W147 2014310-1•BVwG W147 2014310-1
W147 2014310-1Tribunal administratif fédéral9 janv. 2015
Abgabestelle, Abschiebung, Dolmetscher, Kostenersatz, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Verfahrenskosten, Zustellung
W147 2014310-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 25. November 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Marokko alias Libyen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2014, Zahl IFA 14-1021553303 Verf.Zl. 140168381, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF wird der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2014, Zahl IFA 14-1021553303 Verf.Zl. 140168381, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 13. November 2014 bis 25. November 2014, 14:45 Uhr für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 6 FPG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten werden abgewiesen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 25. November 2014 dem Grunde nach auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. Oktober 2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war und wurden daraufhin Konsultationen mit Italien geführt.
Am 25. Juni 2014 verließ der Beschwerdeführer die Erstaufnahmestelle, es erfolgte eine Abmeldung von der Grundversorgung.
Aus einer Meldung des XXXX vom 31. August 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine im Aktenvorgang angeführte Telefonnummer beim ersten Versuch erreicht werden konnte und in weiterer Folge persönlich beim XXXX erschienen ist.
Mit "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Oktober 2014, Zl. 1021553303-14709441, wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 13
(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien für zuständig erklärt. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Die erstinstanzliche Erledigung wurde am 15. Oktober 2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 Zustellgesetz infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Am 27. Oktober 2014 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.
Am 12. November 2014, 18:05 Uhr, wurde der Beschwerdeführer durch Beamte des XXXX im Rahmen einer Suchtgiftkontrolle XXXX festgenommen und in weiterer Folge ins PAZ XXXX eingeliefert.
Am 13. November 2014 erfolgte im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetscher sehr gut verständigen zu können, neben seiner Muttersprache Arabisch spreche er keine weiteren Sprachen; er fühle sich physisch und psychisch dazu in der Lage, der nunmehr durchzuführenden Einvernahme zu folgen, befände sich aktuell nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung und leide an keinen Krankheiten. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der bisherige Verfahrensverlauf und der Grund des erlassenen Festnahmeauftrages erläutert. Nachgefragt, besitze der Beschwerdeführer keinerlei identitsätsbezeugenden oder sonstigen Dokumente, er sei libyscher Staatsangehöriger. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, über keine Barmittel zu verfügen, er habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei hier nie aufrecht gemeldet oder wohnhaft gewesen; auch habe er keine Möglichkeit, im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen, da er hier niemanden kennen würde; er habe nie einen Aufenthaltstitel gehabt und sei illegal nach Österreich gelangt; er sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Auf die Frage, ob er vor seiner Einreise nach Österreich bereits in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat Libyen im Jahr 2001 verlassen zu haben und nach Marokko gefahren zu sein, da seine Mutter aus Marokko stamme; sein Vater stamme aus Libyen, deshalb habe der Beschwerdeführer die libysche Staatsbürgerschaft. Bis 2003 habe er sich dort aufgehalten, dann sei er wieder nach Libyen zurückgekehrt, vor etwa zwei Jahren habe er diesen Staat erneut verlassen und sei illegal nach Italien gereist. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er einen Asylantrag gestellt. Er habe sich in verschiedenen italienischen Städten aufgehalten und sei schließlich im Juni 2014 nach Österreich gekommen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nachgefragt, habe er sich innerhalb der letzten drei Monate bei einigen Kollegen in XXXX aufgehalten. Diese würden aus Marokko bzw. Tunesien stammen. Innerhalb der letzten fünf Jahre habe er sich, wie schon erwähnt, zunächst in Libyen aufgehalten, sei dann vor etwa zwei Jahren zuerst illegal nach Italien und anschließend nach Österreich gereist. Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer nie in ein Gerichtsverfahren in seinem Herkunftsstaat, in Österreich oder in einem anderen EU-Staat involviert gewesen, in Österreich habe er keine Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte; er habe keinen Deutschkurs und auch keine anderen berufsbildenden Kurse absolviert. Auf die Frage, wohin er sich im Falle seiner Freilassung begeben bzw. was er diesfalls machen würde, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm egal, er bleibe in Österreich und ginge wieder auf die Straße. Er würde dort die Haare von einigen Marokkanern schneiden. Es sei ihm egal, wohin man ihn schicke, er kehre wieder nach Österreich zurück - es sei ihm egal, was die Gesetze sagen. Auf die Frage, weshalb er Italien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, Italien habe seinen Antrag auf Asyl abgelehnt, er habe einen Zettel bekommen und Italien innerhalb von sieben Tagen verlassen müssen. Diesbezüglich gebe es, nachgefragt, keine Beweismittel. Befragt, ob er bereit wäre, nach Italien zurückzukehren und dort sein Asylverfahren fortzuführen, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Italien zu wollen, er möge dieses Land nicht. Nachgefragt, stünde einer Rückkehr zwar nichts entgegen; doch mag er Italien nicht und wolle dorthin nicht zurückkehren; sollte man ihn dorthin schicken, würde er wieder nach Österreich zurückkehren, er würde nicht dortbleiben. Auf die Frage, ob er in Italien jemals einen Bescheid erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, einen Zettel bekommen zu haben, er habe Italien innerhalb von sieben Tagen verlassen müssen. Befragt, weshalb er den Ausgang seines Asylverfahrens nicht in Italien abgewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer, wie oft müsse er noch wiederholen, dass Italien ihn nicht zurückhaben wolle. Er hätte einen Zettel von der italienischen Behörde erhalten und hätte das Land binnen sieben Tagen verlassen sollen. Er möge Italien nicht. Nach dem Stand seines Asylverfahrens in Italien gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, mündlich mitgeteilt bekommen zu haben, dass er kein Asyl erhalten werde, er habe diesbezüglich nie irgendwelche Papiere erhalten. Der Beschwerdeführer wurde über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise - seine Überstellung nach Italien - aufgeklärt und gab dieser nach einer diesbezüglichen Stellungnahme gefragt nochmals an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Nach dem Grund hierfür bzw. gegen eine Abschiebung nach Italien Sprechendes befragt, gab der Beschwerdeführer an, Italiener nicht zu mögen, auch möge er dieses Land nicht und wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren. Nochmals wiederhole er, untertauchen zu werden; er werde alles unternehmen, um nicht nach Italien abgeschoben zu werden. Er möge diese Leute nicht. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass gegen seine Person zur Sicherung der Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Abschiebung die Schubhaft verhängt werde. Nach einer allfälligen Stellungnahme gefragt, gab der Beschwerdeführer nochmals an, er würde wieder nach Österreich kommen, sollte er nach Italien zurückgeschoben werden - er würde immer wieder nach Österreich kommen und sei es ihm egal, ob er in Haft genommen würde. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend die weitere Vorgehensweise dargelegt und bestätigte dieser nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.
2. Mit Bescheid vom 13. November 2014, Zahl IFA 14-1021553303 Verf.Zl. 140168381, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz sowie keine Unterkunft im Bundesgebiet habe, er in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, keiner Beschäftigung nachginge und über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge; der Beschwerdeführer könne sich nicht ausweisen und verfüge weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reise- oder Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer sei von Italien kommend bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist, er besitze keinen Aufenthaltstitel für den Schengenraum. Er habe in Italien ebenso wie in Österreich einen Asylantrag gestellt, letzterer sei zurückgewiesen worden und habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass sein Zielland Österreich gewesen sei und er auf keinen Fall nach Italien zurück wolle. Am 6. August 2014 sei er gemäß § 27 SMG zur Anzeige gebracht worden. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien im Fall des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers bestünde ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens notwendig, da zu befürchten gewesen sei, dass er sich diesem andernfalls entziehen würde. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.
Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2014 um 14.30 Uhr persönlich ausgefolgt.
Aus einem Schreiben vom gleichen Tag geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer versuchte, sich im Haftraum selbst zu schädigen, indem er mit dem Kopf mehrmals gegen die Zellenwand stieß, zuvor habe er die Zellenrufanlage beschädigt, weshalb dessen Unterbringung in besonders gesichteten Hafträumlichkeiten habe angeordnet werden müssen, die Überstellung sei für den Morgen des 14. November 2014 geplant.
Aus einem Schreiben sowie einem Laissez-Passer vom 14. November 2014 geht hervor, dass für den 27. November 2014 die Überstellung des Beschwerdeführers im Luftweg nach Rom/Italien unter Begleitung dreier Exekutivbeamter beabsichtigt sei.
3. Am 18. November 2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers um 12:12 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung eingebracht.
In der Beschwerde wurde insbesondere beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. In Einem wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Daneben wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, auf welche nationale Rechtsgrundlage sich die belangte Behörde bei Verhängung der Schubhaft gestützt habe - während im Spruch § 76 Abs. 1 FPG als Rechtsgrundlage genannt werde, würde in der Begründung nur der Gesetzeswortlaut des Abs. 2 leg. cit. zitiert. Es würden jegliche Angaben dahingehend, welche Ziffer im vorliegenden Fall einschlägig wäre, fehlen; überdies sei § 76 Abs. 2 lediglich auf Asylwerber anwendbar und sei von der belangten Behörde selbst ausgeführt worden, dass das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig abgeschlossen sei. Dieser Begründungsmangel stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher auch Mandatsbescheide betreffe, zumal die Begründung die Beurteilung der Rechtsfrage klar zu enthalten habe. Die Behörde habe aber in der Begründung des Bescheids die Subsumtion unter den im Spruch angeführten Tatbestand völlig unterlassen und sich vielmehr ohne nähere Erläuterungen auf eine andere Gesetzesstelle bezogen.
Darüber hinaus sei die Anwendung in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Zwar habe die belangte Behörde die Schubhaft auf Art. 28 der Dublin III VO gestützt, § 76 Abs. 2a Z 1 FPG, auf welchen sich die Behörde weiters gestützt habe, genüge jedoch nicht den Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, objektive Kriterien festzulegen, die den Schluss zulassen, dass sich ein Antragsteller dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Bestimmung des FPG normiere keine Kriterien, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Einzelfall zu überprüfen. Eine solche würde nicht einmal behauptet werden. Darüber hinaus sei die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig, da keine ultima ratio-Situation vorliege. Die Behörde begründe das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein, ohne auf den individuellen Fall einzugehen, durch das Unterlassen einer diesbezüglich individuellen Prüfung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Im Fortsetzungsausspruch werde zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen, wie er seinem Rechtsberater gegenüber am 17. November 2014 erklärt habe. Im Übrigen gehe es dem Beschwerdeführer gesundheitlich sehr schlecht, sodass an dessen Haftfähigkeit gezweifelt werden müsse; dieser esse und trinke seit er sich in Haft befände sehr wenig, leide überdies an Schlafstörungen und äußere Suizidgedanken. Es werde daher diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Auch sei der Gesundheitszustand laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung er Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu beachten.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Vollmacht samt Zustellvollmacht in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 18. November 2014 bezog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich Stellung zur eingebrachten Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der in der Beschwerde angeführte Begründungsmangel aus einem offenbaren Versehen resultiere, jedoch sei insbesondere aus dem Spruch klar ersichtlich, dass § 76 Abs. 1 FPG Grundlage der verhängten Schubhaft sei. Weiters ergäbe sich das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr schlüssig aus der im Bescheid zitierten Einvernahme, den Feststellungen sowie der Begründung des Bescheides, im Übrigen setze sich der Bescheid sehr wohl mit der individuellen Situation des Fremden auseinander und werde das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr schlussendlich - wenn auch nicht wörtlich zitiert - bejaht. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer seinen bisherigen Verfahren und somit seiner Überstellung nach Italien entzogen habe und mittels Festnahmeauftrag gesucht worden sei. Aus vorgenannten Gründen sei auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zielführend und möglich gewesen, aufgrund seines bisherigen Verhaltens hätte er sich sicherlich auch einem solchen entzogen, um einer Überstellung nach Italien zu entgehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Schubhaftbescheid im Mandatsverfahren erginge und sei im konkreten Fall ausreichend, nachvollziehbar und schlüssig ein Sicherungsbedarf, insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr, argumentiert worden. Insbesondere die umfassende Einvernahme belege die ausreichende Auseinandersetzung der Behörde mit der Anordnung der Schubhaft. Die eskortierte Überstellung nach Italien sei für den 27.?November 2014 geplant. Beantragt werde daher, dass Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.) gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und 3.) den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in Höhe von insgesamt EUR 426,20 verpflichten.
Die Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.?November?2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Aus einem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 24. November 2014 ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer bei seiner am 14. November 2014 stattgefundenen Verlegung vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX wegen des Vermerkes, dass bei diesem die Gefahr einer Selbstverletzung mit Suizidabsicht bestehe, in eine besonders gesicherte Zelle verbracht worden sei, was aufgrund dessen aggressiven Verhaltens nur unter Anwendung von Körperkraft möglich gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer eine Rötung und oberflächliche Abschürfung der Fingerknöchel davongetragen. Über das PAZ XXXX sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer eine Münze, vermutlich in suizidaler Absicht, verschluckt habe. Der Beschwerdeführer befände sich seit dem 14. November 2014 in durchgehender amtsärztlicher und psychiatrischer Kontrolle, am 19. November sei er in Einzelzelle, am 21. November in eine Gemeinschaftszelle verlegt worden. Gemäß einer psychiatrischen Begutachtung vom 21.?November 2014 könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nach zahlreichen selbst- und fremdaggressiven Handlungen, welche zum Großteil unter dem Gesichtspunkt, die Freilassung zu erzwingen, gesehen würden, psychisch stabilisiert habe. Bei der an diesem Tag stattgefundenen Kontrolle habe der Beschwerdeführer keinerlei aggressives Verhalten mehr gezeigt und sei gesprächsbereit gewesen. Aus amtsärztlicher Sicht befände sich der Beschwerdeführer aktuell in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
4. Am 25. November 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte neuerlich die Abweisung der Beschwerde. Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Frage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich seiner Person korrekt seien, an, alles was er angegeben habe, sei falsch gewesen. Sein Vorname sei korrekt, sein Familienname hingegen sei eine Erfindung. Seine Eltern seien beide, wie somit auch er selbst, marokkanische Staatsangehörige. Sein richtiger Familienname laute XXXX, er sei am
XXXX in Marokko geboren. Dokumente zum diesbezüglichen Nachweis besitze er keine, alles sei in Libyen, wo er zuletzt gewohnt habe. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, über keine Angehörigen und über keine Barmittel oder Eigentum in Österreich zu verfügen. Er habe in XXXX bei einem Freund gewohnt, den er nur unter dem Namen "Musa" kenne, dessen Adresse habe er nicht im Kopf. Der Beschwerdeführer gab an, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden. Auf die Frage, weshalb er beim PAZ XXXX eine Münze verschluckt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich aufhängen und Selbstmord begehen wollen, da er unschuldig gesessen habe, deshalb habe er auch die Münze geschluckt. Auf die Frage, ob und wenn ja, wann, er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, in Italien aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, über einen Asylantrag könne er nichts sagen. Nachgefragt, habe er einen Landesverweis bekommen, demzufolge er Italien binnen sieben Tagen verlassen hätte sollen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, Libyen ungefähr im Februar/März 2012 verlassen zu haben und sich seit nunmehr etwa zwei Jahren in Europa aufzuhalten. Auf die Frage, weshalb er Italien verlassen habe und nach Österreich gereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, zu wissen, dass er nach Italien abgeschoben würde. In Libyen habe er ein Problem gehabt und sei zu seinem Schutz nach Italien gekommen: Man habe ihm mitgeteilt, dass die Leute, mit welchen er in Libyen ein Problem gehabt habe, nach Italien kommen würden, um ihn zu bestrafen - aus diesem Grund sei er von Italien nach Österreich ausgereist. Befragt, weshalb er die Erstaufnahmestelle verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, in XXXX keine Araber gefunden zu haben, mit denen er hätte sprechen können; aus diesem Grund sei er nach XXXX gegangen, zumal dort viele Landsleute aufhältig seien. Außerdem sei ihm von seinem Rechtsberater erklärt worden, dass die Behörde beabsichtige, ihn nach Italien abzuschieben, darum habe er die Erstaufnahmestelle verlassen. Befragt, weshalb er der Behörde keine Meldeadresse bekannt gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe verhindern wollen, dass sie ihn erwischen und ihn nach Italien abschieben. Auf die Frage, ob er nach wie vor nicht nach Italien wolle und er eine solche Vorgehensweise allenfalls wiederholen würde, gab der Beschwerdeführer an, nach XXXX zu seinen Freunden zu wollen; diese leben in XXXX, die letzte Station von XXXX. Nachgefragt, befände sich der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Tagen in Schubhaft. Auf die Frage, seit wann er ein Handy besitze, erklärte der Beschwerdeführer, jetzt kein Handy mehr zu besitzen. Dies sei seit seiner Verhaftung in XXXX, bei welcher man ihn in Schubhaft gebracht habe, der Fall. An die Rufnummer seines Handys könne er sich nicht erinnern, doch sei sie gespeichert gewesen. Befragt, ob er sich, wenn er nach XXXX zu seinem Freund gehen würde, diesfalls dort melden würde, gab der Beschwerdeführer an, wenn er in XXXX bleiben dürfe, würde er sich melden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, Staatsangehöriger Marokkos zu sein und reiste seinen eigenen unbelegten Angaben zufolge am 14. Juni 2014 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Er beantragte am 14. Juni 2014 internationalen Schutz.
Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Oktober 2014, Zl. 1021553303-14709441, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 13
(1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Italien für zuständig erklärt. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGbl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Auf Seite 65 des Asylaktes findet sich eine Meldung der XXXX 31. August 2014, wonach der Beschwerdeführer über eine im Aktenvorgang angeführte Telefonnummer beim ersten Versuch erreicht werden konnte und in weiterer Folge persönlich beim XXXX erschienen ist.
Die oben angeführte erstinstanzliche Erledigung wurde am 15. Oktober 2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 Zustellgesetz infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Eine rechtswirksame Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung fand nicht statt. Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers ist derzeit mangels einer dieses abschließenden rechtskräftigen Erledigung noch offen.
Mit Bescheid vom 13. November 2014, Zahl IFA 14-1021553303 Verf.Zl. 140168381, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch geht er einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Italien zurückreisen zu wollen. Nach Mitteilung der beabsichtigten Zuständigkeitsfeststellung Italiens für seinen Asylantrag hat der Beschwerdeführer während des Zulassungsverfahrens bewusst die Erstaufnahmestelle am 25. Juni 2014 verlassen, um einer Abschiebung zu entgehen ohne bis dato eine Meldeadresse bekannt zu geben. Am 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchmitteldelikts zur Anzeige gebracht. Gegenüber den Behörden machte er bewusste Falschangaben zu seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht erhebliche Fluchtgefahr dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden durch Untertauchen entzieht.
Aus dem Akt ist ersichtlich, dass beabsichtigt wird, den Beschwerdeführer am 27.?November?2014 auf dem Luftweg nach Rom/Italien zu überstellen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen und erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr ergeben sich aus den diesbezüglich eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände sowie seiner Ausreiseunwilligkeit?? sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ? sowie aus dem damit in Einklang stehenden von ihm gesetzten Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich.
Da zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war diese Gefahr auch aktuell anzunehmen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht zusätzlich auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und seinen eigenen unbelegten Angaben zufolge am 14. Juni 2014 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Er beantragte am 14. Juni 2014 internationalen Schutz.
Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]).
Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. Juni 2014 liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Erledigung vor:
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5.?1994, 93/09/0115).
Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an seiner Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 8 ZustG ist eine Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn eine Partei während eines Verfahrens, von welchem sie Kenntnis hat, die Mitteilung über die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle unterlässt und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Zustellverfügung hinsichtlich des zurückweisenden Bescheids vom 14. Oktober 2014 in der Form getroffen, dass es die Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt verfügte (Asylakt, Seite 133). Die Hinterlegung im Akt wurde am 15. Oktober 2014 seitens der Behörde beurkundet (Asylakt, Seite 133).
Auf Seite 65 des Asylaktes findet sich eine Meldung der XXXX 31. August 2014, wonach der Beschwerdeführer über eine im Aktenvorgang angeführte Telefonnummer beim ersten Versuch erreicht werden konnte und in weiterer Folge persönlich beim XXXX erschienen ist.
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne ? wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) ? versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0071, mwN).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall wäre es der Asylbehörde ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an der im Akt aufscheinenden Telefonnummer ? die im Akt auch leicht auffindbar war ? telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. dazu Stumvoll in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, Rz 8 zu § 8 ZustG).
Nach dem Gesagten wäre die Asylbehörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Beurteilung der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Oktober 2014 sei durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig (vgl. VwGH 22. 1. 2014, 2013/22/0313 mwN).
Das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nach wie vor offen und ist der Beschwerdeführer daher Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG. In seinem Erkenntnis vom 19.?März?2013, 2011/21/0250, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere aus:
"Gegen Asylwerber und ? wie der Ausschussbericht (1055 BlgNR 22. GP 5) klarstellend bemerkt ? auch gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt (also noch nicht eingebracht) haben, kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0349, mit weiteren Hinweisen)."
Aus diesem Grunde kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG.
Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 13. November 2014 bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt - für rechtswidrig zu erklären.
Da sich der Schubhaft-Bescheid demzufolge bereits vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erwies, konnten weitere Erwägungen hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift behaupteten Mängel unterbleiben.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer infolge offenen Asylverfahrens Asylwerber.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet auszugsweise:
"§ 76. (1) ......
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
......"
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Italien zurückreisen zu wollen. Nach Mitteilung der beabsichtigten Zuständigkeitsfeststellung Italiens für seinen Asylantrag hat der Beschwerdeführer während des Zulassungsverfahrens bewusst die Erstaufnahmestelle am 25. Juni 2014 verlassen, um einer Abschiebung zu entgehen ohne bis dato eine Meldeadresse bekannt zu geben. Am 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchmitteldelikts zur Anzeige gebracht. Auch machte er bewusste Falschangaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit.
Festzuhalten ist ferner, dass die der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, mittlerweile über kein Mobiltelefon mehr zu verfügen.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist, freiwillig nach Italien zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Überstellung nach Italien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher Sicherungsbedarf und eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen bzw. diesen zumindest wesentlich erschweren würde.
Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Laut ärztlichen Befundbericht vom 24. November 2014 befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, psychiatrisch zeigt er keinerlei aggressives Verhalten und ist im Gespräch erreichbar. Seine Haftfähigkeit im Sinne der Anstaltsordnung wird laufend überprüft.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da zwar der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in Spruchpunkt I. für rechtswidrig erklärt wurden, jedoch in Spruchpunkt II. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.
Da die Schubhaftbeschwerde somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. VwGH 5. 9. 2002, 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl. Nr 51/1991, der vor dem 1. Jänner 2014 die Kostenfrage in Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im Wesentlichen dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht; demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden).
Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß und hätte zur Folge, das bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostensersätze zuzusprechen wären.
Die Anträge auf Kostenersatz waren daher abzuweisen.
Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung nicht vor.
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG besteht im Fall des Obsiegens ein antragsbedürftiger Ersatzanspruch gegenüber der unterlegenen Partei. Für den vertretenen Beschwerdeführer wurde jedoch weder in der gegenständlichen Beschwerdeschrift noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 25. November 2014 der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen durch die unterlegene Partei beantragt (vgl. dazu auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0404, zu § 79a AVG, wonach der Antrag der obsiegenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75 f). Eine Antragstellung war somit gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG mit Ende der mündlichen Verhandlung präkludiert.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.
Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auch war sie jedoch notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.
§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15. 12. 2011, 2011/18/0264; 24. 11. 2009, 2008/21/0599).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden und zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG fehlt.
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