W185 2008238-1•BVwG W185 2008238-1
W185 2008238-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015
Anpassungsstörung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Lagerbedingungen, Misshandlung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage
W185 2008238-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zahl: 831874604/2423315, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegen EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlungen in Bulgarien vom 16.10.2013 und vom 24.11.2013 vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.12.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Vor ca acht Monaten habe er sein Heimatland illegal verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich in Istanbul fünf Monate lang aufgehalten habe. Von dort sei er schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zuvor habe er in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Nach Vorhalt der vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien erklärte der Beschwerdeführer, diesbezüglich falsche Angaben getätigt zu haben, da er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle. Er habe sich vom 16.10.2013 bis 26.11.2013 in Bulgarien aufgehalten. Am 26.11.2013 habe er Bulgarien verlassen und sei über Mazedonien uns Serbien nach Österreich gefahren. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. In Bulgarien sei er sehr schlecht behandelt worden. Nach Bulgarien wolle er nicht zurückkehren.
Am 17.01.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab dieser zu Protokoll, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Bei der Erstbefragung habe er unwahre Angaben zu seiner Reiseroute erstattet, da er befürchtet habe, nach Bulgarien abgeschoben zu werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island oder der Schweiz Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde, verneinte dieser. Er habe jedoch Freunde und Bekannte. Von diesen sei er jedoch weder finanziell abhängig noch bestehe eine besondere Beziehung zu diesen Personen. Seine Tazkira habe er auf der Reise verloren. Er habe in seiner Heimat einen Führerschein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die genannten Dokumente binnen vierzehn Tagen vorzulegen. In Bulgarien habe er sich ca zwei Monate aufgehalten. Gleich nach seiner Ankunft in Bulgarien sei der Beschwerdeführer von der dortigen Polizei aufgegriffen worden. Auf der Polizeistation sei er bedroht und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In einem Flüchtlingslager sei der Beschwerdeführer nicht aufgenommen worden; er habe sich jedoch in einem geschlossenen Lager befunden, welches einem Gefängnis geähnelt habe. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer mehrere "große" Operationen gehabt; die letzte Operation sei im Jahr 2012 gewesen. In dem geschlossenen Lager habe er unter starken Schmerzen gelitten. Schließlich sei die Ambulanz gerufen worden. Ihm sei eine Tablette verabreicht worden; behandelt worden sei er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe, da er keine Medikamente mehr gehabt hätte, versucht, einen Arzt aufzusuchen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ärztlich behandelt worden, da er nur "eine Karte" gehabt hätte. Diese Karte habe er bei seiner Entlassung aus dem geschlossenen Lager erhalten. Als der Beschwerdeführer versucht habe, aus Bulgarien auszureisen, sei er von der bulgarischen Polizei aufgegriffen worden. Die Beamten hätten ihn mit Hunden bedroht und geschlagen. Anzeige habe er nicht erstattet. Man könne gegen diese Leute "nichts unternehmen". Sonst wolle er nichts zu seinem Aufenthalt in Bulgarien angeben. Er werde jedoch weitere Videos und Fotos vorlegen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Lager in Österreich zwei "Anfälle" bekommen zu haben, die wohl mit den früheren Operationen zusammenhängen würden. Beide Male sei er beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Er sei im Lager auch bei der Psychologin gewesen; das Untersuchungsergebnis habe er noch nicht erhalten. Einen Facharzttermin habe der Beschwerdeführer bis dato noch nicht erhalten. Nach Bulgarien wolle der Beschwerdeführer keinesfalls zurückkehren. Er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden und habe auch im Freien übernachten müssen. Er habe die Situation in Bulgarien nicht mehr ausgehalten. Er habe eine Schwester, wisse jedoch nicht, ob sich diese in Europa befinde. Er sei sich auch nicht sicher, ob ihm in Abwesenheit eine Tazkira ausgestellt würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 23.01.2014 ein Aufnahmeersuchen nach Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 12.02.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: "Dublin-III-VO") ausdrücklich zu.
Am 02.05.2014 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab dieser zu Protokoll, an Kopfschmerzen zu leiden. Er sei deswegen im Krankenhaus gewesen und bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Behandlung. Verwandte oder sonstige nahe Bezugspersonen habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. In Österreich mache er "nichts". Er habe hier keine Möglichkeiten; er sei in der Grundversorgung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 12.02.2014 zur Übernahme ausdrücklich bereit erklärt habe. Zu den Feststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Bulgarien zurückkehren und nicht in Bulgarien leben zu wollen. Als Grund hiefür gab der Beschwerdeführer seine Krankheit an. Er leide seit drei Jahren unter gesundheitlichen Problemen. Richtig sei, dass er in Österreich keine engen bzw familiären Bindungen habe.
Aus einem Gutachten eines Facharztes für Radiologie vom 14.04.2014 über eine durchgeführte MRT des Gehirnschädels des Beschwerdeführers ergeben sich ein MR-tomographisch unauffälliger Befund sowie kein Hinweis auf ein cerebrales Fokalgeschehen (AS 111).
Aus einer behördlich beauftragten Befundinterpretation durch einen Allgemeinmediziner vom 08.05.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Kopfschmerzen leidet. Wenn diesem die verordneten Medikamente nicht zur Verfügung stünden, würde dieser nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, da es sich gegenständlich um eine symptomatische Medikation handle. Außer Schmerzmittel je nach Bedarf würde der Beschwerdeführer keine Behandlung oder Medikation benötigen. Neurologische Symptome hätten nicht festgestellt werden können, das durchgeführte Schädel-MRT sei unauffällig gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (gemeint: Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien (Stand: April 2014) wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Zwischen 1.1. und 31.3.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus (1.494 internationalen Schutz, 1.287 subsidiären Schutz. 563 Verfahren wurden eingestellt, weil der ASt. nicht zum Interview erschienen ist. (UNHCR 04.2014)
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.
Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)
Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84)
Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)
Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)
Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
1. erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
• Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
• Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.
Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.
• Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.
Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskon-trolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
(...)
Versorgung
Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:
• Unterkunft und Verpflegung;
• ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;
• Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;
• psychologische Unterstützung;
• ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;
• einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person. (VB 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.
Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.
Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:
1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung
2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung
3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung
4. Medizinische Rehabilitation;
6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung
10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln
usw. (AREF 11.9.2012)
Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.
Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.
Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.
Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)
Quellen:
Unterbringung
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)
(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)
Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.
Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.
Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)
Quellen:
Syrische Flüchtlinge
Bulgarien war zuletzt, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert. Obwohl die Antragszahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig sind, stellten sie für das Land eine erhebliche Belastung dar. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema in letzter Zeit eine Reihe von Berichten. Es sind dies von Seiten des UNHCR: "Bulgaria as a country of asylum" vom 2.1.2014; sowie seine "External Updates" vom 20.1., 7.2., 21.2., 6.3. und 21.3.2014; und der Nachfolgebericht "Bulgaria as a country of asylum" vom April 2014;. Weiters der "Stock Taking Report" von EASO von Ende Feber 2014, in dem ein vorläufiges Resümee aus der Umsetzung des ersten Teiles des EASO Operating Plans zur Unterstützung Bulgariens gezogen wird. Und schließlich der Bericht einer Europaparlamentarier-Delegation an das Komitee für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, über ihren Besuch in Bulgarien Ende Jänner 2014, in dem diese ihre Erkenntnisse aus einem Besuch in den Zentren Pastrogor, Harmanli und Voenna Rampa erläutern.
Im Bericht vom 2.1.2014 hat UNHCR zu einem Stopp von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien aufgerufen. Der EP-Bericht schließt sich der Aufforderung von UNHCR zum Dublin-Überstellungsstopp nach Bulgarien an. (UNHCR 2.1.2014 / EP 1.2.2014) In seinem Bericht vom April 2014 hingegen attestiert UNHCR zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014)
Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).
Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.
Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.
Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)
Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)
Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für
AW.
Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.
Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.
AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung wurde jedoch gearbeitet.
AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.
Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.
3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.
SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)
UMA/Vulnerable
UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)
UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)
Integration
Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)
Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)
Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:
Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leide. Der Beschwerdeführer leide an Kopfschmerzen unbekannter Herkunft, benötige jedoch nur bei Bedarf Schmerzmittel. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer lebe mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt und führe mit keiner Person ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben. Auch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, höchst traumatisiert, gesundheitlich angeschlagen und selbstmordgefährdet zu sein. Er sei als vulnerabel anzusehen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da er dort unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei. Im konkreten Einzelfall würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen. Die Behörde hätte auch Ermittlungen durchführen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach Überstellung nach Bulgarien eine Asylantragstellung überhaupt möglich wäre. Die Zustimmungserklärung Bulgariens alleine sei nicht ausreichend um sicher zu stellen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich ein Asylverfahren offen stehe und dieser nicht nach Afghanistan abgeschoben würde. Überdies seinen seit der Zustimmung Bulgariens bereits mehr als drei Monate vergangen und hätte sich der Sachverhalt womöglich entscheidend geändert. Die Zustände in den Aufnahmezentren seien auf Grund von Überbelegung mangelhaft. Im Jänner 2014 habe UNHCR einen vorläufigen Abschiebestopp nach Bulgarien empfohlen. Auch wenn UNHCR im April 2014 hievon zurückgetreten sei, bestünden dennoch weiterhin massive Bedenken hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen. Es gäbe weiterhin große Mängel im bulgarischen Asylsystem. Gegenständlich wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen. Auch gebe es Berichte über systematische rechtswidrige Push-Backs an der bulgarischen Grenze. Menschenrechtswidrige Zustände würden in Bulgarien vor allem für Dublin-Rückkehrer vorherrschen, da deren Asylanträge als zurückgenommen angesehen würden und diese daher nur einen Folgeantrag stellen könnten. Es bestehe die Gefahr, dass Asylanträge dieser Schutzsuchenden zu keinem Zeitpunkt inhaltlich geprüft würden. Mit dieser Praxis würde der Non-Refoulement-Grundsatz verletzt. Die Behörde habe sich mit dem Risiko einer Kettenabschiebung nach Afghanistan nicht in hinreichendem Maß auseinander gesetzt. Die Situation vulnerabler Asylwerber sei mangelhaft. Weiters wies der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Videoaufnahmen hin.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 30.05.2014 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit der Rechtsberaterin mit Suizid gedroht hätte, sollte er nach Bulgarien überstellt werden. Die Rechtsberaterin habe den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht gehe; dies auch aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien. Daraufhin hätten zwei Psychologen des psychosozialen Notdienstes mit dem Beschwerdeführer ein Krisengespräch geführt. Die Psychologen seien zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der der Beschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung keine akute Suizidalität bestünde, jedoch bei tatsächlicher Überstellungsgefahr eine ernst zu nehmende Suizidgefahr bestünde. Der Beschwerdeführer solle demnach vorsorglich in ein bis zwei Wochen in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden. Der Versuch, einen Aufenthaltstermin für den Beschwerdeführer in einer Psychiatrie einer Klinik zu vereinbaren, sei jedoch unverständlicher Weise abgelehnt worden. Dennoch sei geplant, den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ohne Termin stationär in der Psychiatrie der genannten Klinik unterzubringen. Die entsprechenden Bestätigungen bzw Befunde würden ehestmöglich nachgereicht werden. Beantragt werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, dass beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung/PDTS/schwere psychische Erkrankung, vorliege. Zudem sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, da die Niederschrift im Bescheid nicht wiedergegeben worden und somit die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund eines in seiner Heimat erlittenen Schädel-Hirn-Traumas leide der Beschwerdeführer unter ständigen Kopfschmerzen. Zur Abklärung habe der Beschwerdeführer am 11.06.2014 auch einen Termin bei einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie. Die bisher verordneten Medikamente würden keine Linderung der Beschwerden bringen. Die aufschiebende Wirkung werde insbesondere auch deshalb beantragt, da es noch einer Abklärung des medizinischen Status des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kopfverletzung und der weiteren Vorgehensweise bedürfe. Auch könne erst nach Einholung eines Gutachtens eines FA für Neurologie bzw Psychiatrie beurteilt werden, ob eine Überstellung nach Bulgarien nicht Art 3 EMRK widersprechen würde. Erst nach den oben angeführten Untersuchungen bzw nach der Gutachtenserstellung sei ersichtlich, welche weitere medizinische Behandlung der Beschwerdeführer benötige und feststellbar, ob diese in Bulgarien gewährleistet sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dem Gespräch mit der Rechtsberaterin angegeben, in Bulgarien unmenschlich und erniedrigende behandelt worden zu sein; insbesondere seien die Unterbringung und die medizinische Versorgung unzureichend gewesen. Nachdem er in Bulgarien einmal bewusstlos geworden sei, habe der Beschwerdeführer eineinhalb Stunden auf die Rettung warten müssen. Dann sei ihm lediglich der Blutdruck gemessen und ihm eine Schmerztablette verabreicht worden. In ein Krankenhaus sei er nicht gebracht worden. Mehrmalige Ersuchen, einen Arzt sprechen zu können, seien nicht erfüllt worden. Auch sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen. Verpflegung habe sich der Beschwerdeführer selbst kaufen müssen. Geld habe er keines erhalten. Er sei stets hungrig gewesen. Auch wären die hygienischen Bedingungen im Lager sehr schlecht gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden und habe in der Folge starke Schulter- und Rückenschmerzen gehabt. Juristische Unterstützung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer ohne jegliche Unterstützung auf der Straße leben müssen.
Aus einem vorgelegten neurologischen Befund eines Krankenhauses über eine ambulante Behandlung am 18.03.2014 ergibt sich die Diagnose posttraumatischer Kopfschmerz aufgrund eines Unfalls vor drei Jahren. Eine Zuweisung zu einer cerebralen MRT wurde veranlasst und eine symptomatische Therapie wurde eingeleitet. Eine Kontrolle im niedergelassenen Bereich wurde empfohlen. Als Medikation wurde NAPROBENE FTBL 500mg sowie PATOPRAZOL 20mg empfohlen.
Aus einem weiters vorgelegten Ambulanzbericht eines Klinikums vom 11.03.2014 über eine ambulante Behandlung ergibt sich als Diagnose Cephalea. Es wurden Schmerzmittel gegeben und eine Infusion durchgeführt. Verschrieben wurden Novalgin und Pantoprazol. Empfohlen wurden eine Vorstellung bei einem Neurologen und weitere Betreuung durch den Hausarzt. Bei anhaltenden Magenbeschwerden bzw Bluterbrachen wurde eine Magenspiegelung empfohlen. Vorgelegt wurde auch eine Überweisung an eine Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie für den 11.06.2014.
Am 05.06.2014 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.06.2014 in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befand. Dort habe dieser erneut Suizidabsichten im Falle einer Abschiebung geäußert. Eine Aufenthaltsbestätigung und Befunde würden nachgereicht werden.
Aus einem vorgelegten Kurzarztbrief eines Klinikums wurde über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 02.06.2014 bis 06.06.2014 berichtet. Als Diagnose wurde Anpassungsstörung F43.2 angegeben. Es wurde die Einnahme von Sertralin und Trittico für sechs Monate empfohlen. Bei Bedarf eine Kontrolle beim Facharzt für Psychiatrie. Zum Entlassungszeitpunkt bestand kein Hinweis auf eine akute Selbstgefährdung. In der bezughabenden Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aufnahme im Krankenhaus erfahren habe, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, was die Einschätzung, dass kein Hinweis auf eine akute Selbstgefährdung bestehe, relativieren würde. Für den Fall einer tatsächlichen Überstellung nach Bulgarien wäre eine solche jedoch gegeben. Dies hätten auch die beiden Psychologen des psychosozialen Dienstes am 30.05.2014 dargelegt. Der ausführliche Arztbrief werde übermittelt werden. Hinsichtlich des Arzttermins vom 11.06.2014 würden noch keine medizinischen Unterlagen vorliegen, da hier noch weitere Kontrollen geplant seien.
Aus dem übermittelten ausführlichen Arztbrief vom 16.06.2014 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses im Zeitraum vom 02.06.2014 bis 06.06.2014 ergibt sich als Diagnose eine Anpassungsstörung F43.2. Es wurde die Einnahme von Sertralin und Trittico für sechs Monate empfohlen. Bei Bedarf Kontrolle beim Facharzt für Psychiatrie. Der sich im Rahmen der Aufnahmesituation ergebende Befund einer mittelgradigen Depression mit MADRS 20 habe sich im weiteren Verlauf relativiert. Die Entlassung sei in gebesserter Stimmungslage auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt. Zum Entlassungszeitpunkt bestehe keine akute Selbstgefährdung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2013 über die Türkei nach Bulgarien, wo dieser am 16.10.2013 und am 24.11.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer über nicht feststellbare Länder nach Österreich, wo dieser am 20.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor suchte der Beschwerdeführer in keinem anderen europäischen Staat um die Gewährung internationalen Schutzes an.
Das BFA richtete am 23.01.2014 ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 12.02.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an chronischen Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung F 43.2, welche medikamentös behandelt werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2".
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem jüngsten diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters ist nicht erkennbar, dass dieser schutz-, oder pflegebedürftig wäre oder an schweren Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Befundinterpretation eines Allgemeinmediziners vom 08.05.2014 sowie einem Arztbrief einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 16.06.2014. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu auch unten).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2014 gestellt wurde. Daraus folgt, dass sich die (materielle) erste Bestimmung des für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach der VO (EU) Nr. 343/2003 bestimmt, für die verfahrensrechtliche Behandlung des Gesuchs jedoch die VO 604/2013 maßgeblich ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art 49).
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung:
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monatenach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
KAPITEL IV
Humanitäre Klausel
Art 15
Jeder Mitgliedsstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Artikel 19
(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.
(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.
(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat und dort am 16.10.2013 sowie am 24.11.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zudem stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO mit am 12.02.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens besteht kein Anhaltspunkt.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer brachte in seinen Einvernahmen und in der Beschwerde bzw Beschwerdeergänzung vor, dass die allgemeine Lage für Asylwerber in Bulgarien sehr schlecht gewesen sei. Nach der aktuellen UNHCR-Empfehlung vom April 2014 ist allerdings eine Verbesserung der Situation eingetreten und wird die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt, ergibt jedoch, dass der Beschwerdeführer, der keiner verletzlichen Personengruppe angehört, in Bulgarien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm entsprechend den Feststellungen Unterkunft und Verpflegung zustehen. Hierzu ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt hat, sodass ihm die Versorgungsleistungen des bulgarischen Asylsystems bislang auch nicht zuteilwerden konnten.
Überdies führte der Beschwerdeführer ins Treffen, von bulgarischen Beamten geschlagen und unmenschlich und erniedrigend behandelt worden zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wäre aus derlei Umständen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Aufnahme in Bulgarien grundrechtsrelevante Eingriffe erwarten müsste. Denn für den Fall, dass die Vorgangsweise der staatlichen Organe nicht maßhaltend gewesen sein sollte, wäre eine derartige Behandlung im Falle einer Dublin-Rücküberstellung, die durch Behördenkontakte vorbereitet werden, unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass ihm im Falle tatsächlich zugefügten Unrechts in Bulgarien jedenfalls europäischen Standards entsprechende Verfahren zur Durchsetzung seiner Rechte zukämen. In der, vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen CD (Video), ist keine konkrete Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ersichtlich. Aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte nicht ausreichend schutzfähig oder schutzwillig wären. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.
Auch dem Positionspapier "Syrian Refugees in Europe" von UNHCR vom Juli 2014 zufolge ist die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien nicht in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen würden. Im genannten Positionspapier wird etwa ausgeführt, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner seit Dezember 2013 an der Verbesserung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen sowie des Asylsystems selbst gearbeitet haben. Die Situation in den Unterbringungszentren hat sich verbessert, Asylwerber, welche in diesen Zentren leben, erhalten täglich warme Mahlzeiten. Weiters sind sie in Gebäuden untergebracht, die bereits renoviert wurden oder sich im Zuge einer Renovierung befinden. Heizung und Zugang zu Gesundheitsversorgung sind ebenfalls gesichert. Mit dieser aktuellen Beurteilung durch UNHCR sind auch Zweifel an der Sicherung der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden ausgeräumt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu befürchten, nach seiner Rückkehr nicht mit einem fairen und korrekten rechtsstaatlichen Asylverfahren rechnen zu können bzw eine Kettenabschiebung zu befürchten, steht in Widerspruch zu den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer hat bislang in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. Bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird dieser entsprechend registriert und ein Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Verfahrens eingeleitet. Als Dublin-Rückkehrer, der bislang in Bulgarien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei Rückkehr und Stellung eines Asylantrags, jedenfalls ein inhaltliches Asylverfahren offen. Als Dublin-Rückkehrer, der von den bulgarischen Behörden übernommen wird, ist der Beschwerdeführer auch nicht von Push-Backs an der Grenze betroffen.
Der Beschwerdeführer leidet an chronischen Kopfschmerzen und an einer Anpassungsstörung F43.2. Eine am 14.04.2014 von einem Facharzt durchgeführte Schädel-MRT ergab einen unauffälligen Befund und keinen Hinweis auf ein cerebrales Fokalgeschehen. Eine Befundinterpretation durch einen Allgemeinmediziner am 08.05.2014 ergab, dass lediglich eine symptomatische Medikation (Schmerzmittel bei Bedarf) erforderlich ist. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung oder Medikation benötigen. Selbst für den Fall, dass die verordneten Medikamente nicht zur Verfügung stehen sollten, würde der Beschwerdeführer nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Ein Befund hinsichtlich einer (weiteren), am 11.06.2014 durchgeführten Untersuchung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 02.06.2014 bis 06.06.2014 in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Der Verdacht auf Vorliegen einer mittelgradigen Depression mit MADRS 20 hat sich relativiert. Als Diagnose wurde Anpassungsstörung F43.2 angegeben und die Einnahme von Sertralin und Trittico für sechs Monate empfohlen. Zum Entlassungszeitpunkt bestand keine akute Selbstgefährdung. Die Entlassung erfolgte in gebesserter Stimmungslage auf Wunsch des Beschwerdeführers. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist nach dem Gesagten ebenso wenig zu erkennen wie eine Traumatisierung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und unter weiterer Berücksichtigung des bereits erwähnten Positionspapiers "Syrian Refugees in Europe", im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien weder Art. 15 Dublin II-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa einem Jahr war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.
Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit seiner Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien dargetan.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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