BVwG W164 1417113-1

W164 1417113-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, private Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W164 1417113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1417113.1.00

Spruch

W164 1417113-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, Zl. 10 06.367-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 20.07.2010 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei Schiit und spreche Dari. Er habe von 2001 bis 2003 die Grundschule besucht. Er sei zuletzt in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe sein Herkunftsland vor ca. drei Wochen von Kabul aus verlassen und sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass seine Eltern aufgrund eines Grundstücksstreites von den Nachbarn getötet worden seien. Da der BF der Erbe sei, sei er ebenfalls von diesen bedroht worden. Sie seien Hazara und ihre Nachbarn Pashtunen. Aus diesem Grund hätten sie immer wieder Streit miteinander gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF getötet zu werden.

3. Am 18.10.2010 wurde der BF im Beisein einer vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er sei im Dorf XXXX geboren. Das Dorf XXXX sei im Distrikt XXXX. Er wisse, dass das Dorf XXXX in der Provinz Ghazni liege, da er es von den Menschen, die dort leben, erfahren habe. Er sei durchgehend bis zu seiner Ausreise im Dorf

XXXX gewesen. Er habe von 2001 bis 2003 die Volksschule in XXXX besucht. Seine Eltern seien vor ca. drei Jahren verstorben. Er habe zwei Brüder im Alter von ca. sechs und neun Jahren und eine Schwester, ca. sieben Jahre, die bei der Familie XXXX leben würden. Dort gebe es keine Adressen und kein Telefon, er könne nur sagen, dass das in der Ortschaft sei, wo er gelebt habe in XXXX. Auch er habe bei der Familie XXXX gewohnt. Die zwei Häuser von XXXX würden beide in einem Hof liegen. In einem Haus hätte die Familie XXXX gelebt, im zweiten Haus seine Geschwister und er. Er habe in Afghanistan sonst niemanden. Sein Elternhaus liege in einem Bezirk/Ortsteil namens XXXX, diesen Teil hätten die Taliban schon eingenommen. Er sei dort geboren und sei bis vor ca. drei Jahren, wo sie seine Eltern umgebracht hätten, mit seinen Geschwistern dort gewesen. Nachher sei ihnen ihr Elternhaus nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil ihr Haus bombardiert und seither nicht mehr bewohnbar gewesen sei und sie seien zur Familie XXXX gezogen. Während der Bombardierung hätten die Eltern noch gelebt. Erst danach seien seine Eltern umgebracht worden. Bei der Bombardierung des Elternhauses seien glaublich 20 oder 30 Häuser zerstört worden. Dort hätten nur Hazara gewohnt. Die Familie sei danach zu XXXX gegangen. Ca. zwei Monate hätten sie alle bei XXXX gelebt. Seine Familie habe in XXXX Vieh und Ackerland besessen. Sein Vater habe Getreide angebaut. Befragt, in wessen Besitz sich dieses Vieh und Ackerland jetzt befinde, gab er an, es seien Menschen gekommen, die Pashtu sprachen und das weggenommen hätten. Nachdem seine Eltern umgebracht worden seien, hätten sie alles beschlagnahmt. Der BF und seine Geschwister seien alle noch Kinder gewesen. Die Familie hätte Ackerland gehabt und in der Mitte sei ein Fluss gelaufen. Die Taliban hätten diesen Fluss beansprucht und auch ihr Ackerland wegnehmen wollen. Ein gewisser Mullah XXXX, ein Pashtune und starker Mann, habe seine Eltern umgebracht. Er gehöre zu den Taliban. Mullah

XXXX habe seinem Vater gesagt, er solle ihm ihr Land geben. Das sei am Anfang einer Woche gewesen, als er mit seinem Vater gestritten hätte. Ca. am Ende derselben Woche habe Mullah XXXX die Eltern des BF unter Zuhilfenahme von Taliban getötet. Als die Eltern des BF umgebracht wurden, habe dieser mit seinen Geschwistern als Hirte gearbeitet. Als sie nach Hause kamen hätten ihnen Leute aus der Nachbarschaft erzählt, dass die Taliban seine Eltern umgebracht hätten. Der BF wisse nicht, wo Mullah XXXX gewohnt hat. Er habe zu den Taliban gehört und die hätten sich im Gebirge versteckt. Befragt, woher er wisse, dass Mullah XXXX zusammen mit den Taliban seine Eltern getötet habe, antwortete er, XXXX hätte Mullah XXXX gekannt und habe ihnen erzählt, dass dieser seine Eltern getötet hätte. Befragt, was der BF in Afghanistan gearbeitet habe, gab er an, sie hätten Getreide gehabt, ein Teil sei für ihr Leben gewesen und den Rest hätten sie verkauft. Als seine Eltern noch gelebt hätten, hätten sie auch Schafe und Kühe gehabt. Nach dem Tod seiner Eltern sei der BF in Richtung XXXX geflüchtet und habe dann dort als Hirte im Auftrag von Viehbesitzern gearbeitet. Nach der Bombardierung seien sie mit seinen Eltern zu XXXX gezogen. Seine Geschwister seien bei XXXX geblieben und der BF sei nach dem Tod seiner Eltern nach XXXX gegangen, das zehn Tage Fußmarsch vom Dorf

XXXX entfernt liege. Seine Geschwister habe er seither nicht mehr gesehen. XXXX gehöre auch zu XXXX. Er habe mit seinen Eltern, nach dem ihr Haus bombardiert worden sei, bei der Familie XXXX gelebt und sei dann nach dem Tod seiner Eltern nach XXXX gezogen. Er habe nicht weiterhin bei der Familie XXXX in XXXX gelebt, weil sein Vater ihm vor seinem Tod gesagt hatte Mullah XXXX hätte ihm gedroht "Wenn er ihn umbringe, dann werde er auch seinen Sohn umbringen." Das habe ihm sein Vater seinerzeit, als sie zum Acker gegangen seien, also kurz vor seinem Tod erzählt. Das Leben des BF sei durch Mullah XXXX in Gefahr. Auch im Dorf XXXX seien Taliban. Der BF habe die Taliban beim Viehhüten gesehen, sei aber nicht mit ihnen in Kontakt gekommen. Dass die Taliban ihn in dieser Zeit gesucht haben, habe er so erfahren, dass ihm Leute, die ihn vom Sehen kannten, nachdem sie von XXXX nach XXXX gefahren waren, beim Zurückkommen davon erzählten. Befragt, warum er ca. drei Jahre lang gewartet habe, bevor er aus Afghanistan tatsächlich geflüchtet sei, gab er an, er habe kein Geld gehabt. Er habe dort gearbeitet.

Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, seine Eltern seien von den Nachbarn wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden, gab er an, ihre Nachbarn seien auch Pashtunen und das habe er gemeint. Über Vorhalt, dass er ausgesagt hätte, dass um sein Elternhaus herum nur Hazara gewohnt hätten, gab er an, die Hazara hätten auf einem Hügel und die Pashtunen auf der anderen Seite vom Hügel gewohnt.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.12.2010, Zahl:10 06.367-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.12.2011 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass dem vom BF geschilderten Fluchtgrund und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage seiner Person in seinem Heimatstaat Afghanistan aufgrund der massiven inhaltlichen Widersprüche innerhalb seines Vorbringens die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt werde. Es sei bereits zu einem eklatanten Widerspruch hinsichtlich des Grundes, der zum Tod seiner Eltern geführt habe, gekommen, da er in der Erstbefragung angeführt habe, dass seine Eltern von Nachbarn aufgrund eines Grundstücksstreits getötet worden seien und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, dass die Taliban unter Mullah XXXX seine Eltern umgebracht hätten. Auch seine Erklärung, dass die Nachbarn seiner Familie im Dorf XXXX, Ortsteil XXXX, auch Pashtunen gewesen seien, habe den entstandenen Widerspruch keinesfalls aufklären können. Auch die weitere Angabe, dass dort nur Hazara gewohnt hätten, habe somit seiner Erklärung, dass seine Nachbarn auch Pashtunen seien, widersprochen. Auch die Angaben hinsichtlich seines Aufenthaltsortes bis zu seiner Ausreise hätten einen neuerlichen Widerspruch verdeutlicht, da er zunächst angegeben habe seit dem Tod seiner Eltern zusammen mit seinen Geschwistern bei einer Familie namens XXXX in einem Haus in deren Hof im Dorf XXXX gelebt zu leben haben, im weiteren Verlauf diese Angabe aber geändert und vorgebracht habe, er sei nach dem Tod seiner Eltern vor etwa drei Jahren aus seinem Heimatdorf XXXX weggegangen. Auch die Erklärung, dass die Ortschaft XXXX zu XXXX gehöre, sei schlichtweg als unglaubhaft zu werten. Weiters sei es schlichtweg nicht plausibel, dass bei Berücksichtigung der Macht- und Kommunikationsstrukturen der Taliban in Afghanistan, diese ihn im Gebiet XXXX nicht aufgespürt hätten, hätten diese ein reales Interesse daran gehabt, ihn zu finden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Asylgewährung glaubhaft zu machen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass in seinem Fall von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen werde, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan, in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit, stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF am 23.12.2010 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde keinen Widerspruch hinsichtlich des von ihm in der Erstbefragung erwähnten Grundstücksstreites getätigt. Er habe mit Nachbarn die Leute von Mullah XXXX, der Pashtune sei, gemeint. Der Begriff Nachbar sei für afghanische Verhältnisse ein weiter Begriff. Es bedeute nicht, dass ein Nachbar unmittelbar angrenzend wohnen müsse. Sein diesbezügliches Vorbringen sei keinesfalls gesteigert, sondern habe er dies in der Einvernahme durch das Bundesasylamt präzisiert, in dem er konkrete Namen genannt habe. Die Argumentation, Mullah XXXX hätte auch ihn als Erben sofort töten können und da er dies nicht tat, sei sein Vorbringen unglaubwürdig, sei verfehlt. Als vorerst 13-Jähriger habe er für ihn keine Bedrohung dargestellt, jedoch habe Mullah XXXX noch zu Lebzeiten seines Vaters gedroht auch den BF umzubringen, womit er offenbar einen späteren Zeitpunkt gemeint habe. Der BF habe vor Mullah XXXX Angst gehabt und habe deshalb auch getrennt von der Familie XXXX gelebt und sich versteckt. Da er versteckt gelebt habe, sei er seit dem Tod seiner Eltern auch nicht bedroht worden. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, genaue geographische Kenntnisse vorzuweisen, liege an seinem jungen Alter und seiner mangelnden Schulbildung. Sein Vorbringen könne nicht mit der gleichen Dichte wie das eines Erwachsenen gemessen werden. Er sei Waise und gehöre der sozialen Gruppe der Waisen an, wobei das Bundesasylamt diesen Umstand nicht gewürdigt habe. Der BF verwies weiters auf Entscheidungen des damaligen UBAS, bei denen aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Asyl zuerkannt worden sei. Er verfüge über keinerlei Lebensgrundlage in Afghanistan, da der gesamte Besitz der Familie beschlagnahmt worden sei. Es sei auch unmöglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Es gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Polizei nicht entsprechend handle. Zudem bestehe in Ghazni keinerlei Polizei- und Armeepräsenz, sondern hätten die Taliban in Ghazni eine Paralleladministration aufgebaut. Diesbezüglich verwies der BF auf die Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, die aktuelle Sicherheitslage, vom August 2009 und 2010. Zudem würden täglich Zeitungsberichte erscheinen (Standard am 17.12.2010, Die Presse vom 20.12.2010), die auf die prekäre Lage in Afghanistan hinweisen. Überdies wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchende, 10.11.2009 verwiesen, wonach Kinder in Afghanistan in einer immer weiter steigenden Anzahl getötet, ausgebeutet und misshandelt werden, während sich die Gewalt stetig im Land ausbreite. Aufgrund der in den Länderberichten der Behörde beschriebenen und somit eindeutig bewiesenen Gefahr durch die Taliban und deren Machtausübung sei eine aktuelle Gefahr von Verfolgung, Zwangsrekrutierung bis hin zur Ermordung nicht nur realistisch und aktuell, sondern auch asylrelevant, wobei diese Bedrohung aufgrund seiner Minderjährigkeit um ein Vielfaches vergrößert sei.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

8. Anlässlich der am 14.11.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF folgende ergänzende Angaben:

Er sei mit zwei Brüdern und einer Schwester im Dorf XXXX aufgewachsen, das im Distrikt XXXX und in der Provinz Oruzghan liege. Als Kind hätten ihm Leute aus seiner Region gesagt, dass sein Dorf in der Provinz Ghazni liege. Deshalb habe er das auch in erster Instanz so angegeben. Durch Recherchen im Internet habe er von Österreich aus, nachdem er hier die Schule besucht hatte, herausgefunden, dass sein Dorf in der Provinz Oruzghan liege. In XXXX hätten sich Paschtunen und Hazara aufgehalten. Auch Taliban seien dort gewesen, da die Region gebirgig war. Amerikaner und Taliban hätten sich regelmäßig bekämpft. Immer wenn die Amerikaner sich näherten, seien die Taliban ins Dorf gekommen. Entlang der Dorfstraße seien Bäume gewesen. Es habe auch Kämpfe zwischen Taliban und Hazara gegeben, da die Taliban für sich beanspruchten, dass sie die einzig richtigen Moslems wären. Derzeit gebe es aber auch einen Hazara-Kommandanten, der sich vermutlich selbst zum Kommandanten ernannt hat, viele Anhänger habe und Taliban und Paschtunen töte. Umgekehrt würden auch Paschtunen Hazara töten. Die Amerikanische Armee sei in der Gegend derzeit nicht mehr präsent. Das wisse der BF da er im Internet laufend die Nachrichten aus Afghanistan verfolge.

Als eines Tages (in der Zeit, als der BF mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX lebte) die Amerikaner die Taliban verfolgten und diese sich hinter den Obstbäumen in unmittelbarer Nähe des Hauses der Familie des BF versteckten, hätten die Amerikaner das Dorf von einem Helikopter aus bombardiert und etwa 30 Häuser (von Hazara und Paschtunen) zerstört. Dabei sei auch das Elternhaus des BF zerstört worden. Der Vater des BF habe damals auf einem Feld, etwa 30 Minuten vom Elternhaus entfernt gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und jenen Schafen, die gemolken wurden, zu einer warmen Quelle aufgebrochen, in der seine Mutter mit den Kindern badete. Von dort aus hätten sie Raketen gehört, diesen zunächst kaum Beachtung geschenkt, und hätten dann bei ihrem Elternhaus eine Rauchwolke gesehen. Als sie heimkamen seien Nachbarn tot gewesen auch Schafe, die beim Haus geweidet hatten. Das Elternhaus sowie die Nachbarhäuser seien zerstört gewesen. Die Familie sei dann zu XXXX gezogen, einem Hazara, dessen Felder an die des Vaters des BF angrenzten und der im benachbarten Dorf XXXX wohnte. Von dort sei der Vater weiter seiner Arbeit auf den Feldern nachgegangen. Als der BF zwei Wochen später mit dem Vater gemeinsam am Feld arbeitete, sei Mullah XXXX - der BF habe diesen damals zum ersten Mal gesehen - zum Vater aufs Feld gekommen, habe mit dem Vater gesprochen und dann zu streiten angefangen. Der BF wisse nicht, ob der Vater Mullah XXXX vorher schon gekannt hatte. Auf dem Heimweg von Feld habe der Vater dem BF dann gesagt, dass Mullah XXXX ihn aufgefordert habe, ihm seine Grundstücke zu überlassen, ansonsten würde er die gesamte Familie töten. Wenige Tage später seien die Eltern beide getötet worden. Der damals 13 jährige BF sei zu dieser Zeit mit seinen Geschwistern beim Schafe Hüten gewesen. Seine Geschwister hätten in seiner Nähe gespielt. Als sie am Abend heim kamen, also zur Familie XXXX, seien viele Menschen dort gewesen. Der BF habe erfahren dass seine Eltern getötet wurden und bereits bestattet seien. Später habe ihm XXXX gesagt, dass Mullah XXXX die Eltern getötet habe. XXXX habe dem BF gesagt, dass auch er in Gefahr sei. Der BF habe sich daher am nächsten Tag auf den Weg gemacht ins etwa 10 Tagesmärsche entfernte Dorf XXXX, das auch zum Distrikt XXXX gehöre. Die Geschwister, die damals im Vorschulalter waren, habe der BF nicht mitnehmen können, da sie keinen solchen Marsch durchhalten hätten können und er kein Geld hatte. Der BF wisse nicht, was aus ihnen wurde. Etwas außerhalb des Dorfes XXXX, in XXXX, wo selten Menschen hinkamen, habe der BF gewohnt und unter Tags in den Bergen Schafe gehütet. Nach etwa zwei Jahren habe ihm einer seiner Arbeitgeber, einer der ältesten seines Stammes, gesagt, er sei in der Heimatregion des BF gewesen und habe erfahren, dass Mullah XXXX und seine Leute den BF immer noch verfolgen würden. Daraufhin habe der BF sein Erspartes genommen und habe sich nach Kabul durchgeschlagen. Dort habe er in einem Hotel einen Mann kennen gelernt, der die 1000 US- Dollar, die der BF bei sich hatte, nahm und ihm anbot, ihn in einem LKW nach Österreich zu schmuggeln. Anlässlich seiner Befragung in erster Instanz habe der BF Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt, der aus dem Iran stammte und dessen Art zu reden dem BF nicht vertraut war, da er selbst nie im Iran war. Der BF habe keinen Kontakt zu seinen Geschwistern.

Der BF legte ein Zeugnis über seine Externisten Prüfung bei der Externisten Prüfungskommission XXXX, über die Hauptschule vom 22.6.2012 und ein Österreichisches Sprachdiplom vom 12.7.2011 für die Stufe A2, und eine Bestätigung der XXXX über den Abschluss von Deutsch Perfektion 1 - Intensiv (B1) vorund brachte vor, er habe seither als Kellner und in einem Souvenir-Shop gearbeitet.

9. Mit 1.12.2014 legte die Rechtsvertreterin des BF ein vom BF am 29.4.2013 absolviertes österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 sowie eine Kursbestätigung über einen Sprachkurs mit integriertem Bildungs- und Berufsorientierungstraining vor.

10. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 29.12.2014 legte die Rechtsvertreterin des BF weitere einschlägige Länderfeststellungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Schiit und spricht Dari. Der BF verbrachte seine Kindheit und Jugend mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern sowie einer jüngeren Schwester im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Oruzghan, besuchte dort zwei Jahre die Grundschule und war danach in der Landwirtschaft tätig. Die Familie hatte Vieh (Schafe und Kühe) und gutes, ertragreiches Ackerland, auf dem Getreide angebaut wurde. Einen Teil des Getreides verkauften sie. Im Dorf XXXX, wohnten Hazara und Paschtunen. Die Gegend war gebirgig und es waren auch Taliban in der Nähe. Auch die amerikanischen Truppen waren in der Gegend präsent.

Eines Tages wurde das Dorf von einem amerikanischen Helikopter aus bombardiert. Auslöser soll - so hatte es der damals 13 jährige BF mitbekommen - eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Amerikanern und Taliban gewesen sein: Taliban sollen sich hinter Obstbäumen entlang der gebirgigen Dorfstraße versteckt haben, sodass die Amerikaner am Boden nicht weiterkamen. Entlang dieser Dorfstraße lebten auf der einen Seite überwiegend Hazara, auf der anderen Seite überwiegend Paschtunen. Auch das Elternhauses des BF lag dort.

Zur Zeit des Angriffes arbeitete der Vater des BF auf einem Feld, etwa 30 Minuten vom Elternhaus entfernt und blieb unverletzt. Der BF selbst war an diesem Tag mit seiner Mutter, seinen kleinen Geschwistern (die damals noch im Vorschulalter waren) und jenen Schafen, die gemolken wurden, zu einer warmen Quelle in den Bergen aufgebrochen, in der die Mutter mit den kleinen Geschwistern badete, während der BF auf die Schafe aufpasste. Von dort aus hörten sie die Raketen und sahen eine Rauchwolke über ihrem Elternhaus. Als sie heimkamen waren Nachbarn und Tiere tot und das Elternhaus sowie weitere Häuser (von Hazara-Familien und Paschtunen-Familien) zerstört. Die Familie zog zu einem Bekannten mit Namen XXXX, einem Hazara, dessen Felder an die des Vaters des BF angrenzten und der im benachbarten Ortsteil XXXX wohnte. Diese Familie hatte einen Hof mit zwei Häusern, sodass die Familie des BF eines dieser Häuser bewohnen konnte und die Familie XXXX das andere. Von dort gingen sie weiter ihrer Arbeit in der Landwirtschaft nach.

Durch das Ackerland, wo die Familie des BF Felder hatte lief ein Fluss, der als Bewässerungskanal genutzt wurde. Auf der einen Seite des Kanals gab es ertragreiche Gründe, die überwiegend Hazara Familien gehörten, auf der anderen Seite weniger ertragreiche Felder, die überwiegend Paschunen-Familien gehörten. Bald nach der Bombardierung, als der BF mit dem Vater gemeinsam am Feld arbeitete, kam ein Mann namens Mullah XXXX zum Vater aufs Feld, sprach mit dem Vater und begann dann mit ihm zu streiten. Auf dem Heimweg vom Feld erklärte der Vater dem BF, dass Mullah XXXX ihn aufgefordert hätte, ihm seine Grundstücke zu überlassen, ansonsten würde er die gesamte Familie töten.

Wenige Tage später nahm der BF seine Geschwister mit zum Schafe-Hüten; die Geschwister spielten in seiner Nähe. Als sie am Abend zu XXXX kamen, waren dort viele Menschen. Die Kinder erfuhren, dass die Eltern getötet wurden und schon bestattet worden seien. XXXX sagte dem BF, dass Mullah XXXX die Eltern getötet habe und dass nun auch der BF in Gefahr sei, da Mullah XXXX mächtig sei. Am nächsten Tag machte sich der BF auf den Weg ins etwa 10 Tagesmärsche entfernte Dorf XXXX, das auch zum Distrikt XXXX gehört. Seine Geschwister konnte der BF nicht mitnehmen, da sie noch zu klein waren. Etwas außerhalb dieses Dorfes, in der Siedlung XXXX, wo selten Menschen hinkamen, wohnte der BF und hütete untertags in den Bergen Schafe. Nach etwa zwei Jahren erzählte ihm eines Tages einer seiner Arbeitgeber, einer der Ältesten seines Stammes, er sei in der Heimatregion des BF gewesen und habe dort erfahren, dass Mullah XXXX und seine Leute immer noch hinter den BF suchen würden.

Am nächsten Tag nahm der BF sein Erspartes und schlug sich nach Kabul durch. In Kabul lernte der BF in einem Hotel einen Mann kennen, der bereit war, ihn für Geld, das er zuvor erspart hatte, in einem LKW nach Österreich zu schmuggeln. Über das Schicksal seiner Geschwister weiß der BF nichts.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben. Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen äußerst schwach vertreten, was dazu führt, dass die Zivilbevölkerung sich gezwungen sieht, sowohl in zivilen als auch kriminellen Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Diese umfassen jedoch auch nicht gebilligte Bestrafungsarten, halten sich nicht immer an die Verfassungsrechte und wirken sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minoritäten aus. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Provinz Oruzghan:

Oruzghan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von Bezirken regelmäßig aktiv sind (Khama Press 30.7.2014; 28.7.2014). In der Provinz werden Anti-Terror-Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu räumen (Khaama Press 20.10.2014, 28.9.2014).

Laut einem australischen Militärvertreter gibt es Gegenden, in denen Taliban versuchen, sich zu behaupten, der Gouverneur und der Polizeichef leisteten dort aber gute Arbeit (The Australian 29.9.2014).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumprotuktion im Jahr 2013 wurde in neun Privinzen Afghanistans registriert, zu denen auch Oruzghan zählt. (UN GASC 7.3.2014).

Hazara:

Hazara werden Berichten zufolge gesellschaftlich diskriminiert und gezielt unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Hazara sind Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben allerdings seit 2001 wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht.

Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Oruzghan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufes ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, sie würden ihre Waffen gegen die Regierung richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Laut einem Bericht von dpa am 6.8.2014 auf t-online hat in der Provinz Uruzgan im Süden Afghanistans ein Polizist sieben seiner Kollegen getötet. Der Angreifer habe Verbindungen zu den Taliban gehabt. Er habe seinen Kollegen Drogen ins Essen gemischt und sie dann erschossen. Anschließend sei er mit einem Polizeifahrzeug geflohen.

(Quelle: http//:www.T-online.de/nachrichten/ausland/krisen/id_70540080/attentaeter-von-kabul-war-afghanischer-soldat.html)

Ethnische Spannungen sind in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt und haben weiterhin zu gewaltsamen Konflikten und Ermordungen geführt. Die vorwiegend der religiösen Minderheit der Schia angehörenden Hazara sehen sich im Alltag mit Diskriminierungen konfrontiert, darunter illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit körperlicher Missbrauch und Festnahmen.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar vom 5.10.2014).

Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative:

Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Gemäß US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.

Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014):

Die dänische humanitäre NGO Danish Refugee Council (DRC) zitiert die dänische Einwanderungsbehörde das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (Ministry of Refugees and Repatriation, MoRR), wonach Kabul keine Kapazitäten für die Aufnahme neu Hinzuziehender mehr habe und dass keine grundlegenden Dienstleistungen in Kabul zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge habe die Stadt, die mittlerweile mehr als fünf Millionen EinwohnerInnen habe, ihre Grenzen erreicht. Gegenwärtig gebe es in Kabul keinen Platz mehr für neu Hinzuziehende, die Menschen könnten keinen angemessenen Lebensunterhalt verdienen und Häuser sowie öffentliche Dienstleistungen wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien nicht verfügbar.

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Oktober 2012, dass es in Afghanistan soziale Unterstützung und soziale Sicherheit in Form von Unterstützungsleistungen der Behörden für benachteiligte Familien oder Einzelpersonen so gut wie nicht gebe. Es seien die Familie, die Großfamilie und ein erweitertes soziales Netzwerk, die für eine Absicherung sorgen würden. Die Absicherung einer Person hänge dementsprechend zu einem großen Teil von seinem Netzwerk und den Ressourcen dieses Netzwerks ab.

Auf die Frage, ob es für junge Männer möglich sei, in Kabul alleine zurechtzukommen, antwortet IOM, dass es keine solchen Beispiele aus dem Programm für freiwillige Rückkehr gebe, da die Rückkehrer normalerweise Familienangehörige hätten, bei denen sie leben könnten.

Nach Afghanistan zurückkehrende Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen.

Laut DRC wohnen alleinstehende Personen im Normalfall bei Freunden und mieten gemeinsam mit Anderen eine Wohnung. Deshalb sei es schwierig, einzuschätzen, wieviel eine alleinstehende Person an Miete zahle. Laut IOM würden Personen normalerweise zu Familienangehörigen ziehen und mit ihren Verwandten in Kabul leben. Das würden viele der RückkehrerInnen, die am Programm für begleitete freiwillige Rückkehr teilnehmen würden, auch tun.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge haben Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, Verwandte und ethnische Gruppen überall in Afghanistan einen großen Einfluss. Außerdem haben sie einen Einfluss auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Ernährungssicherheit. Da die Einwohnerzahl Kabuls von 500.000 auf 5 Millionen angewachsen ist, ist es für alleinstehende Personen schwierig, sich eigene, neue Netzwerke zu schaffen. Trotzdem haben alle ethnischen Gruppen ihre eigenen Gemeinschaften in Kabul, und junge Männer würden in der Regel ihre eigene ethnische Gemeinschaft finden, wenn sie in die Stadt kämen. Die ethnische Gemeinschaft neigt dazu, Neuankömmlinge in ihre Gruppe zu integrieren und ihnen Schutz zu bieten.

UNHCR zufolge ist es in Afghanistan üblich, dass man versucht, Schutz innerhalb der eigenen ethnischen Gemeinschaft zu finden. UNHCR betont, dass Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte familiäre Verbindungen für die Integration und Sicherheit in Orten außerhalb des Herkunftsorts ausschlaggebend seien. Im Allgemeinen hätten junge alleinstehende Männer verglichen mit alleinstehenden Frauen bessere Chancen, sich in Kabul und anderen großen Städten niederzulassen.

Allein die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet kann für sich genommen nicht als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.

Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in Kabul ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten. Junge Männer haben verglichen mit anderen Gruppen die besten Chancen, einen Job zu finden.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und soweit hier wesentlich widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Antworten spiegelten in unbedenklicher Weise solche Wahrnehmungen wieder, die der BF als 13 jähriger machen konnte. Die Vorbringen des BF stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang, aus denen erkennbar ist, dass die Heimatprovinz des BF von einem seit langem bestehenden ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen geprägt ist, der in den letzten Jahren zu bewaffneten Angriffen beider Gruppen geführt hat und dass die Heimatprovinz des BF zu den umkämpften Gebieten Afghanistans mit einer schlechten Sicherheitslage zu zählen ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dem im angefochtenen Bescheid geäußerten Einwand, der BF habe sich dadurch in Widersprüche verstrickt, dass er verschiedenes über den Grund des Todes seiner Eltern angegeben habe, wird nach nochmaliger Befragung des BF in der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung nicht gefolgt:

Der BF konnte dort klar darlegen, dass er als damals 13-jähriger Zeuge eines Streitgespräches zwischen seinem Vater und einem "Mullah XXXX" wurde, der Paschtu sprach, den er bis dahin aber nicht gekannt hatte und dass er über den Inhalt dieses Gesprächs danach von seinem Vater erfahren hat. Kurz darauf, nach dem Tod seiner Eltern, erfuhr der BF, wie er nachvollziehbar aussagte, von XXXX, dass Mullah XXXX der Mörder seiner Eltern gewesen sei und dass Mullah XXXX sehr mächtig sei und dass der BF nun in Gefahr sei.

Dass Taliban regelmäßig in den Dörfern auftauchten und sich sonst in der Umgebung im Gebirge aufhielten, und dass im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung aus einem amerikanischen Hubschrauber Bomben auf das Heimatdorf fielen, hat der BF, dessen tägliche Arbeit das Schafe-Hüten war, gemäß seiner unbedenklichen Aussage selbst wahrnehmen können.

Dass der BF über den genauen Hintergrund des Mordes an seinen Eltern keine klare Auskunft geben konnte, sondern - im Bemühen die in erster Instanz gestellten Fragen zu beantworten - das aussagte, was er sich über die möglichen Hintergründe des Mordes an seinen Eltern gedacht und aus Gesprächen mitgehört hatte, lässt seine Aussage insgesamt keineswegs unglaubwürdig erscheinen. In diesem Sinn ist auch die in erster Instanz gemachte Aussage des BF zu sehen, in der er Mullah XXXX - über den ihm XXXX gesagt hatte, dass er in der Region sehr mächtig sei, und den der BF selbst Paschtu reden gehört hatte - mit den Taliban in Verbindung brachte. Die Glaubwürdigkeit des BF ist aus diesem Grund nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch der Umstand, dass in der Provinz XXXX der illegale Opiumanbau wirtschaftliche Bedeutung einnimmt, spricht für die Annahme, dass bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen - oder so genannte "Warlords" - ein besonderes Interesse daran gehabt haben könnten, in der Heimatregion des BF ertragreiche Grundstücke mit Gewalt an sich zu reißen. Der in der Heimatprovinz des BF schwelende ethnische Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen könnte derartige Aktivitäten zusätzlich begünstigt haben. Die Angaben des BF erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.

Ob der vom BF genannte Mullah XXXX selbst ein Nachbar der Familie war, oder ob allenfalls Nachbarn der Familie mit ihm kooperiert haben, muss nicht geklärt werden, da insgesamt jedenfalls als erwiesen anzunehmen ist, dass der BF in das Blickfeld eines lokalen Machthabers und seines bewaffneten Netzwerkes geraten war.

Was die konkrete Form der Nachbarschaft von Höfen der Hazara und der Paschtunen betraf, so konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2014 klären, dass in der Region seines Elternhauses zu beiden Seiten der hügeligen Dorfstraße - Paschtunen und Hazara lebten, dass die Bevölkerung ihre unmittelbaren nachbarschaftlichen Beziehungen aber eher mit der jeweils eigenen Volksgruppe pflegte und dass es zwischen beiden Gruppen Spannungen gab. Die Bomben hätten Häuser beider Bevölkerungsgruppen zerstört.

Dass der BF in erster Instanz behauptet hätte, dass dort, wo die Bomben Zerstörungen angerichtet hatten "nur Hazara gelebt" hätten hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2014 nicht bestätigt. Das Amt für Fremdenwesen und Asyl ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, konnte also nicht dazu befragt werden. Vor dem Hintergrund der sonst völlig unbedenklichen Aussage des BF, ist davon auszugehen, dass der eben genannten im Protokoll erster Instanz aufscheinenden Aussage ein Missverständnis zu Grunde liegt.

Die ganz zu Beginn seiner Befragung vom 18.10.2010 gemachte Aussage des BF, er hätte nach dem Tod seiner Eltern mit seinen Geschwistern bei XXXX gewohnt, hat dieser noch während der selben Vernehmung an späterer Stelle richtig gestellt und blieb bei dieser Aussage auch während der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2014. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Befragung vom 18.10.2010 noch nichts von der Bombardierung und der darauffolgenden Ermordung der Eltern erörtert worden war. Dieser Umstand indiziert, dass die fragende Person, der bis dahin lediglich bekannt war, dass die Eltern vor drei Jahren verstorben waren, die Aussage des BF über seinen letzten Wohnort im Heimatdorf unwillkürlich auf die Zeit nach dem Tod der Eltern bezogen haben dürfte. An späterer Stelle hat der BF in derselben Befragung den Hergang der Ereignisse gleich wie im Beschwerdeverfahren dargelegt und auch klargestellt, dass er nach der Beerdigung der Eltern wegging, fortan im Dorf XXXX lebte und seine Geschwister nicht wieder sah.

Den Umstand, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren falsche Angaben über seine Heimatprovinz gemacht hatte, konnte er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2014 klären. Dabei ist zu erwähnen, dass der BF schon in erster Instanz angegeben hatte, ihm hätten Leute in seiner Region gesagt, dass sein Heimatdorf zur Provinz Ghazni gehöre, er wisse es aber nicht genau. Dass der BF in erster Instanz den Distrikt XXXX als Dorf bezeichnete -und das Dorf XXXX als Bezirk-, deutet im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch auf ein Missverständnis hin: Insgesamt ist aus den Aussagen des BF klar und widerspruchsfrei zu erkennen, welche Ortswechsel er im Laufe seiner Fluchtgeschichte vornehmen musste (zunächst in einen anderen Ortsteil, dann in ein 10 Tagesmärsche entferntes Dorf, in dem er sich etwas außerhalb des Dorfes aufhielt und schließlich nach Kabul). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst angegeben hat, er hätte seinen anlässlich der Befragung vom 18.10.2010 eingesetzten Dolmetscher, dessen Sprachgebrauch ihm nicht vertraut war, immer wieder schlecht verstanden. Auch den im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des BF, dass er sich mehrere Jahre in einer kaum bewohnten Gegend (nur 10 Tagesmärsche von seinem Heimatdorf entfernt) vor seinem Angreifer erfolgreich verstecken konnte wird im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gefolgt.

Wiedersprüche ergaben sich hinsichtlich der vom BF gemachten Zeitangaben: So hatte der BF in erster Instanz, etwa drei Monate nach seiner Einreise angegeben, dass seine Eltern vor drei Jahren verstorben seien. Im Beschwerdeverfahren gab er an, dass zwischen dem Tod der Eltern und der Ausreise des BF etwa 1 1/2 bzw. 2 Jahre lagen. Anlässlich seiner Befragung am 18.10.2010 hatte der BF angegeben, dass zwischen der Bombardierung des Dorfes und dem Mord an den Eltern zwei Monate gelegen wären. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass zwischen den beiden Ereignissen zwei Wochen gelegen wären.

Diese Widersprüche sind aber für sich genommen nicht geeignet, die insgesamt glaubhaft geschilderte Fluchtgeschichte in Zweifel zu ziehen: Als entscheidend ist zu werten, dass der BF die Abfolge jener Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben insgesamt nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend schilderte sowie Unklarheiten mit nachvollziehbaren Ausführungen ausräumen konnte. Was seine unterschiedlichen Zeitangaben betrifft, so ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass sich der BF nach Jahren an die damals durchlebten Zeiträume falsch erinnert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war als ältester Sohn und Erbe eines wohlhabenden Bauern der zu Lebzeiten der Volksgruppe der Hazara angehört hatte und sich den Forderungen eines paschtunischen lokalen Machthabers widersetzt hatte (und daraufhin getötet worden war), ins Blickfeld dieses lokalen Machthabers geraten und von diesem mit dem Tod bedroht worden. Dies hatte angesichts der in der Region allgemein herrschenden unsicheren und von latenten ethnischen Konflikten zwischen den dort ansässigen Hazara und Paschtunen geprägten Lage sowie angesichts der in Afghanistan nicht funktionierenden Staatsgewalt für den BF lebensbedrohliche Folgen. Der BF konnte aufgrund seiner damaligen Jugend noch nichts darüber in Erfahrung bringen, welchem konkreten bewaffneten Netzwerk sein Verfolger angehörte. Ihm musste aber klar sein, dass er gesucht wurde, dass gefunden werden konnte und dass er in Gefahr war. In diesem Sinn musste der BF mit einer Verfolgung - jedenfalls in seiner Heimatregion - rechnen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hatte und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang: Der BF konnte sich zunächst erfolgreich in einem abgelegenen Ort in Afghanistan versteckt halten und gleichzeitig durch Arbeit so viel Geld zusammensparen, dass ihm danach eine Ausreise möglich war.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Die Umstände, die den BF zur Ausreise veranlassten und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr in die Region seines Heimatdorfes keinesfalls ausreichenden Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung finden.

Was die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist unter Heranziehung der oben genannten Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation von Binnenvertriebenen folgendes festzustellen:

Wie aus den oben zusammengefassten Länderfeststellungen hervorgeht, kommt in erster Linie der urbane Raum Afghanistans, insbesondere Kabul als interne Fluchtalternative in Betracht.

Der BF ist jung, männlich, gesund und arbeitsfähig; er gehört damit zu jener Bevölkerungsgruppe, der für Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan die "noch besten Chancen" (im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen) für eine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft zugeschrieben werden.

Allerdings sind folgende aus den aktuellen Länderberichten hervorgehende Umstände zu beachten:

Der BF hat keine Kontakte zu Verwandten und Freunden in Afghanistan. Der BF könnte daher im Fall der Rückkehr keinen Familienanschluss erwarten. Was die mögliche Unterstützung durch afghanischen Behörden und Hilfsorganisationen und ethnische Vereinigungen betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass keine Aufzeichnungen darüber verfügbar sind, die zuverlässigen Aufschluss darüber geben, ob alleinstehende Rückkehrer aktuell eine reale Chance auf eine erfolgreiche Eingliederung in Kabul bzw. im urbanen Raum Afghanistans hätten.

Zwar geht aus den Länderberichten hervor, dass in Kabul ethnische Vereinigungen existieren, die dazu geneigt sind, die Mitglieder ihrer ethnischen Gruppe bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gleichzeitig veranschaulichen die Länderberichte aber insgesamt, dass die Behörden in Kabul aktuell an die Grenzen ihrer Möglichkeiten geraten sind und Neuankömmlingen keinen zuverlässigen Schutz davor bieten können, in eine ausweglose Lage zu geraten. Es muss davon ausgegangen werden, dass dies auch für ethnische Vereinigungen gelten wird. Auch die dokumentierte aktuelle Lage Binnenvertriebener spricht gegen die Existenz einer entsprechend ausgerüsteten Behörden- und Organisationsstruktur sowie einer ausreichend vorhandenen Infrastruktur, die objektiv geeignet wäre, den BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan davor zu bewahren, dass er in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Wie aus der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten ist, sind im hier geprüften Zusammenhang auch wirtschaftliche Aspekte asylrelevant, nämlich insoweit als sich die asylrelevante Verfolgung mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den urbanen Raum Afghanistans aktuell mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Wie sich aus den angegebenen Länderberichte ergibt, sind in Afghanistan beheimatete Behörden und Organisationen aktuell nicht in der Lage, Neuankömmlingen zuverlässig Hilfestellungen zur Erlangung der wesentlichen Elemente einer neuen Lebensgrundlage wie leistbarem Wohnraum mit hygienischen Verhältnissen der Art, dass die Gesundheit des Bewohners nicht gefährdet wird, Zugang zu Trinkwasser, leistbarer ausgewogener Nahrung, leistbarer ausreichend warmer Kleidung, leistbarer Gesundheitsversorgung wenn und soweit medizinisch notwendig und Arbeit, mit der ein Leben auf die genannte Art finanziert werden kann, zu geben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die den BF betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr für diesen mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirkt

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Für den BF besteht Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.

Es sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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