BVwG W221 1429538-1

W221 1429538-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit, Verfolgungshandlung

Texte intégral

BVwG W221 1429538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1429538.1.00

Spruch

W221 1429538-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zl. 11 13.362-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Eritreas und christlichen Glaubens zu sein.

Am 08.11.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, seine Mutter habe ihn, als er 13 Jahre alt gewesen sei, nach Ghana gebracht; dort habe er bis 2006 gelebt bis er nach Libyen weitergereist sei. Im September 2011 sei er aus Libyen ausgereist und über ein ihm unbekanntes Land nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2002 bewusst geworden sei, dass er vom Schuhe putzen nicht leben könne. Er sei deshalb nach Libyen gefahren, um dort bei einem Steinmetz zu arbeiten. Wegen der Kämpfe, die im September 2011 begonnen hätten, habe er Libyen verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr, wisse er nicht, wo er leben solle.

Am 30.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in XXXX in Eritrea geboren worden, wo er 13 Jahre lang gelebt habe. Als sein Vater verstarb, habe ihn seine Mutter an einen anderen Ort gebracht. Sein Vater sei aus Eritrea und seine Mutter aus Ghana gewesen. Seine Muttersprache sei Tigrinya. Mit seiner Mutter habe er Englisch gesprochen. Seine Mutter habe mit ihm Eritrea verlassen, da sich niemand um sie gekümmert habe und da es Streitigkeiten um die Felder gegeben habe. Nachdem seine Mutter gestorben sei, habe er Ghana in Richtung Libyen verlassen; dort habe er bis zu seiner Ausreise bei einem Steinmetz gearbeitet. Libyen habe er wegen der beginnenden Unruhen verlassen.

Zu seinem Geburtsort befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Dorf mit einer Moschee, einer Kirche und einer Grundschule für die reichen Leute sei. Er könne nicht sagen, wo das Dorf liege, da er nichts über Eritrea wisse; er glaube Tigrinya sei die größte Stadt Eritreas. Aufgefordert seinen Namen und Geburtsort auf Tigrinya zu nennen, erklärte er, diese Sprache nicht zu beherrschen; er habe bislang nur Englisch gesprochen und sei nicht zur Schule gegangen. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, Tigrinya zu sprechen, erwiderte er, gesagt zu haben, dass in seinem Geburtsort diese Sprache gesprochen werde, er spreche sie jedoch nicht. In Ghana lebe der ältere Bruder seiner Mutter. Er sei von Libyen nicht nach Eritrea zurückgegangen, da seine Mutter gesagt habe, er werde dort umgebracht. Als sein Vater gestorben sei, hätten die Grundstücksstreitigkeiten mit dem Bruder des Vaters begonnen. Dem Beschwerdeführer fiel im Laufe des Gespräches plötzlich ein, dass Asmara die Hauptstadt von Eritrea sei.

Am 11.07.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme und - zur Abklärung seiner Herkunft - eine Sprachanalyse statt. Befragt, ob er auch die Staatsbürgerschaft von Ghana besitze, erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihm erzählt, dass er in Eritrea geboren sei; später seien sie nach Ghana ausgereist. Er sei von Libyen nicht nach Ghana zurückgekehrt, da er dort keine gute Arbeite gehabt habe.

Die Sprachanalyseberichte der XXXX ergaben, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Ghana, sondern mit sehr hoher Sicherheit aus Nigeria stamme. Der sprachliche Hintergrund lasse sich vor allem dem Igbo-Volk aus den östlichen Teilen des Landes zuordnen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, zugestellt am 10.09.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die behauptete Staatsangehörigkeit nicht den Tatsachen entspreche. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass seine Mutter aus Ghana stamme und er mit ihr im Alter von 13 Jahren von Eritrea nach Ghana gezogen sei und dort gelebt habe. Der vorgebrachte Fluchtgrund könne ebenso wenig als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ein falsches Herkunftsland, nämlich Simbabwe (richtigerweise Eritrea) behauptet und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes bzw. Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes sei nicht möglich gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.09.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben - vor allem die Namen - bezüglich der Sprachexperten anonymisiert worden seien, wodurch sie nicht eindeutig als unabhängige, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtete Personen zu identifizieren seien. Zu den Ergebnissen des Gutachtens sei festzuhalten, dass in XXXX sehr viele Menschen leben, die aus Ghana stammen würden und er mit diesen Menschen viel Kontakt gehabt habe, was sich wahrscheinlich auf seine Sprache ausgewirkt habe. Er stamme aus einfachen Verhältnissen und verfüge weder über eine schulische noch über eine Berufsausbildung.

In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben in englischer Sprache, wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, in Eritrea geboren worden zu sein und später mit seiner Mutter in Ghana gelebt zu haben. Er könne nicht zurück, sein Leben in Österreich sei sicher. Wenn er zurückkehre und die Leute ihn sehen, würden sie ihn töten, weil sie bereits seiner Mutter Probleme bereitet hätten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 02.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit 25.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 19.09.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt aufgrund seiner Bedenken hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers dementsprechend ein sprachwissenschaftliches/länderkundliches Gutachten eingeholt, trotzdem jedoch den auch nach ihren Feststellungen "mit sehr hoher Sicherheit" vorliegenden Herkunftsstaat Nigeria in keiner Weise geprüft.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte.

Wenn auch mit dem Asylgesetz 2005 die Bestimmung des § 8 Abs. 6, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, neu geschaffen wurde, darf sich die Asylbehörde dennoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die frühere ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist demnach für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 8 AsylG 2005 E 9).

Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des "mit sehr hoher Sicherheit" vorliegenden Herkunftsstaates Nigeria neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und mit Hilfe einer niederschriftlichen Einvernahme zu prüfen haben, ob der Herkunftsstaat aufgrund weiterer Beweismittel festgestellt werden kann. Dabei wird es insbesondere die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) nigerianischen (Staatsbürgerschafts) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheide: Mit Zustimmung des Asylwerbers sei auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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