BVwG W116 1417254-1

W116 1417254-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Racheakt, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W116 1417254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1417254.1.00

Spruch

W116 1417254-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.12.2010, Zl. 10 01.792-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 26.02.2010 mit dem Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: Asylantrag). Noch am gleichen Tag wurde er zu seinem Antrag von Organen des Bezirkspolizeikommandos Baden niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seiner Person an, dass er XXXX in Kabul geboren sei. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei schiitischer Moslem. Von 1986 bis 1992 habe er in Kabul die Grundschule besucht und spreche die Sprachen Dari und Farsi. Danach sei er selbstständig gewesen und habe bis zuletzt in Kabul den Beruf eines Herrenschneiders ausgeübt. Bis zu seiner Ausreise habe er an einer genannten Adresse in Kabul gewohnt. Vor ca. drei Wochen sei er mit einem PKW von Kabul nach Pakistan gereist. Nach kurzem Aufenthalt habe ihn ein Schlepper mit dem Flugzeug nach Wien gebracht.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Ehefrau, sein Sohn und seine Mutter nach Herat zu einer Trauerfeier gefahren seien. Auf der Rückreise seien sie über eine Mine gefahren, die daraufhin explodierte. Dabei seien alle ums Leben gekommen. Da der er der einzige Sohn sei und anschließend auch noch psychische Probleme bekommen habe, habe sich sein Vater um sein Leben gesorgt und sie hätten schließlich beschlossen, dass er das Land verlassen sollte. Die derzeitige Situation in Afghanistan sei bekannt, es kämen täglich Menschen ums Leben. Er habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen.

1.2. Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich gut fühle und niemals in psychologischer Behandlung gewesen sei. Er habe bis zuletzt in Kabul gelebt und sei als Schneider tätig gewesen. Er sei ledig, seine Frau und sein Sohn seien bereits verstorben. Auf Grund des Vorfalles mit seiner Frau habe er es in Afghanistan nicht mehr ausgehalten. Neben seinem Vater habe er in Afghanistan nur mehr einen Onkel väterlicherseits, Geschwister habe er nicht. Er sei in Afghanistan persönlich nie bedroht oder verfolgt worden und habe auch keine Probleme wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Einstellung gehabt.

Seine Frau sei mit dem Sohn und seiner Mutter von Herat nach Kabul gefahren. Unterwegs seien sie bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen. Sein Vater sei 55 Jahre alt und versorge sich selbst. Er sei Schneider und in einem Geschäft angestellt.

Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Hause zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich dort seit dem Tod seiner Frau und seines Sohnes nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe in Afghanistan immer in Angst gelebt. Wenn er zurückkehren müsse, würde er sich dort nicht sicher fühlen. Solange er in Afghanistan sei, würde er an den Vorfall mit seiner Familie erinnert werden. Er wolle alles vergessen und sich hier ein neues Leben aufbauen. Er habe nun in Afghanistan nichts mehr, man habe ihm alles genommen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er einen Deutschkurs besuche und seine Freizeit meistens in einer Bibliothek verbringe. Am Vormittag treibe er Sport. Psychisch gehe es ihm nun viel besser. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, weil er keine Arbeitserlaubnis habe.

Der Beschwerdeführer legte drei Unterstützungsschreiben von Mitgliedern eines Integrationsvereins sowie ein Unterstützungsschreiben einer katholischen Aktion vor. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig aktiv an diversen Kursen teilgenommen und dabei sehr gute Fortschritte gemacht habe. Er sei ein intelligenter und fleißiger Schüler, habe sich in kurzer Zeit gute Deutschkenntnisse erworben und sei besonders integrationswillig.

2. Der Bescheid des Bundesasylamtes:

2. 1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar glaubwürdig vorgebracht habe, dass seine Frau und sein Sohn auf einer Fahrt nach Kabul bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen seien. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Eine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung habe der Beschwerdeführer zudem nicht vorgebracht. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden arbeitsfähigen Mann handle, der zudem über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge. Es würden sich demnach keine Umstände ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat derartige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass seine Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2010 nachweislich zugestellt.

2.2. Mit Schreiben vom 15.01.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt oder in eventu der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde. In jedem Fall sei die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Nach kurzer Wiederholung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wird auszugsweise ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe über die Situation in Afghanistan in den Jahren 2008 und 2009 zitiert. Auf Grundlage dieser Berichte sei der Beschwerdeführer nicht der Ansicht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr für seine Person drohen würde. Vielmehr sei er einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt, weshalb mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 bzw. 3 EMRK zu rechnen sei. Deshalb sei ihm im Falle der Abweisung seines Antrags auf Asyl zumindest der Status eines Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem besuche er einen Deutschkurs und spiele in verschiedenen Vereinen bei Theaterstücken mit. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich spreche er bereits gut Deutsch und habe viele Freunde gefunden. Seine Ausweisung sei daher gemäß Artikel 8 EMRK unzulässig.

3. Weiteres Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 10.01.2011 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.09.2011 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 25.05.2011 in Kabul erstochen aufgefunden worden sei. Es handle sich dabei um einen Sühnemord, der mutmaßliche Täter sei der namentlich genannte Schwager des Beschwerdeführers. Wie er bereits im Verfahren angegeben habe, seien seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn auf tragische Weise auf den Weg von Herat nach Kabul bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen. Er leide noch immer stark an diesem Verlust. Seit diesem Vorfall habe ihn sein Schwager immer wieder massive Vorwürfe gemacht, weil er seine Schwester und seinen Neffen alleine reisen habe lassen können. Da der Beschwerdeführer aber schon kurz nach dem Unfall Afghanistan verlassen habe, habe sein Schwager seiner nicht habhaft werden können. Sollte er nun nach Afghanistan zurückkehren müssen, würde sich dieser auch an ihm rächen. Sein Leben sei damit zweifellos in Gefahr.

Seit der Hochzeit habe es Probleme mit dem Schwager gegeben. Dieser und die verstorbene Gattin seien Sunniten gewesen, der Beschwerdeführer dagegen ein Schiit. Er sei wiederholt als unrein und Ungläubiger, der die Schwester des Schwagers nicht verdient hätte, beschimpft worden. Darüber hinaus sei der Schwager des Beschwerdeführers während des afghanischen Bürgerkrieges ein gefürchteter Kommandant gewesen und habe mit dem Mord am Vater des Beschwerdeführers bewiesen, wozu er fähig sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher völlig unmöglich nach Afghanistan zurückzukehren. Vom Mord an seinem Vater habe er von seinem Onkel in Kabul erfahren. Aus guten Quellen sei zu erfahren gewesen, dass sein Schwager der Mörder seines Vaters sei und aufgrund seiner guten Kontakte zu den Machthabern keine Verfolgung befürchten müsse. Der Mord sei in der Umgebung des Wohnortes seines Vaters bekannt und habe für Besorgnis und Schrecken gesorgt. Ein Polizeibericht über die Ermittlungen in diesem Fall werde dem Schriftsatz beigelegt. Dieser sei in Farsi verfasst. Wenn der Beschwerdeführer nun zurückkehren müsste, wäre er völlig schutzlos. Es müsse daher von einem Nachfluchtgrund gesprochen werden. Der Mörder seines Vaters sei bisher von der Polizei nicht behelligt worden.

In weiterer Folge werden auszugsweise Länderberichte des UNHCR betreffend von Blutfäden bedrohten Personen in Afghanistan zitiert. Die afghanischen Behörden seien diesbezüglich weder Willens noch in der Lage einzugreifen, um Personen vor Drohungen oder Angriffen zu schützen. In weiterer Folge werden auszugsweise Länderberichte über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan aus den Jahren 2010 und 2011 zitiert. Daraus sei ersichtlich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im höchsten Maße bedrohlich sei und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in jeden Fall in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletze. Schließlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ursprünglichen Aussage vor dem Bundesasylamt nun doch über familiäre Anknüpfungsknüpfe in Österreich verfüge. Sein namentlich genannter Schwager sei seit über 20 Jahren mit seiner Schwester verheiratet. Beide würden in Korneuburg leben. Ihm sei bewusst, dass es eventuell ein schlechtes Licht auf seine Glaubwürdigkeit werfe, dass er die Beiden erst in diesem Verfahrensstand angegeben habe. Er habe die Existenz seiner Schwester verschwiegen, weil ihm von Seiten anderer Asylwerber vor seiner Erstbefragung in Traiskirchen gesagt worden wäre, dass er auf keinen Fall angeben sollte, dass er in Österreich Verwandte habe, da dies schlecht für sein Asylverfahren wäre. Da er zu dieser Zeit von den Ereignissen in Afghanistan gezeichnet gewesen sei, habe er diesem Ratschlag blind vertraut und bereue zutiefst falsche Angaben gemacht zu haben. Sein Schwager betreibe in Korneuburg ein Teppichgeschäft und der Beschwerdeführer helfe dort öfters unentgeltlich aus und hege regen Kontakt zu ihm und seiner Schwester. Außerdem verfüge er über ein A2 Sprachdiplom spreche und bereits ausgezeichnet Deutsch. Er verfasse deutschsprachige Gedichte und habe sogar an Radiobeiträgen mitgewirkt. Er habe in Österreich viele Freunde und Bekannte, deshalb sei seine Ausweisung gemäß Artikel 8 EMRK unzulässig.

Dem Schreiben sind folgende Beilagen beigeschlossen: Kopien von mehreren schlecht lesbaren Schriftsätzen in der Sprache Farsi, ein österreichisches Sprachdiplom der Grundstufe Deutsch 2, die Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisworkshop für die Radiomacher, ein Unterstützungsschreiben eines Integrationsvereins, sowie die Kopien von zwei österreichischen Zeitungsartikeln, worin der Beschwerdeführer abgebildet ist.

3.2. Am 30.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 Asylgesetz und legte weitere Unterlagen vor: eine Heiratsurkunde, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2013 in Wien eine afghanische Staatsbürgerin geheiratet hat, welche seit 2011 über einen Konventionspass verfügt; ein weiteres Empfehlungsschreiben eines Integrationsvereines; eine Bestätigung der Universität Salzburg über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Projekt betreffend soziale Ausgrenzung; die Bestätigung eines österreichischen Radiosenders über die regelmäßige eigenverantwortliche Gestaltung von Radiosendungen durch den Beschwerdeführer. Weiters gab er seine neue Wohnadresse bekannt.

3.3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes von 30.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. 4 Mit Schreiben vom 27.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Konventionspasses seiner Gattin und einen ZMR-Auszug vor.

3.5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.10.2014 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit der Aufforderung, im gegenständlichen Verfahren binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

3.6. Mit Verfügung vom 14.11.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.

3.7. Am 19.12. 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er sich seit dem Tod seiner Familie in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt hat. Er habe in Kabul und seine Schwiegereltern in Herat gelebt. Als sein Sohn etwa fünf Jahre alt gewesen sei, hätten sie einen Anruf erhalten, dass sein Schwiegervater gestorben sei. Sie hätten deshalb nach Herat fahren müssen, um Beileid zu wünschen. Die Reisewege seien jedoch nicht sicher, Männer aus Reisegruppen würden oft mitgenommen werden, um diese zu Kämpfern zu machen. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Mutter, seine Frau und sein Kind alleine nach Herat geschickt. Bei der Heimreise sei der Bus im Zuge einer Minenexplosion zerstört worden und dabei sei seine gesamte Familie ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe das erst einige Tage später erfahren, davor hätte er noch nach seiner Familie gesucht. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich in Afghanistan nicht mehr sicher und aufgrund seiner Trauer auch jeden Tag schlechter gefühlt. Einige Monate später habe er Afghanistan verlassen. Die Ausreise habe sein Vater organisiert und mit dem Verkauf einer Wohnung finanziert. Er selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer eine afghanische Bestätigung über den Tod seiner ersten Frau samt beglaubigter Übersetzung vor.

Zirka ein Jahr später sei sein Schwager bei seinem Vater erschienen und habe nach ihm gefragt. Sein Vater habe geantwortet, dass er nach Österreich geflüchtet sei. Ein paar Tage später sei der Schwager in der Nacht wieder gekommen und habe den Vater mitgenommen. Nach einigen Tagen sei der Vater tot gewesen, schuld sei der Schwager.

Auch dafür legte er die (nur sehr schwer lesbare) Kopie eines Schreibens in der Sprache Dari vor. Nach Übersetzung durch die Dolmetscherin handelt es sich dabei um die Kopie eines Berichtes des Präsidiums für Ermittlungen in kriminellen Handlungen vom 04.04.2011, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers im Alter von ca. 58 Jahren von unbekannten Personen entführt und nach einiger Zeit sein Leichnam von der Polizei aufgefunden worden sei.

Der Beschwerdeführer gehe nun davon aus, dass er ebenfalls durch seinen Schwager ums Leben kommen würde, falls er nach Afghanistan zurückkehre. Er habe das alles von einem Freund über das Internet erfahren. Dieser sei bei der Entführung aber nicht dabei gewesen. Auf die Frage, wie sein Freund dann zu der Information gekommen sei, dass sein Schwager hinter der Entführung und dem Mord stecke, gab er an, dass er das nicht wisse. Der Schwager gebe ihm die Schuld am Tod seiner Familie, weil er sie alleine nach Herat fahren lassen habe. Auf die Frage, ob es bereits vorher irgendwelche Probleme mit dem Schwager gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser Sunnit und er selbst Schiit sei. Deshalb hätte es immer Probleme gegeben. Auf konkrete Nachfrage, welcher Art die Probleme gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie sich eben nicht immer gut verstanden hätten, es seien aber keine schweren Probleme gewesen. Zwischen dem Tod seiner Familie und seiner Ausreise habe es mit der Familie seiner Frau aber keine Probleme gegeben.

Auf die Frage, was er denn tun hätte können, wenn er damals seine

Familie nach Herat begleitet hätte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Gar nichts. Ich wäre auch gestorben." Auf die Frage, was ihm sein

Schwager dann eigentlich vorwerfen würde, antwortete er: "Dass ich nicht auch gestorben bin." Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass dieser Vorwurf ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie der Umstand, dass der Schwager erst nach einem Jahr plötzlich auftauchen würde, um den Vater zu töten, wogegen es während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Afghanistan keine Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer meinte darauf, dass es aber genauso sei.

Auf die Frage, ob er noch weitere Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer an, dass in Korneuburg eine Schwester mit ihrem Ehemann leben würde. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gewusst, dass sie sich hier befinde; als er es erfahren habe, habe er die Sache aufgeklärt. Auf Vorhalt, dass er aber davor angegeben habe, dass er gar keine Geschwister hätte, antwortete er, dass er Angst gehabt und gedacht habe, dass es für ihn besser sei, wenn er alleine wäre.

In Afghanistan habe er seit seinem fünfzehnten Lebensjahr als Schneider im Geschäft seines Vaters gearbeitet, dieser habe aber auch noch einen weiteren Geschäftspartner gehabt. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, gab er an, dass er sich zum einen vor seinem Schwager und zum anderen vor der fehlenden Sicherheit und der schlechten Situation in Afghanistan fürchten würde. Auf die Frage, wie lange sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Familie noch in Kabul aufgehalten habe, antwortete er: "Ein paar Monate."

Auf Vorhalt, dass ihn dann sein Schwager sicher noch gefunden hätte, wenn dieser wegen dem Tod seiner Familie tatsächlich einen derartigen Hass auf ihn haben sollte, und die Frage, weshalb der Schwager ein Jahr warten sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Schwager vielleicht nicht gewusst habe, dass er sich in Österreich aufhalte. Vermutlich sei er auch früher nicht in der Lage gewesen sein, nach ihm zu suchen, weil er erst später an Macht und Einfluss gewonnen habe.

In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer die aktuelle Lage in Afghanistan erörtert. Er gab an, dass er die ihm vor der Verhandlung übermittelten Länderberichte gelesen habe. Auf die Frage, ob es ihm demnach möglich wäre in Kabul zu leben, antwortete der Beschwerdeführer, dass im Internet ersichtlich sei, dass es dort täglich Vorfälle gebe. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass einige Punkte dafür sprechen würden, nämlich dass er bereits seit jeher in Kabul gelebt und dort auch gearbeitet habe. Dagegen würde lediglich sprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nun über keinen Familienanschluss mehr verfüge und dass es auch in Kabul für Alleinstehende nicht einfach sei, wieder Fuß zu fassen. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, dass er früher dort eine Familie gehabt habe und arbeiten habe können, wogegen er jetzt niemanden mehr habe und auch die alten Wunden wieder aufreißen würden, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Hier habe er jetzt eine gute Familie.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er mit seiner Frau und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe zusammen lebe. Er habe seine Frau im Flüchtlingsheim kennen gelernt und sie 2013 geheiratet. Er habe in Österreich Sprachkurse besucht, bei Vereinen mitgewirkt und Gedichte geschrieben, welche sogar veröffentlicht worden seien. falls er hier bleiben dürfe, würde er gerne als Schneider arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist etwa 36 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und gehört der tadschikischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Kabul, wo er zur Schule ging und danach im Geschäft seines Vaters als Schneider arbeitete. Er war verheiratet und hatte einen Sohn. Ende 2009 kamen seine Mutter, seine Frau und sein Sohn bei einer Minenexplosion auf dem Weg von Herat nach Kabul ums Leben. Einige Monate danach reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus und stellte in Österreich den gegenständlichen Asylantrag. Im Jahr 2011 erfuhr der Beschwerdeführer von einem Bekannten, dass sein Vater in Kabul entführt und wenige Tage später tot aufgefunden wurde. Außer einen Onkel väterlicherseits hat er in Afghanistan keine engeren Verwandten mehr.

In Österreich hat er 2013 eine afghanische Staatsangehörige geheiratet, die seit 2011 rechtskräftig den Status einer Asylberechtigten hat. Er lebt mit ihr und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt noch eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in Korneuburg. Der Beschwerdeführer hat Sprachkurse besucht und spricht bereits sehr gut deutsch. Er hat Gedichte geschrieben, die bereits veröffentlicht wurden und an einem Workshop an der Universität Salzburg teilgenommen. Er ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen • Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, nachdem seine Mutter, seine Frau und sein Sohn auf dem Weg von Herat nach Kabul ums Leben gekommen sind, als ihr Reisebus über eine Mine fuhr. Nach seinen Angaben hat er sich danach sehr schlecht und in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt und auch sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung in seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer zunächst nicht vorgebracht.

Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vor, dass er zwischenzeitig erfahren habe, dass sein Vater 2011 von seinem Schwager entführt und in der Folge getötet worden sei. Der Grund dafür sei zum einen Rache, weil der Schwager dem Beschwerdeführer die Schuld am Tod seiner Familie geben würde, und zum anderen der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schiit sei, was bereits seit der Hochzeit zu Problemen mit der sunnitischen Familie seiner Frau geführt hätte. Wenn er in die Heimat zurückkehre, würde auch er vom Schwager, der im Krieg ein gefürchteter Kommandant gewesen und noch heute sehr einflussreich sei, getötet werden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Darüber hinaus stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben und seiner Kenntnis einer der gängigen Landessprachen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten in Ermangelung entsprechender Ausweisdokumente nicht erfolgen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zur Beurteilung, ob Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die anschaulichen und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem tragischen Vorfall vor seiner Ausreise, nämlich der gewaltsame Tod seiner beinahe gesamten Familie im Zuge einer Minenexplosion, waren durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert. Dementsprechend glaubwürdig und nachvollziehbar waren auch die damit im Zusammenhang stehenden eigentlichen Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan, nämlich dass er nach dem Verlust mit der dortigen Situation nicht mehr zurecht gekommen ist, sich nicht mehr sicher gefühlt hat und eine neues Leben beginnen wollte, ohne ständig an das Schicksal seiner Familie erinnert zu werden. Davon ist im Wesentlichen auch das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausgegangen.

Das trifft jedoch nicht auf die 2011 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachfluchtgründe zu. In seiner schriftlichen Stellungnahme führt der Beschwerdeführer an, dass er als Schiit bereits seit seiner Hochzeit von seinem Schwager ständig als Ungläubiger und als jemand, der dessen Schwester nicht verdient hätte, beschimpft worden sei. Und nach dem Unglücksfall hätte ihm der Schwager immer wieder massive Vorwürfe gemacht, weil er seine Schwester und seinen Neffen alleine reisen habe lassen. Der Schwager hätte deshalb nun aus Rache den Vater des Beschwerdeführers entführt und getötet. Ihn selbst habe der Schwager nur deshalb nicht erwischt, weil er bereits kurz nach dem Unfall Afghanistan verlassen hätte.

Dieses Vorbringen steht zunächst bereits im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben, denen zufolge er in seiner Heimat niemals Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt hat. Außerdem wäre seine schiitische Mutter wohl kaum mit seiner Frau nach Herat gereist, um der sunnitischen Familie ihr Beileid auszudrücken, wenn es tatsächlich bereits seit der Eheschließung des Beschwerdeführers immer wieder zu derart massiven Anfeindungen wegen ihrer unterschiedlichen Religionsbekenntnisse gekommen wäre. Letztendlich hat der Beschwerdeführer die angeblich religiös motivierten Schwierigkeiten mit der Familie seiner damaligen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung selbst relativiert, indem er auf die Frage, welcher Art die Probleme gewesen seien, antwortete, dass sie sich eben nicht immer so gut verstanden hätten, es seien aber keine schweren Probleme gewesen. Eine allenfalls nachhaltige und damit verfahrensrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch Angehörige der Familie seiner verstorbenen Ehefrau wegen seiner Religionszugehörigkeit kann daher vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.

Und auch in den konkreten Umständen, wie seine Familie ums Leben gekommen ist, kann kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, weshalb ihm der ehemalige Schwager nun so vehement nach dem Leben trachten sollte. Denn wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zugeben musste, hätte er die Tragödie auch dann nicht abwenden können, wenn er seine Frau und seinen Sohn auf der Reise nach Herat begleitet hätte; er wäre dabei lediglich auch selbst ums Leben gekommen. Da man ihm damit wohl kaum eine Schuld an deren Tod unterstellen kann, stellt sich die Frage, was der ehemalige Schwager dem Beschwerdeführer nun eigentlich vorwerfen sollte. Allein die Tatsache, dass er noch am Leben ist, ist als Verfolgungsgrund jedenfalls nur schwer vorstellbar.

Aber auch gesetzt den Fall, dass der Schwager dem Beschwerdeführer gegen jede Logik tatsächlich die Schuld am Tod seiner Schwester gegeben hätte und sich deshalb an ihm rächen wollte, wäre es nicht verständlich, weshalb er mit der Verfolgung ein Jahr lang zuwartet. In der schriftlichen Stellungnahme wurde dazu ausgeführt, dass der Schwager dem Beschwerdeführer bereits nach dem Unglücksfall massive Vorwürfe gemacht und ihn nur deshalb nicht erwischt hätte, weil er bereits kurz danach ausgereist wäre. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass er nach dem Tod seiner Familienangehörigen noch einige Monate in Kabul verbracht habe und dass während dieser Zeit nichts passiert sei. Hätte der Schwager dem Beschwerdeführer tatsächlich aus Rache nach dem Leben getrachtet, hätte er jedenfalls ausreichend Möglichkeit dazu gehabt, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Und der Beschwerdeführer wäre wohl auch nicht noch mehrere Monate in seiner Heimat geblieben oder hätte sich dort zumindest versteckt gehalten, wenn es tatsächlich konkrete Anzeichen für einen möglichen Racheakt des Schwagers gegeben hätte. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Verhandlung (dass der Schwager vielleicht nicht gewusst hätte, dass er sich in Österreich aufhalte oder dass er vermutlich nicht früher in der Lage gewesen sei, nach ihm zu suchen, weil er erst später an Macht und Einfluss gewonnen hätte) vermochten jedenfalls nicht zu überzeugen.

Und schließlich ist nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Beschwerdeführers, der ihm vom Tod des Vaters berichtet habe, zu den konkreten Informationen über den Täter und die genauen Hintergründe der Tat gekommen sein soll, da er nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst nicht dabei gewesen ist. Auch aus der Kopie des vorgelegten Untersuchungsberichtes (die Echtheit einmal vorausgesetzt) ergibt sich lediglich, dass der Vater des Beschwerdeführers in Kabul entführt und wenige Tage später tot aufgefunden worden sei. Der Schwager des Beschwerdeführers wird darin mit keinem Wort erwähnt, es gibt auch keine anderen Hinweise auf den Täter. Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitig tatsächlich entführt und getötet worden ist, konnte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen und einleuchtenden Anhaltspunkte vorbringen, die tatsächlich auf einen Rachemord des Schwagers und eine weitere Verfolgung des Beschwerdeführers schließen lassen. Vielmehr erwecken die Angaben in diesem Zusammenhang den eher Eindruck, durch den Versuch der nachträglichen Steigerung der Fluchtgründe einen asylrelevanten Tatbestand zu schaffen.

Dem Beschwerdeführer ist es damit jedenfalls nicht gelungen, die tatsächliche Gefahr einer konkreten Verfolgung durch seinen ehemaligen Schwager aus Rache glaubhaft zu machen. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen über die aktuelle Lage in Afghanistan davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Tadschike) oder wegen seines Glaubensbekenntnisses (Schiit) einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt sein könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimat keine objektiv nachvollziehbare, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten relevante Verfolgungsgefahr:

Wie bereits oben festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf schließen lassen würde, dass er bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland konkret verfolgt oder bedroht worden wäre. Ebenso ergeben sich aus seinem Vorbringen keine nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung drohen könnte.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen würde darüber hinaus auch nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers über die Gründe seiner angeblichen Verfolgung durch den ehemaligen Schwager (religiöse Anfeindungen und Rache wegen des Todes seiner Angehörigen) sind nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig. Darüber hinaus finden sich auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen keinerlei Hinweise für eine solche Anknüpfung und damit für die konkrete Gefahr, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt oder bedroht werden könnte. Für die Annahme, dass alleine die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tadschikischen Volksgruppe oder zur schiitischen Glaubensgemeinschaft bereits zu einer maßgeblichen Verfolgung führen könnte, liegen auch nach den aktuellen Länderberichten ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Da es im gegenständlichen Fall somit an der konkreten Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund mangelt, bleibt dem Antrag auf Internationalem Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten § 3 Abs. 1 AsylG der Erfolg versagt.

II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

3.3.2. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner persönlichen Situation und den spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses für seine Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Kabul verbracht, ist dort aufgewachsen, hat die Schule besucht und schließlich dort auch in einem Betrieb, den sein Vater gemeinsam mit einem Partner geführt hat, als Schneider gearbeitet. Er war damit in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seine Mutter, sein Sohn und seine damalige Ehefrau sind bei 2009 bei einer Mienenexplosion ums Leben gekommen, der Vater wurde nach seiner Ausreise im Jahr 2011 in Kabul getötet.

Das Bundesasylamt ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände durchaus möglich und zumutbar wäre, in seine Heimatstadt Kabul zurückzukehren, weil er ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über entsprechende Bildung und Berufserfahrung in Kabul verfügt und auch dortigen kulturellen Gepflogenheiten kennt, weil die Sicherheitslage in Kabul zumindest als durchschnittlich zu bezeichnet ist und daher kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK besteht und weil er dort schließlich noch über die notwendigen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, um zumindest vorübergehend Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Dieser Schlussfolgerung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und den zwischenzeitigen Änderungen in der familiären Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen zu treten. Zwar hat der Beschwerdeführer offenbar mittlerweile einen weiteren wichtigen familiären Anknüpfungspunkt in seiner Heimat, nämlich seinen Vater, verloren, jedoch darf im konkreten Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer über dreißig Jahre in Kabul gelebt hat und als Erwachsener immer in der Lage war, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Kabul nach wie vor zumindest über gute soziale Kontakte verfügt. Darüber hinaus lebt in Kabul zumindest noch ein Onkel väterlicherseits und wie bereits das Bundesasylamt diesbezüglich auch festgestellt hat, reicht die traditionelle Familienstruktur in Afghanistan weit über die Kernfamilie hinaus. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach fünfjähriger Abwesenheit in der Lage sein wird, sich in seiner Heimatstadt Kabul entsprechend schnell wieder einzugliedern und allenfalls die zur Überbrückung der Anfangsschwierigkeiten notwendige Unterstützung von Verwandten, Freunden und Bekannten in Anspruch zu nehmen.

Dabei wird nicht übersehen, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend die Sicherheitslage und die Versorgungslage von Rückkehrern in Afghanistan ergibt, dass Rückkehrer auch in Kabul nach wie vor auf maßgebliche Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. So spricht sich auch UNHCR ausdrücklich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Da der Beschwerdeführer aber - wie oben bereits festgestellt - selbst aus Kabul stammt und dort über eine langjährige Berufserfahrung und nach wie vor zumindest über soziale Kontakte verfügt, kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nach all den Schicksalsschlägen, die er bereits erleben musste, in Kabul nicht mehr sicher fühlt und schon alleine deshalb nicht mehr zurückkehren möchte, weil er dort ständig an die schrecklichen Vorfälle erinnert werden würde, die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert jedoch eine objektive und ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk".

Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher nicht festzustellen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und damit real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Auch wenn es in Kabul nach wie vor zu vereinzelten Anschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, herrscht dort nach den aktuellen Länderberichten keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht damit nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 weshalb ihm nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

III. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.4.3. Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2010 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr rechtskräftig abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches und gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

In Österreich hat er 2013 eine afghanische Staatsangehörige geheiratet, welche 2011 den Status einer Asylberechtigten rechtskräftig zugesprochen bekommen hat. Er lebt mit ihr und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt noch eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in Österreich, die er regelmäßig trifft. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher zu einem massiven Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben führen. Da seiner Ehefrau bezogen auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan den Status einer Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, wäre es ihr auch nicht möglich den allenfalls Beschwerdeführer in die Heimat zu begleiten, um das im Bundesgebiet begonnene Familienleben dort fortzuführen.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers auch einen unzulässigen Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben darstellen könnte. Bei der diesbezüglichen Interessensabwägung ist zunächst zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er sich nun bereits seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:

"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Auch im gegenständlichen Fall ist die bereits fünfjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Asylantrag nicht auf eine schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass er während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihm gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und er sich damit seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt seines dabei erreichten Grades an Integration nicht maßgeblich zu mindern.

Zum konkreten Grad der Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat Sprachkurse besucht und spricht bereits sehr gut deutsch, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. Er hat Gedichte geschrieben, die bereits veröffentlicht wurden und an einem Workshop an der Universität Salzburg teilgenommen. Er ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft. Er verfügt in Österreich über keine Beschäftigungsbewilligung und hat daher auch nicht gearbeitet, aber gelegentlich im Teppichgeschäft seines Schwagers ausgeholfen. Darüber hinaus hat sich auch schon in Vereinen entsprechend engagiert. Außerdem hat er sich bereits einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut und sich gut in seine nähere Umgebung eingelebt. Zusammengefasst kann daher im konkreten Fall bereits von einem relativ hohen Grad an Integration ausgegangen werden.

Damit ergibt die in Art. 8 EMRK geforderte Interessensabwägung, dass das gewichtige Interesse der Beschwerdeführers auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - dem zwar grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt - bei weitem überwiegt. Es musste daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände ausgesprochen werden, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchpunkt B) 3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sowie der Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergehen in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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