G302 2009710-1•BVwG G302 2009710-1
G302 2009710-1Tribunal administratif fédéral8 janv. 2015
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
G302 2009710-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.05.2007, AZ BP 08/2007, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der am 10.11.2006 gemäß § 41 a ASVG für den Prüfzeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 für den Dienstgeber XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, abgeschlossenen GPLA-Prüfung wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR XXXX sowie einen Betrag in der Höhe von
EUR XXXX an Zinsen führten. Nachdem eine Klärung der Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, begehrte die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin,
Frau XXXX, im Namen des BF die Ausfertigung eines Bescheides.
2. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.05.2007, AZ BP 08/2007, entsprochen. Der BF sei gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG sowie
§ 6 BMVG verpflichtet, aus im Bescheid genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen die in der Nachtragsvorschreibung vom 16.11.2006 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von EUR XXXX sowie aufgrund der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG einen Betrag in der Höhe von EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen. Die Nachtragsvorschreibung vom 16.11.2006 sei der Dienstgeberin bereits gesondert zugegangen und stelle, sowie die dem Bescheid beigeschlossene Anlage, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Frau XXXX, einen mit 29.06.2007 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde).
Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass bei einer Besprechung vor dem Erstellen der Beitragsvorschreibung versucht worden wäre, gegen die beabsichtigte Schätzung der Überstunden Argumente vorzubringen, diese aber nicht entsprechend gewürdigt worden wären. Ebenso wäre seitens des Prüfungsorgans der vereinbarte Termin für die Vorlage einer Übersicht der Reisekosten nicht abgewartet worden, die Beitragsvorschreibung wäre schon vorher ergangen. Die durchgeführte Schätzung der Überstunden, wobei von einer wöchentlichen Stundenanzahl von 70 Stunden ausgegangen worden wäre, sei nicht korrekt. Die maximal mögliche bezahlte Einsatzzeit sei mit 66 Stunden je 6 Tage Woche begrenzt. Die vorgenommene Berechnung berücksichtige auch nicht die bereits ausgezahlten Überstunden. Ebenso sei durch die Bereitstellung der Dienstnehmer als Kraftfahrer für diverse Transportunternehmen bis zum Jahr 2004 erklärbar, dass die Tachografenscheiben bei den einzelnen Unternehmen aufliegen würden. Weiters spreche sich der BF gegen die Einbeziehung der Reisekosten in die Versicherungspflicht aus. Der Dienstgeber habe nach den vorliegenden Wochenberichten die Reisekosten gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen ermittelt und ausbezahlt. Das Angebot, eine Zusammenfassung der Reisekosten an das Prüforgan zu übermitteln, sei nicht angenommen worden. Es werde beantragt, die willkürliche Schätzung der Überstunden aus der Beitragsvorschreibung herauszunehmen, sowie die Reisekosten entsprechend den kollektivvertraglichen Regelungen als versicherungs- und steuerfrei anzusetzen.
4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 24.08.2007 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.
In der Stellungnahme führte die Kärntner Gebietskrankenkasse nach der Wiederholung des Sachverhaltes, der Angaben im Einspruch und den gesetzlichen Grundlagen aus, dass nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe (Art. V) die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage. Mit Hilfe der teilweise vorhandenen Tachografenscheiben und lückenhaften Arbeitsaufzeichnungen hätte das Prüforgan einen Durchschnittswert von 70 Arbeitsstunden pro Woche ermitteln können. Dabei wären auch die Durchschnittswerte nach den Richtlinien für den internationalen Fernverkehr herangezogen worden. Der Versicherungsträger könne von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch machen, wenn der Dienstgeber nicht in der Lage sei, dem Prüforgan des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu führen, obgleich er gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen. (VwGH Erkenntnis 21.06.2000, ZI. 95/08/0050). Von den 70 Arbeitsstunden pro Woche werde die Normalarbeitszeit von 40 Stunden abgezogen, wobei die Differenz von 30 Stunden als Überstunden zu werten gewesen wäre. Diese Überstunden wären nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen (Art. VI Zi 3) mit 50% Überstundenzuschlag abzurechnen und davon Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen zu entrichten. Dabei sei anzuführen, dass die durchschnittlichen Arbeitsleistungen, die oft mehr als 70 Stunden die Woche betragen hätten und auch die höheren Durchschnittswerte der Richtlinien für den internationalen Fernverkehr, nicht zum Ansatz gebracht worden wären. lm gegenständlichen Kollektivvertrag sei eine auf 6 Tage begrenzte Einsatzzeit nicht gegeben, wonach Arbeitsleistungen an 7 Tagen pro Woche erbracht werden könnten. Es könnten nur solche Arbeitsleistungen berücksichtigt werden, die durch Arbeitsaufzeichnungen belegt werden. Die Tatsache der Bereitstellung der Kraftfahrer an andere Transportunternehmer sei für die Dienstgebereigenschaft und der damit verbundenen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht, irrelevant. Hinsichtlich der Reisekosten werde ausgeführt, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuer- bzw. beitragsfrei iSd §§ 49 Abs. 3 ASVG iVm 26 EStG behandelt werden. (VwGH 20.06.2000, 98/15/0068) Ein Nachweis sei dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden könnte. (VwGH Erkenntnis 21.04.2004, 2001/08/0147) Eine Überprüfung der den im Spruch genannten Dienstnehmern im Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 ausbezahlten Reisekosten hätte vom Prüforgan nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, da sämtliche Zeiten der Reisebewegungen nicht vorgelegt werden hätten können bzw. die teilweise vorhandenen Tachografenscheiben und Arbeitsberichte einen Rückschluss auf sozialversicherungsfrei zu behandelnde Reisekosten nicht zugelassen hätten. Die mit erheblicher Zeitverzögerung angebotene "Zusammenfassung der Reisekosten" wäre in keinster Weise als ordnungsgemäße Reisekostenabrechnung zu bewerten und nicht als Nachweis heranzuziehen gewesen.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte den Antrag, der Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.05.2007, AZ BP 08/2007, keine Folge zu geben, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzulehnen und den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse voll inhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20.09.2007 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.
6. Mit Eingabe vom 19.10.2007 wurde seitens der Vertretung des BF dem Landeshauptmann von Kärnten eine mit 16.10.2007 datierte Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass im Zuge der Abgabenprüfung eine Gesamtsumme unter Einbeziehung der Nachtragszinsen von Euro XXXX ermittelt und auch vorgeschrieben worden wäre. Mit Bescheid vom 21.05.2007 wären Berechnungsgrundlagen und Details übermittelt worden, die erfreulicherweise eine verminderte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung von rund
XXXX Euro aufweisen würden. Diese Korrektur seitens der Gebietskrankenkasse hätte noch zu keiner Korrektur der Vorschreibung geführt. Auch die Begünstigung durch die Neugründungsförderung fehle bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und wäre nur bei den Lohnabgaben berücksichtigt worden. Die Prüfungsfeststellungen in der Sozialversicherung würden sich laut Beilage zum Bescheid in folgende Positionen (ohne Mitarbeitervorsorge) gliedern:
Abfuhrdifferenzen: XXXX, Meldungsdifferenzen XXXX, Einstufungsdifferenzen XXXX, Nachverrechnung der Überstunden XXXX, Beitragspflicht der Reisekosten XXXX. lm Zuge einer gemeinsamen Besprechung mit der Prüferin und dem Gruppenleiter vor Abschluss der Prüfung wären die Punkte 4 und 5 im Detail erörtert und Gegenargumente dargelegt worden, jedoch ohne Erfolg. Die Nachverrechnung der Überstunden wären vom Prüfungsorgan wie folgt vorgenommen worden: lm Jahr 2003 wären die Dienstnehmer an Transportunternehmen vermittelt worden. Hier wären die Tätigkeitsberichte der weitenverrechneten Stunden herangezogen worden, wobei auch die Einsatzstunden von Herrn XXXX persönlich weiterverrechnet worden und damit darin enthalten wären. Für jene Tage, die im Tätigkeitsbericht nicht enthalten wären, wären generell 14 Stunden angesetzt, Pausen fallweise abgezogen worden. Bei einzelnen Dienstnehmern wären damit nicht wie dargestellt eine 70 Stunden Woche (175%) sondern bis zu 126 Stunden die Woche zur Verrechnung angesetzt worden. Ab dem Jahr 2004 hätte Herr XXXX eigene Transporte durchgeführt. Bei den Tachoscheiben wären in diesem Zeitraum genauso die fehlenden Tage mit 14 Stunden ergänzt worden, obwohl aus den Tachoscheiben dieser Tagesschnitt nicht hervorgehe. Mit dieser Vorgangsweise würden die Aufzeichnungen lt. Tachoscheiben zuzüglich der Schätzung bis zu 338,5 Arbeitsstunden im Monat führen. Die angebotene Zusammenstellung der verrechneten Diäten wären genau an dem Tag übermittelt worden, der im gemeinsamen Gespräch vereinbart gewesen wäre. Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe sehe die Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand in Form von Tages und Nächtigungsgelder vor und seien im Ausland für jeden angefangenen Tag zu gewähren. Wobei die Auslandsdiäten nur dann nicht zu gewähren wären, wenn die Fahrten im Ausland kürzer als 5 Stunden dauern würden. Tage mit weniger als 5 Stunden würden nicht zutreffen, aus den Tachoscheiben sei jeweils der Ort von Beginn und Ende aufgezeichnet und zusätzlich wäre eine monatliche Übersicht übermittelt worden, damit ein Gesamtüberblick möglich sei. Es werde beanstandet, dass sämtliche Zeiten der Reisebewegungen nicht vorgelegt worden wären. Dazu sei festzuhalten, dass alle Tätigkeitsberichte auch den Ort der Durchführung ausgewiesen hätten, und die Tachoscheiben auch den Ort von Beginn und Ende der Fahrt enthalten würden, somit sei eindeutig die Zuordnung nach lnlands- und Auslandsdiäten gegeben. Über eine Aliquotierung brauche man bei dem Stundenumfang nicht nachzudenken. Auch das Argument der nur "teilweise" vorgelegten Tachoscheiben sehe der BF bei rund 75 % der nachgewiesenen Arbeitsleistung als "überwiegend" vorgelegt an. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den vorgelegten Details zum Bescheid würden zeigen, dass eine Nachverrechnung der Überstunden über das aufgezeichnete Ausmaß hinaus nicht gerechtfertigt sei und die Einbeziehung der Tagesdiäten in die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht jeder Grundlage entbehren würden.
7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.12.2007 wurde der Kärntner Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass der BF im Beisein seiner Vertreterin vorgesprochen und seine Sicht erläutert hätte. Vom BF wäre vorgebracht worden, dass kein Protokoll über die Schlussbesprechung hinsichtlich der gemeinsamen Beitragsprüfung erstellt worden sei und daher keine Möglichkeit gegeben gewesen wäre, vom Parteiengehör Gebrauch zu machen. Weiters sei vorgebracht worden, dass bezüglich der Nachverrechnung hinsichtlich der Überstunden die Unterlagen von der Kasse entweder falsch interpretiert oder die Tachoscheiben falsch gelesen worden seien, wobei es nie eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 12 Stunden gegeben habe. Darüber hinaus sei bei der Verrechnung der Reisekosten keine einzige Variante steuerfrei akzeptiert und ohne Ausnahme alles steuerpflichtig betrachtet worden.
8. Die Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelte am 19.08.2008 dem Landeshauptmann eine Stellungnahme. In dieser führte die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass ein Protokoll über die Schlussbesprechung vorhanden sei. Die Möglichkeit des Parteiengehörs wäre in jeder Phase des Verfahrens nicht nur korrekt gewährt, sondern im Laufe des Verfahrens über die Maßen der gesetzlichen Möglichkeiten zugestanden worden. Bezüglich der fälschlichen Interpretation der Tachoscheiben sei anzuführen, dass diese in keiner Weise vollständig vorhanden gewesen wären. Für die Zeiträume, für die Tachoscheiben vorhanden gewesen wären, wären diese natürlich zur Berechnung herangezogen worden. Die Stunden wären so verrechnet, wie es laut Kollektivvertrag vorgesehen sei. Der Kollektivvertrag "Güterbeförderung Arbeiter" bestimme, dass die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause, wie Arbeitszeit bezahlt werde. Hinsichtlich der Verrechnung der Reisekosten sei anzuführen, dass bei der Auszahlung der Diäten vom Prüforgan Unregelmäßigkeiten festgestellt worden wären bzw. die Höhe der ausbezahlten Diäten teilweise nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Daraufhin wären vom Prüforgan die Diätenaufzeichnung angefordert worden, die wiederum lediglich darin bestanden hätten, dass der Gesamtbetrag eines Monats durch die Arbeitstage dividiert und in einer Excel Tabelle eingetragen worden wäre. Nach einer Besprechung mit dem Abteilungsleiter, bei der sowohl Frau XXXX als auch Herr XXXX anwesend gewesen wären, wäre dem Dienstgeber eingeräumt worden, die Diätenaufzeichnung innerhalb einer Woche nachzureichen. Frau XXXX wäre vom Abteilungsleiter dezidiert gefragt worden, ob dies möglich wäre, woraufhin diese angegeben hätte, dass dies kein Problem wäre, da die Aufzeichnungen lediglich ausgedruckt werden müssten. Die Aufzeichnungen wären dann nach einem längeren Zeitraum nachgereicht worden, wobei auch bei diesen Aufzeichnungen lediglich der Gesamtbetrag durch die Arbeitstage dividiert und eingetragen gewesen wäre. ln diesem Fall wären jedoch die angegebenen Arbeitstage nicht mit jenen Arbeitstagen der zuvor vorgelegten Aufzeichnungen ident. Aufgrund dessen, dass eine Nachvollziehbarkeit in keiner Weise gegeben gewesen wäre, hätte das Prüforgan anhand der den im Spruch genannten Dienstnehmern summenmäßig ausbezahlten Reisekosten im Ausmaß von 20 % (wie im Bescheid AZ BP 08/2007 angeführt) diese der Sozialversicherungspflicht unterworfen und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen dem Dienstgeber nachträglich vorgeschrieben. Abschließend werde festgehalten, dass vor der Schlussbesprechung mit Herrn XXXX eine Besprechung mit Frau XXXX stattgefunden hätte, in der jeder Punkt dezidiert besprochen worden wäre. Sie hätte auch darauf verzichtet, bei der Schlussbesprechung mit Herrn XXXX, die am 06.10.2006 in der Kärntner Gebietskrankenkasse stattgefunden hätte, teilzunehmen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sämtliche Einwände der Einspruchswerberin völlig haltlos seien und in keiner Weise den Tatsachen entsprechen würden.
9. Im gegenständlichen Verwaltungsakt befinden sich noch eine weitere Eingabe des BF vom 29.07.2008 und eine weitere Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 27.10.2008 über die unterschiedliche Ansicht der Interpretation der Tachoscheiben bzw. über den Ablauf der Vorlage von Unterlagen und der Schlussbesprechung.
10. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen Umstände des Prüfungsablaufes zu ermitteln, ihren Feststellungen zu Grunde zu legen und diese zu begründen. Die Behörde führt in ihrer Beweiswürdigung an, dass sich ihre getroffenen Feststellungen auf die Feststellungen des Prüforgans stützen. Die Argumente der belangten Behörde können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
2.7.2. Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 21. Juni 2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Das Ziel der Schätzung ist nämlich, diejenigen Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Hinweis zu § 184 BAO: VwGH 28. Juni 2012, 2009/15/0201). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Auch die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH 7. September 2005, 2003/08/0185, VwGH 16. Februar 2011, 2007/08/0173).
2.7.3. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihren Stellungnahmen vom 23.08.2007, 19.08.2008 und 24.10.2008 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z.B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
2.7.4. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Im weiteren Verfahren ist es dem BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.7.5. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.
Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Einvernahme der Beteiligten zu erfolgen gehabt.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse die zur Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren zu ermitteln haben, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen sein wird.
2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.12. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 21.05.2007 - ergangenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände dem BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.
2.13. Die Feststellung, ob der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 6 BMVG nachträglich Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und Nachtragszinsen zu bezahlen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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