BVwG I403 2119136-1

I403 2119136-1Tribunal administratif fédéral12 janv. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I403 2119136-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2119136.1.00

Spruch

I403 2119136-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zl. 1051106001-150118276, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 31.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus XXXX in Nigeria zu stammen. Er habe von 1986 bis 1992 die Grundschule in XXXX besucht und dann von 1992 bis 1998 die weiterführende Schule in XXXX. Er erklärte Nigeria im Jahr 2008 verlassen zu haben. Er habe sich etwa vier Jahre in Griechenland und ein Jahr in Mazedonien bzw. Ungarn aufgehalten, ehe er nach Österreich gekommen sei. Als Fluchtgrund gab er bei der Erstbefragung am 01.02.2015 zu Protokoll:

"In XXXX, wo ich wohnte, gab es einen religiösen Konflikt zwischen den Hausa und den Ibo. Es war ein Konflikt zwischen Christen und Moslems. Im Zuge dieses Konflikts kam es zu Kämpfen, bei denen viele Menschen getötet wurden. Meine Eltern und mein Bruder waren unter den Getöteten. Das Haus, in dem ich wohnte, wurde niedergebrannt. Aufgrund dieser Probleme musste ich fliehen."

2. Das Asylverfahren wurde zunächst am 30.04.2015 gemäß § 24 Asylgesetz unterbrochen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, anderen gewerbsmäßig Kokain verkauft zu haben, und wegen § 27 abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unbedingt unter Setzung einer Probezeit, verurteilt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2015 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Er erklärte, in XXXX zwei Kinder zu haben. Er sei Ibo und christlichen Glaubens. Er gab an, sechs Jahre die Grundschule in XXXX besucht zu haben und dann die XXXX. Er sei in XXXX geboren und habe dort fünfzehn Jahre gelebt, dann habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Es habe Kämpfe gegeben, sein Vater und sein Bruder seien getötet worden, dann sei er bedroht worden und habe fliehen müssen. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Einsicht in die Länderinformationen zu Nigeria zu nehmen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 3 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass nicht glaubhaft sei, dass seine Familienangehörigen in XXXX ermordet worden seien.

6. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 16.12.2015 persönlich übergeben.

7. Dagegen wurde fristgerecht am 29.12.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Edward Daigneault vorgelegt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Händler in XXXX gearbeitet habe. Seine Eltern seien 2006 ums Leben gekommen, er habe Nigeria 2007 verlassen. Er sei postalisch über den Verein XXXX erreichbar gewesen, dennoch sei er nicht zur Einvernahme vorgeladen worden, sondern festgenommen und so zur Einvernahme am 08.12.2015 gebracht worden. Er sei daher sehr nervös gewesen und habe die Einvernahme schnell hinter sich bringen wollen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die amtsbekannten Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen, bei denen Häuser von Christen angezündet worden seien, Auslöser seiner Flucht gewesen seien. Er habe bereits vorher versucht in XXXX Fuß zu fassen, doch sei ihm dies nicht gelungen. Nachdem er seit 8 Jahren nicht mehr in XXXX gewesen sei, diese Stadt vergessen wolle und wegen seines labilen Zustandes bei der Einvernahme sei es nicht verwunderlich, dass er wenige Angaben zu XXXX habe machen können. Es liege asylrelevante Verfolgung vor, da der nigerianische Staat nicht in der Lage sei, ihn vor der Verfolgung durch Moslems zu schützen. Zu der vom Bundesamt festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen in Nigeria gibt und ein Domizilwechsel in Nigeria äußerst schwierig und gefährlich sein könne, ethnische und religiöse Auseinandersetzungen zunehmen, Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt anwenden würden und es auch zur Festnahme und zum Erschießen von verdächtigen Personen komme, ohne dass diesen ein Verfahren garantiert werde. Es komme nicht darauf an, ob Tod oder schwere Verletzungen drohen, sondern ob nach den Wertemaßstäben des Europarates in einem Land derart katastrophale Verhältnisse herrschen, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Dies sei in Nigeria ausweislich bei Betrachtung der im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen der Fall. Die Abschiebung nach Nigeria sei daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge internationalen Schutz gewähren, jedenfalls aber unter Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 übermittelt und mitgeteilt, dass das Bundesamt auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Asylgesetzes. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2015 in Österreich auf und hat hier keine familiären und auch keine intensiven sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde einmal strafrechtlich verurteilt. Besondere Integrationsmerkmale bzw. Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegen nicht vor. Es besteht kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, insbesondere auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder im Alter von 10 und 8 Jahren, welche in XXXX, Nigeria leben. Seine Schwester lebt in XXXX.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da seine Familie bei einem Anschlag der Boko Haram in XXXX ums Leben gekommen sei. Diesbezüglich liegt keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor bzw. steht es dem Beschwerdeführer frei und ist es ihm auch zuzumuten, sich außerhalb des Einflussgebietes von Boko Haram niederzulassen, zumal seine familiären Anknüpfungspunkte in XXXX bzw. XXXX liegen und er in XXXX aufgewachsen ist.

Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Lauf des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 61 des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und der schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Die durch die Boko Haram vorliegende Gefährdungslage konzentriert sich weiterhin auf den Norden Nigerias; eine maßgebliche Gefährdung einer Person in dem von Christen dominierten Süden Nigerias kann nicht angenommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht abschließend festgestellt werden, konnte er doch kein entsprechendes unbedenkliches Dokument vorweisen. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister; die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse wird darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in der vor dem BFA am 09.12.2015 aufgenommenen Niederschrift noch in der Beschwerde eine Integration in Österreich bzw. ein Familienleben im Bundesgebiet behauptet hatte. Vielmehr gab er in der Befragung am 09.12.2015 an, dass seine zwei Kinder in XXXXleben würden. Seine Schwester würde in XXXX leben und dort eine Bar führen.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte behauptet, aus XXXX geflüchtet zu sein, da seine Familie durch Boko Haram getötet worden sei. Er selbst sei auch bedroht worden. Dieser Fluchtgrund war aufgrund divergierender Angaben und vor allem auch der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über XXXX vom Bundesamt als nicht glaubwürdig festgestellt worden.

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesamt am 09.12.2015 zunächst nur aus: "Es gibt Gewalt in Nigeria, Kämpfe zwischen Christen und Moslems. Ich bin auf einen Marktplatz gekommen und habe ich Geschäfte gemacht. Mein Bruder und mein Vater wurden durch diese Kämpfe getötet. Ich war auch bedroht, deswegen musste ich Nigeria verlassen. Es hat Probleme zwischen Moslems und Christen gegeben."

Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme am 09.12.2015 ergibt (A=Antwort des Beschwerdeführers):

"Aufforderung: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen. Nennen Sie Details und Einzelheiten! Ihr Vorbringen ist höchst vage und allgemein und somit auch nicht nachzuvollziehen!

A: Diese Vorfälle sind schon lange her, es hat Kämpfe gegeben, eigentlich habe ich nach dem Tod des Bruders und des Vaters beschlossen nach XXXX zu gehen. Es war nicht einfach umzuziehen. Ich habe in XXXX meine Geschäfte gemacht. So bin ich letztendlich nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe ich diese Bedrohungen erlebt. Ich wollte in XXXX nicht getötet werden. Dann haben wir uns entschieden (ich mit anderen Männern) zu fliehen. Die Häuser meiner Freunde wurden niedergebrannt.

Aufforderung: Sie erstatten einen völlig abstrakten Sachverhalt und nennen keinerlei Details. Insbesondere machen Sie keinerlei konkrete Angaben, wie Sie konkret verfolgt wurden. Ergänzen Sie Ihr Vorbringen und machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre erlittene Verfolgung!

A: Ich habe vor diesen Problemen gut in Nigeria gelebt. Ich habe meine Geschäfte in XXXX gemacht. Es sind Kämpfer gekommen, es hat immer wieder Kämpfe gegeben, mein Bruder und mein Vater wurden getötet. Ich war auch bedroht und so musste ich fliehen."

Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.

Im Gegenteil verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.

Auch in Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seiner Familie verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wird. Trotz seiner insgesamt vagen Darstellung tritt bei den einzigen konkreten Angaben, nämlich dem Zeitpunkt der Ermordung seiner Familie, ein Widerspruch auf: So gab er bei der Erstbefragung an, sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.12.2015 meinte er, der Vorfall habe sich am "17. oder 18. September 2006" ereignet. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme mit diesem Widerspruch konfrontiert und gab nach der Rückübersetzung des Protokolls noch folgendes an: "Weiters gibt der Asylwerber an, dass die Ermordung von Vater/Mutter 2006 stattgefunden hätte und wäre der AW einige Monate später aus Nigeria ausgereist. Die Ermordung der Genannten könnte sich auch 2007 zugetragen haben." Dies lässt es sehr wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei der Ermordung der Familie um kein reales Geschehen handelt, wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt und zusätzlich auf die vagen Angaben des Beschwerdeführers verweist, der zur Ermordung von Vater und Bruder angibt: "Es war an diesem Vorfallstag, viele Leute wurden getötet. Mein Vater und mein Bruder wurden getötet. Ich war mit meinem Vater unterwegs, als mein Vater getötet wurde. Mein Vater wollte in unser Geschäft kommen und sie haben meinen Vater vor meinen Augen getötet. Mein Bruder wurde am selben Tag getötet. Dazu kann ich keine Angaben machen." Auch zum Tod seiner Mutter, angeblich am selben Tag, vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu machen und ebenso wenig zu der Ibo-Organisation, bei der sein Vater angeblich Mitglied gewesen sei.

Der Beschwerdeführer berichtete während der ganzen Einvernahme nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Dem Bundesamt ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt hat. Er kann keinerlei Informationen über XXXX beisteuern, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme vom 09.12.2015 (F=Frage; A=Antwort des Beschwerdeführers) ergibt:

"F: Welche Telefonvorwahl hat XXXX?

A: Die Telefonvorwahl weiß ich nicht.

F: Welche Sehenswürdigkeiten muss ich in XXXX Stadt unbedingt gesehen haben! Was können Sie mir empfehlen?

A: Es gibt vieles. Ich habe in XXXX nichts besichtigt. Sie können das im Internet checken. Manchmal gehe ich in die Kirche.

F: Welche katholische Kirche können Sie mir empfehlen? Welche ist sehenswert?

A: Ich weiß nicht, es gibt viele Kirchen.

F: Wie sind KFZ-Kennzeichen in XXXX Stadt gekennzeichnet? Wie erkenne ich ein in XXXX registriertes Kennzeichen?

A: Ich habe kein Auto, das interessiert mich nicht. Ich weiß es nicht."

Der Beschwerdeführer machte in der Folge auch falsche Angaben zur Lage von Straßen rund um den XXXX.

Der Beschwerdeführer tritt den Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid offengelegt wurden, nicht substantiiert entgegen, sondern behauptet in der Beschwerde nur, dass seine Eltern 2006 ums Leben gekommen seien und dass er aufgrund der Festnahme, welche der Einvernahme vorausgegangen sei, und aufgrund seiner Nervosität nicht in der Lage gewesen sei, mehr Angaben zu machen. Dies kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nicht wirksam entgegentreten, erschließt sich doch auch für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Einvernahmeprotokoll auch unter Berücksichtigung einer psychischen Belastung keineswegs eine umfassende und plausible Darlegung einer real erlebten Fluchtgeschichte.

Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt nicht entgegenzutreten und bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aber unterbleiben, da selbst bei hypothetischer Unterstellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine real erlebte Geschichte berichtete, im gegenständlichen Fall - wie unter Punkt 3.3. gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt werden wird - kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist. Selbst wenn man daher das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird, entfaltet der vorgebrachte Fluchtgrund - selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit - keine Relevanz im Sinne einer Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen hatte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen zu Nigeria im angefochtenen Bescheid:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 10 bis 61 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegen, sondern behauptet unter Zitierung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, dass sich daraus ergeben würde, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative geben würde. Es würde immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen in Nigeria geben und ein Domizilwechsel in Nigeria könne äußerst schwierig und gefährlich sein. Ethnische und religiöse Auseinandersetzungen würden zunehmen, Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt anwenden. Es würde auch zur Festnahme und zum Erschießen von verdächtigen Personen kommen, ohne dass diesen ein Verfahren garantiert werde. Ohne die Verhältnisse in Nigeria beschönigen zu wollen, ist doch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der Ansicht nicht gefolgt werden kann, dass eine Rückführung eines Asylwerbers nach Nigeria automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Eine solche erhöhte Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurde aber nicht vorgebracht.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Nigeria umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Befund der belangten Behörde, dass die Abschiebung einer Person nach Nigeria nicht automatisch gemäß § 50 Abs.1 FPG unzulässig ist und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria möglich ist - wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall nach individuellen Kriterien zu überprüfen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen an. In der Beschwerde wurde der erhobene Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Zudem ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund einen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte und von Seiten des Bundesamtes explizit darauf verzichtet wurde.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass sich im Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte in Nigeria keinerlei Probleme mit dem Staat oder mit den Behörden gehabt.

Dem Bundesamt ist dahingehend zu folgen, dass - selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine Familie durch Boko Haram verloren hat - der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Heimatland von örtlich begrenzten Ausnahmesituationen (Anschläge der Boko Haram) betroffen gewesen zu sein, so ist dies allein - so furchtbar dies auch für die Bevölkerung sein mag - nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798).

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine KONKRET gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2000, 2000/01/0153 dargelegt, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte Maßnahmen auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden. Ein solcher Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. wurde ein solcher auch nicht glaubhaft behauptet. Die Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, Opfer von Anschlägen der Boko Haram zu werden, steht in keinem Bezug zum behaupteten Tod der Familie des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht keine besondere Verfolgungsgefahr. Die Aussage in der Beschwerde, der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch Moslems zu schützen, steht nicht in Einklang mit den Länderfeststellungen und wurde auch nicht konkretisiert oder substantiiert. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Ibo bessere Voraussetzungen hat, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von XXXX. Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest 15 Jahre seines Lebens in XXXX, er hielt sich auch für einen längeren Zeitraum in XXXX auf, wo seine zwei Kinder im Alter von zehn und acht Jahren leben. Seine Schwester lebt außerdem in XXXX. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer gehört zu der Volksgruppe, welche im Süden des Landes beheimatet ist, einer Region, in der keine umfassenden Aktivitäten der Boko Haram verzeichnet werden. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar, sich in das Gebiet seiner Volksgruppe zu begeben und so dem Wirkungsbereich der Boko Haram zu entkommen. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass eine Neuansiedelung gravierende Probleme mit sich bringen könne, so ist zunächst festzuhalten, dass - abgesehen davon, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX als Wohnort des Beschwerdeführers ohnehin nicht feststellbar ist - der Beschwerdeführer sich in eine Region begeben könnte, in welcher Angehörige seiner Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit heimisch sind. Zudem ist der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann, dem es zumutbar wäre, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen (vgl. dazu auch Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181).

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

In der Beschwerde wird von "katastrophalen Verhältnissen in politischer, wirtschaftlicher der sozialer Hinsicht" gesprochen, "die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen". Diesbezüglich wird auf die schweren Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte verwiesen, auf Dauerinhaftierungen ohne Anklage und Urteil sowie auf die Übergabe von straffälligen Personen an die Drogenpolizei. Hier zitiert der Beschwerdeführer die Feststellungen im Bescheid aber nur auszugsweise und vergisst den Hinwies aufzunehmen, dass ein zweites Strafverfahren in Nigeria nicht zu befürchten sei, dass es zwar dennoch nicht auszuschließen wäre, dass es zu Repressalien käme, wenn nicht die österreichische Botschaft "overstay" als Abschiebungsgrund angeben würde; dadurch sei das "Dekret 33" nicht als Abschiebungshindernis anzusehen. Auch aus der Verurteilung des Beschwerdeführers wird daher keine Bedrohung für ihn ersichtlich.

Wenn in der Beschwerde weiters auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen verwiesen wird, kann dem nicht widersprochen werden, doch lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass eine Rückkehr eine Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. De Beschwerdeführer verfügt zudem über familiären Rückhalt in Nigeria, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits ausgeführt besteht eine solche innerstaatliche Fluchtalternative und ist daher der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch aus diesem Grund abzuweisen.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals Anfang 2015 und damit vor einem Jahr nach Österreich. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und zum Entfall einer mündlichen Verhandlung ist insbesondere auf den Beschluss des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181 zu verweisen.

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