L506 1318145-2•BVwG L506 1318145-2
L506 1318145-2Tribunal administratif fédéral11 févr. 2015
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.08.2014, Zl. 435 185500 Verfahren 140 57606, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012
idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 26.02.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit Eingabe vom 25.04.2013 setzte der BF den Asylgerichtshof davon in Kenntnis, dass er am 18.04.2013 mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX am Standesamt XXXX die Ehe geschlossen hat.
5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 04.10.2013 wurde der Antrag des BF vom 15.05.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der BF verfüge zum Entscheidungszeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG und sei das Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig und gelte gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen.
6. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2013 zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, sodass der Bescheid in diesen Spruchpunkten mit dem genannten Datum in Rechtskraft erwuchs.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E2 318.145-1/2008/58E vom 21.10.2013 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gem. § 10 Abs. 2 Z1 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
8. Mit Schreiben vom 05.11.2013 übermittelte der Asylgerichtshof oa Erkenntnis an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zur weiteren Veranlassung.
9. Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurde der BF seitens der MA 35 zur Vorlage weiterer Urkunden aufgefordert.
10. Im Aktenvermerkt des BFA, RD Wien, vom 30.07.2014 wurden die Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG, Ausstellungsdatum, 06.08.2014 festgehalten; die Aufenthaltsberechtigungskarte vom 06.08.2014 wurde durch den BF am 26.08.2014 übernommen.
11. Am 11.09.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien dem BFA die Beschwerde des BF vom 09.09.2014, welche dieser am 09.09.2014 zur Post gegeben hatte.
Der BF macht in der an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten Beschwerde geltend, dass er die Aufenthaltsberechtigung lediglich für ein Jahr erhalten habe; aus § 45 Abs. 12 Z2 AsylG ergebe sich jedoch eine Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre (Anm.: wörtl. Zitat BF).
Das Bundesasylamt (wörtl. Zitat BF) habe vermerkt, die Entscheidung sei antragsgemäß erfolgt, jedoch sei dieser nicht vom BF gestellt worden, sondern vom Asylgerichtshof veranlasst worden.
Der BF beantragte die Annullierung der Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und den Ersatz durch eine Bescheinigung seines Rechtes auf Daueraufenthalt.
12. Am 13.11.2014 wurde der Akt samt Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt.
13. Am 30.01.2015 wurde dem BF der hg. Vorhalt, wonach das Rechtsmittel als verspätet eingebracht gilt, zugestellt und der BF in einem aufgefordert, dazu seine Stellungnahme abzugeben; eine solche ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hg. jedoch nicht eingelangt.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte diese in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 06.08.2014, Zl. 435 185500 Verfahren 140 57606, mit dem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG für die Dauer eines Jahres erteilt wurde, wurde von diesem am 26.08.2014 persönlich übernommen, womit dieser am 26.08.2014 zugestellt wurde (AS 25) wurde. Dass dieser über die zweiwöchige Rechtsmittelfrist belehrt wurde, geht aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde nicht hervor.
Die Frist begann am 26.08.2014 zu laufen und endete mit 09.09.2014, 24:00 Uhr.
2.2. In der Folge wurde gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 09.09.2014, welcher am 09.09.2014 zur Post gegeben wurde (AS 46) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welche diese am 11.09.2014 per Fax zuständigkeitshalber an das BFA weiterleitete.
Gegenständliche Beschwerde erweist sich als verspätet.
2.3. Der BF ist seit 18.04.2013 mit der zumindest seit 1994 in Österreich lebenden italienischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, womit er als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, und begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des AsylG gilt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus der Übernahmebestätigung vom 26.08.2014 (AS 25) bezüglich der Zustellung des Bescheides des BFA sowie dem Datum der Faxkennung des Verwaltungsgerichtes Wiens und Poststempels, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde (AS 46).
Die Feststellungen zur Verehelichung des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde.
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
4.1. 1 Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
4.1.2. Gemäß § 32 Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;
Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;
Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;
ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb:
"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
4.1.3. Die für gegenständliches Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit am 26.08.2014, dem Tag der Bescheiderlassung zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 09.09.2014, 24:00 Uhr.
Der Beschwerdeführer hat sohin den Beschwerdeschriftsatz zwar am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, diesen jedoch an das Verwaltungsgericht Wien, welches im gegenständlichen Verfahren nicht zuständig ist, adressiert.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das unzuständige Verwaltungsgericht Wien, bei dem die Beschwerde am 11.09.2014 einlangte, leitete diese am selben Tag zuständigkeitshalber an das BFA weiter.
Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumung) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesonders wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (VwSlg 6999A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000 95/08/0330), Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 6 RZ 11).
Die angefochtene Beschwerde, die am letzten Tag der Beschwerdefrist, nämlich am 09.09.2014 zur Post gegeben wurde, ist an das unzuständige Verwaltungsgericht Wien adressiert und ist daher der angefochtene Bescheid (die Aufenthaltskarte nach § 55 AsylG) daher mit Ablauf des 09.09.2014, am 10.09.2014, in Rechtskraft erwachsen.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.
Aus dem vorliegenden Akt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF eine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, was in einem allfälligen Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen wäre. Die diesbezügliche Beurteilung (auch hinsichtlich des Vorliegens eines Antrags) obliegt aber (jedenfalls zunächst) ausschließlich der Verwaltungsbehörde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1.4. Ergänzend wird jedoch hinsichtlich der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG durch das BFA festgehalten wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 06.10.2010, Zahl 2008/19/0527, aus, dass für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend ist; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. 03.2007, Zahl 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 04.02.2009, Zahl 2008/12/0059). Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität inne wohnt. Ob eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, inhaltlich dennoch als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa VfSlg 13.723 mwN).
Auch in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide im Sinne des AVG (VwGH, 26.02.2013, 2009/22/0081; Hinweis E 13.12.2011, 2009/22/0239; E 22.09.2009, 2008/22/0681; die Rechtswirksamkeit erfolgt mit Ausfolgung des Reisepasses VwGH, 09.11.1988, 88/01/0206), sodass auch im gegebenen Fall bei der nach § 55 AsylG erteilten Aufenthaltsberechtigung von einem Bescheid, der durch die Ausfolgung der Karte am 26.08.2014 erlassen wurde und gegen den sich die Beschwerde des BF richtet, auszugehen ist.
§ 2 Abs 1 Z 21 AsylG 2005 idgF lautet: Im Sinne dieses Bundesgesetztes ist EWR-Bürger jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z19) ist;
§ 2 Abs. 1 Z 20c AsylG lautet: Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
§ 54 Abs. 5 AsylG lautet: "Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Absatz 5 leg. cit. normiert sohin, dass die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden sind, das heißt, der Personengruppe der Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern ist ein solcher Aufenthaltstitel nicht zu erteilen, da dieser Personengruppe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Folglich fallen sie in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstückes des NAG und enthalten dementsprechend eine deklaratorisch wirkende Berechtigung nach den dort normierten Voraussetzungen (ErläutRV BGBl 2012/87).
Der BF ist seit 18.04.2013 mit der zumindest seit 1994 in Österreich lebenden italienischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, womit er als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der obzitierten Begriffsbestimmung des AsylG gilt.
Die Ehefrau des BF machte somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch. Gemäß Art 7 Abs. 2 der erwähnten RL gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt; dem BF kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Im Lichte des § 54 Abs. 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG (§§ 54-62 AsylG) nicht auf begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, war das BFA nicht für die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zuständig, sondern fällt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer in den Zuständigkeitsbereich der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, weshalb seitens des BFA die amtswegige Behebung des Bescheides bzw. der ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte geboten ist.
4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf bzw. zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zu § 6 AVG und zum Bescheidcharakter von Aufenthaltskarten eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.