BVwG L516 2015326-1

L516 2015326-1Tribunal administratif fédéral14 janv. 2015

Regest

EU-Entsendebestätigung, vorübergehende Arbeitsleistung

Texte intégral

BVwG L516 2015326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2015326.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan EIGL, gegen die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf vom 30.10.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 12 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in Slowenien meldete am 18.07.2014 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX (in weiterer Folge: Mitbeteiligter), zusammen mit drei weiteren Personen für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß § 18 Abs 12 erster Satz AuslBG. Zusammen mit der Meldung übermittelte die Beschwerdeführerin der ZKO Kopien der Nachweise für die Aufenthaltsberechtigung in Slowenien, Bescheinigungen über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind (Formular A1 gemäß VO (EG) 883/2004 und 987/2009), eine Vereinbarung der XXXX mit der Beschwerdeführerin vom 11.07.2014 über die Montage einer Sprinkleranlage durch die Beschwerdeführerin sowie Arbeits- und Lohnbestätigungen.

2. Das Arbeitsmarktservice Traun (AMS) brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2014 das Ergebnis des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.08.2014 zur Kenntnis und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über ihre Geschäftstätigkeit in Slowenien sowie das gegenständliche Projekt innerhalb selbiger Frist auf. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und legte auch nicht die von der Behörde geforderten Nachweise vor.

3. Das AMS wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Entsendung zunächst mit Bescheid vom 01.09.2014, GZ XXXX gem § 13 Abs 3 AVG zurück. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde vom AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 06.10.2014, XXXX, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wurde behoben.

4. Das AMS lehnte in weiterer Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Entsendung mit Bescheid vom 30.10.2014, XXXX, gem § 18 Abs 12 AuslBG ab und untersagte die Entsendung des Mitbeteiligten.

5. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.11.2014 zugestellten Bescheid des AMS vom 30.10.2014 mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Entsendung zu bestätigen.

6. Der gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt des AMS langte am 10.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in Slowenien meldete am 18.07.2014 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX (in weiterer Folge: Mitbeteiligter), zusammen mit drei weiteren Personen für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur bei einem Bauvorhaben in XXXX, gemäß § 18 Abs 12 erster Satz AuslBG. Der Beginn der Beschäftigung in Österreich wurde in dem von der Beschwerdeführerin der ZKO übermittelten Formular ZKO 3 zur Meldung einer Entsendung mit 18.07.2014 und die Dauer mit (bis) 30.09.2014 angegeben. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung der XXXXmit der Beschwerdeführerin vom 11.07.2014 über die Montage einer Sprinkleranlage durch die Beschwerdeführerin wurde der Montagebeginn mit XXXX und die Fertigstellung mit Ende XXXX2014 angegeben.

1.2. Der Mitbeteiligte verfügt über eine Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat der Arbeitgeberin bis zum 08.08.2016 sowie über eine Aufenthaltsgenehmigung im Sitzstaat der Arbeitgeberin bis zum 16.08.2014, wobei zu letzterem in der Meldung zur Entsendung in Klammer der Vermerk "wird verlängert" beigefügt wurde. Laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten A1-Formular wurde die Gültigkeit jener Bescheinigung mit der Dauer der Tätigkeit beschränkt und wurde darin das Anfangsdatum mit 14.07.2014 sowie das Enddatum mit 16.08.2014 angeführt. Angaben zu Art, Inhalt und Dauer des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisses wurden von der Beschwerdeführerin nicht getätigt.

1.3. Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz entsprechender Aufforderung des AMS keinen Nachweis darüber und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäftstätigkeit ausübt.

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor und erbrachte auch keinen Nachweis darüber, dass der Mitbeteiligte gewöhnlich in Slowenien tätig bzw nach seinen Arbeitseinsätzen dorthin zurückgekehrt ist.

2. Beweiswürdigung

Ermittlungsverfahren

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsverfahrensakt des AMS insbesondere beinhaltend die Meldung einer Entsendung samt Beilagen, Parteiengehör, Bescheid und Beschwerde.

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Meldung der Entsendung des Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin an die ZKO (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zum Mitbeteiligten (oben II.1.2.) ergeben sich ebenso aus den von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Meldung der Entsendung des Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen.

2.4. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung des AMS keinen Nachweis darüber erbracht hat und auch sonst nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäftstätigkeit ausübt (oben II.1.3.), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:

2.4.1. Das AMS hat nach Erhalt der Meldung der Beschwerdeführerin dieser das Ergebnis seiner Ermittlungen mit Schreiben vom 21.07.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr Parteiengehör eingeräumt. Das AMS führte in diesem Schreiben unter anderem aus, dass zwei der zusammen mit dem Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin zur Entsendung genannten Personen seit September 2010 bzw Oktober 2012 bis laufend Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als Betriebsentsandte für diverse Bauvorhaben erhalten hätten, wobei auch festgestellt worden sei, dass hier überschneidende Zeiträume der Betriebsentsendung vorliegend seien, und hat das AMS die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, Nachweise über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Staat ihres Betriebssitzes vorzulegen und zudem nähere Unterlagen zum konkret angeführten Bauprojekt sowie zum Unternehmen der Beschwerdeführerin vorzulegen bzw Angaben dazu zu vervollständigen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach und erstatte auch keine Stellungnahme.

2.4.2. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung des Mitbeteiligten im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 begründete das AMS unter anderem damit, dass trotz Aufforderung durch das AMS von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Slowenien beigebracht worden seien und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2013 für 34 ausländische Dienstnehmer 128 Entsendungen für Österreich angezeigt habe, es für das AMS erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit in Slowenien entfalte und demnach dort ebenfalls nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gewöhnlich tätig sei.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde vom 01.12.2014 gegen diesen Bescheid des AMS vom 30.10.2014 im Wesentlichen aus, dass bei der Umsetzung des EU- Rechtes ins nationale Recht die Hürde einer umfangreichen Tätigkeit im Heimatland der Beschwerdeführerin und dem notwendigen Nachweis der Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht errichtet worden sei, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Unterlagen den nationalen Vorschriften, insbesondere dem § 18 Abs 12 AuslBG entsprechen würden, und es zwar sein möge, dass die EU als Voraussetzungen in der Verordnung die "umfangreiche Tätigkeit" mit beschlossen habe, es jedoch von der belangten Behörde zur Kenntnis zu nehmen sei, wenn Österreich im Sinne der Dienstleistungsfreiheit in der Umsetzung ins nationale Recht darauf verzichte. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

2.4.4. Vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen (II.2.4.1. - 2.4.3.) ist somit festzustellen, dass die unter II.2.4.2 vom AMS in seinem Bescheid vom 30.10.2014 getroffenen Feststellungen des AMS, wonach die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit in Slowenien entfalte, von der Beschwerdeführerin im Verfahren weder widerlegt noch bestritten wurden, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen.

2.5. Die Feststellungen, dass von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht sowie auch kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass der Mitbeteiligte gewöhnlich in Slowenien tätig bzw nach seinen Arbeitseinsätzen dorthin zurückgekehrt ist (oben II.1.4.), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:

2.5.1. Wie bereits zuvor ausgeführt (oben II.2.4.1.) hat das AMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.07.2014 Parteiengehör eingeräumt und die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

2.5.2. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung des Mitbeteiligten im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 zudem unter anderem damit, dass dass für den Mitbeteiligten seit 10.03.2014 fünfzehn EU-Entsendungen angezeigt worden seien sowie zudem für die am 18.07.2014 gleichzeitig drei weiteren zur Entsendung gemeldeten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin EU-Entsendungen in ähnlichem Ausmaße angezeigt worden seien. Die Projektzeiten würden 2 Wochen bis zu 16 Monate betragen, wobei sich die Projektzeiträume unbestrittenermaßen überschneiden. Das AMS führte weitere aus, dass angesichts der nur sehr kurzen Zeit der Beschäftigung in Slowenien, insbesondere der folgenden großen Zahl an Projekten in Österreich und den fehlenden Nachweisen, dass nach den Einsätzen in Österreich tatsächlich eine Rückkehr und ein Arbeitseinsatz in Slowenien erfolgt sei, davon auszugehen sei, dass schon der Mitbeteiligte und die weiteren genannten Arbeitnehmer in Slowenien nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig seien. Die Beschwerdeführerin trat auch diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 01.12.2014 nicht entgegen (zu deren Ausführungen bereits oben II.2.4.3).

2.5.3. Vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen (II.2.5.1. - 2.5.2.) ist somit ebenso festzustellen, dass die Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014, wonach keine Nachweise dafür erbracht worden seien, dass nach den Einsätzen in Österreich tatsächlich eine Rückkehr des Mitbeteiligten und der weiteren genannten Arbeitnehmer und ein Arbeitseinsatz in Slowenien erfolgt sei und der Mitbeteiligte und die weiteren genannten Arbeitnehmer in Slowenien nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig seien, von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenso weder widerlegt noch bestritten wurden, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung

Verfahrensrechtliche Grundlagen

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Zu A)

Abweisung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 12 AuslBG

3.3. Rechtsgrundlagen und Judikatur

3.3. 1 Unionsrechtlich regelt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL).

3.3. 2 Gemäß Art 2 Abs 1 Entsende-RL gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.

3.3. 3 Gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,...".

3.3.4. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

3.3.5. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat am 12.06.2009 den Beschluss Nr A2 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften gefasst (2010/C 106/02). In seinem diesbezüglichen Erwägungsgrund (5) führt die Verwaltungskommission aus, dass "als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verordnung [] eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, bestehen [muss]. Die Möglichkeit der Entsendung muss daher auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten." Unter der Nummer 1 jenes Beschlusses wird ausgeführt, dass erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall zur Feststellung, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen ist, "dabei ua der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw mit seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge" zu berücksichtigen sind, wobei diese Aufstellung nicht erschöpfend ist, da die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist. Unter Nummer 3 lit c hat die Verwaltungskommission zudem beschlossen, dass wenn die Entsendung eines Arbeitnehmers abgelaufen ist, eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden kann, wobei unter besonderen Gegebenheiten allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.

3.3.6. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-43/09 Vander Elst vom 09.08.1994 unter anderem ausgeführt, dass die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnland zurückkehren (ebendort, Rz 21). Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56).

3.3.7. Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG idgF bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Gemäß § 18 Abs 2 AuslBG ist für Ausländer nach Abs 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.

3.3.8. Gemäß § 18 Abs 12 AuslBG idgF BGBl I Nr 78/2007 ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn 1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

3.3.9. Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des § 18 Abs 12 AuslBG idgF BGBl I Nr 78/2007 zeigen, dass mit diesem die Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten nunmehr vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst werden sollten. (RV 215 der Beilagen XXIII. GP, S 5).

3.3.10. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 12 AuslBG idgF ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art 1 Abs 3 lit a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl 1997, L 18, S 1 (VwGH 19.03.2014, GZ 2013/09/0159).

3.3.11. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art 1 Abs 3 Buchst a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.3.12. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in § 18 Abs 12 AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten ..." (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130).

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren

3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr der ZKO übermittelten Formular ZKO 3 zur Meldung einer Entsendung Entsendezeitraum mit 18.07.2014 bis 30.09.2014 angegeben hat. Laut dem von der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Meldung vorgelegten A1-Formular wurde die Gültigkeit jener Bescheinigung betreffend den Mitbeteiligten mit der Dauer der Tätigkeit beschränkt und wurde darin das Enddatum mit 16.08.2014 angeführt, sohin mit jenem Tag, an dem auch die Aufenthaltsgenehmigung des Mitbeteiligten im Staat des Betriebssitzes der Beschwerdeführerin endet, wobei zum Datum der Aufenthaltsgenehmigung in der Meldung zur Entsendung in Klammer der Vermerk "wird verlängert" beigefügt wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht bekannt gegeben, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Mitbeteiligten im Staat des Betriebssitzes der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verlängert wurde.

3.4.2. Zudem erbrachte die Beschwerdeführerin laut festgestelltem Sachverhalt trotz entsprechender Aufforderung des AMS keinen Nachweis darüber und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäftstätigkeit ausübt und erbrachte die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis darüber, dass der Mitbeteiligte gewöhnlich in Slowenien tätig bzw nach seinen Arbeitseinsätzen dorthin zurückgekehrt ist und die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich einen "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" iSd oben zit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt hat.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen vor, dass bei der Umsetzung des EU- Rechtes ins nationale Recht die Hürde einer umfangreichen Tätigkeit im Heimatland der Beschwerdeführerin und dem notwendigen Nachweis der Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht errichtet worden sei, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Unterlagen den nationalen Vorschriften, insbesondere dem § 18 Abs 12 AuslBG entsprechen würden, und es zwar sein möge, dass die EU als Voraussetzungen in der Verordnung die "umfangreiche Tätigkeit" mit beschlossen habe, es jedoch von der belangten Behörde zur Kenntnis zu nehmen sei, wenn Österreich im Sinne der Dienstleistungsfreiheit in der Umsetzung ins nationale Recht darauf verzichte.

3.4.4. Zu diesem Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die Regelung des § 18 Abs 12 AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 78/2007 nach dem Willen des Gesetzgebers in vollständiger Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgte (RV 215 der Beilagen XXIII. GP, S 5) und diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der nationalen Regelung daher entsprechend heranzuziehen sind. Unter Berücksichtigung der zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass der Mitbeteiligte sowie die weiteren Arbeitnehmer in Slowenien nicht im Sinne des Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gewöhnlich tätig sind und der Mitbeteiligte auch nicht als entsandter Arbeitnehmer iSd Art 2 Abs 1 Entsende-RL gilt. Die Beschwerdeführerin weist auch nicht die im Erwägungsgrund (5) des oben genannten Beschlusses Nr A2 von der Verwaltungskommission als Voraussetzung für die Anwendung des Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 geforderte Bindung zu jenem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, auf und erfüllt auch nicht den Begriff eines Arbeitgebers iSd Art 14 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009. Es fehlt daher unter weiterer Berücksichtigung der vom AMS festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Häufigkeit der sich zum Teil zeitlich auch überschneidenden Projekteinsätze des Mitbeteiligten und weiterer Personen in Österreich in einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall an der für eine EU-Entsendung gem § 18 Abs 12 AuslBG geforderten Voraussetzung der "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung" in Österreich und erweist sich die angezeigte Beschäftigung der Sache nach gar nicht als Entsendung iSd Art 1 Abs 3 lit a der Entsende-RL und § 18 Abs 12 AuslBG.

3.4.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. Gemäß § 24 Abs1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

3.5.1. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5.2. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.7.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); zudem liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.8. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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