BVwG W103 2013821-1

W103 2013821-1Tribunal administratif fédéral7 janv. 2015

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Kassation, politische Gesinnung, private Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W103 2013821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2013821.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, vom 21.10.2014, Zl 1032430709/140039450, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, welche Staatsangehöriger von Georgien ist, stellte am 06.10.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Personaldokumente wurden keine vorgelegt.

Am 06.10.2014 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg und zum Grund seiner Ausreise befragt wurde:

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sein Land verlassen, weil er von zwei namentlich genannten Polizisten bedroht worden sei. Er habe Dokumente für seinen Cousin zusammenstellen wollen und diese nach Österreich senden wollen. Sein Cousin habe in Österreich bereits um Asyl angesucht.

Nach Zulassung der Verfahren wurden der Beschwerdeführer am 09.10.2014 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen.

.......

LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Georgien jemals Probleme mit den Behörden, den

Sicherheitsbehörden, den Gerichten?

VP. Ja. Das war auch der Grund meiner Ausreise. Zuvor nie.

F: Machen Sie konkrete Angaben wann genau, mit welcher Behörde und weswegen Sie Probleme hatten!

A: Ich hatte mit den Polizisten XXXX Probleme, es war im Mai diesen Jahres.

Aufforderung

Machen Sie konkrete Angaben mit welcher Behörde Sie nun Probleme hatten!

A: Ich habe mit keiner Behörde Probleme gehabt, sondern nur mit diesen beiden Polizisten.

F: Konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Probleme! Wann genau im Mai?

A: Ich weiß es nicht, kann ich ncihts dazu sagen.

F: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt?

A: Nein.

F: Weswegen nicht?

A: Es hätte keinen Sinn gehabt, die beiden sind ja Polizisten.

F: Machen Sie konkrete Angaben zu den beiden Polizisten! Welchen Rang haben die beiden innerhalb der Polizei, bei welcher konkreten Behörde sind die beiden tätig, konkrete Personendaten, sowie Anschrift der Behörde wo die beiden gearbeitet haben, was wissen Sie über deren familiäres Umfeld etc. etc. etc.

A: Wlasi ist der Polizeiverwaltungschef im zweiten Bezirk in Kutaisi und der zweite David ist ein einfacher Polizsit auch im zweiten Bezirk. Mehr weiß ich nicht.

F: Ist das Alles was Sie über diese beiden Polizisten wissen?

A: Ja. Mehr weiß ich nicht.

LA: Welche Schulbildung haben Sie? Welchen Beruf haben Sie in Georgien ausgeübt?

VP: 11 Jahre Schule, dann vier Jahre an der Universität der Akaki Zereteli in Kutaisi habe ich Kibernetik studiert und auch abgeschlossen. Gearbeitet habe ich nichts, es gab keine Arbeitsstelle für mich. Meine Eltern haben meinen Lebensunterhalt finanziert.

F: Was arbeitet Ihr Vater?

A: Er hat einen eigenen LKW und transportiert Baumaterialien.

F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters zu finanzieren?

A:Ja, wir waren nicht arm, hatten auch eine eigene Landwirtschaft zu Hause.

F: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift im Heimatland bekannt

A: Im Bezirk XXXX im Dorf XXXX. Es ist mein Elternhaus und ich habe dort gemeinsam mit meinen Eltern und Geschwistern an der Anschrift gelebt. Meine Schwester hat vor zwei Jahren geheiratet und lebt bei ihrem Mann. Ich habe dort bis zum Tag meiner Ausreise gelebt.

F: Welche Ihrer Familienangehörige halten sich nach wie vor in Georgien auf?

A: AW nennt die Namen seiner Eltern und Geschwister und stimmen diese mit den Angaben bei der Erstbefragung überein.

F: Haben Sie sonst noch Geschwister?

A: Nein.

F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Georgien verlassen und nach Österreich gereist sind

A: Am 19.9.2014 habe ich meine Wohnanschrift verlassen und bin mit dem Auto von meinem Vater und Bruder nach Armenien gebracht worden. Dort habe ich dann übernachtet. Am nächsten Morgen bin ich in die Ukraine geflogen. Alles legal mit meinem eigenen Reisepass nach Kiev. Dort hat mir ein guter Freund meines Bruders einen LKW organisiert und dieser brachte mich nach Österreich. Ich habe die Ukraine am 3. Oktober mit einem Schlepper nach Österreich verlassen.

F:Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert?

A: Ich gemeinsam mit dem Freund des Bruders habe den Schlepper organisiert und die Reisekosten und Schlepperkosten waren insgesamt

2. 500 Dollar.

F: Woher hatten Sie das Geld?

A: Von meinen Eltern.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein. Weder, noch.

F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszuhörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen?

A:.Nein, nichts dergleichen. Ich hatte keinerlei diesbezügliche Probleme.

FLUCHTGRUND

LA: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Georgien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Meine Cousine XXXX und deren Mann XXXX sind nach Österreich geflohen. Ihr ganzes Vermögen in Georgien das sie hatten habe ich verwaltet. Ich musste für XXXX alle Unterlagen auch über seine Probleme sammeln und schicken. Das haben aber die beiden Polizisten erfahren und sie wollten verhindern, dass ich diese Unterlagen nach Österreich an meinen Schwager schicken. Ich weiß nicht woher sie das erfahren haben. Sie kamen zu mir nach Hause und bedrohten mich, dass falls ich diese Unterlagen doch an Gotcha weiterschicken würde, würden sie sich was einfallen lassen, weil sie ja Polizisten sind oder würden sie mich zum Invaliden schlagen. Das war im Mai 2014. Ich habe aber trotzdem alle Unterlagen von Gotcha auftragsgemäß nach Österreich geschickt. Lange war es ruhig. Dieser Gotcha hatte aber auf meinen Namen Gold im Wert von 4.500 Dollar auf der Bank deponiert, deshalb auf meinem Namen falls etwas passiert, dass ich es für ihn abholen kann. In Wirklichkeit war dieses Gold aber mehr wert, ungefähr das vier oder fünffache. Es war nur als Pfand für 4 bis 5.000 Dollar bei der Bank hinterlegt. Eines Tages kamen wieder diese Polizisten zu mir und sagten dass ich dieses Gold abheben muss und es ihnen geben muss. Das konnte ich ja nicht machen, war nicht mein Gold. Sie haben mich deshalb immer wieder kontaktiert, dass ich das tun soll, ich tat es aber nicht. Am 18.9.2914 habe ich dieses Gold auf einen anderen Verwandten von Gocha auf dessen Namen unterschrieben und habe am nächsten Tag am 19. 9. Meine Heimat verlassen. Das sind alle meine Gründe. Mehr habe ich nicht.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

Aufforderung

Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, in dem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Schildern Sie Ihr Vorbringen unter Angabe von konkreten Personendaten, konkrete Vorfalls Ereignisse in Bezug auf Zeit und Umstände sowie beteiligter Personen und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit.

A: Wie ich schon sagte kamen Wlasi und David zu mir das erste Mal im Mai nach Hause und bedrohten mich, dass ich die Unterlagen nicht schicken soll. Das habe ich ja sowieso schon gesagt und seitdem haben sie mich noch dreimal kontaktiert und einmal musste ich zu ihnen ins Auto steigen. Ich hatte dann schließlich Angst und auch meine Familie und meine Familei hat mich dann hierher geschickt. Wenn mit keine Gefahr droht, werde ich zurück kehren.

F: Erzählen Sie mir in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen!

Welche Vorfälle veranlassten Sie zur Flucht. Konkret, im Detail, bitte. Wann wurden Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, wer hat Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, etc. etc. etc.

Ihre persönliche Betroffenheit, Umstände, Vorfälle etc. etc. etc.

A: Sie haben mich bedroht und erpresst, mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles.

F: Ist das Alles was Sie dazu sagen können oder wollen?

A: Ja, das ist alles.

F: Was müsste passieren, dass Sie nach Georgien zurückkehren können?

A: Wenn die beiden nicht mehr bei der Polizei arbeiten.

F: Haben Sie sich jemals wegen der angeblichen Vorfälle an eine heimatliche Sicherheitsbehörde oder zur Beschwerde an die Oberbehörde gewandt?

A: Nein, weil der eine ja bei der Polizeiverwaltung ist.

LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht?

VP: Nein. De beiden haben mich ja heimlich, ohne Wissen der staatlichen Stellen inoffiziell erpresst. Das ist ja gesetzwidrig gewesen.

F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Georgien begangen?

A: Nein, niemals.

LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Georgien zurückkehren würden?

VP Ich habe Angst, dass sich die beiden Polizisten bei mir rächen werden.

F: Welche konkreten Dokumente mussten Sie für Ihre Cousine und deren Mann besorgen? Was genau und von welcher Behörde? Konkrete Angaben bitte!

A: Es war ein Beweis, dass diese Polizisten den Verwandten Gocha auch verfolgt haben und der Beweis war beim Anwalt, ich habe das vom Anwalt geholt und auch noch ein paar Dokumente von Verwandten wo er das auch deponiert hat.

F: Machen Sie konkrete Angaben zum Anwalt! Personendaten, Kanzlei, Anschrift der Kanzlei!

A: Er heißt mit Vornamen Givi, Familiennamen weiß ich keinen, die Kanzlei ist in Tbilisi, mehr weiß ich nicht , konkrete Anschrift kann ich keine nennen, weiß ich nicht.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich?

VP: Nein, niemanden.

LA: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

VP: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung. Ich habe noch ein bischen Geld und erwarte auch Unterstützung von meinen Vereandten zu Hause.

LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren?

VP: Ich könnte als Chauffeur arbeiten oder aber auch jede körperliche Arbeit durchführen.

LA: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Nein. Ich bin allein.

LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet?

VP: Nein.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Danke, das funktioniert gut.

F: Ich beende nunmehr die Befragung. Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme der VP Ich will nicht zurück nach Georgien gehen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre statt fand."

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte die Identität der Beschwerdeführer mangels vorgelegter Dokumente nicht feststellen und traf Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes aus:

"........

Im Zuge Ihrer Einvernahmen ist es Ihnen nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen zu erstatten. Sie haben Ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt, des Weiteren konnten Ihre Angaben über Ihr fluchtbegründendes Vorbringen nicht logisch nachvollzogen werden und musste Ihrem Vorbringen auch die Plausibilität versagt werden.

Bezüglich Ihrer Fluchtgründe gaben Sie anlässlich der Asylantragstellung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.10.2014 selbstredend an, von zwei Polizisten namens XXXX bedroht worden zu sein. Die Probleme hätten im Mai 2014 begonnen. Die beiden Polizisten hätten versucht Sie daran zu hindern, Dokumente für Ihren in Österreich als Asylwerber aufhältigen Cousin XXXX BREGADZE zusammenzustellen und zu übersenden. Sie behaupteten, einige Male von den Beamten bedroht worden zu sein und wären die Beamten auch bei Ihnen zu Hause gewesen. Die beiden Polizisten hätten Ihnen gesagt, dass Sie, wenn Sie die Dokumente übergeben, mit Ihrer Festnahme für irgendeine fiktive Straftat zu rechnen hätten.

Im Zuge Ihrer Einvernahmen bzgl. Ihrer Fluchtgründe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie angegeben, dass Sie ab Mai 2014 seitens zweier Polizisten namens XXXX Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären, da Sie gegen deren Willen für Ihre in Österreich als Asylwerber aufhältigen Verwandten XXXX XXXX Dokumente sowie Beweismittel zusammengestellt und übermittelt hätten. Weiter haben Sie behauptet, XXXX hätte bei einer georgischen Bank auf Ihren Namen Gold deponiert und hätten Sie die beiden Polizisten mehrmals zur Aushändigung des Goldes aufgefordert. Sie hätten jedoch am 18.9.2014 das Gold auf einen anderen Verwandten von XXXX auf dessen Namen überschrieben und am nächsten Tag Ihre Heimat verlassen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen einen ausschließlich vagen und höchst abstrakten Sachverhalt geschildert haben.

Sie behaupten, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Unterlagen für Ihre in Österreich als Asylwerber aufhältigen Verwandten sowie der Verwaltung deren Vermögen Bedrohungen seitens zweier Polizisten ausgesetzt gewesen zu sein, ohne rund um die behaupteten Vorfälle oder den handelnden Personenkreis konkrete und nähere Angaben zu machen.

Aufgefordert die vorgefallenen Ereignisse, Ihre höchstpersönlichen Fluchtgründe, in Bezug auf Zeitpunkt, Örtlichkeit sowie Hergang und Personen konkret und in Einzelheiten und Anführung von Nebensächlichkeiten zu schildern, gaben Sie bloß an, bereits alles gesagt zu haben und wären Sie von XXXX zum ersten Mal im Mai 2014 zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Sie behaupteten, noch weitere drei Mal von den Polizisten kontaktiert worden zu sein und dass Sie zu den beiden ins Auto hätten einsteigen müssen. Ihre Familie und Sie hätten letztendlich Angst bekommen und wären Sie von Ihrer Familie hierher geschickt worden.

Abermals aufgefordert, in allen Einzelheiten und Details sowie konkret über Ihre höchstpersönlichen Fluchtgründe zu berichten, gaben Sie wortwörtlich lediglich lapidar wortwörtlich an: "Sie haben mich bedroht und erpresst, mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles."

Konkret rund um die zu übermittelnden Unterlagen befragt, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nur an, es hätte sich um Beweismittel, wonach Ihr Verwandter Gocha ebenfalls von den Polizisten verfolgt worden wäre, gehandelt und hätten Sie diese von einem Anwalt geholt, wo auch noch ein paar Dokumente von Verwandten deponiert gewesen wären.

Konkret nach dem Anwalt (Personendaten, Kanzlei, Anschrift der Kanzlei) befragt, waren Sie bloß in der Lage dessen Vornamen mit "Givi" und die Anschrift der Kanzlei mit "Tiblis" bekannt zu geben!

Konkret rund um die Person der beiden Polizisten, Ihrer angeblichen Verfolger, (Dienstrang, Dienstbehörde, Anschrift der Dienstbehörde, familiäres Umfeld etc. etc.) befragt, gaben Sie lediglich wortwörtlich an: "Wlasi ist der Polizeiverwaltungschef im zweiten Bezirk in Kutaisi und der zweite, David, ist ein einfacher Polizist auch im zweiten Bezirk. Mehr weiß ich nicht".

Ihr Unvermögen, konkrete und substantiierte Angaben rund um Ihre Behauptungen zu tätigen, zeigt deutlich, dass Sie sich weder vor, noch nach Ihrer Flucht mit dem Auslöser der Flucht - nämlich Verfolgung im Heimatland im Zusammenhang mit Ihren in Österreich aufhältigen entfernten Verwandten seitens krimineller Sicherheitsbeamter - jemals auseinander gesetzt haben.

Tatsächlich Betroffene hätten dies jedoch sicher getan und kann aufgrund Ihrer zuvor erwähnten Unkenntnis daher davon ausgegangen werden, dass Sie zu keinem Zeitpunkt weder vor, noch nach Ihrer Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung durch kriminelle Sicherheitsbeamte zu befürchten gehabt haben.

Ihr gesamtes Vorbringen wurde äußerst vage und pauschal gehalten aufgrund dessen kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich nicht Aufgabe der Behörde durch ständiges Nachfragen zu einem nachvollziehbaren und konkreten Sachverhalt zu gelangen. Es ist die Aufgabe eines Antragstellers seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern und ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.

Dazu waren Sie nicht in der Lage und kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass Sie die von Ihnen vorgebrachten Sachverhalte nicht tatsächlich erlebt haben. Andernfalls wäre es Ihnen möglich gewesen von sich aus detailliert darüber zu berichten.

Dass Ihr Vorbringen nicht der Realtität entspricht, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie anlässlich der Asylantragstellung die Personendaten der beiden Polizisten mit XXXX bekannt gegeben haben und beim Bundesamt auf konkrete Nachfrage nach etwaigen Ergänzungen bzw. Änderungen Ihrer anlässlich der Asylantragstellung getätigten Angaben behaupteten, der Name "Lasilo" wäre falsch aufgeschrieben worden und würde dieser richtigerweise "XXXX" lauten. Selbstredend haben Sie noch behauptet, keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen Ihrer Angaben mehr vornehmen zu wollen und gaben Sie im krassen Widerspruch dazu, im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise den Familiennamen von "Wlasi" nunmehr jedoch wiederum mit "XXXX" bekannt!

In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund Ihres Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende und von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Aufgrund obiger Ausführungen konnte nicht festgestellt werden, dass Sie auch nur ansatzweise einer der Wahrheit entsprechende Geschichte vorbrachten und deshalb die Heimat verlassen mussten. Vielmehr musste erkannt werden, dass Sie ganz offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum stellten, um damit eine Gefährdung vorzutäuschen.

Sämtliche Teilbereiche wurden von Ihrer Seite viel zu vage geschildert, um nur ansatzweise einen glaubhaften Kern dahinter vermuten zu können.

Selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben, wonach Sie im Heimatland Probleme mit kriminellen Sicherheitsbeamten gehabt hätten, wird ausgeführt, dass diese keine Asylrelevanz entfalten, zumal die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private auch in Georgien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Georgien bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch georgische Behörden wurde weder von Ihnen vorgebracht, noch würde dies mit dem ho. Amtswissen im Einklang stehen und haben Sie selbstredend angegeben, dass Sie von den beiden Sicherheitsbeamten heimlich, ohne Wissen der staatlichen Stellen erpresst worden wären und diese Vorgehensweise in Georgien gesetzeswidrig sei!

Sofern Sie unglaubwürdigerweise behaupten, dass Sie sich aus Furcht vor Verfolgung wegen des Umstandes, wonach es sich bei Ihren angeblichen Verfolgern um Polizisten gehandelt hätte, nicht um Schutz und Hilfe an die örtliche Sicherheitsbehörde gewandt haben, wird ausgeführt, dass Ihnen die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine sachlich zuständige Oberbehörde zwecks Beschwerde oder aber nächstgelegene Sicherheitsdienststelle zu wenden. Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeit eines jeden Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es kann aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Bürger jederzeit umfassend schützt.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es Ihnen nicht gelungen, die behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit kurzer Zeit in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2014 wurde den Beschwerdeführern amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 erhoben der Beschwerdeführer, gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang angefochten wurden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend Folgendes geltend gemacht:

Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiere im vorliegenden Fall bereits daraus, dass innerhalb von 11 Tagen nach der Antragstellung entschieden wurde. Die Behörde habe innerhalb dieses kurzen Zeitraumes kein ordentliches Ermittlungsverfahren führen können. Obwohl der BF die Namen der beiden Polizisten genannt habe, hätte die Behörde dahingehend keine Nachforschungen angestellt. Der Vorhalt der BF tausche die Namen der Polizisten nach Belieben ist nicht nachvollziehbar, es sei ersichtlich, dass es sich dabei um ein Übersetzungsproblem handle, so sei der Vorname mit dem Nachnamen verbunden (XXXX) und einmal nicht verbunden (XXXX) worden.

Eine Anzeige bei der Polizei in Georgien wäre ins Leere gegangen. Die Sicherheitsbehörden in Georgien würden keinen ausreichenden Schutz gegen solche Übergriffe bieten, dies ergebe sich aus dem im Bescheid angeführten Länderbericht.

Die in Österreich aufhältigen Verwandten des BF, denen er Unterlagen zum Asylverfahren nach Österreich nachgesendet habe, seien im gesamten Verfahren nicht befragt worden.

Des Weiteren wurde bemängelt, dass die Behörde ihre Feststellungen (Länderberichte) dem BF nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtenen Bescheid erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Die Behörde hat es im zu beurteilenden Fall unterlassen, sich mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich das dieser Unterlagen für das Asylverfahren seiner Cousine nach Österreich gesandt habe und deshalb von zwei Polizisten bedroht worden sei auseinanderzusetzten.

Weder wurde die Cousine "XXXX" noch deren Mann "XXXX XXXX" zum Wahrheitsgehalt dieser Angaben befragt, obwohl beide Personen einen aufrechten Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und aufrecht gemeldet sind.

Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruht im Wesentlichen auf jeweils einer einzigen Befragung des Beschwerdeführers, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung darstellen, zumal es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, durch weitergehende Ermittlungsschritte - neben einer tiefergehenden Befragung wären zentrale Teile des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wie bereits angesprochen, einer objektiven Überprüfung zugänglich gewesen ? entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente zu eruieren.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Wie in der Beschwerdeschrift in logischer Weise argumentiert, kann im Übrigen insbesondere das Argument der belangten Behörde, wonach es als nicht plausibel angesehen werden könne, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Namen der ihm bedrohenden Polizisten angegeben hätte. "Der Vorhalt der BF tausche die Namen der Polizisten nach Belieben ist nicht nachvollziehbar, es sei ersichtlich, dass es sich dabei um ein Übersetzungsproblem handle, so sei der Vorname mit dem Nachnamen verbunden (XXXX) und einmal nicht verbunden (XXXX) worden."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durchaus zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen ist. Insbesondere spricht der BF bei der Ersteinvernahme von seinem Cousin, nach der Zulassung seines Verfahrens jedoch von seiner Cousine.

Diese Widersprüche blieben in den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Teil gänzlich unerwähnt und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren im Rahmen ergänzender Einvernahmen insbesondere zu klären haben, mit wenn nun eine Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Die Argumentation des BFA (selbst im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hätten dessen Fluchtgründe keine Asylrelevanz), da es sich um eine private Verfolgung handelt, ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch hat der BF angegeben seinem Cousin Unterlagen nach Österreich zu seinem Asylverfahren nachgesendet zu haben, welches die zwei Polizisten verhindern wollten. Es geht jedoch aus dem gesamten Akt nicht hervor ob nicht im Fluchtgrund des Cousins eine "politische Verfolgung" behauptet wird, da dieser zu diesen angeblich nachgesendeten Unterlagen nicht einvernommen wurde und der BF selbst auch nicht zu diesen Thema befragt wurde.

2.2. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall nicht zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen haben. Im Rahmen ergänzender Befragungen insbesondere der in Österreich aufhältigen Verwandten des BF, denen er Unterlagen zum Asylverfahren nach Österreich nachgesendet habe will, wäre zu klären ob dies der Wahrheit entspricht und ob diese Unterlagen geeignet sind Verfolgungshandlungen zu erzeugen.

Da das Verfahren des BF mit den Verfahren seiner Verwandten in Verbindung steht und seine Fluchtgründe auf den Fluchtgründen seiner Verwandten aufbauen wird angeregt, diese Verfahren gemeinsam zu entscheiden.

Das BFA wird das Ergebnis seiner neuen Ermittlungen ebenso wie die Ausführungen im Beschwerdevorbringen, in einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes zu berücksichtigen haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität durch zwei Polizeibeamte und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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