BVwG W119 1430323-1

W119 1430323-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W119 1430323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1430323.1.00

Spruch

W119 1430323-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 10. 2012, Zl 12 03.668-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 11. 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dassxxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27. 3. 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor dem BPK Güssing Ast Eberau AGM, gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus der Provinz xxxx zu stammen. Er habe sein Heimatland deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche. Da er als Hilfsarbeiter in einem Gefängnis in der Provinz xxxx gearbeitet habe, hätten ihn die Taliban bedroht seinen Job aufzugeben und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe von den Taliban des Öfteren Drohbriefe erhalten. Einer seiner Kollegen sei aus diesem Grund von den Taliban enthauptet worden. Da die Taliban auch ihn gesucht hätten, habe er das Land verlassen.

Am 10. 10. 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, im Dorf xxxx im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Danach sei er mit seinen Eltern in die Hauptstadt xxxx gezogen. Mit circa sechzehn Jahren habe er als Bauarbeiter in einer Baufirma zu arbeiten begonnen. Dort sei er zwei Monate beschäftigt gewesen. Er wisse nicht, wie diese Baufirma geheißen habe. Er wisse lediglich, dass sie sich in xxxx befunden habe. Er wisse auch nicht, wie der Inhaber der Firma geheißen habe. Die Ingenieure seien nämlich aus Kabul gekommen. Er habe im Jänner 2012 seine Heimat verlassen. Sein Fluchtgrund habe darin bestanden, dass er von Anfang an gewusst habe, dass die Taliban gegen seine Arbeit eingestellt sein würden. Er habe dort heimlich gearbeitet. Die Taliban hätten trotzdem davon erfahren. Deswegen hätten sie einen Drohbrief in sein Elternhaus eingeworfen. In diesem Brief sei er aufgefordert worden seine Arbeit niederzulegen. Er habe dennoch seine Arbeit fortgesetzt. Daraufhin seien die Taliban bei ihm zu Hause erschienen und hätten seinen Vater aufgefordert ihn von der Fortsetzung der Arbeit abzuhalten, ansonsten würden sie ihn töten. Die Taliban hätten gewusst, dass er dennoch weiter gearbeitet habe. Die Taliban hätten einen Freund und zugleich Arbeitskollegen von ihm getötet. Daraufhin sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, wann er den Drohbrief erhalten habe. Es sei circa einen Monat nach Beginn seiner Tätigkeit gewesen. Er habe den Brief vernichtet. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass Personen für die Regierung arbeiten würden. Er wisse nicht, von welcher Gruppierung der Brief stamme. Diese Firma habe Stützpunkte für die Armee gebaut. Er habe auf dieser Baustelle gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von mehreren Drohbriefen gesprochen habe, während er anlässlich dieser Befragung lediglich einen Brief erwähnte, gab er an, einen einzigen Drohbrief erhalten zu haben. Damals hätten die Taliban bei seinem Wohnhaus angeklopft. Sein Vater habe die Tür geöffnet. Sie erklärten ihm, dass dies die letzte Warnung sei und er diese Arbeit beenden müsse. Ansonsten würde er getötet werden. Er selbst sei nicht zur Tür gegangen. Er habe keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Auf Vorhalt, dass er bei der polizeilichen Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten für sie zu arbeiten, gab er an, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Er sei niemals dazu aufgefordert worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 10. 2012, Zl 12 03.668-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über die von ihm behauptete Baufirma besessen habe. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er in der Provinzhauptstadt xxxx gearbeitet habe und nicht wisse, wie das Unternehmen heiße und seine Anschrift laute. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehe auch darin, dass er vorbrachte, diese Baufirma habe einen Stützpunkt für die Armee gebaut, sodass die Taliban gegen seine Tätigkeit bei diesem Unternehmen gewesen seien. Es sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Firma noch jenen des Inhabers gekannt habe.

Weiters habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorgebracht, von den Taliban öfters Drohbriefe erhalten zu haben, während er beim Bundesasylamt angegeben habe, nur ein einziges Mal einen Drohbrief erhalten zu haben.

Aufgrund der angeführten Widersprüche sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass wegen der gehäuften Widersprüche und der aufgetretenen mangelnden Plausibilitäten die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren seien.

Zu Spruchpunkt II des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul niederlasen könne, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage vorfinden könne. Er gehöre nicht zu jenen Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Es gebe somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. 10. 2012 Beschwerde. Darin führte er aus, sich anlässlich der Erstbefragung falsch ausgedrückt zu haben, indem er gemeint habe, von den Taliban mehrfach bedroht worden zu sein, nämlich zum einen einen Drohbrief erhalten zu haben und zum anderen die geäußerten Drohungen der Taliban gegenüber seinem Vater, wonach er getötet werde, wenn er nicht seine Arbeit beende. Zudem sei sein Arbeitskollege von den Taliban getötet worden. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht als begründet anzusehen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die extreme Sicherheitslage in Afghanistan hin und führte zur Untermauerung seiner Bedenken Medienberichte an, die für eine Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK sprechen würden.

Am 24. 11. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, im Dorf xxxx im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx gelebt zu haben. Er habe sich dort bis zu seinem

14. oder 15.Lebensjahr aufgehalten. Anschließend sei er mit seiner Familie in das Dorf xxxx im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx gezogen. Er gehöre dem Stamm der Ahmadzai an. Er habe in xxxx in einer Baufirma gearbeitet, deren Namen er nicht kenne. Diese sei als

"xxxx xxxx" bezeichnet worden. Er habe dort als Tagelöhner gearbeitet. Als er dort gearbeitet habe, seien ca 100 Personen beschäftigt gewesen. Dort seien Ingenieure tätig gewesen. Er habe von diesem Job von einem Freund erfahren, der ebenfalls dort beschäftigt gewesen sei. Dieser Freund sei später ums Leben gekommen. Er sei von den Taliban getötet worden. Er habe dies aus den Erzählungen der Dorfbewohner erfahren. Die Taliban hätten seinem Freund gedroht, die Arbeit zu beenden. Er habe jedoch ihre Drohung nicht ernst genommen. Die Taliban hätten auch ihn (den Beschwerdeführer) bedroht. Sie meinten, dass diese Tätigkeit für die afghanische Regierung erfolge und sie deshalb mit dieser Arbeit nicht einverstanden seien. Dies sei auch der Grund für die Tötung seines Freundes gewesen. Sein Freund habe auch einen Drohbrief erhalten. Er wisse nicht, ob die Eltern seines Freundes etwas wegen der Ermordung ihres Sohnes unternommen hätten.

Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten. Darin führte er aus, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz xxxx stamme. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach in der Provinz xxxx Unternehmen sowohl für die afghanische Nationalarmee als auch für die ausländischen Truppen Stützpunkte und Wohnblöcke errichtet hätten, würden der afghanischen Wirklichkeit entsprechen. Die Taliban würden alle Personen warnen, sich für die afghanischen Behörden zu betätigen. Dies gelte auch für Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen. Es sei vorgekommen, dass die Taliban Dutzende Arbeiter auf den Hauptstraßen beim Bau und der Reparatur von Straßen getötet hätten. Allerdings würden dadurch keine Feindschaften entstehen, wonach die Taliban nach den überlebenden Arbeitern suchen würden. Beim Beschwerdeführer könne der Sachverständige keinen Dauerverfolgungsgrund seitens der Taliban feststellen, da er ein einfacher Hilfsarbeiter gewesen sei. Der angebliche Tod seines Freundes habe mit der Aggression der Taliban zu tun, wonach die Taliban in dem Augenblick, in dem sie jemanden erwischen, auch wenn jemand als einfacher Hilfsarbeiter für eine staatliche Firma arbeite, prügeln würden. Dabei könne auch jemand ums Leben kommen. Aber die Aggression der Taliban gegen diese Person oder seine Kollegen, nämlich anderen Hilfsarbeitern, sei nicht dauerhaft. Die Aggression der Taliban richte sich gegen das Militär, Dolmetscher und jene Personen, die mit den Ausländern, aber auch mit der Regierung dauerhaft und eng zusammenarbeiten würden und sich dabei nach Ansicht der Taliban mit diesen Institutionen gegen die Taliban betätigt hätten. Außerdem würden Personen, die mit verschiedenen NGOs zusammenarbeiten und bei der Durchführung von Projekten behilflich seien, von den Taliban ins Visier genommen. Diese Personen seien jene, die gebildet oder auch ohne Bildung an der Gestaltung des Projektes, sei es auch ein Bauprojekt, beteiligt seien. Mit diesen Mitarbeitern an Projekten seien aber nicht jene Mitarbeiter gemeint, die mit einer Schaufel über der Schulter zu einem Arbeitsplatz gehen und sich als Bauarbeiter an der Errichtung eines Gebäudes betätigen würden. Zudem führte der Sachverständige aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz xxxx sehr prekär sei.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Nationalarmee eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe, die mit jener der Taliban nicht im Einklang stehe. Es habe immer wiederkehrende gezielte Verfolgungen durch die Taliban gegeben. Ein Freund des Beschwerdeführers sei durch die Missachtung der Drohung durch die Taliban sogar getötet worden. Nachdem er trotz des Drohbriefes seine Arbeit fortgesetzt habe, habe er - ein abwehrendes Verhalten der politischen Gesinnung der Taliban gegenüber - an den Tag gelegt. Solch eine Unterstellung einer politischen Gesinnung sei seitens der Taliban von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer drohe eine vom Staat nicht ausreichend verhinderbare Verfolgung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf xxxx im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx. Im Alter von ca 14 oder 15 Jahren übersiedelte er mit seiner Familie in das Dorf xxxx im Distrikt xxxx in der Provinz xxxx. Er ging in der Stadt xxxx einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem Bauunternehmen nach, das Stützpunkte für die afghanische Nationalarmee errichtete. Diese Tätigkeit wurde ihm von einem Freund, der dort ebenfalls beschäftigt war, empfohlen. Der Beschwerdeführer und sein Freund erhielten jeweils einen Drohbrief der Taliban, wonach sie aufgefordert wurden, ihre Arbeit niederzulegen, da das Bauunternehmen für die afghanische Regierung tätig war. Der Beschwerdeführer und sein Freund negierten diese Drohbriefe. Daraufhin wurde der Freund des Beschwerdeführers von den Taliban getötet. In weiterer Folge erschienen Taliban beim Wohnhaus des Beschwerdeführers und forderten den Vater des Beschwerdeführers auf, auf seinen Sohn dahingehend hinzuwirken, dass dieser seine Tätigkeit für dieses Unternehmen einstellen sollte. Aus Furcht ebenfalls von den Taliban getötet zu werden flüchtete der Beschwerdeführer aus Afghanistan nach Österreich und stellte am 27. 3. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, xxxx und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Hauptrisikogruppen

1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF

Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.

a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.

b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete

Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.

c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer

...

d) Frauen im öffentlichen Leben

...

e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter

...

2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten

...

3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen

...

4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden

...

5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben

...

6. Frauen (mit bestimmten Profilen)

...

7. Kinder (mit bestimmten Profilen)

...

8. Opfer von Menschenhandel

...

9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)

...

10. Angehörige von ethnischen Minderheiten

...

(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).

Es gibt Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig ist und dass afghanische NGO - Arbeitnehmer nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann dies dennoch der Fall sein: Arbeit für eine US-finanzierte oder eine US-Organisation oder wenn es um Aktivitäten geht die von den Aufständischen als politisch erachtet werden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung ist jedoch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gering. Es kommt jedoch auf die individuellen Umstände an.

Es ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, nachdem sie ihren Job gekündigt oder die Tätigkeiten eingestellt hat. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 24. 11. 2014 zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:

Es entspricht den Gegebenheiten in Afghanistan, dass in der Provinz xxxx sowohl für die afghanische Nationalarmee als auch für die ausländischen Armeen, Stützpunkte und Wohnblöcke gebaut worden sind. Ebenso entspricht es den Tatsachen, dass die Taliban alle Person warnen, keinesfalls für die afghanische Behörde - nicht einmal als Hilfsarbeiter - tätig zu werden. Es ist mehrfach geschehen, dass die Taliban dutzende Arbeiter auf den Hauptstraßen beim Bau und der Reparatur von Straßen ermordeten. Im Juli 2013 töteten die Taliban acht Arbeiter in xxxx, was zu Protesten seitens der Bevölkerung geführt hatte. Die Aggression der Taliban richtet sich gegen das Militär, Dolmetscher und jene Personen, die mit den Ausländern, aber auch mit der Regierung dauerhaft und eng zusammenarbeiten und sich dabei nach Ansicht der Taliban mit diesen Institutionen gegen die Taliban betätigen. Außerdem werden Personen, die mit NGOs zusammenarbeiten und bei der Durchführung von Projekten behilflich seien, von den Taliban ins Visier genommen. Bei diesen Personen handelt es sich um solche, die - gebildet oder auch ohne Bildung - an der Gestaltung des Projektes, sei es auch ein Bauprojekt, beteiligt sind. Mit diesen Mitarbeitern an Projekten sind aber nicht jene gemeint, die mit einer Schaufel über der Schulter zu einem Arbeitsplatz gehen und sich als Bauarbeiter an der Errichtung eines Gebäudes betätigen.

(www.tolonews.com/en/afghanistan/11260-8-afghan-workers-shot-dead-by-taliban-in-xxxx).

Die Sicherheitslage in der Provinz xxxx ist sehr prekär, dort gilt der Spruch "Tagsüber gehört xxxx der Regierung und nachts den Taliban". Schon die Mujaheddin hatten die Taliban von xxxx aus während des sowjetisch-afghanischen Krieges angegriffen, die Taliban und andere oppositionelle Gruppen hatten Kabul von xxxx aus bekämpft. Nachdem die Taliban 2001 ihre Macht verloren hatten, war xxxx bis 2008 von den Angriffen der Taliban verschont geblieben. Im Jahr 2008 haben die Taliban wieder begonnen in xxxx und Umgebung aktiv zu werden und von dort aus Kabul anzugreifen. Seitdem gehört xxxx zu den unsicheren Provinzen Afghanistans. Auch während des Tages können Reisende und die Bewohner der meisten Dörfer ihres Lebens nicht mehr sicher sein, da die Taliban Angriffe auf verschiedene staatliche, ausländische Einrichtungen und Konvois verüben, bei denen Dutzende zivile Personen ums Leben kommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der abgehaltenen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im November 2014). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz xxxx konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem bestätigt das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Provinz xxxx. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnten daher die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf und zu seiner regionalen Herkunft den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen, das Stützpunkte für die afghanische Nationalarmee errichtete, von den Taliban verfolgt zu werden. Wenn auch das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubwürdig beurteilte, da er weder den Namen noch die Adresse des Unternehmens nennen habe können, überzeugte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Ausführungen, wonach er zwar den Namen des Unternehmens nicht nennen konnte, aber die Bezeichnung desselben anführte. Er machte auch konkrete Angaben zum Unternehmen selbst, sodass an der Tatsache, dass er dort beschäftigt war, nicht gezweifelt wird.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach in der Provinz xxxx Bauunternehmen solche Stützpunkte errichten würden, wurden auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge würden die Taliban alle jene Personen warnen, die sich für die afghanischen Behörden betätigen. Dies treffe auch auf Hilfsarbeiter in einem Bauunternehmen zu, das Stützpunkte für die Armee errichtet. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen ist die vom Beschwerdeführer beschriebene Furcht vor den Taliban, die sich auch in Drohungen und Drohbriefen niedergeschlagen hatte, als glaubwürdig zu erachten. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Freund des Beschwerdeführers, der in demselben Unternehmen beschäftigt war, von den Taliban getötet wurde. Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Taliban in der Provinz xxxx immer wieder Arbeiter während der Bauarbeiten getötet haben. Damit sind auch diese Angaben des Beschwerdeführers in Einklang mit den gutachterlichen Äußerungen zu bringen. Dennoch verneint der länderkundige Sachverständige eine Verfolgung eines einfachen Hilfsarbeiters im Falle seiner Rückkehr, da sich nach Ansicht des Sachverständigen die Aggression der Taliban gegen Militärangehörige, Dolmetscher und jene Personen, die mit den ausländischen Truppen oder der afghanischen Regierung dauerhaft und eng zusammenarbeiten, richtet. Dies gilt auch für Mitarbeiter von NGOs - unabhängig ihres Bildungsgrades -, die bei der Durchführung von Projekten beteiligt sind.

Im gegenständlichen Fall stellt sich der Sachverhalt dennoch so dar, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief, der im Falle der Fortsetzung der Tätigkeit den Tod des Beschwerdeführers bescheinigte, erhalten hatte und sein Vater zu Hause aufgesucht worden war, um seinen Sohn von einer weiteren Beschäftigung abzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer mehrfach die Drohungen der Taliban missachtet und ein abwehrendes Verhalten den Taliban gegenüber gesetzt. Im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer auch als Bauarbeiter eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung eindeutig zum Ausdruck gebracht und ist - wie beschrieben - vor seiner Ausreise mehrfach in das Visier der Taliban geraten.

Den Länderfeststellungen zufolge vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben. Wenngleich der Beschwerdeführer die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte lediglich darin unterstützte, dass er in einem für die afghanische Nationalarmee tätigen Bauunternehmen beschäftigt war, stammt er aus einer der unsichersten Provinzen Afghanistans, nämlich der Provinz xxxx.

UNHCR geht auch davon aus, dass auf die individuellen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, wonach unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr unter Zugrundelegung dieser besonders berücksichtigungswürdigen Umstände für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich weiterhin besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25. 10. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz xxxx aufgrund seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in einem für die afghanische Nationalarmee tätigen Bauunternehmen unter Zugrundelegung obiger Ausführungen "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Aus diesen Umständen ergeben sich - wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist - gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in xxxx eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Flucht in der Provinz xxxx, wo er sich ausschließlich bei seiner Familie aufhielt. Außerhalb der Provinz xxxx leben keine ihm bekannten Verwandten, auch nicht in Kabul. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung (lediglich vier Jahre Grundschule). Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz xxxx nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit bzw. mit aufgrund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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