W181 2012783-1•BVwG W181 2012783-1
W181 2012783-1Tribunal administratif fédéral13 janv. 2015
Dolmetschgebühren, Weisung
W181 2012783-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXXXXXX datiert mit XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin vom
XXXX werden gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX zur Durchführung von Recherchen ersucht.
In der Honorarnote vom XXXX machte die Antragstellerin für die Erstellung eines Gutachtens iW geltend:
-) Aktenstudium § 36 GebAG
für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 € 44,90
-) Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)
47 begonnene Stunden á € 33,80 € 1.588,--
-) Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO
46 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens
(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 € 1.554,80
-) Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG
Reinschreiben von Befund und Gutachten 6 Seiten á € 2,00 € 12,00
Durchschriften 12 Seiten á € 0,60 € 7,20
Zwischensumme € 3.206,70
20% USt € 641,34
Gesamtsumme € 3.848,04
Gesamtsumme abgerundet auf volle Euro € 3.848,00
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nach Wiedergabe der Bestimmung des § 25 Abs. 1 1. Satz GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass nach Auskunft der zuständigen Gerichtsabteilung die unter Punkt 1, 2 und 4.1. gemachten Ausführungen in keinem Zusammenhang mit dem Rechercheauftrag stünden. Die Ausführungen dazu seien amtsbekannt und seien nicht in Auftrag gegeben worden.
Da sonst kein weiterer gerichtlicher Auftrag erteilt worden sei, insbesondere kein schriftlich erstattetes Gutachten in Auftrag gegeben worden sei und es sich bei den verwendeten Quellen (ecoi, wikipedia, SFH, reuters) - abgesehen vom durchgeführten Telefonat zu Punkt 3 - um jedermann frei zugängliche Quellen handle, erscheine die Verrechnung von 47 begonnenen Stunden für die Teilnahme an einer Verhandlung und für 46 begonnene Stunden für die Erstellung eines Gutachtens á € 33,80 nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Arbeits- und Zeitaufwand hinsichtlich der einzelnen Punkte aufzuschlüsseln und etwaige Telefonrechnungen vorzulegen.
Mit E-Mail vom XXXX und vom XXXX, die jeweils am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, übermittelte die Antragstellerin Stellungnahmen.
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Verbesserung mitgeteilt, dass Fax und E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung seien.
Mit Stellungnahme vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte die Antragstellerin mit, dass die in Auftrag gegebenen Erhebungen in Afghanistan, insbesondere die Durchführung der Recherchen in der Provinz XXXX äußerst zeitaufwendig gewesen seien. Nachdem die Sicherheitslage in der Provinz prekär sei, hätten ihre Kontaktpersonen nicht in der Provinz XXXX übernachten können. Hinzu komme, dass die Hauptverbindungsstrecken zwischen den einzelnen Provinzen sehr gefährlich seien und die Passagiere bei Einbruch der Dunkelheit wesentlich gefährdet gewesen seien. Aus den genannten Gründen sei es notwendig gewesen, dass ihre Kontaktpersonen mehrmals nach XXXX fahren mussten, um möglichst viele und exakte Informationen einzuholen. Die oben angeführten Fakten seien auch der Grund dafür, weshalb ihre Kontaktpersonen zu zweit verreist seien. Die Anzahl der Arbeitsstunden dieser vor Ort würden weit die von ihr in Rechnung gestellten 47 Stunden übersteigen. Auch würden diese Arbeitsstunden den Arbeitsaufwand in Kabul, sowie die Telefonate zwischen ihr und ihren Kontaktpersonen nicht beinhalten. Betreffend die 46 Stunden für die Erstellung des Gutachtens sei anzuführen, dass das Einarbeiten der Informationen in das Gutachten sich insofern als schwierig gestaltet habe, als dass sie die erhaltenen Informationen unmittelbar nach dem Erhalt dieser verwertet habe. Es werde aus anderen Fällen bekannt sein, dass man manchmal widersprüchliche Angaben erhalte, die erneut zum Überprüfen in Auftrag gegeben werden müssten. Sie möchte darauf hinweisen, dass sie auch in diesem Zusammenhang ihre aufgewendete Arbeitszeit nicht entsprechend verrechnet habe, denn den größten Teil ihrer Arbeit habe sie in den späten Arbeitsstunden oder an Samstagen und Sonntagen verrichtet. Dies beruhe darauf, dass sie fast täglich von früh bis teilweise 17:00 Uhr im Gericht bei mündlichen Verhandlungen gedolmetscht habe. Anschließend habe sie meistens an Lehrveranstaltungen und Seminaren teilgenommen, sodass sie erst in der Nacht für die Erstellung des Gutachtens Zeit gehabt habe. Aufgrund des Zeitunterschiedes zwischen Afghanistan und Österreich sei es daher nur möglich gewesen, die Telefonate in Afghanistan am Wochenende zu führen. Wie aus der Honorarnote hervorgehe, habe sie den Zuschlag für die Abend- und Wochenendstunden nicht verrechnet. Zudem wolle sie nochmals betonen, dass die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens als Gesamtwerk äußerst zeit- und arbeitsaufwendig gewesen sei.
Zu den Ausführungen unter den Punkten 1, 2 und 4.1 wolle sie angeben, dass sie lediglich einen geringeren Anteil des Gutachtens ausmachen würden. Diese Punkte seien zur Abrundung des Gutachtens mitbearbeitet worden und seien in ihren Augen für eine wissenschaftliche Arbeit nicht irrelevant, selbst wenn diese so nicht im Auftrag inbegriffen gewesen seien.
Betreffend die Aufforderung, allfällige Telefonrechnungen vorzulegen, sei anzumerken, dass sie die Telefonate nicht von ihrem Mobiltelefon bzw. Festnetz geführt habe, da diese mit sehr hohen Kosten verbunden gewesen seien. Sie habe für die Gespräche Telefonkarten mit Gutachten für Ferngespräche gekauft und verwendet. Diese Karten habe sie bedauerlicherweise nicht aufgehoben, aber auch nicht separat verrechnet.
Abschließend wolle sie nochmals anführen, dass sie bei der Erstellung des Gutachtens sehr gewissenhaft gearbeitet habe, um ein zielführendes Ergebnis zu erreichen. Sie bitte daher, ihre aufgestellten Kosten anzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Zu A)
§ 25 Abs. 1 GebAG normiert:
"Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrages, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch."
Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
Im gegenständlichen Fall wurde nach Auskunft der zuständigen Gerichtsabteilung zu keinem Zeitpunkt ein Auftrag zu einer Gutachtenserstellung erteilt. Die Antragstellerin wurde - wie im schriftlichen Rechercheersuchen vom XXXX ersichtlich - mit der Beantwortung von zwei konkreten Fragen beauftragt.
Obwohl die Antragstellerin mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX mit der Auskunft der zuständigen Gerichtsabteilung konfrontiert wurde, wonach sich der Auftrag auf die Durchführung von Recherchen zur Überprüfung der im Schreiben vom XXXX gerichteten Fragen beschränkt habe, die unter Punkt 1, 2 und 4.1 gemachten Ausführungen in keinem Zusammenhang mit dem Rechercheauftrag stünden und zudem kein weiterer gerichtlicher Auftrag erteilt worden sei, insbesondere kein schriftlich erstattetes Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, unterblieb in der Stellungnahme vom XXXX eine Aufschlüsselung der begehrten Gebühr hinsichtlich des Arbeits- und Zeitaufwandes betreffend der einzelnen Punkte. Auch der Aufforderung, allfällige Telefonrechnungen vorzulegen, wurde mit der Erklärung der Antragstellerin, sie habe für die Gespräche Telefonkarten mit Guthaben für Ferngespräche gekauft und verwendet, diese jedoch nicht aufgehoben, nicht entsprochen.
Die Äußerungsobliegenheit des § 39 Abs. 1 GebAG dient - wie bereits einleitend festgehalten - dazu, vor der Bestimmung der Gebühren strittige, für die Gebührenbestimmung relevante Tatsachen klären zu können. Dazu führen Krammer/Schmidt in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu § 39 GebAG) aus, dass wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, der Sachverständige die Nachteile - allenfalls den völligen Gebührenverlust - zu tragen hat. Da die Antragstellerin trotz Aufforderung weder den Arbeits- und Zeitaufwand hinsichtlich der einzelnen Punkte aufschlüsselte noch etwaige Telefonrechnungen vorlegte, obwohl dies für die Gebührenbestimmung bedeutsam gewesen wäre, hat sie den völligen Gebührenverlust zu tragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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