BVwG W209 1431543-1

W209 1431543-1Tribunal administratif fédéral7 janv. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W209 1431543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.1431543.1.00

Spruch

W209 1431543-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 12 05.591-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis 07.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Kittsee, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass er 17 Jahre lang in Pakistan gelebt habe, dort von der Volksgruppe der Baluchen verfolgt werde und deshalb von dort geflohen sei.

3. Am 14.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dazu brachte er zunächst vor, dass er nie Personaldokumente besessen habe und deswegen seine Identität nicht nachweisen könne. Er sei in der Provinz Ghazni aufgewachsen, jedoch als er acht oder zehn Jahre alt gewesen sei mit seiner Familie nach Pakistan in die Stadt Quetta gezogen, weil seine Familie in Afghanistan Probleme gehabt habe. Den genauen Grund für die Ausreise nach Pakistan kenne er aber nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er spreche Dari, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei in Pakistan als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen und befinde sich jetzt in einem arabischen Land, vermutlich in Kuwait. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Pakistan wohnen. Von 2002-2010 sei er zwischen dem Iran und Pakistan gependelt. Im Iran habe er gelegentlich als Maurer gearbeitet. Mit seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt. In letzter Zeit habe sich die Lage in Pakistan verschlechtert. Die Schiiten in Pakistan würden von den Baluchen gejagt werden. Auch im Iran sei er ständig von einer Abschiebung bedroht gewesen. Am 23. Mai 2011 sei er das letzte Mal vom Iran nach Pakistan zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach ca. einem Monat hätten ihn seine Eltern wieder in den Iran geschickt. Dort sei er rund zwei Monate bis zu seiner Ausreise nach Europa geblieben. Die Frage, ob er jemals irgendwelchen persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.

4. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stamme, Dari spreche, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei, seine Identität jedoch nicht festgestellt werden habe können. Er leide an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er werde in seiner Heimat weder von der Polizei noch von anderen Behörden gesucht. Er gehöre keiner politischen Gruppierung oder Partei an. Er werde auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sondern habe Afghanistan zusammen mit seiner Familie im Lebensalter zwischen acht und zehn Jahren verlassen und lebe seit dem in Pakistan in der Stadt Quetta. Es hätten sich bei der Befragung Widersprüche ergeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Kittsee angegeben, dass er in Pakistan von Personen der Volksgruppe der Baluchen verfolgt, bedroht und geschlagen worden sei und deshalb aus Pakistan geflohen sei, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine persönliche Verfolgung verneint habe und angegeben habe, auf Wunsch seiner Eltern ausgereist zu sein. Es habe daher nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (Afghanistan) einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Die Ablehnung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und daher davon ausgegangen werden könne, dass er in seinem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Zudem würden seine Angehörigen im benachbarten Pakistan leben. Sie könnten ihn daher zumindest in der Anfangszeit unterstützen. Darüber hinaus könnte er auch die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Seine Heimatprovinz Ghazni sei von Kabul aus erreichbar. Er könne aber auch in einem anderen, nicht vollständig von den Taliban kontrollierten Teil Afghanistans einen Wohnsitz begründen. So sei er z. B. nach den vorliegenden Erkenntnissen in Kabul höchstwahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder er in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, weil sich im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben hätten und solche auch nicht behauptet worden seien.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass der von der Behörde angeführte Widerspruch, er habe zunächst behauptet, in Pakistan von den Baluchen verfolgt zu werden, später jedoch eine persönliche Verfolgung ausdrücklich verneint, darauf zurückzuführen sei, dass seine diesbezüglichen Angaben falsch protokolliert worden seien. Er habe bei der Rückübersetzung des Protokolls darauf hingewiesen, dass er in Pakistan sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Offensichtlich sei diese Korrektur jedoch nicht vorgenommen worden. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch ein Video vorgelegt, aus welchem die Verfolgung der Hazara in Pakistan klar hervorgehe. Darüber hinaus würden auch andere Quellen belegen, dass die Schiiten in Pakistan einer Verfolgung ausgesetzt seien.

Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass man den Schutz seines Herkunftslandes (Afghanistan) in Anspruch nehmen und auch dorthin zurückkehren könne, solange sich die Furcht vor Verfolgung nicht auf dieses Land beziehe, sei entgegenzuhalten, dass er mit acht oder zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und seine gesamte Familie sich nicht mehr in Afghanistan befinde. Bis auf die Staatsangehörigkeit verbinde ihn daher nichts mehr mit seinem Herkunftsland. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, sei er als Schiit und Hazara in Afghanistan ohne Schutz seiner Familie und Freunden und ohne Schutzmöglichkeit des Staates vor Übergriffen nicht sicher und daher einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Diesbezüglich verweise er auf die notorische Diskriminierung von Schiiten in Afghanistan. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass seine Verfolgung in Pakistan durch die Baluchen jedenfalls nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling führen könne, weil keine staatliche Verfolgung vorliege, sei entgegenzuhalten, dass auch eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, nach der ständigen Judikatur des VwGH asylrelevant sei.

Außerdem würde er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mangels eines unterstützenden familiären Netzwerkes in eine ausweglose Lage geraten, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Dazu komme noch, dass er als Schiit in Afghanistan einem erhöhten Risiko, diskriminiert und verfolgt zu werden, ausgesetzt sei, zumal aus den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen hervorgehe, dass Schiiten - vor allem jene der ethnischen Gruppe der Hazara - staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Des Weiteren sei die Sicherheitssituation in Afghanistan nach wie vor angespannt. Dass nach außen hin eine Beruhigung der Lage propagiert werde, sei im Hinblick auf den geplanten Abzug der ausländischen Truppen verständlich. Aktuelle Berichte zur Sicherheitslage würden jedoch ein anderes Bild ergeben.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.12.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

9. Mit Schreiben vom 14.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 1.8.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.

10. Am 16.12.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wohnte der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht bei.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben in den Einvernahmen davor, antwortete auf alle Fragen detailliert und widerspruchsfrei und machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben stimmen mit den gängigen Länderinformationen über die Situation in Afghanistan (und in Pakistan und im Iran) überein. Der vermeintliche Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Kittsee angegeben habe, dass er in Pakistan von Personen der Volksgruppe der Baluchen verfolgt, bedroht und geschlagen worden sei und deshalb aus Pakistan geflohen sei, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine persönliche Verfolgung verneint habe und angegeben habe, auf Wunsch seiner Eltern ausgereist zu sein, konnte aufgeklärt werden, weil das Wort "schlagen" auf Dari auch die Bedeutung "verfolgen" hat und in den beiden Befragungen lediglich unterschiedlich übersetzt wurde. Zum Vorhandensein eines allfälligen unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan befragt, gab er wie in den Einvernahmen davor glaubwürdig an, dass er in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, er ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslimischen Glaubens und spricht Dari.

Er stellte am 9.5.2012 einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem achten bzw. zehnten Lebensjahr in Pakistan und ist seitdem nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, welches ihn dabei unterstützen könnte, wieder in Afghanistan Fuß zu fassen.

Mangels eines solchen Netzwerkes und aufgrund der Tatsache, dass er seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan war, droht er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation zu geraten.

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (Afghanistan) konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 16.12.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Afghanistan) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Als Grund für die seinerzeitige Ausreise seiner Familie aus Afghanistan gab er lediglich an, dass sie in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Den genauen Grund kenne er aber nicht, weil er mit seinem Vater nie darüber gesprochen habe. Eine mögliche Verfolgung durch die Polizei oder andere Behörden, wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung oder Partei oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung begründen. Siehe dazu weiter unten in den rechtlichen Erwägungen. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung im Pakistan der Wahrheit entspricht.

2.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seit seinem achten bzw. zehnten Lebensjahr mit seiner Familie in Pakistan lebe und seitdem nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort auch keine Angehörigen mehr habe, werden aufgrund seines schlüssigen und plausiblen Vorbringens während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, für glaubhaft befunden.

Die Feststellungen betreffend die Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendes soziales Netzwerk drohen, ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Demnach können Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Näheres dazu siehe weiter unten in den rechtlichen Erwägungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. zu entnehmen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hätte.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gelebt und wird in Afghanistan weder behördlich gesucht noch von nichtstaatlichen Akteuren bedroht.

Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hätte. Er verfügt zwar über kein soziales Netzwerkes im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan. Damit kann aber letztlich nicht ausreichend aufgezeigt wurde, dass speziell der Beschwerdeführer von einer individuell gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre.

Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, liegt diese Voraussetzung im gegenständigen Fall jedoch nicht vor.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung begründen. Dem völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs, auf den sich das Asylgesetz 2005 ebenso wie die Statusrichtlinie bezieht, liegt das Prinzip zu Grunde, dass für den Menschenrechtsschutz in erster Linie der Staat zuständig ist, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzsuchende besitzt (Vorrang nationalen Schutzes). Dementsprechend kann nur eine von seinem Herkunftsstaat Afghanistan ausgehende Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft begründen. Eine solche liegt jedoch, wie oben dargelegt, im gegenständlichen Fall nicht vor.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der seit seiner Kindheit ohne Unterbrechung bis zur Ausreise nach Österreich in Pakistan und im Iran gelebt hat und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte mehr aufweist. Er verfügt in Afghanistan weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über Vermögen oder eine sonstige Existenzgrundlage. Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni scheidet bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage zur Gänze aus. Als interne Fluchtalternative könnten allenfalls größere Städte in Afghanistan in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten sind aber auch dort von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist unwahrscheinlich.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerde-führers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation geraten würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer ist daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierten Erkenntnisse des VwGH).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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