W183 2000653-1•BVwG W183 2000653-1
W183 2000653-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015
Augenschein, Ausstattung, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung
W183 2000653-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.03.2007, Zl. 45.798/2/2006, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 12.06.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, das Gebäude der ehemaligen Huf- und Wagenschmiede samt Ausstattung und Einrichtung in XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich ergibt, dass die ehemalige Huf- und Wagenschmiede bereits im Herrschaftsurbar von 1569 aufscheine. Das Gebäude bestehe aus dem Haupttrakt mit Straßenfassade zum Stadtplatz, der im Erdgeschoss situierten Schmiede und den im Innenhof befindlichen Stall- und Scheunenobjekten. Das Objekt wird wie folgt beschrieben:
"Zweigeschossiger, breit gelagerter, additiv durch Fensterachsen gegliederter Bau mit oberem Satteldachabschluss. Glatte Putzfassade mit Fensterumrahmungen, Hauptgesimse. Sprossengeteilte Holzkastenfenster, zweiflügeliges Holzeinfahrtstor mit Rundbogenabschluss. Eigener Eingang zur Schmiede, rechts vom Haupttor befindlich, als zweiflügelige Holzfüllungstüre. Gewölbter Schmiederaum mit kompletter Einrichtung und gemauerter Esse samt Blasbalg. Holzdachstuhl mit Dachdeckung aus Tondachziegel. Im Inneren gewölbte Durchfahrt vom Einfahrtstor in den Innenhof, seitlich eiserne Türe zur Schmiede, Holztor zum Innenhof. Ebene Holzdecken, Hofzfüllungstüren, Holzfußböden. Im Innenhof gemauerte und hölzerne ehemalige Stall- und Scheunenbauten mit Satteldächern."
Bei der Schmiede, welche in einem gewölbten Erdgeschossraum des Gebäudes untergebracht sei, handle es sich um eine weitgehend original erhaltene komplett eingerichtete funktionsfähige ehemalige Huf- und Wagenschmiede. Derartige Einrichtungen seien früher sehr zahlreich gewesen und haben entscheidend die Wirtschaft dieser Gebiete geprägt. Die Einrichtung bestehe aus einer Esse samt Blasbalg und Kamin, sowie den unterschiedlichen erforderlichen Schmiedewerkzeugen. In den Sommermonaten finden regelmäßig Schauschmiede-Vorführungen statt, sodass hier noch anschaulich die handwerkliche Arbeit nacherlebt werden könne. Die gegenständliche Schmiede dokumentiere damit einen seltenen Vertreter eines ehemals wichtigen Handwerkbetriebs zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verkehrs- und Transportmittel und zur Herstellung von Werkzeugen für verschiedenste Zwecke. Das Gebäude sei mit seiner weitgehend unverändert erhaltenen Bausubstanz in Kombination mit der noch erhaltenen Schmiede ein anschauliches und seltenes Beispiel eines wichtigen Wirtschaftsbetriebs, der bereits in Aufzeichnungen des 16. Jahrhunderts aufscheine. Die ehemals zahlreichen Handwerksbetriebe dieser Art prägten einst die Wirtschaftsstruktur der Region. Durch die rasch zunehmende allgemeine Industrialisierung im 19. Jahrhundert seien nur sehr wenige Beispiele dieser Art erhalten, sodass dem gegenständlichen Objekt als Vertreter seiner Gattung in der Wirtschaftsgeschichte Österreichs besondere geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukomme.
2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2006 teilten die Beschwerdeführer mit, sie sprechen sich gegen die geplante Unterschutzstellung des gesamten Gebäudekomplexes aus. Vor dem Hintergrund der im dritten Absatz zitierten Nebengebäude im Innenhof sei nicht ersichtlich, welche Anteile des Gesamtobjektes unter Denkmalschutz gestellt werden sollen. Es werde um eine detaillierte Aufstellung der unter Denkmalschutz zu stellenden Gebäudeteile ersucht, insbesondere inwieweit Fassade, Innenräume und Nebengebäude, die im Übrigen erst um die Jahrhundertwende in dieser Form angebaut worden seien, betroffen wären. Seit 1994 sei das Gebäude unter Berücksichtigung und Erhaltung der alten Bausubstanz teilrenoviert und die Fassade erneuert worden. In weiterer Folge sei die Schmiede revitalisiert worden. Die Arbeiten in den übrigen Räumen des Hauses seien zum Teil abgeschlossen, wobei auch hier den Anforderungen des Denkmalschutzes entsprochen worden sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (den Beschwerdeführern am 04.04.2007 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt die ehemalige Huf- und Wagenschmiede, bestehend aus dem zweigeschossigen Straßentrakt und den daran hofseitig anschließenden Stall- und Scheunenbauten in ihrer Gesamtheit (innen und außen), samt Ausstattung und Einrichtung unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar, wonach laut Amtssachverständigengutachten das Gebäude der ehemaligen Huf- und Wagenschmiede den Haupttrakt mit Straßenfassade zum Stadtplatz, die im Erdgeschoss situierte Schmiede und die im Innenhof befindlichen Stall- und Scheunenobjekte, die alle baulich miteinander verbunden seien, umfasse. Die von der Unterschutzstellung umfassten Gebäudeteile seien also der zweigeschossige Straßentrakt und die an diesen Gebäudeteil hofseitig anschließenden Stall- und Scheunenbauten in ihrer Gesamtheit innen und außen. Diese Formulierung sei auch in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. Die Sanierung und Restaurierung sei im Sinne der Denkmalpflege erfolgt und werde das Interesse der Eigentümer an der Erhaltung des Objektes sehr begrüßt. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung wird wortident mit einem Absatz des Amtssachverständigengutachtens argumentiert.
4. Mit Schriftsatz vom 12.04.2007 (Poststempel vom 16.04.2007) brachten die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führten zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass - wie im Bescheid richtig ausgeführt worden sei - das Hauptgebäude bereits im 16. Jahrhundert in den Schriften angeführt sei. Die Unterschutzstellung des Hauptgebäudes werde, was die grundsätzliche Bausubstanz und die Schmiede betreffe, akzeptiert. Sachlich nicht gerechtfertigt sei die Unterschutzstellung der Nebengebäude, Stallungen und Scheunen. Diese seien wesentlich später angebaut worden und gebe es von ihnen im Waldviertel eine unzählige Anzahl. Die Feststellung, sämtliche mitprägenden oder den Bestand berührenden Teile seien miteinbezogen, sei diffus und komme einer völligen Entrechtung der Eigentümer nahe, da man es in dieser Formulierung willkürlich auf nahezu alle Teile innerhalb und außerhalb der Gebäude übertragen könne. Das Denkmalamt werde daher aufgefordert, dies nach entsprechender Prüfung zu präzisieren und in Kooperation mit den Besitzern zu formulieren. Grundsätzlich sei man bereit, den Denkmalschutz zu unterstützen.
5. Mit Schriftsatz vom 09.05.2007 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
6. Die Berufungsbehörde führte am 28.06.2007 einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse allerdings nicht verschriftlicht bzw. zum Parteiengehör gebracht wurden.
Seitens der Beschwerdeführer wurden mit Schriftsatz vom 03.07.2007 mehrere Unterlagen betreffend die Datierung der Gebäudeteile vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Aus § 59 AVG ergibt sich, dass der Spruch eines Bescheides deutlich gefasst sein muss (Determinierungsgebot, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 86ff). Zwar ist es nicht erforderlich, dass nur verba legalia verwendet werden und ist auch auf materienspezifische Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, doch ist es aus Rechtsschutzgedanken unerlässlich, dass ein Bescheid vollzogen werden kann und die sich aus dem Bescheid ergebenden Pflichten insbesondere für die Bescheidadressaten und ihre Nachfolger sowie andere Behörden zweifelsfrei ergeben.
Im gegenständlichen Fall wurde ein Gebäude, welches aus mehreren Teilen besteht, sowie dessen Ausstattung und Einrichtung unter Denkmalschutz gestellt. Es ist daher erforderlich, dass der Befund des Gutachtens nachvollziehbar und zweifelsfrei zum einen die baulichen Gegebenheiten darstellt:
Vor diesem Hintergrund ist die im Spruch gewählte Formulierung "Stall- und Scheunenbauten" nicht eindeutig und nicht für jedermann nachvollziehbar. Gerade in Zusammenschau mit dem Gutachten ist der Schutzumfang nicht hinreichend geklärt, weil eine Auflistung der Stall- und Scheunenbauten sowie weitere Ermittlungen dazu fehlen. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2006 auf Anbauten aus der Zeit der Jahrhundertwende. Darauf ging das Bundesdenkmalamt nicht ein und setzte sich nicht mit der Frage auseinander, um welche Anbauten es sich konkret handelt und welche Bedeutung sie haben bzw. welcher Zusammenhang zu dem Hauptgebäude besteht. Für einen eindeutig vollziehbaren Bescheid ist es daher erforderlich, eine planliche Darstellung zu erstellen und diese in der Folge dem Bescheid als integrierendem Bestandteil anzuschließen.
Zum anderen wird festgestellt, dass keine hinreichenden Ermittlungen zur Ausstattung und Einrichtung durchgeführt wurden und der Befund gerade einmal ansatzweise darauf Bezug nimmt (Blasebalg, Kamin, unterschiedliche Schmiedewerkzeuge). Folglich fehlen auch entsprechende Feststellungen. Ein neuerliches Gutachten wird sich daher auch mit der Einrichtung und Ausstattung befassen müssen und ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Erfordernisses detaillierterer Ermittlungen zu folgen.
2.3.2. Eine Ermittlungslücke betrifft auch die Begründung der Denkmaleigenschaft. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Gegenständlich wird zwar ausgeführt "dem gegenständlichen Objekt als Vertreter seiner Gattung in der Wirtschaftsgeschichte Österreichs" komme besondere geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu, ohne aber näher auf die geschichtliche und kulturelle Bedeutung der Hof- und Wagenschmiede im speziellen einzugehen. Warum welche Bedeutung vorliegt ist nicht nachvollziehbar ermittelt worden. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten erstellt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
2.3.3. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, hinreichende und schlüssige Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass Huf- und Wagenschmieden entscheidend die Wirtschaft "dieser Gebiete" geprägt haben und "sehr wenige Beispiele dieser Art" erhalten geblieben seien. Ein weiterer regionaler Vergleich wurde nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungen diese Feststellungen getroffen wurden. Anhand der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert die Huf- und Wagenschmiede einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.
2.3.4. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) erfordert, dass im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens auch die Möglichkeiten einer Teilunterschutzstellung geprüft und entsprechende Ermittlungen angestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die ehemalige Huf- und Wagenschmiede, bestehend aus dem zweigeschossigen Straßentrakt und die daran "hofseitig anschließenden Stall- und Scheunenbauten in ihrer Gesamtheit (innen und außen), samt Ausstattung und Einrichtung" unter Denkmalschutz gestellt. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten setzt sich zwar kurz mit dem Inneren des Straßentraktes und der Schmiede auseinander, eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Inneren sowie eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Inneren der Stall- und Scheunenbauten erfolgte hingegen nicht. So fehlen eine nachvollziehbare und hinreichende Beschreibung des gesamten Inneren sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich der Denkmaleigenschaft. Wie oben ausgeführt wurde, ist es in einem Unterschutzstellungsverfahren jedoch unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen. Ein neuerliches Gutachten hat dies nachzuholen.
2.3.5. Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79). Im vorliegenden Fall fand keine korrekte Trennung statt und wurde die Begründung der Denkmaleigenschaft wortwörtlich als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Mitteilung über die beabsichtigte Unterschutzstellung S 2 und Bescheid S 4). 2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Objekt in welchem Umfang eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der Huf- und Wagenschmiede gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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