W105 1431128-1•BVwG W105 1431128-1
W105 1431128-1Tribunal administratif fédéral9 janv. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Lehrer, politische Gesinnung, Religion,<br/>Verfolgungsgefahr
W105 1431128-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 12 11.600-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland am 25.10.2011 verlassen und sich illegal und schlepperunterstützt von Mogadischu auf dem Luftweg in die Türkei und letztlich mit dem Boot bzw. PKW über Griechenland ins Bundesgebiet begeben und am 29.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 29.08.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat aus Angst vor der terroristischen Gruppe der al-Shabaab verlassen zu haben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.10.2012 nahm der Antragsteller im Einzelnen zu seinen Fluchtgründen Stellung sowie nahm er Bezug auf seinerseits vorgelegte Urkunden zu seinem Bildungsstand. Im Einzelnen führte der Antragsteller aus, in Mogadischu geboren und bei seiner Familie aufgewachsen zu sein, jedoch sei er im Jahr 2000 nach Ägypten gegangen und habe er dort bis 2008 islamisches Recht studiert. Bis zu seiner Ausreise habe er sodann in Mogadischu gelebt. Er habe als Lehrer in einer Privatschule gearbeitet und sei in der Folge von Mitgliedern der al-Shabaab aufgefordert worden, mit seinen Schülern darüber zu sprechen, sich den al-Shabaab anzuschließen. In weiterer Folge habe man auf erfolgte Weigerung seinerseits ihm mitgeteilt, dass er kein richtiger Moslem mehr sei und müsse er deshalb auf der Stelle umgebracht werden. Im Oktober 2011 habe er einen Anruf von einen Jugendfreund - der auch ein Schulfreund gewesen sei - erhalten (namentlich genannt) und sei dieser nunmehr al-Shabaab-Anführer gewesen und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er bislang unter seinem Schutz gestanden sei und er jetzt aber aufpassen müsse. Zwei seiner Freunde seien im Naheverhältnis zu diesem Zeitpunkt von al-Shabaab umgebracht worden. Der genannte Schulfreund habe ihm dann mitgeteilt, dass er ihn nicht mehr schützen könne. Auch die Familie seiner zweiten Frau habe nunmehr von ihm gefordert, sich von der Frau scheiden zu lassen, was er jedoch verweigert habe. Am 22.10.2011 seien die al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder (namentlich genannt) mitgenommen und habe er erst nach seiner Ausreise und seiner Einreise in Österreich erfahren, dass er im Alter von 16 Jahren im Kampfeinsatz für die al-Shabaab getötet worden sei. Während der Abholung des Bruders habe er sich bereits versteckt in Mogadischu aufgehalten. Die al-Shabaab habe gerade ihn als Ziel ausgesucht, da er als Religionslehrer und Person, welche in Kairo den Islam bzw. das islamische Recht studiert habe, und da er besonderen Einfluss auf die Schüler ausüben könnte. Im Weiteren berichtete der Antragstelle auf konkretes Befragen über einzelne Sachverhaltskreise zum zentralen Themenkreis zur Verfolgung seiner Person.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.11.2012, ZI. 12 11.600-BAI gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach umfassender Darstellung und Feststellung der allgemeinen Situation in Somalia wurde festgehalten, dass den Angaben des Antragstellers mangels Nachvollziehbarkeit die Glaubhaftigkeit abzuerkennen sei. Unter anderem wurde dem Antragsteller zu Lasten gelegt, dass er im Rahmen der kurzen niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf eine bestehende Bedrohungssituation von Seiten der Familie seiner zweiten Ehefrau Bezug genommen hat. Des Weiteren wurde auf die einzelnen telefonisch gegen ihn gerichteten Todesdrohungen Bezug genommen sowie habe er diesbezüglich sich in Widersprüche verwickelt.
Mit Beschwerde vom 29.11.2012 wurde im Wesentlichen gerügt, dass die im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Länderberichte unvollständig seien. Die entstandenen Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass der BF in der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, schließlich habe er in der Einvernahme Zeit sein Vorbringen ausführlicher zu schildern. Im weiteren verwies der Antragsteller auf die im Original vorgelegten Dokumente seiner Universität in Kairo und bekräftigte er, dass er nach erstmalig ergangener Aufforderung der al-Shabaab zur Zusammenarbeit von seinem namentlich genannten Freund geschützt worden sei und wisse er nicht, warum dieser ihn ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr habe schützen bzw. helfen können. Im Weiteren verwies er auf die erwähnten zwei weiteren gemeinsamen Freunde, die von der al-Shabaab nach Weigerung der Zusammenarbeit getötet worden seien. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die weitere Aktivitätsmöglichkeit der al-Shabaab-Milizen in Mogadischu und verwies er diesbezüglich auf Quellen von Seiten Amnesty International etc. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf seine exponierte Stellung als Religionslehrer, wonach er nach dem Willen der al-Shabaab-Milizen hätte die Jugendlichen zur Mitarbeit bei den al-Shabaab hätte motivieren und drängen sollen.
In der Folge wurde am 16.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:
VR: Erklären Sie vorab in ein bis zwei Sätzen warum Sie Ihre Heimat verlassen mussten?
BF: Ich habe mein Heimatland verlassen müssen, weil ich Angst um mein Leben hatte, diese vor der Al-Shabab. Sie haben mich aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ich habe damals in einer Privatschule gearbeitet. Man hat gefordert, dass ich den Kindern beibringe, dass Sie das Land verteidigen müssen.
BFV: Was hat er unterrichtet?
BF: Ich war der Religionslehrer. Ich habe das islamische Recht studiert.
VR: Sie haben islamische Religion in Kairo studiert?
BF: Die Al-Shabab meinte, dass Somalia von Ungläubigen regiert wird. Ich sollte den Kindern erklären, dass Sie das Land Somalia verteidigen müssen und am Jihad teilnehmen. Ich wollte das nicht den Kindern erzählen und nicht das sie am Jihad teilnehmen sollen. Danach haben sie mich immer wieder angerufen. Ich meine damit, sie haben gesagt, dass sie Mitglieder von Al-Shabab seien und haben sie immer gefragt, ob ich schon meine Meinung geändert hätte. Sie haben jeweils keinen Namen genannt, sondern nur gesagt, dass sie Mitglieder von Al-Shabab sind.
VR: Wann hat sich das abgespielt?
BF: Den ersten Anruf erhielt ich Anfang April 2010.
VR: Wie lange ist das dann so gegangen?
BF: Den nächsten Anruf erhielt ich am 14.12.2010. Sieben Monate etwa hatte ich Ruhe.
VR: Was passierte dann?
BF: Am 20.05.2011 haben sie mich wieder angerufen. Bei diesem Anruf haben sie mir mitgeteilt, dass sie mich töten werden weil ich ein Ungläubiger geworden sei. Am 21.10.2011 hat ein Freund von mir namens XXXX mich angerufen und mir erzählt, dass die Al-Shabab unterwegs sind. Ich bin mit ihm in die Koranschule gegangen und ist er ein Mitglied der Al-Shabab.
VR: Hatte der Genannte eine besondere Stellung bei der Al-Shabab?
BF: Er war zuständig dafür, dass er den Leuten erklären sollte, dass sie sich ihnen anschließen. Im Protokoll des BAA steht, dass er Anführer gewesen sei, so stimmt das allerdings nicht.
BFV: Er hat vor dem BAA das ganz genau erklärt (Bescheid Seite 11). Er hat auch die Gruppe namentlich genannt, bei welcher er tätig gewesen ist.
VR: Sie haben also diese Drohung sehr ernst genommen?
BF: Ja, ich kenne ihn wirklich sehr gut, deshalb habe ich das ernst genommen. Er hat auch gesagt, dass er mehrfach mir schon geholfen hat, da sie schon mehrfach gewillt gewesen waren, mich zu töten.
VR: Gemäß den vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen verfügt die Al-Shababmiliz in der Stadt Mogadishu nicht mehr über die Machtausübung bzw. über tatsächliche Strukturen zur Bedrohung von Zivilstrukturen.
BFV: Ich habe mich umfangreich mit der Situation in Mogadishu auseinandergesetzt und verweise ich insbesondere auf den Bericht seitens EASO. Es handelt sich dabei um eine umfassende Betrachtung und Auswertung verschiedenster Quellen. Ich verweise auf das Kapitel betreffend die Sicherheitslage in Mogadishu. Ich verweise speziell darauf, dass die Al-Shabab auch derzeit noch logistisch in der Lage ist, ganz gezielt einzelne - insbesondere ganz exponierte Personen, aber auch normale Zivilpersonen um Schrecken zu verbreiten - gezielt zu töten (targeting killing). Es gibt vier Stadtviertel in Mogadishu wo es sogar die Armee und Regierung nicht wagt zur Nachtzeit anwesend zu sein. Sogar im äußerst gut bewachten Flughafenviertel waren sie in der Lage ganz gezielte Anschläge zu verüben. Insgesamt ist die Lage nach wie vor höchst labil und prekär. Ich verweise daher zentral, auf den genannten Bericht insbesondere S 75 ff mit den dortigen Fußnoten die auf die Informationsquellen verweisen.
Dieser Bericht wurde von den europäischen Staaten erst im April in Auftrag gegeben und verwertet Informationen bis Juli 2014.
VR: Wie haben Sie sich nach dieser Drohung konkret verhalten?
BF: Ich habe die Drohung ernst genommen und wenn man von Al-Shabab mit dem Tode bedroht wird, dann tun sie das auch tatsächlich.
VR: Beschreiben Sie mir wie Sie hinsichtlich er Al-Shabab bedroht wurden.
BF: Er hat mich am Handy angerufen. Ich habe einen Schock bekommen und gleichzeitig wusste ich nicht was ich machen soll. Ich habe wirklich Angst gehabt. Ich war vor der Schule. Ich bin nach Hause gegangen, ich habe wirklich Angst gehabt. Es kann jedermann der Bedroher sein, man weiß das nicht.
VR: Wie war die Situation als Sie zuhause waren?
BF: Meine Mutter und meine Brüder waren zuhause. Ich habe ihnen erzählt was mir passiert ist. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich auf mich aufpassen soll und werde ich sterben wenn mein Tag kommt.
VR: Hat es irgendwelche Aspekte oder Ereignisse gegeben, warum Sie gerade die Todesdrohung von Ihrem Freund so ernst genommen haben?
BF: XXXXist mein Freund, ich bin mit ihm in die Schule gegangen. XXXX und XXXX waren auch Schulfreunde von uns, diese waren auch Mitglieder von Al-Shabab. XXXXhat mir erzählt, dass die beiden auch Führer von Al-Shabab waren und dass sie sich besprechen müssten, wenn sie jemanden töten wollen. Diese beiden haben immer gesagt, dass sie mir noch Zeit lassen würden, beide wurden aber getötet. XXXXhat mir erzählt, dass die beiden getötet wurden.
VR: Hat XXXXpersönlich diese beiden Leute getötet?
BF: Nein, er hat mir nur erzählt, dass sie getötet wurden.
VR: Wie spielt das alles jetzt mit der Situation im Hinblick mit Ihrer Frau zusammen?
BF: In meinem Wohngebiet gab es eine Auseinandersetzungen zwischen Al-Shabab und Amisom. Unser Haus traf eine Granate dabei sind mein Vater, meine Frau und mein Sohn ums Leben gekommen. Das war am 11.06.2009.
VR: Beziehen Sie sich auf die Ereignisse näher Ihrer Ausreise.
BF: Am 15.07.2011 habe ich meine zweite Frau geheiratet. Ihre Familie war nicht einverstanden. Meine Frau hatte zwei Brüder, sie sind zu mir gekommen, ich war nicht zuhause aber eine Frau die im Haus der Frau gearbeitet hat und hat mir erzählt, dass ich nicht nach Hause kommen soll, weil die zwei Brüder von meiner Frau da seien. Ich bin zu meinem Onkel gegangen.
VR: Wer hat Ihnen konkret erzählt, dass die Brüder im Haus seien?
BF: Ich habe zuerst diesen Anruf von dieser Frau erhalten, dann bin ich zu meinem Onkel gegangen. Als ich dort war, habe ich meinen Bruder angerufen. Ich wollte von meinem Bruder erfahren, ob das stimmt, was mir die Frau erzählt hat. Sie haben meinen Bruder bedroht.
VR: Im Protokoll vom BAA befindet sich ein Hinweis darauf, dass Ihr Bruder mitgenommen wurde. Stimmt das?
BF: Al-SHabab hat meinen Bruder entführt. Am 20.10.2011 bin ich zu meinem Onkel gefahren, am 21.10.2011 hat mich XXXXund erzählte mir das, was ich vorher erzählte und am 21.10. ist auch Al-Shabab zu uns nach Hause gekommen und haben meinen Bruder entführt.
VR: Was wissen Sie über das Schicksal Ihres Bruders?
BF: Nachdem ich hierhergekommen war, habe ich erfahren, dass mein Bruder ermordet wurde.
VR: Wann sind die Brüder der Frau gekommen?
BF: Das war am 20.10.2011.
VR: Wie haben Sie hier in Österreich erfahren, dass Ihr Bruder umgebracht wurde.
BF: Mein älterer Bruder, XXXX, hat mich angerufen und mir erzählt, dass mein Bruder XXXX getötet wurde.
BFV: Unter welchen Umständen. Wissen Sie das auch?
BF: Mein Bruder hat mir das nicht genau erzählt. XXXX hat versucht zu entkommen und dabei ist er umgebracht worden. Er war zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr festgehalten worden.
BFV: Ist er zwangsrekrutiert worden?
BF: Ja, er ist zwangsrekrutiert worden.
VR: Würden Sie selbst meinen, dass die Al-Shabab ein überdurchschnittliches Interesse an der Verfolgung Ihrer Person gehabt haben?
BF: Ja. Ich bin ein Religionslehrer. Ich hatte sehr viele Kinder zu unterrichten. Ich hätte sie beeinflussen sollen für den Jihat zu kämpfen.
BFV: Er hätte sie ideologisieren sollen.
BFV: Hatten Sie eine Auffassung betreffend Jihat die jener der Al-Shabab entgegensteht?
BF: Unsere Religion erlaubt nicht, dass wir unschuldige Menschen töten. Man kann Jihat nur verwenden, wenn man selbst bedroht ist. Die Al-Shabab meinte, dass die Kinder durch die Teilnahme an den Jihat ins Paradies kommen. Ich war dagegen, das kann man nicht Jihat nennen.
VR: Waren Sie persönlich von irgendwelchen Übergriffen bedroht?
BF: Sie haben mich nur telefonisch bedroht, aber meine ehemaligen Schulkammeraden sind mehrheitlich Mitglieder von Al-Shabab. Ich habe in Kairo den Koran studiert. Ich kenne mich mit den Auslegungen des Koran sehr gut aus und war ich deshalb aus Sich der Al-Shabab besonders gefährlich für sie und ihre Ziele. Ich habe meine Zeugnisse vorgelegt und sonst hätte ich in dieser Privatschule die Anstellung gar nicht bekommen. Ich gehöre zu einer ganz geringen Minderheit von Menschen die im Ausland studieren konnten. Besonders weil ich arabisch spreche und den Koran in arabisch lesen kann und auch schreiben kann, hatte ich eine besondere Bedeutung für die Al-Shabab-Miliz.
VR: Was wissen Sie über das Schicksal Ihrer zweiten Frau?
BF: Sie ist bei Ihrer Familie, seit ich hier bin, habe ich keinen Kontakt mit meiner Frau.
BFV: Ich möchte anmerken, auf Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie, wonach bei glaubhaft bereits stattgefundener Verfolgung die Angst vor zukünftiger Verfolgung als wohlbegründet anzusehen ist, es sei denn, es wird widerlegt.
VR: Ich verweise auf den seitens der Behörde weiters heranzuziehenden Bericht der Staatendokumentation.
VR: Gibt es noch eine abschließende Ausführung?
BFV: Es gibt in dem genannten Bericht der Staatendokumentation Hinweise darauf, dass die Sicherheitslage in Mogadishu nicht der Gestalt ist, dass man nicht sagen kann, dass für Personen die zum Zeitpunkt der Flucht exponiert waren, nunmehr ausreichende Sicherheit eingetreten ist.
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Antragsteller Staatsangehöriger Somalias vom Stamm bzw. Clan der Hawiye ist. Der Antragsteller ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen, hat in der Folge in Kairo islamisches Recht studiert und kehrte er sodann nach Beendigung seiner Studien nach Mogadischu zurück und arbeitete er als Religionslehrer in einer Schule. Der Antragsteller wurden von Seiten der al-Shabaab-Milizen mehrfach telefonisch zur Zusammenarbeit bzw. zur Beeinflussung seiner Schutzbefohlenen zum Vorteil der al-Shabaab gedrängt. Aufgrund seiner Weigerung wurde er mehrfach mit dem Tode bedroht. Einer seiner früheren Schulfreunde - mittlerweile selbst ein al-Shabaab-Anführer - vermochte ihn eine gewisse Zeit vor dem Zugriff der al-Shabaab-Milizen zu schützen. Bei intensiver werdenden Bedrohungen tauchte der Beschwerdeführer unter und verließ er das Land. Der Bruder des Antragstellers wurde zum vormaligen Zeitpunkt nach Untertauchen des Antragstellers von al-Shabaab-Milizen von der gemeinsamen Wohnadresse abgeholt und ist mittlerweile verstorben.
Zudem werden die oben angeführten Umstände, die von ihm als Ausreisegründe geltend gemacht worden sind, als entscheidungsrelevant festgestellt.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.06.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.06.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.06.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.06.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.06.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.06.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.06.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA 12.06.2013; vgl. ÖBN 8/2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8/2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.06.2013; vgl. USDOS 19.04.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8/2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.05.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5/2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5/2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5/2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.05.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.05.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8/2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.05.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.06.2013; vgl. ÖBN 8/2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.06.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8/2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 02.09.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 02.09.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Dem Vorbringen des BF zur geltend gemachten Bedrohungssituation kann letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF letztlich gerecht und greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz:
Dem BF ist es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - in Bezug auf den Kernbereich seines Fluchtvorbingens - gelungen, in eloquenter Weise detaillierte und deckungsgleiche Angaben zu erstatten, die den Eindruck entstehen lassen, dass er sich tatsächlich an reale Geschehnisse zurückerinnert und versucht diese auf umfassende Weise darzulegen.
So ist dem Argument, dass das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion nicht deckungsgleich mit seinen Angaben, die er später im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstattet hat, zu entgegnen, dass er im Zuge der Erstbefragung ausgesagt hat, er habe Somalia aufgrund von Problemen mit der Al-Shabaab verlassen, da er sich geweigert habe für sie zu kämpfen und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bedroht worden sei, um in weiterer Folge bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den eigentlichen Kernbereich seiner Fluchtgeschichte, nämlich die Verfolgung von Familienangehörigen und dem Clan seiner Frau aufgrund der geheimen Heirat und damit einhergehend die Festnahme durch die Al-Shabaab, sein Vorbringen zu konkretisieren.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Antragsteller grundsätzlich ein in sich schlüssiges nachvollziehbares und klares Bild seiner Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zu zeichnen vermochte.
Weiters ist das Vorbringen des BF mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia leicht in Einklang zu bringen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Beschwerde, in den Stellungnahmen sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, der vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 gewonnen werden konnte, in allen wesentlichen Kernpunkten zur Bedrohungssituation gleich bleibende Aussagen erstattet hat, die zudem mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einklang stehen und ein in sich stimmiges Gesamtbild ergeben, muss sein Vorbringen bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.
Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.
Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 02.09.2014.
Neu in das Verfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeführt wurde insbesondere der EASO-Bericht Country of Origin Information Report August 2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Zentral festzuhalten ist, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund des durchschnittlichen Bildungsstatus somalischer Bürger als höchst gebildet und qualifiziert zu betrachten ist. Der Antragsteller hat in Kairo islamisches Recht studiert und arbeitete er zuletzt vor seiner Ausreise regelmäßig bzw. ständig als Religionslehrer in einer Schule. Aus dieser seiner beruflichen Tätigkeit ergibt sich eine besondere exponierte Stellung seiner Person, woraus die zielgerichtete Verfolgung seiner Person durch al-Shabaab-Milizen erweislich ist. Dem Antragsteller waren in seiner beruflichen Tätigkeit Schüler schutzbefohlen anvertraut und wurde seitens der al-Shabaab-Milizen versucht, den Antragsteller dahingehend zu zwingen, seine Schutzbefohlenen für die Mitarbeit bei der al-Shabaab zu rekrutieren bzw. sie diesbezüglich zu beeinflussen. Aus dem Blickwinkel der al-Shabaab-Milizen bzw. aus dem Blickwinkel deren Taktik erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, sich gerade an Personen zu wenden, die erhöhten Einfluss auf Jugendliche haben und überdies über einen einschlägigen Bildungshintergrund verfügen.
Der Antragsteller ist sohin gegenüber dem somalischen Normalbürger aufgrund seiner Bildung und seiner schulischen Tätigkeit als besonders rausragend qualifiziert und exponiert bzw. gefährdet zu betrachten. Die seitens des Antragstellers erfolgte Weigerung, den Anforderungen bzw. Aufforderungen seitens der al-Shabaab zu entsprechen, ließ den Antragsteller zum Verfolgungsziel der al-Shabaab werden.
Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des BF wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Dem Antragsteller ist für den Zeitpunkt seiner Ausreise als auch zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls wohlbegründete Furcht vor weiterer ihn treffenden Verfolgung von Seiten der al-Shabaab von erheblicher Eingriffsintensität zusinnbar. Hinzutritt im gegenständlichen Fall, dass glaubhaft ins Treffen geführte Faktum der Verschleppung des Bruders des Antragstellers gleichsam an dessen Stelle. Der Antragsteller ist jedenfalls bei Rückkehr als besonders gefährdet zu betrachten, Ziel von Verfolgung und Gewalt von Seiten der al-Shabaab aus religiösen bzw. politischen Gründen zu werden.
Aufgrund des vorliegenden Länderdokumentationsmaterials steht dem Antragsteller keine zumutbare innerstaatliche Flucht bzw. Schutzalternative offen.
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