W146 1411536-1•BVwG W146 1411536-1
W146 1411536-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W146 1411536-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl 09 10.455 - BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG iVm 75 Abs 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 31.08.2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2009 nach Zulassung seines Verfahrens von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich in Österreich neben seinen Eltern und seinen zwei Brüdern auch ein Onkel, eine Tante und ein Cousin aufhalten würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.02.2010 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Am 23.09.2014 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
Geburtsurkunde seiner Tochter
Bescheid des BFA vom XXXX, mit welchem seiner Tochter der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde
Bescheid des UBAS seiner Lebensgefährtin vom XXXX, mit welchem ihr in Österreich Asyl gewährt wurde
Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses von 11.04.2014 - 02.07.2014
Bestätigung über die Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs ab 24.09.2014
Der Beschwerdeführer erschien am 15.12.2014 persönlich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und erklärte, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl 09 10.455 - BAT, zurückziehe.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer drei Empfehlungsschreiben, drei Deutschkursbestätigungen, eine Arztüberweisung, einen Bescheid der Lebensgefährtin vom 25.01.2005, einen Bescheid des Kindes vom 14.07.2014, ein Vaterschaftsanerkenntnis, eine Geburtsurkunde seiner Tochter, zwei Meldezettel sowie eine Heiratsurkunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im August 2009 nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit knapp fünfeinhalb Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.08.2013 mit der russischen Staatsangehörigen XXXX, die seit XXXX den Asylstatus in Österreich hat, nach islamischem Recht verheiratet. Am 05.06.2014 wurde die gemeinsame Tochter, XXXX, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, geboren. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, jedoch besucht der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Tochter drei- bis viermal in der Woche.
Der Beschwerdeführer besuchte von 11.04.2014 bis 02.07.2014 einen Deutschkurs Niveau A1.1 sowie von 24.09.2014 bis 04.12.2014 einen Deutschkurs Niveau A1.2 in Graz.
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist hilfsbereit und bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Dass der Beschwerdeführer seit August 2009 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 17.08.2009 nach islamischem Recht verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde der Islamischen Religionsgemeinde für die Steiermark vom 05.12.2014.
Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers asylberechtigt ist, geht aus dem vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, XXXX hervor.
Die Feststellung, wonach der Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, beruht auf dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl IFA 1.021.725.310, vom 14.07.2014.
Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Tochter dreibis viermal in der Woche besucht, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse besuchte, ergibt sich aus den vorgelegten Deutschkursbestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit fallweise bei der Marktgemeinde Semriach beschäftigt war, ergibt sich aus seinen Angaben und jenen seines Bruders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass der Beschwerdeführer hilfsbereit und darüber hinaus bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, ergibt sich aus den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter ein Familienleben, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben vorliegt.
Sowohl die Lebensgefährtin als auch die im Juni 2014 geborene Tochter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wurde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat erscheint daher ausgeschlossen, woraus sich ein besonders intensiver Eingriff in das Recht auf Familienleben ergibt (vgl VfGH, 25.02.2013, U 2241-12 und VfSlg 19.220/2010).
Der Gesetzgeber sieht in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass minderjährige Kinder von Eltern, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, diesen Status des Asylberechtigten ableiten können (§ 34 Abs 4 iVm Abs 6 Z 2 AsylG), sodass der Gesetzgeber selbst die verfassungsrechtlich problematische Ausgangslage herbeiführt, dass minderjährige Kinder ohne jegliche Einschränkung den Asylstatus von einem Elternteil ableiten können, dem anderen Elternteil jedoch diese Möglichkeit verwehrt wird. Da es unverhältnismäßig erscheint, von einem Beschwerdeführer wie dem gegenständlichen zu erwarten, während des mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens keine persönlichen Bindungen einzugehen und eine gemeinsame Außerlandesschaffung mit der minderjährigen Tochter nicht möglich ist, erweist sich eine Rückkehrentscheidung bereits unter diesem Gesichtspunkt als dauerhaft unzulässig.
Zum Privatleben ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit fünfeinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer besuchte bereits mehrere Deutschkurse und erfährt überdies Unterstützung durch Mitbürger, die in den vorgelegten Empfehlungsschreiben die gute Integration und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers bezeugen und sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen. Wenngleich der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ist festzuhalten, dass er bereits in der Vergangenheit bei der Gemeinde Semriach gearbeitet und in Summe den Eindruck hinterlassen hat, arbeitswillig zu sein. Insgesamt liegt also beim Beschwerdeführer ein erkennbarer Grad an sprachlicher und sozialer Integration im Bundesgebiet vor.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nur einen Asylantrag gestellt und ist eine gewisse Verzögerung in der Bearbeitung dieses Antrages nicht zu verneinen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere auch jene seiner minderjährigen Tochter in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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