W183 2000760-1•BVwG W183 2000760-1
W183 2000760-1Tribunal administratif fédéral9 janv. 2015
Amtssachverständiger, Aufhebungsantrag, bauliche Veränderung,<br/>Bauzustand, Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz, Nachweismangel,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten,<br/>Unbefangenheit, Unterschutzstellung
W183 2000760-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX., vertreten durch RA Dr. Katrin HAINBUCHNER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.03.2013, Zl. 14.209/1/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 7 DMSG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.08.1991 stellte das Bundesdenkmalamt die Holzhalle in XXXX gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz.
Aus dem zugrundeliegenden Amtssachverständigengutachten ergibt sich die Bedeutung der Holzhalle. Demnach sei die Halle 1905 errichtet worden. Sie habe eine Länge von 50m und eine Breite von 30m und bestehe aus einer für die Bauzeit äußerst fortschrittlichen Holzkonstruktion. So gebe es eine freie Überspannung der Halle. Derzeit gebe es eine provisorische Mittelunterstützung zur Verstärkung der Konstruktion. Südseitig sei die Halle im 4. Viertel des 20. Jh. durch ein Flugdach erweitert worden. Die besondere Bedeutung der Hallenkonstruktion liege in der für Tirol beispiellosen Holzbauweise, die am Anfang einer vom Stahlbau geprägten Holzbaukunst stehe und ihre Nachfolge erst in den Holzleimbauten finde.
Gegen diesen Bescheid wurden Berufungen erhoben. Nach Durchführung eines Augenscheins wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.12.1991 den Berufungen keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass die Bedeutung in der technikgeschichtlichen Bauweise begründet sei und die Halle ein seltenes Beispiel der Ingenieurbaukunst in Holzbau darstelle.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 09.04.1992 wurde der Denkmalschutz aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides im Grundbuch ersichtlich gemacht.
2. Mit Antrag vom 06.06.2011 stellte die grundbücherliche Eigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Aufhebung des Denkmalschutzes". Auch werde der Antrag auf Befassung des Denkmalbeirates gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund eines statischen Gutachtens des Ziviltechnikers Dr. XXXX die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen EUR 920.000 bis 1.240.000 bewirken würden. Die Erhaltung sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich.
Dem Bundesdenkmalamt wurde diese Gutachten übermittelt. Es befasst sich mit der Ertüchtigung der Halle und den dafür erforderlichen Maßnahmen (insb. Verstärkungen).
3. Der vom Bundesdenkmalamt befasste Denkmalbeirat kam zu dem Ergebnis, dass die Zumutbarkeit der Erhaltung nicht beurteilbar sei. Die Erhaltbarkeit sei aber möglich (vgl. Protokoll vom 13.06.2012; den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 29.01.2013 zur Kenntnis gebracht). In seinem Schreiben, welches im Betreff § 5 Abs. 7 DMSG nennt, verweist das Bundesdenkmalamt unter anderem auf die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 7 DMSG betreffend die Aufhebung des Denkmalschutzes und teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes abzuweisen, weil die Denkmalbedeutung nicht in Frage gestellt wurde.
4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung, verwies auf ihren Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes und führte aus, dass die Ertüchtigungsmaßnahmen zu hohen Kosten führen würden, was für die Gesellschaft ruinös wäre. Auch werde auf das steigende Sicherheitsrisiko verwiesen. Diesbezüglich liegen Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.02.2013 und des Bürgermeisters vom 28.02.2013 im Akt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid (der Beschwerdeführerin am 21.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt) wies das Bundesdenkmalamt den Antrag auf Außerschutzstellung der Holzhalle gem. § 5 Abs. 7 DMSG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Gründe für die Aufhebung des Denkmalschutzes vorliegen. Die Halle habe ihre Bedeutung als Denkmal nicht verloren. An den im Jahr 1991 festgelegten Parametern habe sich seither nichts verändert. Auch werde darauf verwiesen, dass in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG wirtschaftliche, kommunale und andere öffentliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind, weil nach der Judikatur des VwGH alleine auf den Denkmalwert abgestellt werde. Die Antragstellerin sei beweispflichtig. Das Vorbringen sei nicht geeignet, die Denkmalqualität in Abrede zu stellen.
6. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass in einem Verfahren nach § 5 DMSG wirtschaftliche Argumente vorgebracht werden können. Die Halle sei in einem schlechten Zustand und die Erhaltung sei nicht mehr zumutbar. Es hätte die Zerstörung geprüft werden müssen. Durch die Sanierungsmaßnahmen würde die Denkmalbedeutung entfallen und wäre der Denkmalschutz aufzuheben. Auch sei die Halle stark einsturzgefährdet und stelle ein Risiko für die nahe gelegene Straße dar. Aus einer ergänzenden Stellungnahme des Statikers gehe hervor, dass das Vordach einsturzgefährdet sei und auf die Straße stürzen könne. Zu dieser Frage wären Ermittlungen einzuholen gewesen. Der Haftungsproblematik komme besondere Bedeutung zu. Es werde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Außerschutzstellung statt zu geben in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
7. Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. An dieser nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, die Eigentümervertreter und ihre Rechtsvertretung sowie der Bürgermeister als Legalpartei teil. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger des Bundesdenkmalamtes beigezogen und wurden ihm mit der Ladung die in der Verhandlung zu behandelnden Fragestellungen bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde er mit der selbständigen Durchführung eines Augenscheins gem. § 17 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 AVG betraut. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt.
Wesentlicher Inhalt der Verhandlung war wie folgt:
RI ersucht P, die Beschwerdegründe (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) und das Begehren darzulegen.
RV: Ich verweise auf meine bereits schriftlich dargelegten Gründe und halte nochmals ergänzend fest, dass der Antrag allumfassend war und auch einen Antrag auf Zerstörung implizierte. Die weitere Erhaltung der Halle ist aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich. Ich möchte mich nun auf das Denkmal an sich beziehen: So hat sich die Eigenschaft der Halle bereits verändert. Man muss bedenken, dass eine Fichtenhalle mit einer großen Spannweite unter Schutz gestellt wurde. Es wurden bereits Erhaltungsmaßnahmen gesetzt (Unterstützungen), weshalb die Halle bereits verändert ist und diese freie Überspannung nicht mehr gegeben ist und somit auch kein Denkmal mehr vorliegt. Seitens des Denkmalbeirates wurden die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen bestätigt. Auch müsste alles zerstört werden, um weitere Erhaltungsmaßnahmen zu setzen. So müsste die reine Holzbauweise durch Stahlkonstruktionen ertüchtigt werden, dann wäre die Halle aber kein Denkmal im Sinne der Unterschutzstellung mehr. Es wird schließlich auch auf die Einsturzgefahr verwiesen, so wie darauf, dass keine Nutzungsmöglichkeit mehr gegeben ist, hohe Kosten für die Sanierung anfallen würden und für die Eigentümer eine ungeheure Haftungssituation besteht. Auch wird auf die Gefährdung für die naheliegende Straße verwiesen. Im Ergebnis würde die Eigenart der Halle durch die Ertüchtigungsmaßnahmen zerstört werden. Ich verweise nochmals auf das mangelhafte erstinstanzliche Verfahren und beantrage die Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz. Weiters beantrage ich die Einholung eines GA eines unbefangenen 3. SV zur Eigenart des Denkmals.
P: Ich war mit Herrn Dipl.-Ing. XXXX in ständigem Mailkontakt, es ging immer um die Zerstörung des Gebäudes. Seitens Hofrat XXXX wurde festgehalten, dass der gestellte Antrag so bleiben könne. Es ging uns immer um die Zerstörung der Halle.
Die Gesellschaft hat nur mehr diese Halle inne, die aber nicht genutzt und erhalten werden kann. Es ist kein Geld mehr dafür dar. Es fallen bereits jetzt Kosten in der Höhe zwischen 6.000 und 10.000 € im Jahr an. Dem stehen aber keine Einnahmen gegenüber. Auch gibt es keine Interessenten für die Halle.
Eine Translozierung wurde auch angesprochen und kam die Gesellschaft dem Denkmalschutz insofern entgegen, als die Halle gratis zur Verfügung gestellt werden würde, bloß findet sich niemand. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Konstruktion der Halle bereits hinreichend dokumentiert ist (Diplomarbeit DI XXXX).
BM: 2010 habe ich wegen des statischen GA die Räumung beauftragt und die Nutzung der Halle untersagt, damit Lagergut und Personen möglichst nicht beschädigt werden. Die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, wird seitens der Gemeinde verneint, weil die Spannweite der Halle nicht mehr so erkennbar ist. Sie ist bereits unterstellt; auch wurde das Bindewerk durch Holzbalken und Schrauben verstärkt, andernfalls würde das Gebäude kollabieren. Seitens der Gemeinde wird auch insofern eine Gefahr gesehen, als Teile der Halle im Falle ihres Kollabierens auf die Bundesstraße herabfallen könnten. Diesbezüglich wurde auch eine Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung meinerseits eingefordert (Anmerkung: diese Stellungnahme liegt in Kopie im Akt). Für mich als Bürgermeister handelt es sich gegenständlich um eine schwierige Situation. Ich würde den Abbruch bewilligen, auch gibt es eine Haftungsproblematik. Für die Gemeinde besteht kein öffentliches Interesse und wird die Halle in der Öffentlichkeit vom optischen Erscheinungsbild (nicht vom kulturellen Wert) als "Schandfleck" beurteilt. Öffentliche Gelder werden dafür nicht bereitgestellt.
RI gibt BehV die Möglichkeit zur Stellungnahme:
BehV: Ich verweise nochmals auf die bereits getätigten Angaben zum gestellten Antrag. Betreffend den Denkmalbeirat möchte ich klarstellen, dass dieser die Erhaltbarkeit bestätigt hat, er die Zumutbarkeit aber nicht beurteilen kann. Zur Eigenschaft der Halle soll der SV ausführen.
Dass die Halle sanierbar ist, wurde bestätigt; auch XXXX hat die Sanierbarkeit grundsätzlich bestätigt. Kosten und andere öffentliche Interessen sind in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG nicht zu behandeln. Belege, dass die weitere Erhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, müssen seitens der Antragstellerin vorgelegt werden. Solche liegen bislang nicht vor. Auch für die Translozierung bräuchte man Nachweise in einem neuen Verfahren.
Befragung SV
RI: Wurde das verfahrensgegenständliche Objekt seit dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung (1991) verändert bzw. zerstört?
SV: Im Sinne einer denkmalfachlichen Beurteilung muss man diese Frage klar verneinen. Das Gebäude war 1991 schon unterstellt. Seitdem wurden am gegenständlichen Objekt lediglich minimalistische Erhaltungsmaßnahmen gesetzt, welche stets denkmalfachliche Aspekte berücksichtigt haben, zuletzt bei einer Dachreparatur 2014. Der Erhaltungszustand ist nach 23 Jahren nicht besser geworden. Dies ist allerdings nicht mehr oder weniger zu bewerten, wie bei jedem anderen historischen Bauwerk in einem solchen Zeitraum. Veränderungen gab es lediglich im Umfeld des Objektes mit dem Bau der neuen Ortsumfahrung 1997, deren Verlauf sehr nahe an die Südostecke herangeführt wurde.
RI: Weist das verfahrensgegenständliche Objekt weiterhin die bescheidmäßig festgestellte Bedeutung als Denkmal auf?
SV: Die kulturelle Bedeutung besteht in denkmalfachlicher Hinsicht in jedem Fall, da sich an den Kriterien der damaligen Unterschutzstellung sowohl was den Inhalt wie auch den Bauzustand betrifft, keine Veränderungen so maßgebend gewesen wären, dass diese Bedeutung nicht mehr bestehen würde. Im Gegenteil, in den letzten 23 Jahren hat der Seltenheitswert dieser Baukonstruktion zugenommen. Dies dokumentiert nicht zuletzt die Würdigung in der genannten Diplomarbeit 2009.
RV an SV: Sie haben gesagt, dass keine Veränderungen aufgetreten sind. Ist die Holzkonstruktion untersucht worden? Es hat immer wieder Wassereintritte gegeben, wie kann man da sagen, dass es gleich geblieben ist?
SV: Es wurde ein statisches GA beauftragt, welches den Ist-Zustand geprüft hat, auch wurde eine Diplomarbeit erstellt. Beide gelangen zu dem Ergebnis, dass das Gebäude unterdimensioniert bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung war. Im Vergleich zu 1991 sind keine Veränderungen am Erhaltungszustand aufgetreten.
RV: Können Sie ausschließen, dass der Zustand schlechter wurde?
SV: Nicht schlechter als bei anderen Gebäuden in 23 Jahren.
P merkt an: DI XXXX hat gesagt er kann nicht mehr sagen, als das, was er von außen sieht. Was sich innerhalb des Holzes abspielt, ist nicht möglich zu beurteilen.
RV: Kann es im Inneren des Holzes zu Veränderungen gekommen sein?
SV: Das kann man weder ein- noch ausschließen und man kann es von außen nicht feststellen. Es steht jedem frei, das näher zu erkunden.
RV: Ich möchte festhalten, dass es eine weitere Straße in der Umgebung des Denkmals gibt.
Bezugnehmen auf das GA von DI XXXX: Wie sehen Sie es hier mit dem Denkmal und dem Wesen des Denkmals, wenn die Sanierung so vorgenommen werden würde?
RI: In einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 ist die Frage der weiteren zukünftigen Erhaltung nicht zu prüfen. Dies wäre in Verfahren nach §§ 1 und 3 DMSG (§ 1 Abs. 10 DMSG) bzw. in Verfahren nach § 5 Abs. 1 allenfalls zu erörtern. Die Frage an den SV wird somit nicht zugelassen.
RV: Der Antrag hat auch eine Zerstörung impliziert und war das der Behörde bekannt, bzw. hätte die Behörde im Fall jedenfalls nachzufragen gehabt, wie der Antrag konkret zu verstehen ist, bei Zweifeln wäre dazu jedenfalls Anlass geboten gewesen.
RI an BehV: Haben Sie Fragen an SV?
BehV: An den SV habe ich keine Frage, ich möchte lediglich ergänzen. Den Vorwurf der Mangelhaftigkeit möchte ich zurückweisen. In unserem Verfahren war lediglich die Aufhebung des Denkmalschutzes zu behandeln, wie ich bereits heute mehrfach festgehalten habe.
RI: Wollen Sie Beweisanträge einbringen?
RV: Der von den Eigentümern beauftrage SV DI XXXX kommt zum Schluss, dass im Zuge der Sanierung von der ursprünglichen Tragkonstruktion und Tragweise bei Verstärkung mit etlichen Stahlverbindungen die Eigenart als Denkmal verloren geht. Ich beantrage daher nochmals vor dem Hintergrund, dass der Antrag der Eigentümer auf Zerstörung des Denkmals gerichtet war, was ganz offenkundig war, auch für die Behörde, die Befragung des heute anwesenden Amtssachverständigen zu diesem Thema, ob durch die so große Veränderung an der Substanz des Gebäudes die Bedeutung des Denkmals noch im ausreichenden Maß gegeben ist.
RI: Da es sich hierbei um die bereits vorhin gestellte Frage handelt, welche auf Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft gerichtet sind, und diese Fragestellung nicht in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 zu klären ist, wird dieser Antrag abgelehnt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die gegenständliche Holzhalle steht seit 1991 rechtskräftig unter Denkmalschutz.
1.2. Veränderungen bzw. eine Zerstörung, welche zu einer Änderung der Bedeutung der Halle als Denkmal geführt hätten, sind seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung nicht erfolgt.
1.3. Weiters fand seit diesem Zeitpunkt auch keine wissenschaftliche Neubewertung der Halle, welche zu einer Schmälerung bzw. Verneinung der Bedeutung als Denkmal geführt hätte, statt.
2.1. Die Feststellung des rechtskräftigen Denkmalschutzes ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Mitteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an das Bundesdenkmalamt vom 09.03.1992, mit welcher um Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch ersucht wurde.
2.2. Die Feststellung betreffend die nicht erfolgte Veränderung bzw. Zerstörung ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, welche keinen derartigen Hinweis enthalten, sowie aus der Tatsache, dass dieser Umstand von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde. Der Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes bezieht sich zwar auf den statischen Zustand der Halle, doch belegt das beigefügte statische Ziviltechnikergutachten vom 28.10.2010, dass die Halle durch Verstärkungen ertüchtigt werden kann. Daraus ergibt sich zweifelsfrei einerseits, dass die Halle nicht gänzlich zerstört ist und andererseits, dass sie seit der Unterschutzstellung keine Veränderungen erfahren hat, welche tiefgreifende Substanzveränderungen bedeutet hätten. Andernfalls könnten schließlich keine Ertüchtigungsmaßnahmen an der historischen Substanz durchgeführt werden. Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die Halle - wie sich aus dem Unterschutzstellungsbescheid ergibt - bereits im Jahr 1991 eine Mittelunterstützung hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aufgrund von Unterstützungen eine Veränderung eingetreten sei, geht somit ins Leere.
Insbesondere basiert diese Feststellung aber auf den aktuellen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach keine Veränderungen bzw. Zerstörungen aus denkmalfachlicher Sicht festgestellt werden konnten und lediglich minimalistische Erhaltungsmaßnahmen gesetzt wurden, welche aber denkmalfachliche Aspekte berücksichtigten und damit den Denkmalwert nicht negativ beeinflussten. Die bereits 1991 festgestellte Bedeutung ist weiterhin gegeben und hat der Seltenheitswert seitdem sogar zugenommen.
An den fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, weil der Sachverständige aufgrund seiner Ausbildung und als Fachbeamter des Bundesdenkmalamtes über ein spezifisches denkmalfachliches Wissen und große praktische Erfahrung verfügt. Von der Beschwerdeführerin wurde kein Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau vorgelegt und konnten die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung auch nicht durch die Befragung ihrerseits entkräftet werden. Die Fragen, welche auf den Erhaltungszustand abzielten und welche vom Amtssachverständigen insofern beantwortet wurden, als eine nicht unverhältnismäßige Verschlechterung erfolgte, sind deshalb als Entkräftung nicht geeignet, weil es in dem gegenständlichen Verfahren um die Frage des Bestehens der Bedeutung als Denkmal geht. Kleine Veränderungen im Inneren des Holzes beispielsweise, welche von außen nicht feststellbar sind, sind nicht geeignet, die weiterhin aufrechte Bedeutung als Denkmal zu widerlegen.
2.3. Die Feststellung zur wissenschaftlichen Bewertung ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Ausführung des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach 2009 eine Diplomarbeit zu dieser Halle verfasst wurde. Aus diesem Umstand schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die wissenschaftliche Bewertung der Halle als Denkmal zugenommen und keinesfalls abgenommen hat.
3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Aufhebung des Denkmalschutzes (§ 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. § 5 Abs. 7 DMSG lautet:
"Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. [...]" Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass es in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG nur darauf ankommt, in welcher Art und Weise eine Zerstörung oder Veränderung des Denkmales zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung eingetreten ist, sowie darauf, ob auf Grund der Veränderungen noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht (VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059).
Die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Objektes, welche sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung ergibt (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).
Im Hinblick auf die verschiedenen Tatbestände, die in § 5 Abs. 7 DMSG geregelt werden, ist zu differenzieren, ob der erste Fall ("durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert") oder der zweite Fall ("aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung") vorliegt. In beiden Fällen ist hinsichtlich des Zustandes des Objektes zum Zeitpunkt der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides und der Frage, ob in diesem Zeitpunkt Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 DMSG 1923 (die nach dessen Abs. 5 unter "Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse" zu beurteilen ist) vorlag, die Wirkung ne bis in idem gegeben. Es ist dabei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Unterschutzstellungsbescheid in Rechtskraft erwuchs. Dies bedeutet für den ersten Fall (Veränderung oder Zerstörung), dass nur solche Änderungen zu beachten sind, die nach der Unterschutzstellung stattgefunden haben (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0312; 22.03.2012, 2011/09/0166).
Eine wissenschaftliche Neubewertung" iSd § 5 Abs. 7 DMSG 1923 ist dann anzunehmen, wenn sich der Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Bewertung des geschützten Objektes geändert hat. Es ist zwar das gesamte Objekt einer neuen Prüfung zugänglich (diesbezüglich entspricht die abweichende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz), es ist allerdings gegenüber der Bewertung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in qualifizierter Weise darzulegen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt infolge einer Änderung des Standes der Wissenschaft keine Schutzwürdigkeit mehr vorliegt (arg.: "jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden ..., verloren haben") (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0312; 22.03.2012, 2011/09/0166).
Aus § 5 Abs. 7 DMSG ergibt sich, dass der Antragsteller nachweispflichtig ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass sich die Behörde nur mit Gründen auseinandersetzen muss, die von den Parteien vorgebracht und nachgewiesen werden können (Hinweis E 29. 10. 1997, 95/09/0299, auch auf die neue Rechtslage anzuwenden). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form (wenn auch durch Lichtbilder untermauert) eine Verschlechterung der baulichen Substanz zu behaupten, ohne durch sachkundige Ausführungen gestützt konkret anzugeben, in welchen Punkten sich die Veränderung in der Substanz des Denkmales ereignet hätte. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, durch einen bautechnischen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob und welche konkreten Verschlechterungen vorliegen (VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059). Eine "wissenschaftliche Neubewertung" iSd § 5 Abs. 7 DMSG wird nur anzunehmen sein, wenn von den Parteien Erkenntnisse vorgelegt werden bzw. solche offenkundig sind, in denen die Änderung des Standes der Wissenschaft bezogen auf das unter Schutz gestellte Objekt "lege artis" (das heißt, in wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Befassung mit der Fachliteratur) nachgewiesen wird (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0312; 22.03.2012, 2011/09/0166).
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall wurde - wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt - seitens der Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass eine Veränderung oder Zerstörung, welche den Verlust des öffentlichen Erhaltungsinteresses bewirkt hätte, seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung erfolgt wäre. Die Halle besteht weiterhin in im Wesentlichen unveränderter Weise und insbesondere die weiterhin bestehende Bedeutung als Denkmal wurde vom Sachverständigen schlüssig dargelegt. Die minimalen Erhaltungsmaßnahmen wurden im Einklang mit der Denkmalpflege durchgeführt. Der erste Tatbestand des § 5 Abs. 7 DMSG liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass von der Antragstellerin ein Gutachten zum Erhaltungszustand der Halle vorgelegt wurde, ändert daran nichts, weil sich auch aus dem Gutachten ergibt, dass die Halle weiterhin in im Wesentlichen unveränderter Weise besteht, lediglich für ihren weiteren Bestand Ertüchtigungsmaßnahmen durchzuführen wären.
Auch der zweite Tatbestand des § 5 Abs. 7 DMSG wurde weder seitens der Antragstellerin behauptet, noch liegt er vor, sondern zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass im Jahr 2009 eine Diplomarbeit zu der Halle verfasst wurde und darin die Halle gewürdigt wurde.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere in der Verhandlung, dass in der Zukunft Ertüchtigungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, und dann die Eigenart als Denkmal verloren gehen würde, ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 7 DMSG eindeutig auf die Vergangenheit gerichtet ist (Denkmale, die zerstört oder verändert wurden). Dass in der Zukunft einmal Veränderungsmaßnahmen notwendig werden, ist für das Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG irrelevant, und wäre dies zu gegebenem Zeitpunkt in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG zu prüfen. Die diesbezüglichen Fragen der Beschwerdeführerin an den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung waren daher mangels verfahrensgegenständlicher Relevanz nicht zuzulassen. Die für dieses Verfahren jedoch entscheidende Frage, ob in der Vergangenheit Veränderungen bzw. eine Zerstörung erfolgten, wurde in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des Amtssachverständigen sehr wohl behandelt.
3.2.3. Wie sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG ausschließlich die Bedeutung als Denkmal bzw. der durch verschiedene, im Gesetz genannte Umstände bedingte Verlust der Denkmaleigenschaft relevant. Insofern kann das Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG als contrarius actus zu einem Verfahren nach §§ 1 und 3 DMSG (Unterschutzstellung) gesehen werden. Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente kann somit gegenständlich nicht eingegangen werden und findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; 20.11.2008, 2007/09/0010 im Zusammenhang mit Unterschutzstellungsverfahren). Wirtschaftliche Interessen sind jedoch sehr wohl in einem Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG zu berücksichtigen.
3.2.4. Zu der Beiziehung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes als Sachverständigen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird festgehalten, dass gem. § 14 BVwGG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Aufgrund § 17 VwGVG gilt auch für die Verwaltungsgerichte der Grundsatz der primären Beiziehung von Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG. Zum konkreten Fall der Beiziehung des bereits im behördlichen Verfahren involvierten Amtssachverständigen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage bis 31.12.2013 (administrativer Instanzenzug) verwiesen, wonach Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes auch dann im Berufungsverfahren beigezogen werden konnten, wenn sie bereits im Verfahren erster Instanz tätig waren (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; 04.09.1989, 89/09/0056). Der Umstand, dass die Fachbeamten Beamte der Behörde (erster Instanz) sind, begründet keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt und den Beamten zugebilligt werden kann, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053).
Dies muss für die neue Rechtslage ab 01.01.2014 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) umso mehr gelten, weil nun das Bundesdenkmalamt Parteistellung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat (§ 18 VwGVG) und somit seine Interessen als Partei wahrnehmen kann. Auch geht der Verfassungsgerichtshof in einer kürzlich erlassenen Entscheidung von der Zulässigkeit von Amtssachverständigen in Verwaltungsgerichtsverfahren aus (VfGH 07.10.2014, E 707/2014-16).
Ein Befangenheitsgrund wäre bloß dann gegeben, wenn der Amtssachverständige an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hätte (§ 7 Abs. 1 Z 4 AVG). Dieser Grund liegt aber im konkreten Fall nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weder der Sachverständige noch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Befangenheitsgründe angaben. Auch wurde die Auswahl des Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht und nicht von der belangten Behörde getroffen (vgl. VfGH 07.10.2014, E 707/2014-16, wonach die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist, das Verwaltungsgericht aber selbst die Auswahl des Sachverständigen vornehmen muss). Die belangte Behörde war in der mündlichen Verhandlung durch eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung vertreten und nahm diese die Interessen der belangten Behörde wahr. Der Amtssachverständige hingegen war von den Verfahrensparteien unabhängig und wurde auf seine Wahrheitspflicht (§ 288 StGB) nachweislich im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Beiziehung eines 3. "unabhängigen" Sachverständigen keine Folge zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 7 DMSG abzuweisen ist.
3.2.5. Abschließend wird festgehalten, dass gegenständlich ausschließlich über den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gem. § 5 Abs. 7 DMSG abzusprechen war. Dies deshalb, weil der Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gestellt wurde, das Verfahren der belangten Behörde stets unter dem Betreff "§ 5 Abs. 7 DMSG" geführt wurde, im Parteiengehör vom 29.01.2013 auf die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 7 DMSG Bezug genommen wurde und der angefochtene Bescheid als einzige Rechtsgrundlage § 5 Abs. 7 DMSG anführt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch ein Antrag gem. § 5 Abs. 1 DMSG (Veränderung bzw. Zerstörung) gestellt wurde, so ist diesbezüglich anzumerken und wurde auch in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Rechtsbelehrung erteilt, dass dazu bislang seitens der belangten Behörde nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und folglich diese Frage im Zuge eines Säumnisschutzverfahrens zu klären und entscheiden wäre.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Gegenständlich war die Frage der Aufhebung des Denkmalschutzes gem. § 5 Abs. 7 DMSG zu beurteilen. Diesbezüglich besteht eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/09/0059; 24.03.2009, 2008/09/0312 und 22.03.2012, 2011/09/0166) und wurde die vorliegende Entscheidung im Einklang mit dieser Judikatur getroffen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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