BVwG W145 2004646-1

W145 2004646-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2015

Regest

Beweisverfahren, Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung,<br/>VwGH

Texte intégral

BVwG W145 2004646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2004646.1.00

Spruch

W145 2004646-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerdesache wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 15.01.2010, Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), Maschinen- und Fertigungstechnik, im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 26.10.2007 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Herr XXXX klaren arbeitsbezogenen Weisungen durch den Beschwerdeführer unterlag, er zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei, er über keine eigenen Betriebsmittel verfügt habe und er somit im entscheidungsrelevanten Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2010 Einspruch erhoben.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom 10.12.2010, Zl. XXXX dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass Arbeitszeit, Arbeitsort und Tätigkeiten häufig mittels Weisungen festgelegt worden seien und ein freies Vertretungsrecht nicht bestanden habe. Weiters sei das Vorliegen einer Kontrollunterworfenheit, die Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers sowie die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation zu bejahen. Herr XXXX habe seine Arbeitskraft ausschließlich dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei seitens der Einspruchsbehörde eine Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt. Ein freier Dienstvertrag liege nicht vor, da die Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit überwogen hätten und die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis nicht so frei gestaltet hätten. Die Merkmale eines Werkvertrags seien ebenfalls nicht vorgelegen.

4. Mit Schriftsatz vom 29.12.2010 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung durch den Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX eingebracht, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.12.2010 angefochten wurde. Im Vorbringen wurde zunächst ausgeführt, dass die Einvernahme des Herrn XXXX durch das Finanzamt Linz ohne Dolmetscher erfolgt sei, Herr XXXX die Fragen daher nicht verstanden habe und auch nicht richtig beantworten habe können. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Umstand, dass Herr XXXX in der Slowakei ein Unternehmen führe, das sich mit der Fenstermontage beschäftige, zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Unternehmen auf der gegenständlichen Baustelle für die Firma XXXX als Subunternehmer tätig gewesen. Der Werkvertrag zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer habe unter anderem als Teilbereich die Montage der hier gegenständlichen Lichtkuppeln umfasst. Der Beschwerdeführer habe diesen Teilbereich an Herrn XXXX als selbstständigen Gewerbetreibenden weitergegeben. Herr XXXX sei somit seinerseits Subauftragnehmer des Beschwerdeführers gewesen. Zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer sei ein Werkvertrag zustande gekommen, da es um die Montage einer vorgegebenen Zahl von Lichtkuppeln gegangen sei, welche von Herrn XXXX eigenverantwortlich durchgeführt worden sei. Nach Fertigstellung der Arbeiten durch Herrn XXXX habe der Beschwerdeführer die Ausführung der Arbeiten kontrolliert, da auch der Beschwerdeführer seinerseits wiederum gegenüber der Auftraggeberin, nämlich der Firma XXXX, die Mängelfreiheit zu verantworten gehabt habe. Jedenfalls zu Unrecht gehe die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX in der Zeit von 01.03.2007 bis 26.10.2007 durchgehend beschäftigt habe. Die tatsächliche Dauer der Tätigkeiten habe sich auf einzelne kurze Zeiten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes erstreckt und sei Herr XXXX keineswegs durchgehend von 01.03.2007 bis 26.10.2007 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen.

5. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 18.03.2013, Zl. BMASK-XXXX, den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.12.2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und den Einspruch vom Beschwerdeführer gemäß § 412 ASVG als verspätet zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass die einmonatige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheides der NÖGKK vom 15.01.2010 mit dem Zeitpunkt der Übernahme am 19.01.2010 zu laufen begonnen und am 19.02.2010 geendet habe. Da der Beschwerdeführer den Einspruch erst am 09.03.2010 bei der Post aufgegeben habe, sei dieser Einspruch verspätet gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 18.03.2013 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, am 15.05.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.08.2013, Zl. 2013/08/0088-7, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 18.03.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

8. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Ersatzbescheid vom 26.11.2013, Zl. BMASK-XXXX, der Berufung gemäß § 63 VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Erbringung von Hilfstätigkeiten bei der Montage von Lichtkuppeln keine in sich geschlossene Einheit darstelle, sondern den Charakter von Dienstleitungen aufweisen würde. Der vorliegende Sachverhalt zeige klar auf, dass Herr XXXX die ihm vorgegebene Zahl von Lichtkuppeln zu einem bestimmten Termin zu montieren gehabt habe und sich sehr wohl an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers zu orientieren gehabt habe. Eine Vertretungsbefugnis für Herrn XXXX sei nicht vorgesehen gewesen. Herr XXXX sei vom Beschwerdeführer kontrolliert und - wenn notwendig - aufgefordert worden, Mängel zu beheben. In einer Gesamtschau werde festgestellt, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.

9. Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.11.2013 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, am 30.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der bescheiderlassenden Behörde nicht ausreichend einerseits den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und Herrn XXXX Rechnung tragen und andererseits die vorliegenden Aussagen und sonstigen Beweisergebnisse nicht richtig würdigen würden. Weiters werde geltend gemacht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur tatsächlichen Tätigkeit des Herrn XXXX widersprüchlich seien. Faktum sei, dass - wie der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über schon behauptet hat - der Teilbereich des Auftrags, nämlich die Montage von Lichtkuppeln, den der Beschwerdeführer als Subunternehmer der Firma XXXX erhalten hatte, 1:1 an Herrn XXXX weitergegeben wurde. Es sei daher nicht verständlich, wenn die belangte Behörde gleichzeitig davon ausgehe, dass Herr XXXX diesbezüglich als "Helfer" tätig gewesen sei. Gerade aber die Weitergabe dieses Auftrags des Beschwerdeführers an Herrn XXXX stelle einen klassischen Werkvertrag dar. Nicht nachvollziehbar seien weiters die Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde, wonach der Auftrag des Beschwerdeführers an Herrn XXXX, die Lichtkuppeln bis zu einem bestimmten Termin zu montieren, für das Vorliegen von Dienstleistungen sprechen solle. Gerade die Terminisierung von Aufträgen stelle einen zentralen Aspekt eines Werkvertrags dar. Zu einer allfälligen Vertretungsbefugnis sei auszuführen, dass die Unterinstanzen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches von Anbeginn des Verfahren aktenkundig gewesen sei, wonach insbesondere der Bruder des Herrn XXXX diesen immer wieder vertreten habe, überhaupt keine Feststellungen getroffen hätten. Weiters würden Feststellungen des Erstgerichts zur Frage des unternehmerischen Risikos und zur Klarstellung der Vertragsgrundlage und deren Rechtsfolgen fehlen. Jedenfalls zu Unrecht gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Herrn

XXXX in der Zeit von 01.03.2007 bis einschließlich 26.10.2007 beschäftigt habe. Nachgewiesen sei lediglich ein Tag der Beschäftigung, nämlich der 05.10.2007.

10. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Verfahrenswesentlich führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: "... Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Festzuhalten ist, dass der Revisionswerber bereits in seiner Berufung vorgebracht hat, dass der Zweitmitbeteiligte nicht durchgehend, sondern lediglich für einzelne kurze Zeiten innerhalb des gegenständlichen Zeitraumes beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat zum einen lediglich die Feststellung getroffen, dass "40 Stunden pro Woche" vereinbart gewesen seien. Selbst wenn die belangte Behörde damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass der Zweitmitbeteiligte im genannten Zeitraum durchgehend 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, so lässt sie jegliche Begründung vermissen, aufgrund welcher Beweismittel bzw. mit welcher Beweiswürdigung sie zu dieser Auffassung bzw. aus welchen Gründen das Vorbringen des Revisionswerbers in der Berufung nicht zutrifft. Dazu kommt, dass die von der belangten Behörde erwähnte niederschriftliche Befragung des Zweitmitbeteiligten bzw. die vom Revisionswerbers erwähnten Angaben vor der KIAB in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten sind. Die rechtliche Schlussfolgerung einer durchgehenden Pflichtversicherung ist daher nicht nachvollziehbar. ..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der belangten Behörde; vorliegend an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A):

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Wie vom Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt und vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7, im Ergebnis bestätigt wird, erweist sich das im gegenständlichen Fall durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Es ist zunächst dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend zu folgen, dass die Einvernahme von Herr XXXX durch das Finanzamt Linz ohne Dolmetscher stattgefunden hat und es in der Folge daher zu Verständigungsschwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Sinngehalt von Fragen und Antworten, gekommen sein könnte. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass keine Feststellungen zu der Art der tatsächlichen Tätigkeit des Herrn XXXX getroffen wurden. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass es sich bei den von Herrn XXXX verrichteten Tätigkeiten um einfache manuelle Hilfstätigkeiten gehandelt habe. Hierbei handelt es sich jedoch um eine unbegründete, in den Raum gestellte Behauptung; es wurde nicht näher ausgeführt, auf Grund welcher Beweismittel bzw. mit welcher Beweiswürdigung die Verwaltungsbehörde zu dieser Auffassung gelangt ist. Keine ausreichenden bzw. nachvollziehbaren Feststellungen wurden zudem zum Umfang der Tätigkeit des Herrn XXXX getroffen. So wurde vom Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vom 29.12.2010 vorgebracht, dass Herr XXXX keineswegs durchgehend vom 01.03.2007 bis einschließlich 26.10.2007 bei ihm beschäftigt gewesen sei und sich die tatsächliche Dauer der Tätigkeiten auf einzelne kurze Zeiten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes erstreckt habe. Im Bescheid wird in keiner Weise dargelegt, aus welchen Gründen diese in der Berufung getätigten Ausführungen unzutreffend sind. Zum Umfang der Tätigkeit des Herrn XXXX wird einzig und allein festgestellt, dass eine 40 Stunden Woche vereinbart gewesen sei. Diese Feststellung wurde jedoch durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert und wurde ebenfalls nicht begründet, mit welcher Beweiswürdigung die Verwaltungsbehörde zu dieser Auffassung gelangt ist. Die rechtliche Schlussfolgerung einer durchgehenden Pflichtversicherung ist daher ebenso wenig nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall wird die NÖGKK ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. So wird ua Herr XXXX unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers einzuvernehmen sein. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art, zum Umfang und zur Dauer der tatsächlichen Tätigkeit des Herrn XXXX zu treffen sein und es wird darzulegen sein, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im vorliegenden Fall überwogen haben und sohin Versicherungspflicht vorlag oder nicht.

Aufgrund der bloß ansatzweise von der NÖGKK gesetzten Ermittlungsschritte ist im gegenständlichen Fall der Eindruck entstanden, das Ermittlungsverfahren an die Rechtsmittelinstanz abwälzen zu wollen. Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im konkreten Fall von der NÖGKK als (erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es die kostengünstigere und effizientere Variante darstellt, die noch durchzuführenden Befragungen und Ermittlungen - eventuell auch vor Ort durch Kontrollen - durchzuführen als beim bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Entsprechung der eingangs angeführten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖGKK zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der NÖGKK obliegen, die oben dargestellten und auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7 aufgezeigten Mängel des Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.

Aufgrund der Bundesverwaltungsgericht-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, und der Verfügung des VwGH Fr 2014/18/0033 vom 09.10.2014 geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass gemäß § 2 dieser Verordnung Zustellungen und Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht per Mail oder Fax übermittelt werden dürfen. Dies bedeutet eine wesentliche Einschränkung sowohl in Hinsicht auf die Raschheit der Verfahrensführung als auch in Hinblick auf die Kosteneffizienz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Unterinstanz. Auch aus diesem Grund ist eine Zurückverweisung gerechtfertigt.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden; so auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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