W211 1434561-1•BVwG W211 1434561-1
W211 1434561-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Diskriminierung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung
W211 1434561-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 16.04.2013 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Galkayo in Somalia zu stammen und in Österreich über keine Verwandten zu verfügen. Sie sei im September 2010 von Kismayo nach Kenia gereist, um von dort über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Europa zu kommen. Schlepperunterstützt sei die beschwerdeführende Partei schließlich nach Österreich weitergereist. Somalia habe sie verlassen, weil sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von ihren beiden Onkeln mütterlicherseits körperlich misshandelt worden sei. Man habe ihr auch mit dem Umbringen bedroht. Die beschwerdeführende Partei sei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Daraufhin habe sie sich entschlossen, zu flüchten.
3. Bei ihrer weiteren Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, am 15.01.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein. Sie sei in Galkacyo geboren und habe dort fünf Jahre lang mit ihrer Familie gelebt. Danach sei ihre Familie nach Kismayo gezogen. In Kismayo habe die beschwerdeführende Partei von 1997 bis 2005 eine Schule besucht und anschließend bis 2007 als Abwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Bis 2008 habe sie als Mechanikergehilfe ebenfalls in Kismayo gearbeitet. Sie gehöre der Volksgruppe der Midgan an. Am 07.06.2010 habe sie traditionell geheiratet. Sie habe mit ihrer Ehefrau nur vier Monate zusammen gelebt, dann sei sie Richtung Kenia ausgereist. Aktuell lebe ihre Ehefrau bei ihren Eltern, die Nachbarn in Kismayo gewesen seien. Ihr Vater habe nicht gearbeitet und sich im Jahr 2008 von ihrer Mutter getrennt. Er lebe zurzeit in Mogadischu. Ihre Mutter würde als Schlachterin arbeiten. Ihre Mutter habe in Kismayo eine Baracke gebaut, wo die Familie gewohnt habe. Die beschwerdeführende Partei habe fünf Brüder und drei Schwestern. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Kontakt zu ihren Angehörigen in der Heimat habe, antwortete diese, dass sie keine Telefonnummer der Mutter habe. Ihre Tante sei im September 2012 verstorben. Es gebe daher keine Möglichkeit mehr, Kontakt aufzunehmen.
Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, große Probleme mit der Familie mütterlicherseits gehabt zu haben. Ihre beiden Onkel, die beide in Kismayo gelebt haben, haben sie und die Brüder immer geschlagen. Der Grund war, dass sie Midgan seien. Die Onkel haben dem Clan der Majerteen angehört. Im Mai 2008 sei die Schwester der beschwerdeführenden Partei von zwei Männern in der Wohnung vergewaltigt worden, wobei auch die beiden Onkel anwesend gewesen seien. Die Schwester sei am nächsten Tag verstorben. Ein Onkel väterlicherseits, der der Schwester habe helfen wollen, sei von den Männern in der Wohnung erschossen worden. Auch die beschwerdeführende Partei sei da gewesen, um der Schwester zu helfen. Sie sei dabei von einem der Onkel mit einem Messer zweimal in den Rücken gestochen worden. Bis Juli 2009 sei nichts weiter passiert, obwohl alle in Kismayo gelebt haben. Eines Tages habe sich die beschwerdeführende Partei auf der Straße aufgehalten, als die beiden Onkel zu ihr gekommen seien und sie mitgenommen haben. Sie sei in eine Wohnung gebracht und geschlagen worden, bis sie bewusstlos gewesen sei. Ihre Mutter habe sie aus dieser Wohnung abgeholt. Bis zu ihrer Ausreise im September 2010 sei nichts mehr passiert. Die beschwerdeführende Partei habe die Zeit mit großer Angst erlebt. Die Midgan werden in Somalia unterdrückt und diskriminiert. Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, antwortete diese, dass das nicht der Fall gewesen sei. Ihr Vater habe der Volksgruppe der Madhibaan angehört. Ihre Mutter sei eine Majerteen. Ihre Familie habe 1995 Galkacyo wegen der Unterdrückung durch die Majerteen verlassen. Sie seien zu ihrer Tante gezogen, die sie habe unterstützen wollen. Die Madhibaan würden unterdrückt werden. Ihre Mutter sei Soldatin gewesen, wie ihr Vater. Die alte Regierung habe verboten, dass man über Clans spreche. Aus diesem Grund sei es damals möglich gewesen, dass ihre Mutter und ihr Vater geheiratet haben. Dies habe sich leider geändert. Ihre beiden Onkel, die die beschwerdeführende Partei geschlagen haben, würden auch immer wegen der Heirat ihrer Schwester mit einem Madhibaan beleidigt werden. Ihre Mutter sei auch von ihrer Familie wegen dieser Heirat verstoßen worden. Nicht alle Familienmitglieder haben ausreisen können, weil es an Geld gefehlt habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, im Wesentlichen, fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Midgan/Madhibaan angehöre. Sie sei gesund, und es können keine Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Der zu Begründung des gegenständlichen Asylantrags vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Sie habe in ihrer Heimat jahrelang als Mechanikergehilfe und als Abwäscher gearbeitet. Es leben auch Familienangehörige in Somalia. Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass selbst bei der Unterstellung des Fluchtvorbringens als wahr nur zwei Vorfälle mit den beiden Onkeln mütterlicherseits geschehen seien, und dass seither Familienangehörige immer noch ohne größere Probleme in Somalia leben würden. Die Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhibaan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, seien für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. So habe die beschwerdeführende Partei die Frage, von staatlicher Seite wegen der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt gewesen zu sein, verneint. Hinsichtlich einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei jung, gesund und arbeitsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Sie verfüge über ein soziales Netz in der Heimat. Dazu leben dort ihre Mutter, ihre fünf Brüder und drei Schwestern, sowie eine Tante, die ein Geschäft betreibe und ihre Familie von jeher finanziell unterstützt habe. Es können weiter keine Umstände festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia/Mogadischu mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wäre. Auch habe sich die Situation in ihrer Heimat, vor allem in Mogadischu, geändert.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahme von erheblicher Intensität und Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Im gegenständlichen Fall sei dies jedoch nicht gegeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage eine Rückkehr nach Somalia nicht gänzlich als ausgeschlossen scheine, und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Die beschwerdeführende Partei sei in Somalia aufgewachsen und kenne sich dort aus. Jedenfalls könne sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu niederlassen, wo sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Mogadischu. In Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten in Mogadischu könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Mogadischu im Falle der beschwerdeführenden Partei möglich und zumutbar erscheine.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Bescheid eine mangelhafte bzw. unschlüssige Begründung, eine unrichtige Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren beinhalte. Gerade, dass die beschwerdeführende Partei von zwei Onkeln mütterlicherseits in lebensbedrohlicher Art und Weise angegriffen worden sei, unterstütze das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Diese habe höchst plausibel die Schwierigkeiten, mit denen ihre Familie Zeit ihres Lebens aufgrund der Herkunft ihrer Eltern zu kämpfen gehabt habe, erläutert. Die Begründungen der belangten Behörde, die darauf abzielten, Widersprüche zu konstruieren, würden gezwungen erscheinen. Wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen wäre, hätte sie eine deutlich sichtbare Vernarbung feststellen können, die das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei untermauert hätte. Die Länderberichte würden außerdem auf die Problematik der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend eingehen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie schon nach einer kurzen Recherche auf Berichte gestoßen, die deutlich gravierende Konsequenzen für Personen aufzeigen, die das Risiko einer Mischehe auf sich nehmen würden. Vor diesem Hintergrund betrachtet würde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise unplausibel erscheinen. Flucht sei für die beschwerdeführende Partei die einzige Möglichkeit gewesen, sich der zunehmenden Bedrohung zu entziehen. Die belangte Behörde verkenne außerdem, dass auch Verfolgungshandlungen durch private Akteure, die auf einem Konventionsgrund beruhen, Asylrelevanz aufweisen können, wenn der Staat nicht willens oder in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Auch sei die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz, subsidiären Schutz nicht zuzuerkennen, verfehlt. Die Behörde verkenne die herrschende allgemeine Gefahrenlage in Somalia. Sie versäume außerdem, auf den speziellen ethnisch-sozialen Hintergrund der beschwerdeführenden Partei Bezug zu nehmen. Ein Bericht des Danish Immigration Service führe aus, dass gerade Personen aus marginalisierte Gruppen besonders gefährdet sein. Eine zwangsweise Rückkehr nach Somalia würde die beschwerdeführende Partei vor unlösbare existenzielle Probleme stellen. Es wäre ihr faktisch nicht möglich, in die Heimatstadt Kismayo zurückzukehren, da sie dort wieder mit der Bedrohung durch die Familie ihrer Mutter konfrontiert wäre. Es wäre der beschwerdeführenden Partei auch faktisch unmöglich, z.B. in Mogadischu Fuß zu fassen. Sie hätte auch in anderen Regionen keinerlei soziale Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerde beigelegt war eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs von November 2012 bis März 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde tätigte wesentliche Ermittlungen, die zur Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei notwendig sind, nicht.
2.2. Bereits in den Länderfeststellungen, die die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "nicht-somalische Minderheiten keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur [haben], die weniger in die Tiefe geht, als jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. [...]
In ganz Somalia sind nicht-somalische Minderheiten schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Sie stehen außerhalb der Gesellschaft und sind Opfer von ernsten Menschenrechtsverletzungen, darunter Diskriminierung, Raub, Vergewaltigung, Plünderung und Mord, begangen durch Angehörige der Mehrheitsclans. [...] Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen [...]" (Seite 70 des angefochtenen Bescheides).
"Einzelne ethnische Minderheiten (u.a. ... Midgan, ...) leben unter
besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt." [...] (Seite 72 des angefochtenen Bescheides).
2.3. Zu Rückkehrfragen wurde weiter unter anderem festgestellt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig." (Seite 80 des angefochtenen Bescheides).
2.4. Aus den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen über die Situation von Minderheitenangehörigen und zu Rückkehrfragen geht eindeutig hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Aufnahme in die Kernfamilie und/oder in den Clan eine conditio sine qua non darstellt.
Wenn die belangte Behörde darauf hinweist, dass die beschwerdeführende Partei über Familienanschluss in Somalia verfügt, so übersieht sie, dass diese selbst in ihrer Einvernahme vom 15.01.2013 angab, keinen Kontakt mit ihrer Familie zu haben. Entgegenstehende Ermittlungsergebnisse, so zum Beispiel dass die Familie, so die Mutter und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei, tatsächlich noch in Kismayo leben, finden sich nicht im Verwaltungsakt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei angab, dass ihre Tante im Herbst 2012 verstorben sei. Ermittlungen, die zu einem anderslautenden Ergebnis gekommen wären, ergeben sich nicht aus dem Verwaltungsakt. Angaben in der Beweiswürdigung, dass eine Tante ohne größere Probleme in Kismayo leben würde, haben in den Ermittlungsergebnissen keine Basis.
Die Rückschlüsse der belangten Behörde, die die Minderheitenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei selbst festgestellt hatte, so insbesondere betreffend das Fehlen einer Diskriminierung von Minderheitenangehörigen in Mogadischu, basiert nach den im Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen nicht auf entsprechend ermittelten und getätigten Feststellungen.
2.5. Schließlich geht die belangte Behörde auch wiederholt in ihrer Begründung der Entscheidung davon aus, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu geändert habe (siehe Seite 92 des angefochtenen Bescheides), und sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu niederlassen könnte (Seite 107 des angefochtenen Bescheides).
Dazu ist zuerst zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei in Kismayo hauptsozialisiert wurde und eine Rückkehr - insbesondere in Hinblick auf das angebliche soziale Netzwerk in Somalia aufgrund ihrer Familienangehörigen dort - daher auch nach Kismayo angedacht werden müsste. Die Prüfung eines Rückkehrhindernisses muss daher in erster Linie in Bezug auf Kismayo erfolgen. Ermittlungen zur Sicherheitssituation, zur Diskriminierung von Minderheiten und zur Möglichkeit, den notdürftigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften, müssten sich daher grundsätzlich auf Kismayo beziehen.
Wenn nun die Behörde offenbar im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative von einer Neuansiedlung in Mogadischu ausgeht, so hätte sie diesbezüglich - ihren eigenen Länderfeststellungen folgend - die Aufnahme in Kernfamilie in Mogadischu ermitteln müssen, um in die Lage versetzt zu werden, eine entsprechende rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrags vorzunehmen. Siehe dazu zum Beispiel noch das folgende Zitat der Länderfeststellungen: "[...] dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus demselben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord." (Seite 84 des angefochtenen Bescheides). Die beschwerdeführende Partei lebte in Kismayo, und nicht in Mogadischu, und gehört einer Minderheit an, die weder einen Warlord stellt(e), noch Gebiete in Mogadischu kontrolliert(e).
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, und ob eine Unterstützung und Aufnahme der beschwerdeführenden Partei durch ihre Familie in Somalia tatsächlich möglich und wahrscheinlich ist. Diese Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.
Wenn die belangte Behörde von einer Neuansiedlung in Mogadischu ausgehen möchte, so muss sie entsprechende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte der beschwerdeführenden Partei dort zu ermitteln suchen.
Auch betreffend Aussagen über Verfolgung und Diskriminierung von Minderheitenangehörigen in Kismayo (!) und in Mogadischu wird die belangte Behörde nunmehr aktualisierte Länderfeststellungen zu treffen und zu berücksichtigen haben.
Sollte es nicht möglich sein, die entsprechenden Ermittlungen mit der notwendigen Sicherheit zu einem Ergebnis zu bringen, wird die Behörde im Einklang mit nunmehr aktuellen Länderinformationen die dann notwendigen rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben.
2.7. Nur der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass, im Gegensatz zu ihrer Rechtsmeinung, "nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant [ist], wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430)."
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Prüfung einer Verfolgungsprognose wegen der Auswirkung der Mischehe ihrer Eltern und der möglichen Gefährdung durch die Onkel mütterlicherseits vorzunehmen haben.
2.8. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie oben aufgezeigt wurde, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3
1. Satz Gebrauch gemacht hat. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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