BVwG W209 2004964-1

W209 2004964-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015

Regest

Aussetzung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W209 2004964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2004964.1.00

Spruch

W209 2004964-1/11Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX, XXXX, Polen, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.09.2013, GZ VA/ED-B-0108/2012, betreffend Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für das im Spruchpunkt I. des belangten Bescheides festgestellte Dienstverhältnis beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 25.09.2013, GZ VA/ED-B-0108/2012, stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13.08.1980 bis 26.10.1980 auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der XXXX (nunmehr XXXX) in XXXX, XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlegen sei. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der auf den o.a. Zeitraum entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 68 ASVG als verjährt gelte.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der belangten Behörde per Auslands-RSb zugestellt und am 17.10.2013 von der Tochter des Beschwerdeführers übernommen.

Mit Schreiben vom 22.10.2013, welches am 25.11.2013 zur Post gegeben und am 28.11.2013 bei der Kasse einlangte, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Einspruch.

Am 03.12.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch sowie die Verwaltungsakten dem Landeshauptmann von Niederösterreich vor und beantragte die Zurückweisung des Einspruches wegen Verfristung.

Am 03.01.2014, einlangend am 14.01.2014, legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, verständigte den Beschwerdeführer hiervon und übermittelte ihm eine Kopie der Stellungnahme der belangten Behörde, in der die Zurückweisung des Einspruches wegen Verfristung beantragt wurde.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welches mit Schreiben vom 29.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und dort am 25.03.2014 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte dazu aus, dass er wegen Abwesenheit von seinem Wohnort gehindert gewesen sei, den Bescheid in Empfang zu nehmen, und diesen praktisch erst am 03.11.2013 erhalten habe.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.10.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W174 abgenommen und am 14.10.2014 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof drei und beim Bundesverwaltungsgericht 18 Verfahren anhängig, in denen die Frage zu klären ist, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Ausland, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen, gemäß § 11 ZustG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen ist und ob im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes - unabhängig von der Art der Zustellung - eine Heilung gemäß § 7 ZustG eintritt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall eine Senatszuständigkeit nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In oben angeführten, vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Ausland, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen, gemäß § 11 ZustG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen ist und ob im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes - unabhängig von der Art der Zustellung - eine Heilung gemäß § 7 ZustG eintritt.

Im Hinblick auf die große Zahl der potentiellen Bescheidadressaten in den Verfahren gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG und §§ 7d ff. AVRAG, die ihren Wohnsitz bzw. Betriebssitz im Ausland haben, ist zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal die Zustellung im Ausland - wie der gegenständliche Fall zeigt - auch nicht als spezifische Problemstellung im AuslBG und AVRAG angesehen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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