BVwG W178 1420758-1

W178 1420758-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1420758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1420758.1.00

Spruch

W178 1420758-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 29.07.2011, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer hat vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.07.2011 ausgesagt, dass er Moslem/Sunnit sei und der usbekischen Volksgruppe angehöre. Er komme aus der Provinz Sar-i-Pul in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, er habe Bücher über das Christentum und die Bibel an andere Leute gegeben. Er habe das gemacht, weil er dafür bezahlt worden sei. Auch sein Bruder habe mit ihm zusammengearbeitet. Nachdem die staatlichen Behörden davon erfahren hätten, sei sein Leben in Gefahr und er hätte fliehen müssen. Sein Bruder sei auch in den Iran geflogen.

2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2011 gab er an, dass er vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe, zusammen mit seinem Bruder. Seine Eltern hätten in XXXX, in der Provinz Bamiyan gelebt. In seinem Heimatland lebten noch alle seine Verwandten, abgesehen von seinem Bruder XXXX. Er könne weder lesen noch schreiben. Sein Bruder und er hätten in Kabul einen Wagen gemietet und mit diesem Güter transportiert. Es wäre so vor sich gegangen, dass sie am Straßenrand standen, bis Personen vorbeigekommen seien, die sie beauftragten, Ware an einen bestimmten Ort zu bringen. Die Ware sei aus Pakistan gekommen und sein Bruder und er hätten sie dann an die jeweiligen Geschäfte geliefert. Er hätte eigentlich nicht ausreisen wollen. Er habe einen Mann namens

XXXX beim Waren- Transportieren kennengelernt. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er Ware bekommen zu werde und er solle diese zu Leuten liefern. Er hat zu ihm gesagt, er solle die Bücher, bei denen es sich um die Bibel handelte, zu gewissen Stationen bringen. Die Leute von der Regierung hätten dies erfahren. Es sei unterschiedlich gewesen, nach 3-4 Wochen, manchmal schon nach einer Woche habe er seinen Wagen beladen und sei mit seinem Bruder dorthin gefahren, wo er Bücher abgeben habe müssen. Er habe nicht gewusst, warum es sich handle. Eines Tages habe ich ihm eine unbekannte Person Ware gebracht und seine Personenwagen damit beladen, diese Person habe aber der Regierung angehört. Er habe dieser Person seine Adresse gegeben, weil dieser ihn öfters beauftragen wollte. Als XXXX davon erfahren habe, habe er zu ihm gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe, da er seine Adresse genannt hätte. XXXX hat gemeint, der BF soll in den Iran gehen. Er habe ihm $ 1500 gegeben. Er habe auch gefragt, ob er etwas verraten habe über ihn. XXXX habe gemeint, die Person, die ihn befragt habe, sei von der Polizei gewesen. Sein Leben sei in Gefahr, weil sie nun wissen, dass er solche Bücher wie die Bibel unter die Leute gebracht habe. XXXX habe gemeint, wenn er nicht in den Iran reisen werde und von der Regierung aufgegriffen würde, würde man ihn zum Tode verurteilen. Zur Verteilung der Bibel gibt er noch an, dass er von XXXX einen Tag vorher die Straße genannt bekommen habe, wohin er fahren solle und von Tür zu Tür die Bibel verteilen. So habe er es gemacht. Er habe dann die Kartons geöffnet und wie ein Postmann verteilt. Er hätte die Bibel Leuten gegeben, die die Bibel haben wollten.

Er wisse nicht, ob es sicher jemand von der Regierung gewesen sei, aber XXXX habe ihm gesagt, um welche Person es sich gehandelt habe. Man sei nach seiner Flucht noch in sein Zimmer gekommen und habe gefragt, wo er sei. Diese Information habe er durch einen Anruf zu Hause erhalten. Er könne nicht nach Kabul zurückkehren, die Regierung lasse ihn suche. Er denke, dass sie immer wieder zu ihm nach Hause gekommen seien, weil sie die eigentliche Person finden wollten, die die Bücher bestelle.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF wurde gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Heimatland die Bibel verteilt habe und nun von der afghanischen Regierung gesucht werde. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach ihm künftig in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Es stehe die Möglichkeit offen, den Lebensmittelpunkt in Kabul oder in XXXX zu gestalten, wo auch die Familie lebe. Da auch sonst nicht zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale hindeuten würde, sei der Antrag wegen des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz sei abzuweisen gewesen, weil davon auszugehen sei, dass Personen selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es sei zumutbar, selbst wenn die wirtschaftliche Lage schlechter sei als jene in Österreich, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters lägen keine Gründe vor, die gegen eine Ausweisung sprechen.

4. Herr XXXX hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt darin vor, dass sämtliche Fluchtgründe wiederholt würden. Weiters bringt er vor, dass die Behörden in Afghanistan zur Ansicht gelangt seien, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei und sie verdächtigen ihn wahrscheinlich, dass er sich zum christlichen Glauben hingewendet habe. Er werde nun in Afghanistan wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung infolge des ihm unterstellten Abfalls von Islam bzw. wegen seines unislamische Verhaltens verfolgt. Auch gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Verstöße gegen religiöse Vorschriften in einem muslimischen Staat wie Afghanistan im Lichte des GFK -Grundes der (unterstellten) politischen Gesinnung zu beurteilen.

Ebenso asylrelevant sei die Tatsache, dass er nun seit über fünf Jahren außerhalb Afghanistans sei. In dieser Zeit haben er und seine Lebensweise sich verändert und er sei mittlerweile westlich eingestellt. Er genieße die Freiheit in Österreich und trinke auch hin und wieder Alkohol. Auch sei er ein junger Mann im besten Alter und könne sich ohne weiteres vorstellen, eine Lebensgefährtin zu haben, ohne nach den entsprechenden strengen muslimischen Regeln zu heiraten. Wegen dieser in ihm stattgefundenen Veränderungen könne es ihm nicht mehr zugemutet werden, in das streng konservativ muslimische Afghanistan zurückzukehren. Als mittlerweile westlich eingestellter Mann werde ihm dort Verfolgung wegen Apostasie drohen. Weiters wird auf die Judikatur des Asylgerichtshofes zu diesen Fragen verwiesen. Sein Heimatstaat sei nicht schutzwillig bzw. nicht schutzfähig und es stehe ihm keine interne Fluchtalternative offen. Weiters wird darauf verwiesen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern leide.

Neben diesen Verfahrensfehlern sei die Begründung der belangten Behörde unschlüssig und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er merke noch an, dass XXXX deshalb ein so großes Interesse an seiner Ausreise gehabt hätte, da er befürchten habe müssen, dass die Behörden über ihn (BF) auf XXXX aufmerksam werden und er damit große Probleme bekomme. Da er damals in Kabul auch seine Adresse und Telefonnummer gekannt habe, habe für XXXX prinzipiell die Gefahr bestanden, dass der BF ihn im Falle einer Verhaftung und unter Druck verraten könne. Die Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass man seitdem zu Hause bei seiner Familie nach ihm gefragt hätte. Dazu möchte er präzisieren, dass dies nicht einmal der Fall gewesen sei, sondern bereits mehrmals. Auch in der Nachbarschaft in XXXX und auch in Kabul sei nach ihm gefragt worden.

Da sein Überleben im Falle der Rückkehr nicht gesichert wäre, würde eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Er verfüge in Kabul über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und auch über kein soziales Netzwerk. Um wieder in ein familiäres Netz aufgenommen zu werden müsste er nach seiner Rückkehr nach Kabul zuerst in seine Heimatprovinz Bamiyan reisen, was ihm einem noch höheren Risiko aussetzen würde, Opfer von Terroranschlägen, Entführung usw. zu werden. Zudem wäre er als Rückkehrer nach Afghanistan aus dem Westen einem stark erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Raubüberfalles zu werden. Überfalle auf Menschen, die längere Zeit im Ausland verbracht haben, seien mittlerweile sehr häufig, weil vermutet wird, dass diese mehr Geld haben. Im Gegensatz zur unrichtigen Beurteilung des Bundesasylamtes würde eine Ausweisung sehr wohl einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 MRK bedeuten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat an die Staatendokumentation eine Anfrage gerichtet (vgl. unten)

6. Am 02.12.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF und zum Fluchtvorbringen

Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer, geb. XXXX, StA. Afghanistan, mit sunnitischem Religionsbekenntnis, wohnte und arbeitete vor seiner Flucht zuletzt in Kabul und hat dort Transportdienste mit einem Handwagen, den er gemietet hatte, angeboten (zusammen mit seinem Bruder). Der BF wurde in der Provinz Sar-e Pol geboren. Seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Usbeken an, die Mutter ist Tadschikin. Während seines Aufenthaltes in Afghanistan war er Analphabet.

Der BF konnte hinreichend glaubhaft darlegen, dass er im Auftrag eines Herrn XXXX - unwissentlich - christliches Schrifttum (Bibeln) an Haushalte in Kabul verteilt hat. Dieser Auftraggeber hatte den Verdacht, dass ein Vertreter der Regierung von dieser Tätigkeit erfahren hat und hat ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, um zu verhindern, dass der BF Aussagen über die Verteilaktion und über den Auftraggeber dafür macht. Der BF hatte nachvollziehbare Gründe anzunehmen, dass die Person, die mit ihm für einen anderen Transportauftrag Kontakt aufnahm und nach seiner Adresse fragte, im Auftrag der Regierung die christlichen Aktivitäten und die daran Beteiligten ausforschen wollte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten

II.1.2.Feststellung zur Lage in Afghanistan

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. Mit Ende 2014 erfolgte der Abzug der internationalen Truppen, es verblieben ausländische Ausbildungseinheiten im Land.

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

vgl. dazu auch die unten angeführten ausführlichen Feststellungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BMI vom 31.07.2014

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

I.1.3. Anfragebeantwortung in der gegenständlichen Angelegenheit vom 31.07.2014

Die Fragen sowie die darauf gegebenen ausführlichen und fundierten Antworten sind in der Folge wörtlich angeführt.

Gibt es bzw. gab es im Jahr 2010 in Kabul eine aktive christliche religiöse Minderheit, die organisiert war und die die Verbreitung des christlichen Glaubens bzw. die religiöse Unterstützung der Mitglieder der Glaubensgemeinschaft aktiv betrieb?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die nachfolgend angeführten Quellen stellen Großteils einen Mix aus Zeitungsartikeln und Standardquellen der Staatendokumentation dar.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Afghanistan keine Kirchen gibt, aber dass es Gläubige in dem Land gibt.

Einzelquellen:

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation steht:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.1.2012-30.1.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

BFA (28.01.2014): Länderinformationsblatt Afghanistan, Christen und Konversionen zum Christentum.

CNS News, eine non profit Organisation in den Vereinigten Staate von Amerika, berichtet, dass es keine expliziten Restriktionen für religiöse Minderheiten gibt um Orte der Anbetung und der Ausbildung von Geistlichkeit zu schaffen, um ihren Gemeinden zu dienen. Jedoch existieren nur wenige Orte der Anbetung für Minderheiten aufgrund von engem Regierungsbudget.

CNSNews.com) -- There is not a single, public Christian church left in Afghanistan, according to the U.S. State Department.

This reflects the state of religious freedom in that country ten years after the United States first invaded it and overthrew its Islamist Taliban regime.

In the intervening decade, U.S. taxpayers have spent $440 billion to support Afghanistan's new government and more than 1,700 U.S. military personnel have died serving in that country.

The last public Christian church in Afghanistan was razed in March 2010, according to the State Department's latest International Religious Freedom Report. The report, which was released last month and covers the period of July 1, 2010 through December 31, 2010, also states that "there were no Christian schools in the country."

"There is no longer a public Christian church; the courts have not upheld the church's claim to its 99-year lease, and the landowner destroyed the building in March [2010]," reads the State Department report on religious freedom. "[Private] chapels and churches for the international community of various faiths are located on several military bases, PRTs [Provincial Reconstruction Teams], and at the Italian embassy. Some citizens who converted to Christianity as refugees have returned."

In recent times, freedom of religion has declined in Afghanistan, according to the State Department.

"The government's level of respect for religious freedom in law and in practice declined during the reporting period, particularly for Christian groups and individuals," reads the State Department report.

"Negative societal opinions and suspicion of Christian activities led to targeting of Christian groups and individuals, including Muslim converts to Christianity," said the report. "The lack of government responsiveness and protection for these groups and individuals contributed to the deterioration of religious freedom."

Most Christians in the country refuse to "state their beliefs or gather openly to worship," said the State Department.

More than 1,700 U.S. military personnel have died serving in the decade-old Afghanistan war, according to CNSNews.com's database of all U.S. casualties in Afghanistan. A September audit released jointly by the Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction and the State Department's Office of Inspector General, found that the U.S. government will spend at least $1.7 billion to support the civilian effort from 2009-2011.

According to that report, the $1.7 billion excludes additional security costs, which the report says the State Department priced at about $491 million.

A March 2011 report by the Congressional Research Service showed that overall the United States has spent more than $440 billion in the Afghanistan war. Christian aid from the international community has also gone to aid the Afghan government.

Nevertheless, according to the State Department, the lack of non-Muslim religious centers in Afghanistan can be blamed in part on a "strapped government budget," which is primarily fueled by the U.S. aid.

"There were no explicit restrictions for religious minority groups to establish places of worship and training of clergy to serve their communities," says the report, "however, very few public places of worship exist for minorities due to a strapped government budget."

The report acknowledged that Afghanistan's post-Taliban constitution, which was ratified with the help of U.S. mediation in 2004, can be contradictory when it comes to the free exercise of religion.

While the new constitution states that Islam is the "religion of the state" and that "no law can be contrary to the beliefs and provisions of the sacred religion of Islam," it also proclaims that "followers of other religions are free to exercise their faith and perform their religious rites within the limits of the provisions of the law."

However, "the right to change one's religion was not respected either in law or in practice," according to the State Department.

"Muslims who converted away from Islam risked losing their marriages, rejection from their families and villages, and loss of jobs," according to the report. "Legal aid for imprisoned converts away from Islam remains difficult due to the personal objection of Afghan lawyers to defend apostates."

The report does note that "in recent years neither the national nor local authorities have imposed criminal penalties on coverts from Islam." The report says that "conversion from Islam is considered apostasy and is punishable by death under some interpretations of Islamic rule in the country."

Also, in recent years, the death punishment for blasphemy "has not been carried out," according to the State Department.

According to the State Department report, the United States continues to promote religious freedom in Afghanistan--even though the country no longer has even one Christian church.

"The U.S. government regularly discusses religious freedom with government officials as part of its overall policy to promote human rights," according to the report.

According to the State Department report, more than 99 percent of the population, estimated between 24 and 33 million people, is either Sunni (80 percent) or Shia (19 percent) Muslim. Non-Muslim religious groups, including the estimated 500 to 8,000 strong Christian community in the country, make up less than 1 percent of the population. Other non-Muslim groups in the country are Sikhs, Bahais, and Hindus

CNS News (10.10.2011): Not a Single Christian Church Left in Afghanistan, Says State Department, http://cnsnews.com/news/article/not-single-christian-church-left-afghanistan-says-state-department, Zugriff 15.07.2014

Eine einsame Religiosität- ein vormaliger Muslime, betet irgendwo in der Nähe von Kabul, Afghanistan, sich versteckend vor seinen Verwandten, die ihn töteten möchten dafür, dass den Islam fallengelassen hat und zum Christentum übergetreten ist.

(...)

In den Augen der Beamten hier, gibt es keine afghanischen Christen. Die wenigen Afghanen, die den Glauben ausüben, machen das im Privaten aus Angst vor Verfolgung, und gehen in einer Handvoll Untergrundkirchen, von denen angenommen wird, dass sie in dem Land operieren.

Nur wenige afghanische Konvertiten sind in der letzten Dekade aufgetaucht und die Regierung hat sich rasch und leise mit denen auseinandergesetzt: sie werden gefragt zu widerrufen, und wenn sie sich weigern, dann werden sie nach vertrieben, normalerweise nach Indien, wo eine afghanische Kirche in Neu Delhi gedeiht.

Im Februar protestierten mehrere tausend Menschen, gegen die Freilassung eines Mannes, der zum Christentum konvertiert ist und forderten, dass er die Todesstrafe bekommt. Er verließ das Land.

Afghanistan says it will deport hundreds of South Korean evangelical Christians amid fears for their safety.

They have been accused by Islamic clerics of preaching Christianity. Afghanistan bans attempts to convert people to non-Islamic faiths.

Around 1,500 South Koreans arrived this week for a "peace festival", and education and entertainment programme.

On Wednesday, hundreds of Afghans held a protest rally against them at a mosque in the city of Mazar-e-Sharif.

'Highly sensitive'

"They were given tourist visas and now it seems they are misusing their tourist visas," a government official told the AFP news agency.

"The risk of them becoming a target is very high," he said.

Correspondents say that the Seoul government has repeatedly urged the Christians - among them 600 children - to return home, warning of the dangers they face at the hands of the radical Taleban movement.

A spokesman for the South Korean-based Institute of Asian Culture and Development (IACD) told AFP that they are only in the country to provide war-ravaged Afghanistan with medical, education and cultural programmes.

He said they were in the capital and four other towns and cities.

"We are not against the policies of Afghanistan. We respect and we love Afghanistan," he said.

In February several thousand people protested against the release of a man who converted to Christianity, demanding he face the death penalty. He was spirited out of the country.

BBC News (03.08.2006): Kabul to deport Korean Christians, http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/5243448.stm,

Ist es plausibel, dass wie vom BF behauptet, die Bibel nicht klandestin weitergegeben, sondern einem Außenstehenden zur Verteilung übergeben wurde?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche konnten verschiedene Quellen gefunden werden. Die unten angeführten Quellen weisen einen religiösen Hintergrund auf, sowohl muslimische Glaubensinterpretation als auch christliche Berichte zur Lage. Es wurden christliche, sowie muslimische Organisationen angeschrieben.

Beim islamischen Zentrum Wiens handelt es sich um eine Quelle mit religiösem Hintergrund. Es wird daher - wie auch aus der Sprache hervorgeht, der Standpunkt bzw. die Auslegung - einer muslimischen Instanz zu dem angefragten Thema wiedergegeben:

Die christliche Organisation, Voice of Märtyrers, gibt die Sichtweise auf die Situation eines Pfarramtes in Afghanistan wieder:

Zusammenfassung:

Den unten angeführten Quellen ist zu entnehmen, dass die Bibel in Dari gedruckt wurde und auf einer Website zum Download zur Verfügung steht. Einer Quelle ist es zu entnehmen, dass es Christen selber erlaubt ist in einem Islamischen Staat die Bibel zu lesen und an andere Christen weiterzugeben. Einer anderen Quelle ist zu entnehmen, dass laut dem Schariagesetz, die Publizierung und die Verteilung von nicht-islamischem Material für Muslime verboten sind.

Einzelquellen: Antwort des islamischen Zentrums in Wien: (...)

Wir bedanken uns für Ihre Frage und antworten wie folgend:Als Gefährte Umar ibn al-Khattab zum Propheten Muhammad, Friede und Segen auf ihm, mit einem Schriftstück von den Ahl-Kitab (Juden und Christen) kam, so sagte der Prophet zu ihm: "Bei Dem, in dessen Hand meine Seele ist, ich bin mit dem gekommen(Koran), was reinweiß ist. Frage nicht die Ahl al-Kitab (Schriftbesitzer, also Juden und Christen), aus Furcht davor, dass sie dich über etwas Wahres informieren, du jedoch etwas davon verleugnest, oder du an etwas Falschem glaubst. Bei Dem, in dessen Hand meine Seele ist, wenn Moses, Friede und Segen auf ihm, leben würde, so würde er nur mir folgen. "Wenn wir uns also auf diese Überlieferung von Propheten Muhammad, Friede und Segen auf ihm stützen, dann verstehen wir daraus, dass die Muslime es nicht notwendig haben in der Bibel zu lesen und sie weiterzugeben, weil der Qur'an als letzte Offenbarung Gottes ohnehin alles erklärt und eine Offenbarung an alle Menschen ist, während die Evangelien und Thora nur an Banu Israeal(Volk Israels) offenbart wurde. Und obwohl die Juden die Evangelien und Jesus nicht anerkennen, so erkennen die Muslime sowohl Thora als auch Evangelien an, jedoch wissen aus dem Qur'an heraus, dass in dieser Veränderungen durch menschliche Eingriffe stattgefunden haben und deswegen diese in ihrem ganzen nicht akzeptieren können und auch nicht weiter empfehlen und verbreiten können.

Es ist zu verstehen und das ist der Glaube der Muslime, dass sowohl Bibel als auch Thora Wahrheiten als auch Unwahrheiten(von Mönchen und Priestern eingefügte Verse beinhaltet, die nicht von Gott stammen), die ein einfacher Mensch nicht auseinanderhalten kann, außer sich an die letzte Offenbarung Gottes dem Koran zu stützen. Das heißt, der Maßstab eines Muslims, um die Wahrheit im Glauben von der Unwahrheit zu unterscheiden, einzig und allein der Koran ist. Also es muss eine göttliche Quelle sein die dieses bestätigt. Im Koran wird vieles von dem Glauben der heutigen Christen und Juden als Richtig bestätigt, auf anderen Seite finden wir, dass der Koran sehr vieles in Bezug der Glaubensgrundsätze der Christen und Juden bestreitet, dass es von Gott sei. So unterscheidet sich auch das Gottesbild bei den Muslimen von dem der Christen und Juden. Der Koran bestreitet die Trinität, Erbsünde, oder dass Jesus Sohn Gottes wäre u.s.w. Und zu den größten Sünden im Islam gehört es Gott etwas zuzuschreiben, was nicht von Ihm ist. Aufbauend auf diesen Glauben, ist einem Muslim nicht erlaubt Schriften die Gott zugeschrieben werden, aber nicht im Ganzen vom Gott stammen sowohl unter Muslimen als auch unter nicht-muslimen zu verbreiten und vom Islamischen Standpunkt gesehen Unwahrheiten über Gott zu unterstützen und Unwissenheit zu verbreiten. Den das Ziel der Offenbarung des Korans war die Unwissenheit der Menschen über Gott zu beheben und an Gott richtig zu glauben.

Gott sagt im Qur'an: "Helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen..."

Den Christen selber ist es aber erlaubt in einem Islamischen Staat die Bibel zu lesen und an andere Christen weiterzugeben, Schweinefleisch und Alkohol zu konsumieren, jedoch aber nicht damit zu missionieren oder an Muslime weiter zu geben. Und desto trotz sieht man vor allem in Islamischen Staaten, ein Phänomen, dass aufzeigt, dass Muslime eigentlich nie ein Problem mit andersgläubigen gehabt haben.

Nämlich das Phänomen der Gotteshäuser, der Kirchen, Synagogen und Moscheen die ein paar hundert Meter voneinander gebaut wurden und auch heute in Kairo, Damaskus, Bagdad, Andalusien, Bosnien stehen. Und diese sind in der Islamischen Blütezeit unter islamischen Herrschaft entstanden. Das muslimische Verständnis über andere Religionen unterscheidet sich vielleicht etwas von dem, den wir heute in westlichen Staaten kennen. Aber diese Unterschiede dürfen nicht zu Konflikten, Missverständnissen und Rassimus führen, sondern sollen vielmehr zu Verständnis und Akzeptanz einander gegenüber führen. Wie durch das Kennenlernen. Nur wenn die Menschen die Bereitschaft zeigen, auf einander, vorurteilsfrei zuzugehen, können sie einander kennenlernen und diese Verschiedenheiten verstehen und respektieren, auch wenn sie selber andere Ansichten und Überzeugungen haben.

Gott sagt im Qur'an:

"O ihr Menschen, Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, auf daß ihr einander erkennen möget. Wahrlich, vor Allah ist von euch der Angesehenste, welcher der Gottesfürchtigste ist. Wahrlich, Allah ist Allwissend, Allkundig."

Auf manche Fragen kann man leider nicht nur in ein paar Zeilen antworten, weil man sonst den Grund dieser Einstellung nicht verstehen kann und oft in Verbindung mit Feindseligkeit den anderen Religionen gegenüber verstanden wird. Wir hoffen, dass unsere Antwort deutlich war und dass diese egal wo sie angeführt wird in ihrem vollen Umfang rezitiert wird, ohne diese aus dem Kontext zu reißen.

Und Gott weiß es am Besten!

Mit freundlichen Grüssen

(...)

Islamisches Zentrum Wien

Islamisches Zentrum Wien (30.7.2014): Fragen - 2014_308. E-Mail an die Referentin.

Antwort des Voice of Martyrers in Kanada:

Als Antwort auf Ihre Frage, kontaktieren wir unsere Partnerpfarrämter, eines von ihnen ist aus Afghanistan.

Auf jedem Regierungsdokument besagt die Kopfzeile "Die islamische Republik Afghanistan". Afghanistan wir von dem Gesetz der Scharia geführt, obwohl die neue Verfassung elementare Freiheiten beschützen sollte. Das Problem ist wie die Verfassung interpretiert wird. Im Westen hat die Verfassung oberste Autorität, in Afghanistan, ist das Schariagesetz das allerhöchste. Laut dem Schariagesetz, ist die Publizierung und die Verteilung von nicht-islamischem Material für Muslime verboten.

In response to your inquiry, we contacted our ministry partners. One of them happens to be from Afghanistan. This is his reply:

On every government document, the heading at the top says, "The Islamic Republic of Afghanistan." Afghanistan is ruled by Sharia law, even though the new constitution is supposed to protect some basic freedoms.

The problem is how to interpret the constitution. In the West, the constitution has the supreme authority but, in Afghanistan, it is Sharia law which is supreme. According to Sharia law, the publication and distribution of non-Islamic material is prohibited for Muslims.

(...), we hope this information adequately answers your question.

Thank you for your interest in Christianity as it relates to this part of the world.

Blessings on your day,

The VOMC Ministry Team

VOMC - The Voice of the Martyrs Canada (25.7.2014): FW: Response to your inquiry. E-Mail an die Referentin.

Christian Telegraph berichtet, dass zum aller ersten Mal, die gesamte Bibel in Dari gedruckt wurde.

Nach mehr als 20 Jahren Arbeit, unter der Leitung der Vereinten Bibelgesellschaft, ist die Dari-Bibel bereit von Afghanen gelesen zu werden.

Eine Medienmeldung gibt an: "Dies ist ein riesiger Meilenstein für Afghanistan und besonders für die Gläubigen!" Die Bibel ist 1710 Seiten lang und hat 12 Mappen in Farbe, eine allgemeine Einführung und Einführungen für jedes Buch."

Despite the fact that Afghanistan has had no visible church for many hundreds of years, there are a growing number of believers in that country, reports Michael Ireland, chief correspondent, ASSIST News Service.

In the West, pockets of Afghan believers live in Australia, Austria, Canada, England, Germany, Holland, Norway, Switzerland and other countries.

Small groups also exist in at least four or five different areas inside the country itself. Believers need to read the Word of God in their own 'heart language.'

25 years ago the Dari New Testament was published. However, for the Old Testament Afghans had to rely on Iranian publications, which was difficult for many. In 2007, the Dari Psalms was printed and distributed. It is now in its second print.

Now, for the first time ever, the full Dari Bible is being printed.

After about 20 years of work under the supervision of United Bible Societies, the Dari Bible is ready for Afghans to read.

A media release states: "This is a huge milestone for Afghanistan, and especially for believers! The Bible is 1710 pages in length and includes 12 colored maps, a general introduction and introductions for every Book."

Afghan believers say this: "To be able to read the Word of God in my own mother tongue will be very special. Looking at all odds against our country, the first Dari Bible is a new beginning of hope and a future."

"I read first read the New Testament in the Dari language and have used it regularly since because I feel it belongs to me and is for me. The new full Bible in Dari is a great gift and tribute for me and my fellow countrymen. I pray that it will be a lamp of guidance for my people."

Christian Telegraph (16.07.2008): The first Dari Bible now available for Afghanistan, http://www.christiantelegraph.com/issue2566.html, Zugriff 16.07.2014

ANS, eine christliche Nachrichtensite, berichtet, dass Shoaib Assadullah am 21.10.2010 inhaftiert wurde, nachdem er die Bibel jemanden weitergegeben hat, der ihn später bei den afghanischen Behörden meldete.

Mohabat News gibt an, dass sehr wahrscheinlich die Institutionen und Organisationen, die in direktem Kontakt mit afghanischen Christen stehen eine komplettere Liste der Verfolgungen gegen Christen in der strengen muslimischen Nation haben. Dennoch sind die genannten Beispiele.

(...)

Islamists strike on Christians in Afghanistan

Mohabat News said the Government of Afghanistan arrested 24 Christian missionaries who were serving in humanitarian aid institutions in 2001. All arrested missionaries were released in November of the same year at the request of the international community.

Mohabat News said another controversial Christian persecution case was against Abdul-Rahman, an Afghani citizen. Abdul-Rahman's Christian faith was revealed in Feb. 2006. He was arrested by police and later sentenced to death for apostasy. Then Afghani officials announced that he was temporarily released due to a "mental disorder." After being temporarily released, Abdul-Rahman left Afghanistan and took refuge in Italy.

In another case, Mohabat News said, three South-Korean citizens were kidnaped by Taliban militants in July 2008. Two of them were killed before negotiations between Taliban and South Korean officials, and the other was released after a ransom was paid.

In Sept. 2008, Islamic experts of the district of Jaghori arrested a religion teacher, Amin Mousavi, who was allegedly promoting Christianity. The Islamic experts sentenced the teacher to death, but later he was released and fled the country.

On May 31 2010, Mohabat News reported, a 45-year-old Afghan Christian, Saeid Mousa who was physically disabled and wearing an artificial leg, was arrested because of his Christian faith.

Shoaib Assadullah was imprisoned on Oct. 21 2010 after he handed a Bible to someone who later reported him to Afghani authorities.

Mohabat News said most probably, institutions and organizations that are in direct contact with Afghani Christians have a more complete list of persecutions against Christians in this strictly Muslim nation. However, those referred to are examples.

In addition, Mohabat News reported, Afghani Christians are not safe from the hands of Muslim extremists even outside their country. An Afghani Christian convert was burnt by hot water and acid last September in a center for refugees in Norway. The offenders told the man, "IfIf you don't return to Islam we will kill you."

According to a report by the U.S. Commission on International Religious Freedom, the last church building in Afghanistan was destroyed in March 2010, and currently not even one Christian school exists in the country.

Today, the society in which people are raised with extreme Islamic thoughts from birth, is facing a deep change in its people's religious attitudes. Mohabat News said knowledgeable officials of the country acknowledge that Christianity has found a special place not only among youth but also among other members of Afghani society. House churches are also growing rapidly.

Christianity has spread not only among ordinary Afghans but also among Afghani elites and well-known figures.

Mohabat News said Afghan Telex News Service published a report on the conversion of some members of the Afghani Parliament to Christianity. It read in part, "Evangelism and Christian propaganda is spreading in the country at a high level, but this is the first time that those who call themselves representatives of the Afghani people not only have become 'apostates,' but have joined Christian ministries to evangelize."

According to human rights advocacy groups, Mohabat News reported, at least tens of thousands of Christian converts are living inside Afghanistan, despite persecution.

ANS- ASSIST News Service (13.09.2012) Christianity Grows in Afghanistan, Despite Islamists' Threat, http://www.assistnews.net/Stories/2012/s12090079.htm, Zugriff 17.07.2014

Afghanistan Bibles, einer christlichen Website für Afghanen, auf dessen Website die Bibel in Dari, Pashto und Hazaragi zum download an.

Afghan Bibles (ohne Datum): Your source for the holy Scriptures for Afghanistan, http://www.afghanbibles.org/hz.jsp?v=1book=40, Zugriff 17.07.2014

Falls die 1. Frage bejaht wird: Von welchen Quellen Organisation im Ausland wurden/werden die Christen unterstützt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche drei christliche Quellen gefunden werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Afghanistan christliche Organisationen gibt.

Einzelquellen:

Vatican Insider - eine christliche Onlinezeitung, die sich mit Nachrichten, die den Papst, dem Heiligen Stuhl und der katholischen Kirche auseinandersetzen - berichtet, dass die Gemeinde in Kabul aus einem Dutzend Menschen, zum Großteil MitarbeiterInnen von ausländischen Botschaften, besteht, Es arbeiten 15 Geistliche in Afghanistan, inklusive Fr. Moretti. Die "Little Sisters of Hesus" haben die best etablierteste Präsenz im Land. Der religiöse Orden (nun bestehend aus vier Schwestern) - wird sogar von den Taliban respektiert - arbeiten seit 50 Jahren in Kabul. Der Sturz des Talibanregimes im Jahr 2001 erlaubte den Schwestern von Mutter Teresa, welche für Kranke und Arme seit 2006 gearbeitet haben, Zugang. Eine andere Organisation, die anerkannt und respektiert wird durch die Bevölkerung ist die "Children of Kabul Association", welche Waisen und Behinderten hilft. (...)

What traditional churches obviously cannot do, house churches - the "commandos" of the Christian faith - may be able to. "We are a small seed, in a country hostile to any religion that is not Islam. But we are still a reality, willed by God and in service to God. Our mission in Afghanistan is, above all, to give a personal testimony of our faith and of the Resurrection of Jesus," Fr. Giuseppe Moretti, parish priest of the only church in Afghanistan - the chapel inside the Italian Embassy in Kabul - told AsiaNews. The Barnabite cleric says: "Like a catacomb church, we observe Lent and Easter discreetly, but with great faith and trust in our work here in Afghanistan. However, our community is affected by the climate of tension and violence now gripping the country." Attendance at Sunday Mass has been much diminished. "A few months ago," he continued, "only 15 people participated, compared to over 50 last year. The danger of attacks, the checkpoints, and the security measures imposed on diplomatic staff hinder the participation of the faithful." The Parish of Kabul consists of a few dozen people, mostly the staff of foreign embassies. There are 15 clerics working in Afghanistan, including Fr. Moretti. The Little Sisters of Jesus are the most established presence in the country. Respected even by the Taliban, the religious order (which now includes four sisters) has worked for 50 years in Kabul. The fall of the Taliban regime in 2001 allowed the entry of the sisters of Mother Teresa, who have been working with the sick and poor since 2006. Another organization that is recognized and respected by the population is the Children of Kabul Association, which helps orphans and the disabled.

Vatican Insider (05.12.2012): Kabul's secret Christians, http://vaticaninsider.lastampa.it/en/inquiries-and-interviews/detail/articolo/afghanistan-afganistan-15049/, Zugriff 17.07.2014

Christian Aid - eine christliche non-profit Organisation - gibt an, dass Afghanistan sehr feindlich der Heilbotschaft gegenüber ist, vielmehr ist es das größte Land, welches niemals bewusst Christliche Missionierung zuließ, aber Christian Aid Unterstützer unterstützen die einheimischen Missionare, die sich abmühen um afghanischen Menschen zu kümmern.

Afghanistan is a mountainous region and home to 77 distinct people groups, 73 of whom are considered unreached by Joshua Project. Its national language is Pashtu with the second most important language being Dari. The largest people group is the Pashtun who primarily are a nomadic people settled in the southern mountainous portion of Afghanistan. Afghanistan also houses the second largest concentration of Tajiks outside of their homeland in Tajikistan. "Tajik" is synonymous with "Persian" and they primarily speak a dialect of the traditional Persian language spoken by the biblical King Darius.

Afghanistan is very hostile to the Gospel, in fact it is the largest country that has never knowingly admitted Christian missionaries, but Christian Aid supports the indigenous missionaries struggling to minister to the Afghan people. Christian Aid has supported ministries that focus on the nearly 4 million Afghan outside their home country; for example, during the Afghanistan war (Operation Enduring Freedom) a Christian group in Pakistan distributed blankets to the Afghan refugees fleeing the fighting.

Christian Aid (ohne Datum): Afghanistan, http://www.christianaid.org/Interactive_World/countryPages/Afghanistan.aspx , Zugriff 16.07.2014

IAM ist eine internationale christliche Organisation, die den Menschen in Afghanistan durch Kapazitätenaufbau in den Bereichen Gesundheit und wirtschaftlicher Entwicklung dient.

IAM nahm seine Arbeit in Afghanistan im Jahr 1966 auf und ist die längst dienende und fortlaufende NGO im Land. Derzeit in 2013, hat IAM Projekte in sieben Provinzen.

IAM is an international Christian organisation serving the people of Afghanistan through capacity building in the sectors of Health and Economic Development.

IAM began work in Afghanistan in 1966 and is the longest continually serving NGO in the country. Currently in 2013, IAM has projects in seven provinces. From our budget, 33% is spent on development, 30% on eye care, 25% on education and 12% on health. IAM's projects include: training eye care and mental health professionals, hydro-electricity, community development, working with disabled persons, adult literacy, teaching English as a second language, and management and leadership training. In 2012 a total of 200,000 Afghans were helped and more than 1,500 Afghans received training by

IAM.

IAM employs over 500 paid Afghan staff and 50 expatriate Christian professionals from Europe, North America, Asia, Africa and Oceania. Foreign staff members are required to learn a local language and the normal length of their assignment is three or more years. All IAM expatriate staff serve as volunteers and they are responsible for their own financial support.

IAM's projects and programmes aim at long term, sustainable development and are focused on innovation. Such innovation is brought about through the interaction between foreign experts, who know the local culture and language, and committed Afghan staff. Training and capacity building of Afghans outside of IAM follows successful innovation. Multiplication is achieved by other NGOs, the commercial sector, and/or the government taking on successful interventions.

IAM - International Assistance Mission (2013): Who we are, http://www.iam-afghanistan.org/who-we-are, Zugriff 31.7.2014 (Zitatende)

II.1.4. Neuere Entwicklung

In der Homepage von "Islamic Emirate Of Afghanistan" -www.shahamat-english.com- wird seitens der Aufständischen darüber berichtet, dass am 30.11.2014 in Kabul, im Gebiet von Kart-e-Se, ein Angriff von Talibankämpfern auf eine "secret Christian Missionary" - mit Duzenden Toten und Verwundeten stattgefunden hat (Ausdruck der Seite im Akt, ON 17).

Zur Tauglichkeit der Homepage als Beweismittel:

Grundsätzlich kommt in einem Verfahren wie dem gegenständliches gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 17 VwGVG iVm § 46 AVG); im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten, Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan zu bekommen, ist daher auch diese Informationsquelle mit der gegenüber einer parteiischen Darstellung notwendigen Skepsis heranzuziehen.

II. 2. Beweiswürdigung:

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte die sich auf seine Fluchtgründe beziehenden Fragen ausführlich, spontan und ohne Zögern beantworten. Die im Akt bestehenden Widersprüche konnten hinreichend aufgeklärt werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF bei seiner Ersteinvernahme vor dem BFA Analphabet war und mit der stringenten Wiedergabe von zeitlichen und örtlichen Fakten Schwierigkeiten hatte. Dass er bei der Einvernahme vor der Polizei bereits den tragenden Fluchtgrund, nämlich das Verteilen von Bibeln erwähnte, ist jedenfalls auch ein Indiz seiner Glaubwürdigkeit.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 30. September 2004,2001/20/0135, vom 31. Mai 2005,2005/20/0176) ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte dürfen sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstadt des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind.

Zur Auslotung, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen realen Hintergrund hat, wurde die oben angeführte Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.

Die Anfragebeantwortung ist umfassend und ist objektiv recherchiert worden; es wurden sämtliche Aspekte der Fragen beleuchtet und die Ergebnisse sowohl im Volltext übermittelt als auch in der Zusammenfassung bewertet. Die Ergebnisse werden daher dem Erkenntnis im Rahmen der Länderfeststellungen zugrunde gelegt.

Es sei zusammenfassend darauf hingewiesen, dass es nach den oben zitierten Quellen in Afghanistan zwar keine Kirchen gibt, aber dass es Gläubige in dem Land gibt. Ebenso ist zu entnehmen, dass die Bibel in Dari gedruckt wurde und auch auf einer Website zum Download zur Verfügung steht. Einer Quelle ist es zu entnehmen, dass es Christen selber erlaubt ist, in einem Islamischen Staat die Bibel zu lesen und an andere Christen weiterzugeben. Einer anderen Quelle ist zu entnehmen, dass laut dem Schariagesetz, die Publizierung und die Verteilung von nicht-islamischem Material für Muslime verboten sind. Weiters ist den nachzulesenden Quellen zu entnehmen, dass es in Afghanistan christliche Organisationen gibt.

Vor diesem Hintergrund hält das Vorbringen des Berufungswerbers einer Plausibilitätskontrolle stand. Die Erwägungen der Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 105 im Akt) sind nicht zwingend. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wenn die Behörde meint zu wissen wie die afghanischen Behörden in bestimmten Situationen reagieren. Es ist auch drauf hinzuweisen, dass auch die Annahme einer Gefahr relevant sein kann.

Die Angaben des BF stehen somit nicht im Widerspruch zu den objektiven Gegebenheiten und können im Hinblick auf die subjektive Komponente, d.h. die Glaubwürdigkeit des BF als glaubhaft eingestuft werden.

Auch wenn es nicht unmittelbar entscheidend zur Beurteilung des Asylvorbringens ist, so konnte die persönliche Integrität des BF durch Berichte und Empfehlungsschreiben seiner Arbeitgeber und namhafter Personen aus seinem Lebensumfeld bewiesen werden (vgl. Beilagen zur Niederschrift vom 2.12.2014, ON 16). Dieses Ermittlungsergebnis zur Persönlichkeit des BF ist im Rahmen der Beweiswürdigkeit zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens beachtlich.

Im Hinblick darauf, dass Werbung für die christliche Religion als Apostasie einstuft wird und mit dem Tod bestraft wird, ist es nicht lebensfremd, dass der Auftraggeber XXXX aus Angst vor seiner Entdeckung durch die Aussagen des - unbedarften - BF diesem zur Ausreise verhalf.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden:"AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

ZU A)

II.3.2.Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

II.3.3. Im konkreten Verfahren bedeutet das Folgendes:

Der BF hat mit dem Verteilen der Bibel einen Beitrag zum Aufruf zum Abfall vom islamischen Glauben (Apostasie) geleistet, der nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung als Straftat mit dem Tod bedroht wird. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen religiöse Vorschriften in einem muslimischen Staat wie Afghanistan im Lichte des GFK -Grundes der (unterstellten) politischen Gesinnung zu beurteilen.

Er gehört damit der sozialen Gruppe der gegen die Scharia verstoßenden Personen an und erfüllt damit einen asylrelevanten Fluchtgrund der politischen Gesinnung.

Es wird dazu auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, 53, verwiesen, wonach eine Konversion vom Islam als Apostasie betrachtet wird und gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tode bestraft wird. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu Konversion zu bewegen sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, werden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt. Das UNHCR ist daher auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass-je nach individuellen Umständen des Einzelfalles-für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise im Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion gegeben ist (Zitatende).

Der Bf befürchtete die Verfolgung durch die afghanischen Behörden und Gerichte wegen Apostasie. Nach Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011), Rz. 59, 60 ist die Abgrenzung zur legitimen Strafverfolgung ein wesentlicher Gesichtspunkt der Auslegung des Verfolgungsbegriffes. Auch hier ist ein Zusammenhang mit den Aspekten des geschützten Rechtsgut und der erforderlichen Intensität der Verfolgung gegeben; das wesentliche Abgrenzungskriterium liegt in der Beurteilung der (Un)-Verhältnismäßigkeit der Strafe. Hier vertritt der VwGH - vgl. Erk vom 17.09.2003, 2000/20/0149 - insbesondere in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern - wobei die Judikatur aber auch hier anwendbar ist - folgende Auffassung: Die Gefahr einer drohenden Bestrafung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt oder das Vorgehen der Behörden dem Standard "zivilisierter Rechtsstaaten" nicht entspricht. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass nach den Buchstaben der Verfassung und der sonstigen Gesetze in Afghanistan eine Verfolgung aufgrund christlicher Aktivitäten (Apostasie) nicht vorgesehen ist, faktisch aber streng bestraft wird (vgl. die Länderfeststellungen einschließlich der Anfragebeantwortung).

"Wohlbegründete Furcht" besteht auch dann, wenn die Verfolgung nicht bereits stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn es für den Gründe gab, damit zu rechnen und es subjektiv auch getan hat.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem gesamten Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Im gegenständlichen Fall ist weiters entscheidend, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Behörden und entsprechend der politischen Entwicklung auch seitens der Aufständischen aufgrund der Verletzung der Scharia betroffen zu sein.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Zum Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative:

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Unter Beachtung des festgestellten Fluchtgrundes ist anzunehmen, dass dem BF Verfolgung im gesamten Land droht.

Zusammenfassend ist anhand der Ermittlungsergebnisse daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit als Asylgrund zu werten. Es ist davon auszugehen, dass Verfolgungsgefahr bestand und auch dass er in Furcht vor der Verfolgung Afghanistan verlassen hat und auch derzeit die Verfolgungsgefahr besteht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um die Beurteilung einer Tatfrage in einem Einzelfall.

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