W164 2007871-1•BVwG W164 2007871-1
W164 2007871-1Tribunal administratif fédéral13 janv. 2015
Ausgleichszulage, Beschwer, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W164 2007871-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.04.2014, Zl. WLZ2/5355140750, betreffend Berichtigung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.01.2014 gemäß § 62 Abs. 4 AVG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.01.2014, Zl. WLZ2/5355140750-1 01Z, hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) die der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gebührende Ausgleichszulage ab 01.05.2012 neu festgestellt und den entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von 12.125,96 Euro und den mit Bescheid vom 14.11.2011 festgestellten und noch nicht verrechneten Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von 3.344,13 Euro, somit im Gesamtbetrag von 15.470,09 Euro rückgefordert, dies mit der Begründung, dass ab 10.05.2012 der gemeinsame Haushalt mit dem Ehegatten vorliege und ab diesem Zeitpunkt der Familienrichtsatz zur Anwendung komme.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde angeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden kann.
2. Mit Schreiben vom 03.02.2014 ersuchte die BF um Erläuterung der im Bescheid festgestellten Beträge. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2014 ersuchte die BF neuerlich um eine klare und verständliche Auflistung, wie sich der Gesamtüberzug zusammensetze.
3. Mit Bescheid vom 15.04.2014, Zl. WLZ2/5355140750, hat die PVA den Bescheid vom 29.01.2014 hinsichtlich der Höhe des rückgeforderten Gesamtbetrages berichtigt. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 14.11.2011 festgestellten Überbezuges an Ausgleichszulage im Betrag von 3.344,13 Euro wurden Raten in der Höhe von 40,00 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen, sodass zum Stand 01.02.2014 nur mehr ein Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von 2.200,13 offen gewesen sei. Es ergebe sich somit ein Gesamtüberzug in der Höhe von 14.326,09 Euro. Im Bescheid vom 29.01.2014 seien die Ratenzahlungen nicht berücksichtigt worden. Bei der Ausfertigung des Bescheides vom 29.01.2014 sei ein Rechenfehler unterlaufen, der hiermit richtig gestellt werde.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Beträge im gegenständlichen als auch im Bescheid vom Jänner 2014 zusammensetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der angebliche Gesamtüberbezug um die Nachzahlungen der Ausgleichzulage vermindert habe. Es werde daher beantragt, den Bescheid außer Kraft zu setzen und die PVA zu verpflichten, eine klare Auflistung der ausbezahlten und abgezogenen Beträge zu erstellen.
Die Beschwerde wurde sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch bei der PVA eingebracht und wurde fristgerecht erhoben.
5. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat die PVA die Beschwerde samt Stellungnahme und bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass bereits dem mit Bescheid vom 14.11.2011 festgestellten Überbezug an Ausgleichszulage im Betrag von 3.344,13 Euro Raten in der Höhe von 40,00 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen worden seien. Zum Stand 01.02.2014 sei daher nur mehr ein Überbezug in der Höhe von 2.200,13 offen gewesen. Werde nun dieser Überbezug in der Höhe von 2.200,13 Euro mit dem neu festgestellten Überbezug von 12.125,96 (festgestellt mit Bescheid vom 29.01.2014) addiert, ergebe sich ein Gesamtüberbezug in der Höhe von 14.326,09 Euro, wie dies im bekämpften Bescheid vom 15.04.2014 angeführt sei. Im ursprünglichen Bescheid vom 29.01.2014 seien die Ratenzahlungen nicht berücksichtigt worden. Die PVA habe mit gegenständlichem Bescheid einen Rechenfehler, der ihr im Bescheid vom 29.01.2014 unterlaufen sei, korrigiert. Der Rechenfehler sei die unterlassene Subtraktion der bereits einbehaltenen Raten von dem Gesamtüberbezug. Da bereits im Bescheid vom 14.11.2011 angeführt worden sei, dass der Überbezug in Raten von 40,00 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen - und somit der Überbezug an Ausgleichzulage monatlich um diesen Betrag zu mindern sei - könne nicht von unrichtigen Grundannahmen der PVA, sondern lediglich von einem zu berichtigenden Versehen ausgegangen werden. Der berichtigende Bescheid lasse auch klar erkennen, worin das Versehen begründet liege und wie die berichtigte Zahl nun ermittelt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 29.1.2014 die der BF gebührende Ausgleichszulage wie folgt festgestellt:
"Die Ausgleichszulage beträgt ab 1.5.2012 monatlich € 608,16, ab 1.6.2012 monatlich € 0,00, ab 1.8.2012 monatlich € 11.74, ab 1.9.2012 monatlich € 32.01, ab 1.10.2012 monatlich € 65,22, ab 1.1.2013 monatlich € 94,84, ab 1.5.2013 monatlich € 39,04, ab 1.7.2013 monatlich € 0,00.
Von 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012 und ab 1.Juli 2013 besteht kein Anspruch auf Ausgleichszulage.
Der entstandene Überbezug von € 12 125,96 und der mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 festgestellte und noch nicht verrechnete Überbezug an Ausgleichszulage von € 3 344,13 somit im Gesamtbetrag von € 15 470,09 wird rückgefordert.
Der festgestellte Überbezug wird in Raten von € 65,51 von der monatlichen Leistung abgezogen."
Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausgleichszulage gebühre in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits, solange der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Aufgrund der Tatsache, dass ab 10.Mai 2012 der gemeinsame Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt, kommt ab diesem Zeitpunkt der Familienrichtsatz zur Anwendung. Der Pensionsversicherungsträger hat bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage neu festzustellen.
Mit Bescheid vom 15.4.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt folgendes verfügt:
" Der Spruch des Bescheides vom 29.Jänner 2014 wird von
Der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von € 12 125,96 und der mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 festgestellte und noch nicht verrechnete Überbezug an Ausgleichszulage von € 3 344,13 somit im Gesamtbetrag von € 15 470,09 wird rückgefordert
auf
Der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von € 12 125,96 und der mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 festgestellte und noch nicht verrechnete Überbezug an Ausgleichszulage von € 2 200,13 somit im Gesamtbetrag von € 14 326,09 wird rückgefordert.
richtig gestellt."
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei bei der Ausfertigung des Bescheides vom 29.1.2014 ein Rechenfehler unterlaufen, der hiermit richtig gestellt werde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Pensionsversicherungsanstalt und ist unbestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die vorliegende Beschwerde macht zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid nicht klar erkennen lasse, ob tatsächlich ein Rechenfehler berichtigt wurde. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Recht:
Die Berichtigung eines Bescheides ist dann nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt werden, noch dem berichtigten Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler, oder welche sonstige offenkundige Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz,Wien, 2005, 2. Teilband, RZ 41 zu § 62 AVG mit Verweis auf VwGH 5.4.2004, 2004/10/0020).
Im vorliegenden Fall hat die PVA weder im ursprünglichen Bescheid vom 29.1.2014 nachvollziehbar dargelegt wie sie die für die einzelnen Monate festgestellten Summen errechnet hat, noch kann dem berichtigten Bescheid entnommen werden, welcher Rechenfehler, oder welche sonstige offenkundige Unrichtigkeit der Pensionsversicherungsanstalt bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde.
Das genannte Beschwerdevorbringen lässt allerdings keine Beschwer erkennen:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Er tritt nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien, 2005, 2. Teilband, RZ 66 zu § 62 AVG):
Für den Fall, dass die BF etwa den Bescheid der PVA vom 29.1.2014 beim Arbeit- und Sozialgericht bekämpft hat, hat der hier angefochtene Bescheid also lediglich die dort strittige Rückforderungssumme insoweit modifiziert, als nun ein geringerer Betrag, als der ursprünglich festgestellte Rückforderungsbetrag Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist. Dies bedeutet für die Beschwerdeführerin aber keine Verschlechterung gegenüber ihren aus dem Bescheid vom 29.1.2014 hervorgehenden Rechten und Pflichten.
Da die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtmittel anzusehen ist, war die Beschwerde insoweit sie geltend macht, dass der angefochtene Bescheid nicht klar erkennen lässt, ob tatsächlich ein Rechenfehler berichtigt wurde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Die vorliegende Beschwerde macht weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht möge der Pensionsversicherungsanstalt auftragen, die ausbezahlten und abgezogenen Beträge klar aufzulisten. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 354 ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger (...) in Verwaltungssachen (...) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 65 Abs. 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);
2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);
[....]
Gemäß § 7 Abs. 1 ASGG ist für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde beantragt die PVA zu verpflichten eine klare Auflistung der ausbezahlten und abgezogenen Beträge zu erstellen, richtet sie sich gegen die von der PVA festgestellte Höhe des rückgeforderten Überbezuges: Die BF rügt insoweit die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage und des in diesem Zusammenhang festgestellten Rückforderungsbetrages und richtet sich gegen die darauf beruhende Rückforderung einer Überzahlung.
Die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG bildet eine Leistungssache im Sinne der § 354 Z 2 iVm § 355 ASVG.
Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Leistungssachen war daher die Beschwerde daher auch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 12.10.1995, 95/06/0193;
26.05. 2010, 2009/08/0249), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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