BVwG W216 2010016-1

W216 2010016-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015

Regest

Bewerbung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W216 2010016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2010016.1.00

Spruch

W216 2010016-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014, GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 23.04.2014 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 09.04.2014 bis zum 03.06.2014 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer sei der niederschriftlichen Aufforderung vom 11.11.2013, bis zum 09.04.2014 Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht nachgekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2014 - rechtzeitig - das von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, in der er vorbringt, dass er am 09.04.2014 seinen Termin beim AMS wahrgenommen, seinen Nachweis über Bewerbungsaktivitäten jedoch nicht mit gehabt habe, weshalb er, wie von seinem Berater aufgefordert, diesen am selben Tag nachgebracht habe. Der Mitarbeiter des AMS am Infoschalter habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Nachweis auch bei ihm abgegeben werden könne und er diesen dem Berater weiterleiten werde. Als Nachweis für die Abgabe habe der Beschwerdeführer den Mitarbeiter gebeten, ihm einen Stempel mit seiner Unterschrift auf den Nachweis zu geben. Da er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, wisse er nicht, aus welchem Grund er gesperrt worden sei.

3. Nach telefonischer Rückfrage seitens der belangten Behörde bei drei der vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbungsliste angegebenen Firmen, wurde von allen drei Dienstgebern mitgeteilt, dass sich diese an eine wie vom Beschwerdeführer angegebene Bewerbung nicht erinnern könnten.

4. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.06.2014 von der Landesgeschäftsstelle des AMS niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei - nach Vorhalt von Eintragungen in der EDV des AMS - an, dass ihm seitens seines Beraters nicht genau erklärt worden sei, wie er die Listen zu führen habe. Er habe sich bei allen Bewerbungen persönlich vorgestellt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde mit dem Beschwerdeführer auch die Bewerbungsliste, die er am 09.04.2014 beim AMS abgegeben hatte, erneut besprochen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass sich die beiden Billa-Filialen, bei denen er sich beworben habe, in seiner Wohnnähe befänden. Dort würden auch zwei Freunde von ihm arbeiten, die ihm geraten hätten, sich dort zu bewerben. Mit wem er gesprochen habe, könne er heute nicht mehr sagen, vielleicht sei es auch der Filialleiter gewesen. Bei der Firma Fast Box habe er sich persönlich bei Herrn XXXX vorgestellt. Bei der Firma Midas Reifendienst, welche sich glaublich im 10. Bezirk befände, könne er nicht mehr sagen, mit wem er gesprochen habe. Bei der Firma DMV Autoglaserei im 12. Bezirk habe er sich bei Herrn XXXX vorgestellt. Die Firma Akhan Tuning befinde sich im 10. Bezirk. Bei der Firma Musti im 15. Bezirk habe er mit Herrn XXXX gesprochen. Bei der Firma Autohandel im 12. Bezirk habe er sich bei Herrn XXXX vorgestellt. Dass man sich bei den Firmen Fast Box, Midas, Akhan und Auto Musti nicht an seine Bewerbungen erinnern könne, sei nicht seine Schuld. Der Beschwerdeführer habe sich bei allen Firmen persönlich vorgestellt und jene Kontaktpersonen, die er namhaft gemacht habe, kenne er alle persönlich. Die Tatsache, dass er sich bei den Firmen Fast Box, DMV und Auto Musti schon früher beworben habe, stimme. Die neuerlichen Bewerbungen bei den genannten Firmen habe er durchgeführt, da diese Firmen zuletzt gesagt hätten, dass aktuell niemand gebraucht werde.

5. Am 10.06.2014 wurde seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Wien versucht die Firmen Auto Musti sowie Autohandel Bayr unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Nummern zu kontaktieren. Laut Aktenvermerk des AMS sei die Überprüfung der Bewerbung bei der Firma Auto Musti nicht möglich gewesen, da die angegebene Telefonnummer nicht korrekt sei. Beim Anruf dieser Nummer meldete sich ein Tonband, mit dem Hinweis, dass der Anruf nicht möglich sei. Laut Telefonbuch sei keine Firma mit diesem Namen auffindbar. Auch die Überprüfung der Telefonnummer habe kein Ergebnis erbracht. Auch die Rückfrage bei der Firma Autohandel Bayr sei nicht möglich gewesen, da die angegebene Telefonnummer nicht korrekt sei. Beim Anruf unter dieser Nummer melde sich ein Tonband, mit dem Hinweis, dass unter dieser Nummer kein Teilnehmer bekannt sei. Laut Telefonbuch sei auch keine andere Nummer ersichtlich.

Mit der Kontaktperson der Firma Fast Box konnte telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Diese kann sich nicht mehr erinnern, ob sich der Beschwerdeführer am 06.03.2014 bei ihm beworben habe, da dies zu lange zurückliege.

Ebenfalls am 10.06.2014 wurden seitens des AMS die Firmen Akhan Tuning und DMV per Email kontaktiert und um Auskunft gebeten, ob sich der Beschwerdeführer bei Ihnen beworben habe. In Beantwortung dieser Anfrage wurde am 11.06.2014 seitens der Firma DMV mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei Ihnen beworben habe.

Die Firma Midas teilte am 24.06.2014 hinsichtlich der Bewerbung des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass alle Bewerber einen Firmenstempel von ihnen als Nachweis, dass sie sich beworben haben, erhielten, egal ob sie zurzeit jemanden suchen würden oder nicht. Die vom Beschwerdeführer angegebene Telefonnummer sei nicht jene, der Firma Midas, sondern jene, der Berufsinformation der Wiener Wirtschaft (BIWI).

Seitens der Firma Akhan Tuning wurde ebenfalls am 24.06.2014 per E-Mail mitgeteilt, dass keine Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers vorlägen. Eine Bewerbung des Beschwerdeführers könne somit nicht bestätigt werden.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.07.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.05.2014 abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Er habe die Lehrzeit als Elektriker absolviert, jedoch keine Lehrabschlussprüfung. Er habe eine Ausbildung als Fachkraft im Sicherheitswesen absolviert. Er habe Berufserfahrung als Elektrohelfer und als Security. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am 24.11.2011 geendet. Seitdem sei er nur mehr geringfügig beschäftigt gewesen. Seit 06.09.2011 stehe er im Notstandshilfebezug.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 11.11.2013 sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, Eigenbewerbungen dem AMS vorzulegen. Die Vorgabe von ein bis zwei Bewerbungen bzw. Aufzeichnungen pro Woche (unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson, sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung) sei in der Niederschrift vom 11.11.2013 festgehalten worden. Diese Vereinbarung habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 13.12.2013 habe der Beschwerdeführer fünf Eigenbewerbungen vorgelegt. Vom 07.01.2014 bis zum 06.02.2014 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 14.02.2014 habe der Beschwerdeführer vier und anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 28.02.2014 habe der Beschwerdeführer zwei Eigenbewerbungen vorgelegt. Vom 04.03.2014 bis 01.04.2014 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 09.04.2014 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben, keine Eigenbewerbungen vorlegen zu können. Nach Hinweis auf die Sanktion nach § 10 AlVG habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Liste zu Hause, weshalb ihm die Möglichkeit zur taggleichen Nachreichung angeboten worden sei.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2014 in der Infozone des AMS vorgesprochen und seine Liste mit Eigenbewerbungen persönlich abgegeben habe.

Diese Liste vom 09.04.2014 enthalte acht Eigenbewerbungen:

"Datum Firma Kontaktperson Beschäftigung als Woher kam Info?

Ergebnis

24. 2 Billa Arbeiter Bekannter nein

01215302 Helfer 3.3. Billa Arbeiter Bekannter nein

019612501 Helfer 6.3. Fast Box XXXX Helfer Freund nein

016068845 10.3. Midas Helfer Internet nein

0151430-6518 Arbeiter 17.3. DMV Autoglas XXXX KFZ Helfer Freund vielleicht

06767367193 Verkäufer 24.3. Akhan Tuning Verkäufer selber nein

069910992310 28.3. Auto Musti XXXX

069912304797 KFZ-Helfer selber nein

3.4. Auto HanDel Sasa

06509406554 Verkäufer selber Nein"

Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei die Liste vom 09.04.2014 (mit Ausnahme der Billa-Filialen) nochmals überprüft worden. Nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung von einer bis zwei Bewerbungen pro Woche vorgeschrieben worden. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe im November 2011 geendet. Seit dem 06.09.2011 beziehe er die Notstandshilfe. Gerade am Wiener Arbeitsmarkt, der sich durch seine besondere Dynamik auszeichne, erscheine im Zusammenhang mit seinen bisherigen Berufserfahrungen, eine bis zwei Eigenbewerbung/en pro Woche als durchaus zumutbar.

Der Beschwerdeführer sei sowohl am 28.02.2014 als auch bei seinem letzten Termin davor, am 14.02.2014, darauf aufmerksam gemacht worden, dass er leserliche, vollständig ausgefüllte Listen zwecks Nachweis seiner Eigenbewerbungen dem AMS vorzulegen habe. Am 09.04.2014 habe der Beschwerdeführer vorerst keine Nachweise über seine Eigenbewerbungen erbringen können. Erst später habe er eine Liste mit acht Bewerbungen in der Infozone abgegeben. Ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer vom 14.03.2014 bis zum 01.04.2014 im Krankenstand befunden habe, seien vom 28.02.2014 bis zum 09.04.2014 (Zeitraum: 5,5 Wochen abzüglich 2,5 Wochen = 3 Wochen) drei bis sechs Bewerbungen vorzulegen gewesen.

Die Liste des Beschwerdeführers sei (mit Ausnahme der Billa-Filialen) überprüft worden. Eine einzige Firma (DMV) habe eine Bewerbung seinerseits bestätigt. Zwei Firmen (Fast Box, Akhan Tuning) hätten aufgrund der Zeitspanne keine Auskunft mehr geben können. Eine Firma (Midas) gebe jedem Bewerber einen Stempel, auf der Liste des Beschwerdeführers sei kein Stempel ersichtlich gewesen. Bei zwei Firmen sei eine Überprüfung nicht möglich gewesen, da die angegebenen Telefonnummern nicht korrekt gewesen seien.

Die vom Beschwerdeführer am 09.04.2014 erbrachte Liste mit Eigenbewerbungen erscheine somit nicht ausreichend glaubhaft und ernsthaft. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Anstrengungen dem AMS glaubhaft nachzuweisen.

Die Tatsache, dass eine Firma allen Bewerbern einen Stempel gebe, beim Beschwerdeführer dieser aber nicht ersichtlich sei, weise darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Firma nicht beworben habe. Auch die fehlerhaften Telefonnummern bei zwei Firmen würden eine Überprüfung durch das AMS unmöglich machen.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft nachzuweisen, sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 09.04.2014 bis 03.06.2014 nicht zu gewähren. Da (in den Jahren 2012 und 2013) gegen den Beschwerdeführer bereits rechtkräftig Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, betrage nach den gesetzlichen Bestimmungen der Sanktionszeitraum nach § 10 AlVG acht Wochen.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2014 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem Antrag handelt es sich lediglich um einen ausgefüllten Vordruck, welcher keine weiteren Ausführungen enthält.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 29.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2014 eingelangt, erstattete der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz, in dem er den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegentritt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführt, dass von ihm unter Berücksichtigung seines Krankenstandes insgesamt 3 bis 6 Bewerbungen vorzulegen gewesen seien und seine Liste für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis 03.04.2014 insgesamt acht Firmen enthalte. Die belangte Behörde führe aus, dass zur Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen keine Bestätigungen von Firmen notwendig seien, sodass der Begründung der belangten Behörde, dass die Tatsache, dass die Firma Midas jedem Bewerber einen Stempel als Bestätigung für die Bewerbung gebe und er keinen erhalten habe, wohl kein Nachweis dafür sei, dass er sich nicht beworben habe. Aus der Mitteilung der beiden Firmen Fast Box und Akhan Tuning, sie könnten aufgrund der Zeitspanne keine Auskunft mehr geben, könne die belangte Behörde wohl nicht schließen, dass er sich nicht vorgestellt habe. Hinzu komme, dass die belangte Behörde die persönlichen Bewerbungen bei den beiden Billa-Filialen zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Entgegen der Begründung der belangten Behörde habe er alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorgenommen. Die belangte Behörde habe seine Bewerbungsaufzeichnungen gar nicht bzw. nicht zur Gänze als Nachweis für die Anstrengung berücksichtigt. Dadurch, dass die belangte Behörde nicht sämtliche persönlichen Bewerbungen im Verfahren berücksichtigt habe, sei der Bescheid rechtswidrig.

10. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er der Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH Vollmacht erteilt und sie mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

11. Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein ergänzendes Vorbringen, in dem er - unter Vorlage von Kopien von Visitenkarten - ausführt, dass er sehr wohl seiner Verpflichtung und Auflage seitens der belangten Behörde nachgekommen sei und die gewünschten Bewerbungsnachweise sogar über das verpflichtende Ausmaß von 3-6 Bewerbungen hinaus, nämlich 8 Bewerbungsnachweise, erbracht habe. Dabei lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass 2 Eigenbewerbungen bei 2 verschiedenen Billa-Filialen erfolgt seien. Gleichzeitig räume die belangte Behörde ein, dass die Firma DMV eine Bewerbung bestätigt habe. Allein schon durch diese Bewerbungsnachweise wäre die erforderliche Mindestanzahl von 3 Bewerbungsnachweisen, wie von der belangten Behörde verlangt, erreicht. Die vorgelegten Visitenkarten würden eindeutig belegen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Firmen um tatsächlich bestehende Firmen handelt, bei welchen der Beschwerdeführer mündlich vorgesprochen habe. Den Visitenkarten der Firmen Auto Musti und Autohandel seien die vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegebenen Telefonnummern zu entnehmen. Beide Firmen würden über Homepages verfügen und seien deshalb über Internet leicht erreichbar. Dadurch, dass die belangte Behörde nicht sämtliche persönlichen Bewerbungen im Verfahren berücksichtigt habe, sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Diese lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; aber auch VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084), wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.5. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Wenn die arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden

Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (vgl. u.a. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0169).

Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, mwN).

Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der mit ihm am 11.11.2013 verbindlich abgeschlossenen Vereinbarung der belangten Behörde wöchentlich persönlich mindestens ein bis zwei Eigenbewerbungen unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson, sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid zu Recht feststellt, hatte der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom 28.02.2014 bis zum 09.04.2014 (Zeitraum: 5,5 Wochen abzüglich 2,5 Wochen = 3 Wochen) drei bis sechs Bewerbungen vorzulegen. Nach vorangehenden unleserlichen Listen legte der Beschwerdeführer am 09.04.2014 eine Liste vor, welche - seinen eigenen Angaben zufolge - acht Eigenbewerbungen enthält.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdevorprüfungsverfahren die Liste vom 09.04.2014 zum Teil überprüft. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid selbst festhält, hat sie - ohne Angabe näherer Gründe - die beiden Billa-Filialen nicht überprüft. Im Rahmen der Ermittlungen hat eine Firma die Bewerbung des Beschwerdeführers bestätigt. Zwei der vom Beschwerdeführer angegebenen Firmen hätten nicht überprüft werden können, da die angegebenen Telefonnummern nicht korrekt und laut Telefonbuch auch keine Firmen mit diesen Namen auffindbar gewesen seien. Drei Firmen hätten sich nicht an eine Bewerbung des Beschwerdeführers erinnern können bzw. scheine keine Bewerbung bei ihnen auf. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde sodann davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum nicht gelungen sei, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft nachzuweisen.

Zumal eine Bewerbung des Beschwerdeführers bestätigt werden konnte und von der belangten Behörde für den gegenständlichen Zeitraum der Nachweis von zumindest drei Eigenbewerbungen verlangt worden ist, ist den Beschwerdeausführungen zu folgen, wonach eine Überprüfung des Nachweises einer Bewerbung bei den beiden Billa-Filialen - im Falle einer tatsächlichen Bewerbung des Beschwerdeführers - ausreichend für die erforderliche Mindestanzahl von drei Bewerbungsnachweisen gewesen wäre. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass zumindest eine weitere vom Beschwerdeführer in seiner Liste angegebene Firma (Autohandel Bayr) durch Recherche im Internet unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Eckdaten ermittelt hätte werden können. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine vollständige Überprüfung der angegebenen Eigenbewerbungen zu dem Ergebnis hätte führen können, dass zumindest die von der belangten Behörde geforderte Mindestanzahl von drei Bewerbungen bestätigt hätte werden können, hätte die belangte Behörde diese Ermittlungen (insbesondere die Überprüfung der Bewerbungen bei den beiden Billa-Filialen) nicht unterlassen dürfen.

Die belangte Behörde hat somit in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen im Sinne von Überprüfung der behaupteten Eigenbewerbungen durchzuführen, sowie in der Folge Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der neuen Ermittlungsergebnisse - gelungen ist, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft nachzuweisen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AMS - wie dargestellt - die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und somit das diesbezügliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungsverfahren - zumindest teilweise - vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre. Dies käme daher jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass in der mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 12.02.2014 (und somit der jüngeren Vereinbarung) die eigeninitiative Bewerbung bei mindestens zwei Unternehmern pro Woche vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer wäre somit für den gegenständlichen Zeitraum verpflichtet gewesen jedenfalls mindestens sechs Eigenbewerbungen nachzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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