BVwG W116 1415748-2

W116 1415748-2Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, private Verfolgung, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W116 1415748-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1415748.2.00

Spruch

W116 1415748-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 06.082-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise am 10.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 12.07.2010 gab er gegenüber einem Organ des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich an, dass er aus Kabul stamme, verheiratet sei, der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre. Sein Vater sei am 23.04.1984 getötet worden. In seiner Heimat würden nach wie vor drei Brüder, zwei Schwestern, vier Halbschwestern sowie seine Gattin und seine Tochter leben.

Seine Flucht habe er ca. vor zwei Monaten in Kabul begonnen, ein Schlepper habe ihn nach Teheran gebracht. Danach sei er mit verschiedenen Fahrzeugen bis nach Österreich gebracht worden. Er sei bereits im Jahr 2009 in Griechenland gewesen. Von dort sei er vor ca. sieben Monaten in die Türkei abgeschoben worden. Die Türkei habe ihn nach drei Tagen Haft nach Afghanistan abgeschoben. Er habe dann weitere vier Monate in Afghanistan verbracht. Weil sein Leben dort in Gefahr sei, habe er sich vor zwei Monaten entschlossen, wieder nach Europa zu fliehen.

Als Fluchtgründe gab er an, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters gezwungen worden sei, seinen Stiefvater zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei von ihm tyrannisiert und geschlagen worden. Es habe dauernd Streit gegeben. Ein Sohn seines Stiefvaters arbeite für die Regierung im Sicherheitsbereich. Auch von diesem sei der er verfolgt worden. Sein Stiefvater und sein Stiefbruder hätten gedroht ihn umzubringen. Seinen Schwager hätten sie ebenfalls mit dem Tode bedroht und ihn schließlich am 05.08.2002 umgebracht. Auf der linken Hand und der linken Schulter habe er Narben von den Folterungen seines Stiefvaters. Den linken Daumen und den Zeigefingern habe er ihm gebrochen. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprechen würde, antwortete er, dass er auf keinen Fall dort mehr hinwolle. Da ziehe er es vor, dass man ihn zurück nach Afghanistan schicke.

1.2. In weiterer Folge wurden vom Bundesasylamt mit Griechenland Konsultationen nach der Dublin II-VO aufgenommen.

1.3. Am 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er über keine identitätsbezeugende Dokumente verfüge, sich solche aber aus Afghanistan schicken lassen könnte. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Frau in Kabul gelebt. Sein Vater sei getötet worden. Vor etwa neun Jahren habe sie auch der Stiefvater verlassen. Dieser lebe nun bei einer anderen Frau. Er selbst habe Afghanistan wegen der Probleme mit seinem Stiefvater verlassen. Der Stiefvater und zwei seiner Söhne seien auf der Suche nach ihm. Es habe auch schon in der Vergangenheit Probleme mit dem Stiefvater und seinen zwei Söhnen gegeben. In Kabul würden sie seit eineinhalb Jahren leben, weil sie ihre Heimatprovinz verlassen hätten müssen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz zulässig sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.5. Am 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

1.6. Am 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsbürger, Hazara und Schiit sei. In der Folge nannte er seine letzte Wohnadresse in Kabul. Auf die Frage, ob er dort in die Schule gegangen sei, antwortete er, dass er drei Jahre die Moschee besucht habe. Er habe dort nur lesen und schreiben gelernt. Seine Familie befinde sich nun seit sechs Monaten im Iran. Seine eigenen Papiere würden sich auch bei seiner Familie befinden. Er habe einen Reisepass besessen, welcher 2004 in Kabul ausgestellt worden sei. Darin befinde sich auch ein Visum für den Iran. Konkret würden seine Brüder und seine Schwestern, seine Frau und seine Mutter im Iran leben. Er habe nur eine richtige Schwester, die anderen seien Halbschwestern. In der Folge nannte er die Namen seiner Brüder und Schwestern sowie seiner Ehefrau. In Afghanistan würden nur noch eine Tante und ein Onkel väterlicherseits sowie eine Schwester leben. Seine Tante lebe in Maidan Wardak, sein Onkel in Kabul. Es gäbe dann noch einen anderen Onkel mütterlicherseits, welche in Herat lebe und eine Fabrik besitze. Der Onkel väterlicherseits habe ein Lebensmittelgeschäft. Seine Familie würde sich illegal im Iran aufhalten. Ein Bruder arbeite auf einer Baustelle, ein anderer in einer Schneiderei. Sie hätten auch ihr Haus in Kabul vermietet, um ihren Unterhalt zu sichern. Die wirtschaftliche Lage in der Heimat sei in Ordnung gewesen. Sie hätten ein Haus und Grundstücke besessen sowie weitere Grundstücke in Herat. Ein weiteres Haus, das sie besessen hätten, hätten sie verkauft, damit der Beschwerdeführer nach Österreich reisen könne. Seinem Onkel mütterlicherseits gehe es finanziell sehr gut, seinem Onkel väterlicherseits nicht ganz so gut. Er selbst lebe in Österreich von der Grundversorgung.

2004 habe er sich ein Jahr lang legal im Iran aufgehalten und dort gearbeitet. Dann sei er jedoch abgeschoben worden. 2008 sei er nach Griechenland gereist. Von dort sei er in die Türkei und von dort wiederrum nach Afghanistan abgeschoben worden. Von Afghanistan sei dann wieder nach Österreich gereist. Das letzte Mal habe er seine Heimat kurz vor 2010 verlassen. Die Reise habe er mit dem Verkauf des Hauses in Kabul finanziert. Dieses habe er von seinem Vater geerbt. Auf die Frage, weshalb er Österreich während eines laufenden Asylverfahrens verlassen habe, antwortete er, dass er keine Antwort bekommen hätte. Leute hätten ihm gesagt, dass man alle Afghanen abschieben würde. Er habe jedoch nicht zurück gewollt. In seiner Heimat sei er nie Mitglied einer politischen Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen. Es sei dort kein Gerichtsverfahren anhängig und er habe auch keine Straftaten begangen. Er sei polizeilich nie gesucht und behördlich nie verfolgt worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er im Wesentlichen wegen der Probleme mit seinen Verwandten die Heimat verlassen hätte. Diese würden von seinem Onkel väterlicherseits ausgehen, es gehe um Geld und um das Erbe. Nachdem sein Vater drei Monate vor seiner Geburt verstorben sei, habe sein Onkel seine Mutter gezwungen ihn zu heiraten. Er sei zu diesem Zeitpunkt etwa fünf Jahre alt gewesen. Sie habe die Wahl gehabt, entweder den Onkel zu heiraten oder ihre Kinder herzugeben. Sie habe den Onkel schließlich geheiratet, welcher sie aber nur ausgenützt hätte. Seine Mutter sei für ihn nur Mittel zum Zweck gewesen. Die Kinder habe er gequält. Der Beschwerdeführer habe schließlich sein Erbe verlangt. Es habe sich dabei um ein Grundstück in Maidan Wardak gehandelt. Auch seine Schwester habe ihr Erbteil verlangt. Sie hätten jedoch nicht alles, sondern nur das Haus bekommen. Im Jahr 2003 sei dann sein Schwager umgebracht worden. Die Täter seien seine Stiefbrüder und die Leute seines Onkels gewesen. Sein Stiefbruder, der Sohn des Onkels, sei zehn Jahre älter als er. Der Beschwerdeführer sei bei der Tat dabei und danach selbst drei Monate im Krankenhaus gewesen. Der Vorfall sei schon mindestens acht Jahre her und habe sich in Maidan Wardak ereignet. Er sei mit seinem Schwager unterwegs zu den Grundstücken gewesen. Da hätten sich seine Stiefbrüder ihnen plötzlich in den Weg gestellt. Es habe eine Auseinandersetzung stattgefunden, im Zuge derer der Schwager umgebracht worden sei. Sie hätten auch ein paar andere Leute dabei gehabt und gefragt, wohin sie hingehen würden. Dann hätten sie gesagt, dass die Grundstücke nicht ihnen gehören würden und sie deshalb dort nicht hingehen dürften. Dann habe es eine Auseinandersetzung gegeben.

Auf Aufforderung, die Auseinandersetzung näher zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass jeder jeden geschlagen habe und er dann im Krankenhaus gewesen sei. Vom Tod seines Schwagers habe er erst im Krankenhaus erfahren. Danach hätten sich der Onkel und die Mutter voneinander getrennt. Nach der Trennung hätte sie der Stiefvater ständig belästigt. Er sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätte sie gefragt, warum sie nicht mit ihm leben wolle. Das Ganze sei ein sehr schwerwiegendes Problem. Wenn es nur politische Probleme geben würde, dann könnte man woanders hingehen. Solch einem Problem könne man jedoch nicht ausweichen. Das sei der Grund, weshalb er um Asyl ansuche. Auf Vorhalt, dass dieser Vorfall bereits mehr als acht Jahre zurückliege und auf die Frage, ob es auch konkrete Probleme danach gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Onkel ihm für alles die Schuld geben würde. Er lasse ihn deshalb nicht in Ruhe leben. Auf Aufforderung, konkreter zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein paar Mal geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er vor fünf Jahren geschlagen worden sei. Nach seiner Hochzeit, dass sei bereits vier bis fünf Jahre her, habe man die Schrauben bei seinem Auto gelockert. Auf Nachfrage, ob es in den letzten fünf Jahren keine Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in den letzten Jahren unterwegs gewesen sei. Er sei sich jedoch sicher, dass sie irgendetwas mit ihm gemacht hätten, wenn er sich in Afghanistan aufgehalten hätte.

Wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion oder sozialen Gruppe und wegen seiner Nationalität und seiner politischen Überzeugung habe es dagegen keine Verfolgungen gegeben. Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Afghanistan keine Sicherheit. Jene Leute, die dort über Geld und Macht verfügen würden, könnten ganz einfach jemanden töten. Auf die Frage, weshalb er in Afghanistan Probleme haben sollte, wenn es bereits fünf Jahre her sei, dass er geschlagen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das in Afghanistan üblich sei, wenn eine Feindschaft zustande komme. Sein Schwager und sein Vater seien umgebracht worden.

Auf die Frage, weshalb er bei der Erstbefragung ein konkretes Datum für den Tod seines Schwagers angegeben habe, wogegen er nun nur mehr das Jahr angeben könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auf die Frage, weshalb er ursprünglich angegeben habe, bisher erst eineinhalb Jahre in Kabul gelebt zu haben, wogegen er nun angeben würde, dass er bereits 1995 in Kabul die Schule besucht hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals nur die Zeit von seiner Abschiebung bis zu seiner Ausreise gemeint habe. Auf Vorhalt, dass er aber ursprünglich angegeben habe, nach seiner Abschiebung nur fünf Monate in Kabul gelebt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gesagt hätte. Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, dass er drei Brüder, zwei Schwestern und vier Halbschwestern hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine Schwester habe, der Rest seien alles Halbgeschwister. Auf Vorhalt, dass bei seiner Erstbefragung angegeben, dass ein Stiefbruder bei der Regierung im Sicherheitsbereich arbeite, wogegen er das nun nicht mehr angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gefragt worden sei. Er habe jedoch ausgesagt, dass jemand, der über Macht und Geld verfüge, alles machen könne. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen für die erkennende Behörde nicht glaubhaft sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man seine Familie und sein Land nicht verlasse, weil es lustig sei.

2. Der Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde im Hinblick die Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht lebensnah gewesen. Die von ihm geschilderten Vorfälle würden zudem mehr als fünf Jahre zurückliegen. Es fehle damit auch der zeitliche Konnex zu seiner Ausreise. Diese Feststellungen wurden mit konkreten Widersprüchen in seinen Aussagen untermauert. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner konkreten Gefahr einer maßgeblichen Verfolgung ausgesetzt. Zur allgemeinen Situation für Rückkehrer in Afghanistan wurde festgestellt, dass die Lage zwar angespannt sei, den vorhandenen Informationen jedoch nicht zu entnehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine solche Situation geraten würde, die einer maßgeblichen konkreten Gefahr gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Darüber hinaus wäre es ihm ebenfalls möglich, Hilfe und Schutz im familiären Netz zu finden. Seine Ausweisung stelle zudem auch keinem unverhältnismäßigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.

2.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtszeitig eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Darin machte er wesentliche Mängel im Verfahren geltend. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Beschwerdeführer zu Unrecht seiner Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsland stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Sicherheitslage immer schlechter werden würde. Es sei auch ein dramatischer Anstieg von Anschlägen zu verzeichnen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 Asylgesetz 2005 sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

3.2. Am 22.06.2011 langte eine Ergänzung der Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines afghanischen Reisepasses. Die Originale würden sich im Iran bei seiner Familie befinden. Er halte die in seiner Beschwerde gemachten Angaben aufrecht und ersuche eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3.3. Mit Schreiben vom 03.10.2011 legte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Reisepass, seine Tazkira sowie die Tazkira seiner Mutter im Original vor. Dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzungen der übermittelten Dokumente ergibt sich, dass der Name des Beschwerdeführers XXXX ist. Gemäß der Tazkira ist der Beschwerdeführer im Jahr 2004 seinem äußeren Anschein nach 19 Jahre alt gewesen. Gemäß dem am 20.03.2005 in Kabul ausgestellten Reisepass ist der Beschwerdeführer im Jahr 2005 19 Jahre alt gewesen. Sein Geburtsort sei Wardak.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

4.1. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Mit Schreiben vom 12.09.2014 teilte das Bundesasylamt mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Dessen ungeachtet werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. In einer beiliegenden Stellungnahme wird unter Verweis auf Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die drohende Gefährdung durch bewaffnete Auseinandersetzung jedenfalls in Kabul bei weiten nicht jene Dimension erreichen würden, die einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt entsprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei daher zulässig. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den notwendigen besonderen Grad an Integration in Österreich noch nicht erreicht habe, um seine Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen zu lassen.

4.2. Am 09.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er in einen namentlich genannten Dorf in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Jalez geboren sei. Aufgewachsen sei er in Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2005 gelebt habe. Nach ein bis eineinhalb Jahren sei er vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich dann zwischen acht Monate und einem Jahr in Afghanistan aufgehalten und sei dann neuerlich in den Iran gereist.

In Kabul habe drei Jahre lang die Koranschule besucht. Danach habe er zunächst bei seinem Onkel väterlicherseits als Schuhmacher gearbeitet. Dann habe ein Nachbar mit einem namentlich genannten Schneider gesprochen, welcher daraufhin zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer bei ihm in die Lehre gehe. Den Beruf des Schneiders habe er in Kabul bis zu seiner Ausreise ausgeübt.

Zu seiner Familie gab er an, dass er eine Schwester habe, welche verheiratet sei und nun im Iran lebe. Darüber hinaus habe er fünf Halbschwestern und drei Halbbrüder. Seine gesamte Familie lebe im Iran. Sein Stiefvater sei mit seiner zweiten Frau und den Kindern aus dieser Verbindung in Afghanistan geblieben. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits in Herat leben würden. Es handle sich dabei um jenen Onkel, der eine Fabrik in Herat besitze. Jener Onkel, bei dem er als Schuster gearbeitet habe, lebe nach wie vor in Kabul.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er noch ein Kind gewesen sei, als sein Vater gestorben sei. Das gesamte Vermögen seines Vaters habe sein Stiefvater für sich in Anspruch genommen. Als der Beschwerdeführer älter geworden sei, habe er seinen Teil vom Vermögen seines Vaters zurückverlangt. Bereits als Kind habe er Probleme mit seinem Stiefvater gehabt, aber die richtigen Probleme hätten erst begonnen, als er sein Erbe verlangt habe; dann habe es nämlich Auseinandersetzungen wegen der Grundstücke in Wardak gegeben. Bei diesen Auseinandersetzungen sei sein Schwager (der Mann seiner älteren Schwester) getötet worden. Er wisse aber nicht, wer den Schwager umgebracht habe. Als der Beschwerdeführer die Nachricht vom Tod seines Schwagers gehört habe, sei er in Ohnmacht gefallen. Man habe ihn in ein Spital nach Kabul gebracht. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er nach Wardak gefahren und habe am Begräbnis seines Schwagers teilgenommen.

Sein Onkel bzw. Stiefvater sei in jeder Hinsicht sehr mächtig. Er, seine Freunde und Kinder hätten den Beschwerdeführer bedroht. Neben dem Beruf eines Schneiders habe der Beschwerdeführer fallweise auch als Fahrer eines Kleinbusses gearbeitet. Immer wenn sie ihn dabei gesehen hätten, hätten sie ihn beschimpft und verprügelt. Auf die Frage, wann es zu diesen Vorfällen gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, als er in Afghanistan gewesen sei. Auf Nachfrage, wann sich der Tod seines Schwagers ereignet habe, antworte er, dass er das nicht mehr so genau wisse, es sei entweder im Jahr 2001 oder 2002 passiert. Auf die Frage, wie lange danach sich die Vorfälle ereignet hätten, im Zuge derer er verprügelt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Er hat auch meine Mutter verprügelt." Auf neuerlichen Vorhalt, dass er doch wissen sollte, wann ungefähr er verprügelt worden sei, antwortete er: "Ich wurde mehrmals verprügelt, immer wenn sie die Gelegenheit dazu hatten." Auf die Frage, wie oft sie denn Gelegenheit dazu gehabt hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich kann kein Datum oder Jahreszahl nennen."

Auf Vorhalt, dass er doch zumindest wissen müsste, ob es eher zehnmal oder eher hundertmal passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Seit dem ich bei meinem Stiefvater war, kann ich mich an nichts anderes erinnern, als an Beschimpfungen und Prügel."

Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass der Stiefvater nach dem Tod seines Schwagers ausgezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das letzte Mal vor seinem Haus verprügelt worden sei. Danach habe er mit seiner Mutter ein Gespräch geführt und sie hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Haus verlassen sollte. Das bedeute, dass nicht der Stiefvater ausgezogen sei, sondern der Beschwerdeführer. Er sei dann in den Iran gegangen. Auf die Frage, ob seine Mutter und sein Stiefvater noch zusammen gewesen seien, als der Beschwerdeführer das erste Mal in den Iran gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer mit ja. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sich seine Mutter und sein Stiefvater nach dem Tod seines Schwagers getrennt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimmen würde, aber seine Mutter sei im Haus geblieben, weil auch das Haus von seinem Vater stamme. Ein Teil des Hauses habe seinem Vater gehört, ein Teil seinem Onkel und ein Teil seinem Ur-Onkel. Den Anteil seines Ur-Onkels habe sein Stiefvater gekauft. Auf die Frage, wann er das letzte Mal von seinem Stiefvater bedroht und geschlagen worden sei, gab er an, dass dies bei dem von ihm gerade geschilderten Vorfall vor seinem Haus passiert sei. Zwei Monate später sei er in den Iran gegangen. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er einen Teil seines Erbes erhalten hätte, gab er an, dass er einen Anspruch auf das Grundstück in Wardak und auf einen Teil seines Hauses in Kabul hätte. Die Unterlagen würden sich jedoch bei seinem Onkel befinden, deshalb habe er gar nichts bekommen. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich ausgesagt habe, dass er das Haus in Kabul erhalten und schließlich zur Finanzierung der Ausreise verkauft hätte, gab er an, dass er das nicht gesagt habe. Er habe weder die Grundstücke noch das Haus bekommen. Bei diesen Angaben vor dem Bundesasylamt handle es sich wahrscheinlich um ein Missverständnis. Tatsächlich habe seine Mutter auch ein Haus in Kabul geerbt, welches er dann für seine Flucht verkauft habe. Darüber hinaus habe ihm sein Onkel mütterlicherseits finanziell geholfen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit seinen konkreten Angaben vor dem Bundesasylamt konfrontiert, wonach er angegeben hatte: "Ich habe ein Haus in Kabul verkauft und ich habe es von meinem Vater geerbt." In weiterer Folge hatte er zudem angegeben, dass er und seine Schwester ihren Erbanteil verlangt hätten, dass sie aber nicht alles sondern nur das Haus bekommen hätten. Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das so vor dem Bundesasylamt nicht ausgesagt habe und dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln würde. Er bleibe bei seiner nunmehrigen Aussage, dass sie nichts bekommen hätten.

Die Frage, weshalb er denn noch von seinem Stiefvater verfolgt werden sollte, wenn dieser ohnedies bereits alles in Besitz genommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Stiefvater im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers befürchten müsste, dass er seinen Anteil einklagen würde. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er nach seiner Abschiebung nach Afghanistan ca. eineinhalb Jahre dort verbracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er lediglich ein halbes Jahr in Afghanistan gewesen sei. Dann sei er nach Österreich gereist. Auf die Frage, was in diesen halben Jahr in Afghanistan passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in Herat versteckt hätte. Auf die Frage, was passieren würde, wenn ihn sein Onkel väterlicherseits finden würde, antwortete er, nachdem was alles schon vorgefallen sei, würde dieser sicher versuchen, ihn physisch zu vernichten. Auf die Frage, weshalb das bisher noch nicht passiert sei, wo es doch angeblich so viele Gelegenheiten dazu gegeben hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei und nicht für seine Rechte gekämpft habe. Auf Vorhalt, dass er vor seiner Ausreise in den Iran bereits 21 Jahre gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben schon seine Erbansprüche geltend gemacht hätte und auch sein Gegner bereits Gelegenheiten gehabt hätte, ihn zu vernichten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er selbst darüber nachdenken würde, weshalb er dies noch nicht getan habe. Auf Vorhalt, dass er die angeblichen Angriffe auf ihn weder zeitlich einordnen noch angeben könne, wie oft es zu diesen gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass man seinen Schwager umgebracht habe und ihm niemand garantieren könne, dass man nicht auch ihn umbringen würde. Auf Vorhalt, dass sein Schwager bereits 2002 getötet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm trotzdem niemand garantieren könne, dass ihn in Afghanistan keiner umbringen würde. Auf Vorhalt, dass er glaubhaft machen müsse, dass für ihn in seiner Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale und aktuelle Gefahr bestehe, was jedoch seinen eigenen Angaben nicht zu entnehmen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es ständig Probleme geben würde. Alle Familienangehörigen in seinen Heimatort würden sich mit seinem Onkel solidarisieren. So werde das Ganze zu einer Stammesauseinandersetzung. Er dagegen sei nur eine Einzelperson. Auf die Frage, ob ihm nicht sein Onkel in Herat helfen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Stiefvater ihn auch in Herat finden würde. Auf die Frage, weshalb er ihn überhaupt suchen sollte, da angeblich sein Besitz das Einzige sei, was ihn interessiere, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Ansprüche wieder geltend machen müsste, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, weil er sonst nichts mehr besitzen würde. Dann würde alles von vorne losgehen. Aus denselben Gründen sei seine gesamte Familie jetzt im Iran. Auf die Frage, was seine Halbgeschwister, die leiblichen Kinder des Stiefvaters, welche sich ebenfalls im Iran aufhalten würden, eigentlich von seinem Stiefvater zu befürchten hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser die Kinder zwar gezeugt hätte, aber keinen Wert auf sie legen würde.

In der Folge wurden den Beschwerdeführer allgemeine Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Afghanistan übergeben und die ihn betreffenden Punkte kurz erläutert. Speziell wurde auf die Lage in Kabul und Herat verwiesen, welche sich im Wesentlichen als relativ sicher erweisen würde. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass das grundsätzlich stimmen würde. Im Allgemeinen sei jedoch die Lage in Afghanistan nicht besonders gut, das betreffe auch Kabul und Herat.

Zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner ersten negativen Entscheidung in Österreich mit anderen Leuten gesprochen hätte, aber diese hätten keine konkreten Vorschläge machen können, was er tun hätte sollen, deswegen sei er nach Deutschland gegangen, wo er vier bis fünf Monate verbracht habe. Zurzeit lebe er in einem Asylheim. Zur allfälligen Angehörigen in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass eine Cousine vor ein oder zwei Jahren nach Linz gekommen sei. Sie hätten jedoch nur ab und zu Kontakt; in diesem Jahr hätten sie nur einmal telefoniert. Auf die Frage, ob er in Österreich sonstige Bezugspersonen oder Freunde habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er hier lediglich mit anderen Flüchtlingen befreundet sei. Er lebe von der Grundversorgung und manchmal schicke ihm seine Mutter auch Geld aus dem Iran. Dort würden eine Halbschwester und ein Halbbruder arbeiten, seine Mutter sei Hausfrau. Bisher habe er erst einen Sprachkurs besucht. Er verstehe lediglich ein wenig Deutsch (Anm.: Der Richter konnte sich in der Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer zwar ein wenig Deutsch versteht, jedoch kaum Deutsch spricht). Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Asylheim ca. drei Kilometer von der Ortschaft weg sei und im Lager wenig Deutsch gesprochen werde. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er gerne arbeiten und sein Leben hier weiterführen. Er sei Schneider, könne aber auch etwas anderes machen. Auf die Frage, wie er seinen Tag verbringe, antwortete er, dass er Sport betreibe, laufen gehe und fallweise Arbeiten im Lager übernehme. Er habe auch ersucht, dass er wieder in einem Sprachkurs aufgenommen werde. Leider sei das bis jetzt nicht zustande gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist etwa 30 Jahre alt, verheiratet, afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Geboren ist in der Provinz Maiden Wardak, aufgewachsen jedoch in Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Zunächst hat er bei einem Onkel in Kabul als Schuhmacher gearbeitet, danach hat er eine Schneiderlehre absolviert und diesen Beruf bis zu seiner Ausreise auch ausgeübt. Sein Vater ist knapp vor oder knapp nach seiner Geburt verstorben, worauf die Mutter des Beschwerdeführers dazu gedrängt wurde, einen Bruder seines Vaters zu heiraten. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester sowie fünf Halbschwestern und drei Halbbrüder, die aus der Verbindung zwischen seiner Mutter und dem Onkel (bzw. Stiefvater) stammen. Diese befinden sich zurzeit mit der Mutter im Iran. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Herat lebt und eine Fabrik besitzt, sowie einen weiteren Onkel väterlicherseits, der als Schuster in Kabul lebt. Sein Stiefvater hat sich 2002 von der Mutter des Beschwerdeführers getrennt und lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und den aus dieser Verbindung stammenden Kindern nach wie vor in Afghanistan.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Provinz Herat

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)

Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.

(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat von seinem Onkel bzw. ehemaligem Stiefvater wegen eines Erbschaftsstreits weiter verfolgt oder bedroht wird. Die allfällige Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung durch andere Privatpersonen oder staatliche Stellen wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben, der Kenntnis der Landessprache Dari sowie aus den schließlich vorgelegten Dokumenten.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zur Beurteilung, ob vorgebrachte Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit hat vor allem zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer auch außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; darüber hinaus ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Kindheit und Jugend sind zunächst noch lebensnah, schlüssig und in den wesentlichen Punkten frei von Widersprüchen. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass er wegen des frühen Todes seines Vaters und des Umstandes, dass seine Mutter daraufhin mehr oder weniger gezwungen wurde, einen Bruder ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten, welcher sich aber nur wenig für die bereits vorhandenen Kinder interessierte, eine schwere und unangenehme Kindheit hatte. Ebenso erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Konflikt mit dem Stiefvater schließlich eskalierte, als der Beschwerdeführer und seine Schwester alt genug waren, um Ansprüche auf das Erbe des verstorbenen Vaters zu stellen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Erbschaftsstreit 2002 sogar zum Tode des Ehemannes der Schwester und in weiterer Folge zur Trennung zwischen dem Stiefvater und der Mutter geführt hat.

Völlig anders verhält es sich jedoch mit den Angaben des Beschwerdeführers über den darauf folgenden Zeitraum. Obwohl es gerade in dieser Zeit zu den fluchtauslösenden Ereignissen gekommen sein soll, beschränken sich seine diesbezüglichen Angaben lediglich auf eine zusammenhanglos wirkende Aneinanderreihung von angeblichen Vorfällen, welche er weder zeitlich einzuordnen noch näher zu schildern vermochte. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer immer wieder in grobe Widersprüche, welche er trotz mehrmaligem Vorhalt und gezieltem Nachfragen nicht ausräumen konnte.

So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass sich seine Mutter nach dem Tod seines Schwagers im Jahr 2002 vom Stiefvater getrennt hätte, dass dieser aber danach immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen wäre und gefragt hätte, weshalb seine Mutter nicht mehr mit ihm leben wolle. Er habe auch den Beschwerdeführer nicht ich Ruhe leben lassen, weil er ihm die Schuld für alles geben gegeben hätte, und ihn sogar ein paarmal geschlagen. Auf mehrmalige Aufforderung, diese Vorfälle näher zu schildern und zeitlich einzuordnen, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er vor fünf Jahren geschlagen worden sei und dass ungefähr zur selben Zeit, nach seiner Hochzeit, Schrauben an seinem Auto gelockert worden wären. Betreffend den Ausgang der Erbschaftsstreitigkeiten gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er und seine Schwester zwar auch den Anspruch auf ein Grundstück in Wardak erhoben hätten, schließlich aber nur das Haus in Kabul bekommen hätten. Damit einher gehend hatte der Beschwerdeführer bereits kurz zuvor ausdrücklich angegeben, dass er seine Ausreise mit dem Verkauf des Hauses finanziert habe, das er von seinem Vater geerbt habe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Übergriffe durch seinen Stiefvater erneut oberflächlich und unbestimmt. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert wurde, war er - wie bereits vor dem Bundesasylamt - nicht in der Lage, auch nur einen einzigen dieser angeblichen Vorfälle näher zu schildern oder zeitlich einzuordnen. So antworte er auf die Frage, wann sich der Tod seines Schwagers ereignet habe, dass er das nicht mehr so genau wisse, es sei entweder im Jahr 2001 oder 2002 gewesen. Auf die Frage, wie lange danach sich die Vorfälle ereignet hätten, als er verprügelt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend:

"Er hat auch meine Mutter verprügelt." Auf neuerlichen Vorhalt, dass er doch wissen sollte, wann ungefähr er verprügelt worden sei, antwortete er: "Ich wurde mehrmals verprügelt, immer wenn sie die Gelegenheit dazu hatten." Auf die Frage, wie oft sie denn

Gelegenheit dazu gehabt hätten, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich kann kein Datum oder Jahreszahl nennen." Auf Vorhalt, dass er doch zumindest wissen müsste, ob es eher zehn Mal oder eher hundert

Mal passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Seit dem ich bei meinem Stiefvater war, kann ich mich an nichts anderes erinnern, als an Beschimpfungen und Prügel."

Der einzige Vorfall, den der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise konkretisierte, war der angeblich letzte Übergriff seines Stiefvaters, der sich etwa 2005 vor seinem Haus in Kabul ereignet und den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise in den Iran bewogen haben soll. Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt der Stiefvater und seine Mutter noch zusammen gewesen seien, bejahte er zunächst. Als er dann jedoch darauf hingewiesen wurde, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass sich seine Mutter bereits 2002 von seinem Stiefvater getrennt hätte, gab er an, dass das richtig sei.

Auch was den Ausgang der Erbschaftsstreitigkeiten anbelangt, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Aussagen behauptete er nun, dass er und seine Schwester überhaupt nichts vom Erbe seines Vaters erhalten hätten. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, dass er vom Erbe seines Vaters das Haus in Kabul erhalten und dieses schließlich zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft habe, bestritt der Beschwerdeführer, dass er eine solche Aussage jemals getätigt hätte. Als ihm dann seine diesbezüglichen Angaben aus dem Einvernahmeprotokoll wortwörtlich vorgehalten wurden, meinte er lediglich, dass es sich dabei wohl um ein Missverständnis handeln müsse.

Und ebenso, wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die angeblichen Übergriffe seines Stiefvaters auf ihn glaubwürdig zu schildern, vermochte er keinen einzigen überzeugenden oder zumindest ansatzweise plausiblen Grund zu nennen, weshalb ihn dieser im Falle der Rückkehr in die Heimat nach wie vor verfolgen sollte. Denn selbst wenn man von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ausgehen würde, war der Stiefvater lediglich am Erbe des Vaters des Beschwerdeführers interessiert, dass er sich aber bereits zur Gänze angeeignet haben soll. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Angst des Stiefvaters, der Beschwerdeführer könnte neuerlich sein Erbrecht geltend machen, vermag in Anbetracht des bereits verstrichenen langen Zeitraums jedenfalls nicht zu überzeugen, insbesondere da der Beschwerdeführer zudem über keine Dokumente oder Unterlagen mehr verfügt, die seinen Anspruch stützen könnten. Diese befinden sich seinen eigenen Angaben zufolge nämlich zur Gänze im Besitz seines Stiefvaters.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage die von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründe und damit die konkrete Gefahr einer aktuellen Verfolgung durch seinen Stiefvater glaubhaft zu machen. Eine darüber hinausgehende Gefährdung aufgrund einer allfälligen Verfolgung oder Bedrohung durch andere Privatpersonen oder staatliche Stellen hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht gelungen ist, eine begründete Furcht aufgrund der vorgebrachten, angeblich fluchtkausalen Ereignisse (im konkreten Fall die angebliche Verfolgung durch den Stiefvater) glaubhaft zu machen.

Es ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) oder wegen seines Glaubensbekenntnisses (Schiit) einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, zumal er diesbezügliche Probleme zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht hat. Und schließlich finden sich in seinen Angaben auch keinerlei Hinweise, die auf eine konkrete Gefahr einer allenfalls drohenden Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe schließen lassen würde.

Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.

Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Heimat eine konkrete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

3.3.2. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise und damit fast sein gesamtes Leben in Kabul verbracht und dort zunächst bei einem Onkel als Schuhmacher gearbeitet, bis er schließlich eine Lehre als Schneider absolvierte und daraufhin diesen Beruf bis zu seiner Ausreise auch ausübte.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes bisheriges Leben in Kabul verbracht. Er hat dort zunächst als Schuhmacher und später bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet und war damit in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über familiäre Bindungen, dort lebt nämlich noch jener Onkel, bei dem er eine Zeit lang als Schuhmacher gearbeitet hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch einen Onkel in Herat, der dort eine eigene Fabrik besitzt und den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise vorübergehend aufgenommen und unterstützt hat.

Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk, und dies darüber hinaus in für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sicheren und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbaren Städten. Denn sowohl in Kabul als auch in Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über eine fundierte Berufsausbildung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Da er zudem über entsprechend gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten und eine mehrjährige Berufserfahrung in Kabul verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Weiters ist auf Grundlage seiner eigenen Angaben davon auszugehen, dass er nach zumindest in der Übergansphase auf eine entsprechende Unterstützung durch seine nach wie vor in Afghanistan lebenden Verwandten (die Onkel in Herat und Kabul) zählen kann, welche über entsprechende wirtschaftliche Mittel verfügen und ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt haben. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wieder wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Und letztlich käme man auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folgen und von einer Bedrohung durch seinen Stiefvater in Kabul ausgehen sollte. Denn in diesem Fall bestünde für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben die Möglichkeit, solchen Konflikten durch einen Umzug zu seinem Onkel nach Herat auszuweichen. Bei der Prüfung, ob dem Asylwerber die Möglichkeit zur Verfügung steht, in einen anderen Teil auszuweichen, um einer solchen Gefahr effektiv zu entgehen, ist nach der ständigen Judikatur des VfGH auf den Einzelfall abzustellen. So hat der VfGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012). Der AsylGH prüft in der angefochtenen Entscheidung nur die Sicherheitslage in Kabul und geht damit implizit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Kabul zu ziehen. Davon ausgehend hätte der AsylGH aber nicht nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten, sondern auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Übersiedlung nach Kabul zu prüfen gehabt. Es wäre - angesichts der Länderberichte - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einem bestimmten Teil Afghanistans, im konkreten Fall in Kabul, zu überleben. Der AsylGH hat sich weder mit dem im Hinblick auf Art 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommen Zielort Kabul allgemein auseinandergesetzt, noch Feststellungen dazu getroffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzten, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, im Hinblick auf Art 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät."

Wie oben festgestellt hat der aus Kabul stammende Beschwerdeführer bereits vor seiner letzten Ausreise mehrere Monate bei seinem Onkel in Herat gelebt. Dieser besitzt eine Fabrik und verfügt damit auch über die notwendigen wirtschaftlichen Mittel, um den Beschwerdeführer bei einer neuen Existenzgründung entsprechend zu unterstützen. Zudem ist Herat - wie oben bereits festgestellt - ebenfalls als vergleichsweise sicher zu bezeichnen und über den Flughafen gut erreichbar. Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer auch ein Umzug nach Herat jedenfalls möglich und auch zumutbar wäre.

Ausgehend davon wäre mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auch bei Zutreffen seines Fluchtvorbringens nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

III. Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2. Zur Auslegung:

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.4.3. Zur Anwendung auf die Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer reiste Mitte 2010 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt - lediglich unterbrochen durch seinen einige Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland - im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr rechtskräftig abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Bis auf eine Cousine, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers zwar im Bundesgebiet lebt, zu der er jedoch nur selten Kontakt hat, hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.

Demnach bleibt nur noch zu prüfen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls einen unzulässigen Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben darstellen könnte. Bei der diesbezüglichen Interessensabwägung ist zunächst zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er sich nun bereits seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:

"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Auch im gegenständlichen Fall ist die bereits etwa viereinhalbjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Asylantrag nicht auf eine schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass er während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihm gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und er sich damit seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt seines dabei erreichten Grades an Integration nicht maßgeblich zu mindern.

Zum konkreten Grad der Integration des Beschwerdeführers ist jedoch Folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen Deutschkurs besucht, ist damit jedoch lediglich in der Lage ein wenig in dieser Sprache zu verstehen. Denn wie sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, ist er nach wie vor nicht fähig, sich in dieser Sprache auch selbst auszudrücken. Er verfügt in Österreich über keine Beschäftigungsbewilligung, hat daher auch nicht gearbeitet und lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Er wohnt in einem Asylheim und hat bisher keine besonderen Bindungen zu auf Dauer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut. Weder nimmt er hier aktiv am Vereinsleben teil, noch liegen irgendwelche Hinweise für eine allfällige Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten vor. Zusammengefasst konnten daher im konkreten Fall trotz seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Anzeichen für einen besonderen Grad an Integration erkannt werden.

Damit ergibt die in Art. 8 EMRK geforderte Interessensabwägung auch unter Berücksichtigung des mittlerweile viereinhalb Jahre dauernden Verfahrens und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, dass das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - dem grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt - und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nach wie vor das Interesse der Beschwerdeführers auf Fortführung seines Privatlebens in Österreich klar überwiegt.

Es kann daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände nicht ausgesprochen werden, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig wäre. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) 3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes I, II und III des angefochtenen Bescheides ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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