W217 2013091-1•BVwG W217 2013091-1
W217 2013091-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015
Revision zulässig, Unzuständigkeit, Wiedereinsetzung
W217 2013091-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, Amerlingstraße 19, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. VA-VR 19337180/14-Re, wegen Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. VA-VR 19337180/14-Re, wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.06.2013, Zl. VA-VR 19337180/mez/13-Dr.Re, hat die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin zur XXXX, vom 01.04.2006 bis 31.10.2010 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser Bescheid wurde Frau XXXX am 28.06.2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau XXXX, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 30.07.2013 Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde am 30.07.2013 zur Post aufgegeben.
Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 17.12.2013 dem Landeshauptmann von Wien unter Hinweis auf den verspätet eingebrachten Einspruch zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht über. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W 217 am 10.03.2014 zugewiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 07.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin neben der Formulierung eines neuerlichen "Einspruches" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Rechtsmittelfrist an die Wiener Gebietskrankenkasse. Begründend wurde vom bevollmächtigten Rechtsvertreter ausgeführt, dass im Zuge der Terminkalendierung einer Kanzleimitarbeiterin trotz bestmöglicher Kontrolle ein Fehler in der Weise unterlaufen sei, dass anstelle des 29.07.2013 der 31.07.2013 als Ende der Rechtsmittelfrist eingetragen worden sei. Bei der unrichtigen Eintragung handle es sich um ein einmaliges und entschuldbares Versagen minderen Grades im Sinne des § 71 AVG und stehe der beantragten Wiedereinsetzung nicht im Wege. Das Versäumnis sei erst mit Zustellung des Schreibens vom 24.04.2014 am 29.04.2014 bemerkt worden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht erfolge.
Mit Bescheid vom 24.07.2014, Zl. VA-VR 19337180/14-Re, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2014 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - (AVG) 1991 - als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die von der Rechtsvertretung genannten Verhinderungsgründe jedenfalls keine unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisse darstellen würden, die die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen würden. Die vorgebrachten Gründe lägen ausschließlich in einer mangelhaften Kontroll- und Überwachungsstruktur der bevollmächtigten Rechtsvertretung und würden keinen zutreffenden Grund für eine Wiedereinsetzung des gegenständlichen Verfahrens eröffnen. Eine weisungswidrige Eintragung einer Frist durch Kanzleibedienstete sei nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als minderer Grad eines Versehens zu betrachten, da eine rechtskundige Person die richtige Eintragung der Fristen zu kontrollieren habe.
Gegen diesen Bescheid vom 24.07.2014, zugestellt am 28.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass trotz der Urkunden und des Antrages, die Kanzleikraft als Zeugin einzuvernehmen, die einschreitende erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt nicht weiter erhoben und den auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründenden Bescheid erlassen habe. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu den tatsächlichen Gründen der unrichtigen Kalendierung der Rechtsmittelfrist sowie zur Kontroll- und Überwachungsstruktur der Rechtsmittelfristen getroffen. Im gegenständlichen Fall stelle die weisungswidrige Eintragung der Rechtsmittelfrist jedenfalls ein unvorhersehbares Ereignis dar. Unstrittig habe die Kanzleileiterin weisungswidrig das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 30.06.2013 im Fristenbuch kalendiert. Üblicherweise werde auch die Eintragung der Fristen vom jeweils zuständigen Anwalt überprüft. Dass dem Rechtsvertreter die fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Fall nicht aufgefallen sei, sei unter Berücksichtigung der Vielzahl der zu bearbeitenden Akten und Fristen als minderer Grad des Versehens zu betrachten, wie es wohl einem gewissenhaften und sorgfältigen Rechtsanwalt unter denselben Umständen passieren könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Am 02.08.2013 langte der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. VA-VR 19337180/mez/13-Dr.Re, bei der belangten Behörde ein. Am 10.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2014, eingelangt bei der Erstbehörde am 12.05.2014, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
§ 33 VwGVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde wieder begründet noch geändert werden.
Im Detail liegt § 33 VwGVG indessen eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeit und maßgeblichem Wiedereinsetzungsregime an der Vorlage der Beschwerde an das VwG festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, und zwar - so die ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP - (soweit maßgeblich) nach den Bestimmungen des AVG (§ 11 VwGVG). Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim VwG einzubringen ist, ist das VwG zuständig und entscheidet auf Grundlage von § 33 VwGVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdefrist kann demnach - je nach Verfahrensart - einmal die belangte Behörde, einmal das VwG zur Entscheidung berufen sein (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 33 VwGVG Anm. 2).
Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 23.4.1992, 92/09/0062; 14.3.1995, 92/07/0162 u. a.).
Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2014 vorgelegt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, mitgeteilt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit nach Vorlage des Einspruches (nunmehr Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2014 bei der Erstbehörde gestellt und von dieser entschieden. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hatte über diesen Antrag jedoch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Die Erstbehörde war zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht zuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. BVwG 23.07.2014, L504 2005883-1).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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