W199 1420500-4•BVwG W199 1420500-4
W199 1420500-4Tribunal administratif fédéral7 janv. 2015
Beweiswürdigung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, Konversion, neu entstandene Tatsache,<br/>Religion
W 199 1420500-4/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 12.104-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.12.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Graz) am 19.01.2011 und am 28.06.2011 gab er an, sein Vater sei Gruppenführer in der Partei Hezb-e Islami gewesen; er habe mit den Taliban zusammengearbeitet und sei von der Nordallianz getötet worden. Nach dem Sturz der Taliban hätten sich viele Afghanen, deren Angehörige im Krieg getötet worden seien, an seinem Vater rächen wollen. Die Familie sei unter Druck gesetzt und der Vater getötet worden. Man habe den Beschwerdeführer selbst für die Hezb-e Islami anheuern wollen; bei einem Angriff auf sein Haus, den Feinde seines Vaters durchgeführt hätten, sei sein Bruder getötet und er selbst verletzt worden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Die Täter würden sich auch heute noch an ihm rächen wollen. In Pakistan, wo er sich dann aufgehalten habe, hätten verschiedene Parteien versucht, ihn anzuwerben.
1.1.2. Mit Bescheid vom 19.07.2011, 10 12.277-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend versagte es dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2011 persönlich zugestellt. Dagegen brachte er am 01.08.2011 eine Beschwerde ein. Auf Grund dieser Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.03.2012, C14 420.500-1/2011/3E, den Bescheid vom 19.07.2011 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
1.2.1. Am 10.05.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) einvernommen. Er blieb bei seinen Angaben und präzisierte sie.
1.2.2. Mit Bescheid vom 21.05.2012, 10 12.277-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend versagte es ihm wiederum die Glaubwürdigkeit.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2012 persönlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte er am 05.06.2012 eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof - ohne eine Verhandlung durchzuführen - mit Erkenntnis vom 30.07.2012, C14 420.500-2/2012/3E, "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1" AsylG 2005 abwies. In den Entscheidungsgründen versagte auch der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.3. Mit Schreiben vom 07.08.2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69
AVG.
2.1. Am 06.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am nächsten Tag gab er an, er habe keine neuen Fluchtgründe; er habe aber eine Bestätigung, dass er in Afghanistan verfolgt werde. Bei einer Rückkehr dorthin habe er Angst um sein Leben. Die Feinde seines Vaters wollten ihn töten. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er tue dies, weil er einen negativen Bescheid erhalten habe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 18.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er verliere manchmal die Kontrolle über seine Gefühle und habe Selbstmordgedanken. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe bisher nur die Wahrheit gesagt. Er habe vor kurzem per Post Dokumente erhalten, die er vorlegen wolle. Es handelte sich um die Ausweise seiner Eltern und um ein Schreiben von Dorfältesten an die Distriktsverwaltung; damit wolle er beweisen, dass die von ihm behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer gab nochmals an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe seinen neuen Asylantrag gestellt, da er nun Beweise vorlegen könne.
Am 03.10.2012 erstattete eine Ärztin im Auftrag des Bundesasylamtes eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005".
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 05.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe seien die gleichen, die er vor zwei Jahren angegeben habe, er habe aber jetzt "original Beweismittel" und überdies ein neues Vorbringen: Er sei "christlich geworden" und glaube "an den Jesus Christus". Seit einem Monat besuche er die Kirche. Der Beschwerdeführer ersuchte um Vertraulichkeit ("Ich möchte, dass das was ich sage in diesem Amt bleibt."). Auf die Frage, wie er zum christlichen Glauben gekommen sei, gab er an, er habe viele Gründe, er habe viel durchgemacht und Leid und Elend erlebt. Seit dem Tag, an dem er erfahren habe, dass das Christentum der einzige Weg sei, glaube er an Jesus Christus. Er habe davon gehört, wie er sich geopfert habe, das habe seinen Glauben an ihn verstärkt. Zum ersten Mal habe er vor einem Monat vom Christentum gehört. Seither gehe er in die Kirche. Er nehme an den "Lehrveranstaltungen" und an den Gebetsstunden teil und bekomme jetzt allgemein Unterricht über die Kirche. Er besuche eine XXXX Kirche im XXXX (in Wien) am XXXX, den Namen könne er nicht nennen, er nannte jedoch den Namen des "Veranstaltungsleiters". Diese Veranstaltungen besuche er dreimal in der Woche. Ihren Ablauf schilderte er dahin, der Unterricht beginne mit einem Gebet an Jesus Christus; dann werde über die Gesundheit gesprochen und danach beginne der Unterricht. Er habe die Taufe noch nicht erhalten; er habe drei von sieben Unterrichtsteilen absolviert und nehme an, dass er nach den vier weiteren getauft werde. Auf die Frage, wie er auf das Christentum aufmerksam gemacht worden sei, gab er an, als er nach Österreich gekommen sei, habe er in XXXX gelebt, dort hätten immer wieder Zeugen Jehovas mit ihm gesprochen. Er sei etwa drei Monate zu ihren Gebetsveranstaltungen gegangen; damals sei er noch Muslim gewesen. Als er nach Wien gezogen sei, sei er in die Kirche gegangen. Dort sei alles in seiner Sprache gewesen. Er habe den Gebetsunterricht verstanden; seine Fragen seien zufriedenstellend beantwortet worden und er habe seine Überzeugung erhalten. Seither glaube er. Auf die Frage, warum er bisher im Asylverfahren nie etwas davon erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht vorgehabt; er habe nicht genug Informationen und auch keine Überzeugung gehabt. Von den Bewohnern seines Heimes besuchten XXXX die Kirche; ihnen habe er erzählt, dass er in XXXX die Kirche besucht habe und jetzt gerne die XXXX Kirche kennenlernen wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 01.08.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Das Bundesasylamt könne insgesamt keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend äußert es sich zunächst zu der vorgelegten Bestätigung, die "offensichtlich" ein Gefälligkeitsschreiben sei. Sodann heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers, er interessiere sich seit einem Monat für den christlichen Glauben, genügten den Grundanforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Sie seien nur allgemein gehalten, sein Vorbringen sei zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um es als glaubwürdig zu bezeichnen. Er habe diesen Grund erst vorgebracht, nachdem ihm die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes, nämlich seinen Antrag zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht worden sei, er sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Weiters habe er nicht nachvollziehbar darstellen können, wodurch er vom christlichen Glauben überzeugt worden sei. Ein Religionswechsel beruhe (wie das Bundesasylamt unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes meint) "normalerweise nicht auf kurzfristigem Interesse für bloße Inhalte einer Religion", sondern gehe mit umfassenden Gewissensentscheidungen und mit einem "gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben" einher, "der ebenfalls auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzabwägungen beruhen sollte".
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.01.2013, in welcher sich der Beschwerdeführer (in "persischer" Sprache, wie es einleitend handschriftlich ausdrücklich heißt - das Bundesasylamt ließ das Schreiben übersetzen) auf seinen christlichen Glauben beruft. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben eines "Mitglieds im Leitungskreis" einer näher genannten christlichen Gemeinde vom 18.01.2013, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit vier Monaten an den verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen der XXXX in Wien teilnehme. Er habe sein Interesse für das Christentum gezeigt, Jesus Christus als seinen Herrn und Retter angenommen und seinen Wunsch geäußert, getauft zu werden; er werde nach dem Abschluss eines Taufunterrichts getauft werden. Der Tauftermin stehe noch nicht fest. Der Beschwerdeführer habe auch für sieben Wochen einen wöchentlichen Glaubenskurs in der Gemeinde besucht. Er bekenne sich öffentlich als Christ. Seine Bibelkenntnisse sollten noch vertieft werden, damit er den christlichen Glauben besser verstehe und danach leben könne. Er bemühe sich in dieser Richtung.
Am 03.04.2013 legte der Beschwerdeführer ein "Taufzeugnis" vor, wonach er auf Grund seines Bekenntnisses, Jesus Christus als Herrn und Heiland angenommen zu haben, getauft worden sei. In einem Begleitschreiben wies er auf seine Gefährdung in Afghanistan auf Grund dieser Konversion hin. Am 26.03.2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Situation in Österreich (Pflichtschulabschluss, Deutschprüfung, Deutschkurse) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig.
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 FNG, idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6. 2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11. 2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3. 2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9. 2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.4. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vom 05.11.2012 unzweifelhaft einen neuen Sachverhalt behauptet, indem er angegeben hat, er habe sich dem Christentum zugewandt. Wenn das Bundesasylamt dennoch zum Ergebnis kommt, er habe keine glaubhaften und neu entstandenen Fluchtgründe behauptet, die eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes "bedingen" würden, so bezieht es sich offenbar - und in der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich - auf die Rechtsprechung zum "glaubhaften Kern". Danach muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Die Beweiswürdigung beschränkt sich insoweit darauf, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Interesse an einer Konversion erst erklärt hat, nachdem er von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags erfahren hatte, und dass er nicht nachvollziehbar habe darstellen können, wodurch er vom christlichen Glauben überzeugt worden sei. Darüber hinaus postuliert das Bundesasylamt gleichsam (im Anschluss an eine Entscheidung des Asylgerichtshofes), welche psychischen Prozesse bei einem Religionswechsel ablaufen.
Mit dieser Beweiswürdigung und auf der Grundlage des Gesprächs, das mit dem Beschwerdeführer während der Einvernahme über seinen Religionswechsel geführt worden ist, kann nicht dargetan werden, dass dem Vorbringen nicht einmal ein glaubhafter Kern innewohne. Zunächst trifft es nach der Niederschrift darüber nicht zu, dass der Beschwerdeführer sein Interesse an einer Konversion erst erklärt hätte, nachdem er von der beabsichtigen Zurückweisung seines Antrags erfahren hatte. Dies war ihm zwar grundsätzlich in der Einvernahme vom 18.09.2012 mitgeteilt worden, nicht aber in jener vom 05.11.2012, bevor er sein neues Vorbringen erstattet hatte. - Das Bundesasylamt geht offenbar davon aus, dass einem Religionswechsel ein längerer Prozess vorausgeht, bevor sich die religiöse Gesinnung eines Fremden in einer Weise verändert hat, dass ihr nunmehr Asylrelevanz zukomme. Auch wenn man diese Meinung teilen wollte, so wird jedenfalls bei jedem Prozess einer derartigen inneren Wandlung einmal der Punkt erreicht sein, an dem die Überzeugung ausreichend fest ist, um asylrelevant zu sein - wie immer man diesen Zeitpunkt bestimmen will. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Zeitpunkt zwischen den beiden Einvernahmen gelegen ist, hat der Beschwerdeführer doch in der Einvernahme vom 05.11.2012 auf die Frage, warum er bisher in seinem Asylverfahren nie etwas von seiner Hinwendung zum Christentum erwähnt habe, geantwortet, er habe das nicht vorgehabt; er habe nicht genug Informationen und auch keine Überzeugung gehabt. Der Beschwerdeführer schilderte aber, dass er bereits früher mit Christen, nämlich mit Zeugen Jehovas, in Berührung gekommen war und dass er nach seiner Übersiedlung nach Wien Kontakt zur XXXX Kirche geknüpft hat. Seinen Kontakt zu den Zeugen Jehovas schilderte er derart, dass er etwa drei Monate zu den Gebetsveranstaltungen gegangen sei, er sei "zu diesem Zeitpunkt noch Moslem" gewesen. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Gesinnungsänderung zunächst als Privatsache ansah, von der er den Asylbehörden nichts sagen wollte, oder dass er ihre Asylrelevanz nicht korrekt einschätzen konnte - dem Bundesverwaltungsgericht sind solche Fälle bekannt. Der Beschwerdeführer wurde dazu auch nicht näher befragt; es sei aber darauf hingewiesen, dass er ausdrücklich um Vertraulichkeit ersucht hatte, also vielleicht auch zunächst befürchtete, seine Gesinnungsänderung könne bekannt werden und ihm in Österreich schaden. Darüber hinaus gab er an, er habe (zunächst) nicht vorgehabt, seinen Gesinnungswandel im Asylverfahren vorzubringen; er habe nicht genug Informationen und auch keine Überzeugung gehabt. Auch dies kann in die Richtung eines kontinuierlich ablaufenden Gesinnungswandels gedeutet werden. Dass er einmal erklärte, er habe vor einem Monat vom Christentum gehört, dann aber, er habe schon bald nach seiner Einreise - knapp zwei Jahre vorher - Kontakt mit Christen gehabt und auch mit der XXXX Gemeinde in Wien schon länger Kontakt, lässt sich möglicherweise durch ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler erklären, gab der Beschwerdeführer doch auch an, er besuche die Kirche seit einem Monat; es kann daher sein, dass er damit diesen Zeitraum (seines Kirchenbesuchs) im Auge hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die dem Bundesasylamt vorliegenden Beweisergebnisse nicht den Schluss zugelassen haben, eine andere, dh. positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis nicht geändert habe. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Auf die weitere Beweiswürdigung - die sich auf die vorgelegte Bestätigung der Dorfältesten bezieht - war daher nicht weiter einzugehen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung war in Form eines Erkenntnisses zu treffen, weil § 28 Abs. 1 VwGVG dies als Regelfall vorsieht und das Gesetz nicht vorschreibt, dass ein Beschluss zu erlassen wäre. Eine Analogie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, der eine kassatorische Entscheidung in Beschlussform vorsieht, kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung die Möglichkeit einräumt, anstatt einer Entscheidung in der Sache (mit Erkenntnis) die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; im Fall des § 68 Abs. 1 AVG kommt aber eine stattgebende Entscheidung in Erkenntnisform gar nicht in Betracht, weil Gegenstand des Verfahrens nur die Frage ist, ob der zweite Antrag zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt auch mit den inzwischen - dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht - vorgelegten Unterlagen zu beschäftigen haben.
Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gesondert entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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