BVwG L504 2009897-1

L504 2009897-1Tribunal administratif fédéral7 janv. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Kostenersatz, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG L504 2009897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2009897.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch RA Dr. Arnold MAYRHOFER, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 26.06.2014, Beitragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als

unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 21.05.2014 ausgesprochen, dass anlässlich der am 24.04.2014 durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als ID) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Auf Grund der Meldepflichtverletzung werde gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gem. § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Die bP sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Begründend verwies die OÖGKK auf die Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 (1) ASVG.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 16.05.2014 zu entnehmen. Ebenso liegen ein Kontrollblatt vom 24.04.2014 und zwei mit ID aufgenommene Niederschriften bei.

Demnach sei am 24.04.2014 um 16.50 Uhr das Firmenfahrzeug der bP im Rahmen einer Kontrolle angehalten worden. Nachdem der Lenker ID angegeben habe, dass er schon längere Zeit für die bP - ausgenommen in den Wintermonaten - als Arbeiter geringfügig beschäftigt tätig sei, laut Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger aber lediglich eine geringfügige Anmeldung bis 03.12.2013 festgestellt wurde, sei eine Befragung des ID nach § 143 BAO erfolgt. Hierbei habe ID angegeben, dass er am Tag der Kontrolle auf einer Baustelle in Grieskirchen Vermessungsarbeiten vorgenommen habe. Er sei diesbezüglich um 08.00 Uhr weggefahren und ab ca. 10.00 Uhr auf der genannten Baustelle gewesen. Die Arbeiten hätten ca. zweieinhalb Stunden gedauert. Anschließend sei er wieder ins Büro gefahren und hätte dort die Daten übertragen und Angebote bzw. e-mails usw. erstellt. Nunmehr würde er von der Altstoffverwertung kommen. Hinsichtlich seines Arbeitsumfanges bei der bP habe ID angegeben, dass er Student sei, für die bP wöchentlich acht Stunden arbeiten und dafür pro Monat € 375,-- erhalten würde. Über Aufzeichnungen der geleisteten Stunden habe er keine Angaben machen können. Befragt zum ersten Arbeitstag habe er angegeben, dass dieser ca. Ende Februar 2014 gewesen sei. Hinsichtlich der Lohnzahlungen würde er glauben, dass er für März und April 2014 jeweils € 375,-- erhalten habe.

Am 28.04.2014 sei dann ein Anruf der Geschäftsführerin der bP/ Mutter des ID erfolgt, wonach sie und ihr Sohn vorsprechen möchten, da die Angaben vom 24.04.2014 so nicht stimmen würden. Um 09.50 Uhr sei daher mit ID - im Beisein der Mutter - neuerlich eine Niederschrift beim Finanzamt Wels aufgenommen worden. Dabei habe ID erklärt, dass er bei der Kontrolle am 24.04.2014 unter Stress gestanden sei und daher unrichtige Angaben gemacht habe. Der Grund seiner Fahrt, bei welcher er kontrolliert wurde, sei gewesen, dass er an diesem Tag zu Hause die Garage und das Lager zusammengeräumt habe. Reste von Baumaterialien habe er mit dem Firmenauto zur Altstoffverwertung nach Wels bringen wollen. Noch während der Fahrt habe er aber feststellen müssen, dass es sich zeitlich nicht mehr ausgehen würde, weshalb er umgekehrt sei, wobei er dann angehalten wurde. Die Arbeiten auf der Baustelle in Grieskirchen, wie am 24.04.2014 angegeben, hätten nicht stattgefunden. Bei den Lohnzahlungen im Jahr 2014 handle es sich um ausstehende Löhne aus 2013. Aufgrund dieser Zahlungen im Jahr 2014 habe er geglaubt, auch bereits im Jahr 2014 gearbeitet zu haben. Tatsächlich würde er erst wieder im Mai 2014 als Dienstnehmer für die bP beginnen.

Zu den am 28.04.2014 gemachten Angaben werde festgestellt, dass diese insofern glaubhaft seien, was die Entsorgung der Baumaterialien betreffe. Nachdem ID am 24.04.2014 angegeben habe, dass er an diesem Tag neben den Vermessungsarbeiten auf der Baustelle in Grieskirchen, auch im Büro gearbeitet habe (Massenübertragungen, Erstellung von Angeboten und e-mails), sei bereits von einer Beschäftigung auszugehen. ID sei allerdings nicht von der bP zur Sozialversicherung angemeldet worden, weshalb eine Übertretung nach den Bestimmungen des ASVG gegeben sei.

3. Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 erhob die bP durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Zunächst wird hinsichtlich des Sachverhalts ausgeführt, dass ID am 24.04.2014 um 16.50 Uhr bei einer Kontrolle nach dem ASVG mit dem Kastenwagen der bP angehalten worden sei. ID sei der Sohn der Geschäftsführerin der bP und bereits seit zwei Jahren in Zeiten eines vermehrten Arbeitsanfalles fallweise bei der bP beschäftigt. Hauptberuflich sei bP Student. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei ID mit dem Kastenwagen der bP gerade am Heimweg vom Altstoffsammelzentrum gewesen, da er im Privathaus der Familie die Garage ausgeräumt hatte und die Reste entsorgen wollte. Im Zuge der Kontrolle habe ID angegeben, dass er in den Wintermonaten nicht angemeldet sei, aber für März oder April bereits einen entsprechenden Lohn bekommen habe. Laut seinem Wissen sei er im Jahr 2014 Ende Februar oder Anfang März wieder angemeldet worden. Weiters habe er am Tag der Kontrolle auch - im Glauben angemeldet zu sein und wahrheitswidrig - angegeben, dass er um 08.00 Uhr zur Baustelle nach Grieskirchen gefahren sei und dort ca. zweieinhalb Stunden gearbeitet hätte. Am 28.04.2014 sei ID mit seiner Mutter, der Geschäftsführerin der bP, bei der Finanzpolizei vorstellig geworden und habe die Niederschrift vom 24.04.2014 berichtigt, zumal er an diesem Tag nicht auf der Baustelle in Grieskirchen anwesend gewesen sei. Er habe dies am 24.04.2014 lediglich angegeben, weil er unter Stress gestanden sei und Konsequenzen gefürchtet habe. Die Zahlungen an den ID seien restliche Lohnzahlungen aus dem Jahr 2013 gewesen. Diesbezüglich sei in der Niederschrift vom 28.04.2014 aufgeklärt worden, dass ID im Jahr 2014 noch nicht angemeldet gewesen sei, weil er bis dahin auch noch keine Tätigkeiten für die bP verrichtet habe. Aufgrund der Lohnzahlungen im März und April 2014 bezüglich des Jahres 2013 sei ID einem Irrtum erlegen, zumal er aufgrund der Zahlungen eben irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er von seinen Eltern bereits wieder angemeldet worden sei.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid der OÖGKK wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben; gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Ferner wird auch beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, die OÖGKK sei schuldig, die der bP durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

In der Folge wird zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass ID bei der Kontrolle auf dem Heimweg vom Altstoffsammelzentrum gewesen sei, wo er nach Aufräumarbeiten in der Garage bzw. im Lager des Hauses seiner Familie Reste entsorgt habe. Bei dieser Tätigkeit handle es sich jedoch ausschließlich um eine private Tätigkeit, welche nicht als Arbeit iSd ASVG zu qualifizieren sei. Insoweit die OÖGKK hinsichtlich der Zahlungen im März und April 2014 weiterhin davon ausgehe, dass ID bereits Ende Februar/ Anfang März wieder bei der bP zu arbeiten begonnen habe und für diesen Zeitraum nicht pflichtversichert gewesen sei, so habe es sich richtigerweise hierbei um Zahlungen aus dem Jahr 2013 gehandelt, welche die bP erst im Jahr 2014 leisten konnte. Im Jahr 2014 habe ID nicht für die bP gearbeitet, weshalb eine Anmeldung unterblieben sei.

Zu dem Umstand, dass ID bei der Kontrolle am 24.04.2014 angegeben habe, dass er an diesem Tag um 08.00 Uhr von der Adresse seiner Eltern zur Baustelle gefahren sei und dort ca. zweieinhalb Stunden gearbeitet habe, sei auszuführen, dass dies nicht möglich sei, zumal am 24.04.2014 vom 09.50 Uhr bis 10.10 Uhr auf dieser Baustelle eine Kontrollhandlung von der Finanzpolizei durchgeführt worden sei, wobei ID bei der Amtshandlung nicht angetroffen worden sei. Dies belege auch die Information der Finanzpolizei über die durchgeführte Kontrollhandlung. Im Übrigen betreibe ID sein Studium ernsthaft, sodass sich aufgrund des zeitlichen Studienaufwands im Jahr 2014 ebenfalls ergebe, dass er für die bP bislang im Jahr 2014 nicht tätig werden konnte.

Bei ordnungsgemäßer Ergänzung des Sachverhalts hätte die OÖGKK sohin richtigerweise davon ausgehen müssen, dass ID im Jahr 2014 bei der bP nicht gearbeitet habe.

Als Beweis wurden die zeugenschaftliche Einvernahme der Geschäftsführerin der bP und des ID sowie die Information über die durchgeführte Kontrollhandlung auf der Baustelle in Grieskirchen angeboten und legte die bP eine Studienbestätigung des ID als Beweismittel bei.

4. Laut einem Aktenvermerk der OÖGKK vom 26.06.2015 konnte im Zuge einer telefonischen Rücksprache bei der Finanzpolizei in Erfahrung gebracht werden, dass auf der Baustelle in Grieskirchen [Anm.: am 24.04.2014] tatsächlich eine Kontrolle stattgefunden hätte. Dass ID nicht im Bericht der Finanzpolizei aufscheine, sage aber nichts über dessen Anwesenheit auf der Baustelle aus. Auf Baustellen würden nicht immer alle Arbeiter kontrolliert werden. Meistens würde eine Kontrolle nur zwei bis drei Minuten dauern und würden Stichproben gemacht werden.

Zudem habe ID selbst angegeben, auf der Baustelle Vermessungsarbeiten durchgeführt zu haben. Hierbei handle es sich um eine höher qualifizierte Tätigkeit. Personen, die solche Tätigkeiten ausführen, würden idR überhaupt nicht kontrolliert werden, da es in diesem Bereich fast nie zu Unregelmäßigkeiten kommen würde.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK vom 26.06.2014 wurde die Beschwerde vom 20.06.2014 als unbegründet abgewiesen und wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begründung - wie folgt - ergänzt werde.

In ihrer Begründung stellte die OÖGKK zunächst ausführlich den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere die niederschriftlichen Angaben des ID bei der Finanzpolizei, dar.

Beweiswürdigend führte die OÖGKK zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der bP sowie die Angaben des ID in der Niederschrift vom 28.04.2014 äußerst unglaubwürdig erscheinen würden, da ID seine Tätigkeit in der Erstaussage klar, schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben habe. Auch die Aussage, er habe von der Baustelle in Grieskirchen gesprochen, weil sein Vater dort tätig sei, sei unglaubwürdig und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Der Erstaussage sei jedenfalls eine höhere Beweiskraft zuzumessen.

Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Erstaussage des ID in der Niederschrift vom 24.04.2014 stehe für die OÖGKK fest, dass ID am Kontrolltag für die bP tätig gewesen sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK nach Darstellung von § 33 und 113 ASVG sowie der diesbezüglich ergangenen Judikatur des VwGH näher aus, dass es sich bei diesem Meldeverstoß zwar um den erstmaligen Meldeverstoß im Zuge einer Betretung handle und dieser nur einen einzelnen Dienstnehmer treffe, dennoch würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen, da ID von der bP nicht angemeldet worden sei. Vielmehr habe diese versucht, die Anmeldung durch falsche Angaben zu verhindern. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden im Übrigen nicht vorliegen.

Aus den dargelegten Gründen sei daher ein Beitragszuschlag iHv €

1. 300,-- jedenfalls gerechtfertigt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 30.06.2014 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 beantragte die bP durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Insoweit nach Ansicht der OÖGKK aus der Kontrolle auf der Baustelle in Grieskirchen nicht auf die dortige Anwesenheit des ID geschlossen werden könne, zumal die Kontrollen nur von kurzer Dauer seien und es sich bei Vermessungsarbeiten um eine höher qualifizierte Tätigkeit handeln würde, sodass diese Personen meistens nicht kontrolliert werden, sei zu entgegnen, dass es sich hier um eine bloße Schutzbehauptung der OÖGKK handle, zumal bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sämtliche angetroffene Personen - unabhängig von den auf der Baustelle ausgeführten Tätigkeiten - kontrolliert werden würden.

Im Übrigen werden die in der Beschwerde gestellten Anträge nochmals wiederholt.

7. Mit Schreiben vom 16.07.2014 wurde seitens der OÖGKK der Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Bezüglich des festgestellten Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 verwiesen. Was die Argumentation der bP zur Frage der Anwesenheit des ID auf der Baustelle in Grieskirchen betrifft, sei seitens der OÖGKK ergänzend anzumerken, dass diesbezüglich - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - bei der Finanzpolizei Erkundigungen eingeholt worden seien. Der zuständige Beamte, der auch bei der Kontrolle der Baustelle anwesend war, habe erläutert, dass eine Kontrolle in der Regel nur kurz andauere und nicht immer alle Arbeiter kontrolliert werden. Insbesondere Personen, die höher qualifizierte Tätigkeiten ausführen, würden meist nicht kontrolliert werden, da es in diesem Bereich so gut wie nie zu Unregelmäßigkeiten komme. Die Ausführungen der Finanzpolizei seien logisch und nachvollziehbar, jene der bP unbelegt. Die OÖGKK habe daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Umstand, wonach ID bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht erfasst worden sei, eine Abwesenheit von der Baustelle nicht beweise. Darüber hinaus sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass ID in seiner Erstaussage völlig schlüssig, widerspruchsfrei und unbeeinflusst seine Tätigkeit für die bP geschildert habe. Dieser Aussage komme daher eine erhöhte Beweiskraft zu. Alle daran anschließenden Vorbringen der bP würden konstruiert wirken.

8. Am 21.07.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 24.04.2014, um ca. 16.50 Uhr, wurde ID bei der Ausübung einer Beschäftigung für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt unmittelbar betreten. Zu diesem Zeitpunkt war ID nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung angemeldet. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der bP.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK. Es wurde Einsicht genommen in die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei, in die Niederschriften des ID, den Firmenbuchauszug, den Bescheid der OÖGKK, die Beschwerde der bP, die Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK, den Vorlageantrag der bP und die Stellungnahme der OÖGKK vom 16.07.2014. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.

Dass ID am 24.04.2014 bei der bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und hierbei unmittelbar betreten wurde, ergibt sich aus den Angaben der von der Finanzpolizei an diesem Tag mit ID aufgenommenen Niederschrift.

Erst bei einer weiteren Aussage vor der Finanzpolizei am 28.04.2014 behauptete ID - in Begleitung seiner Mutter/ der Geschäftsführerin der bP -, am 24.04.2014 nicht für die bP tätig gewesen zu sein. Insbesondere sei er an diesem Tag nicht auf der Baustelle in Grieskirchen gewesen. Dieser Ort sei ihm lediglich eingefallen, weil sein Vater dort gearbeitet und dieser zu ihm gesagt habe, dass er die Baustelle im Mai vermessen solle. Weiters habe es sich bei den von ihm erwähnten Lohnzahlungen, um Zahlungen für das Jahr 2013 gehandelt. Tatsächlich würde er erst wieder im Mai 2014 mit den Arbeiten für die bP beginnen, da er jetzt noch Prüfungen in seinem Studium zu machen hätte.

In der Beschwerde vom 20.06.2013 bekräftigte die bP, dass es sich bei der Fahrt des ID am 24.04.2014 ausschließlich um eine private Tätigkeit gehandelt habe. Ferner wurde wiederholt, dass sich die an ID geleisteten Zahlungen auf dessen Tätigkeit im Jahr 2013 beziehen würden. Insoweit habe ID im Jahr 2014 nicht für die bP gearbeitet und sei eine Anmeldung daher unterblieben. Schließlich sei es überhaupt nicht möglich, dass ID am 24.04.2014 zweieinhalb Stunden auf der Baustelle in Grieskirchen gearbeitet habe, da auf dieser Baustelle zwischen 09.50 Uhr und 10.10 Uhr eine Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt worden sei, ID hierbei aber nicht angetroffen worden sei. Abschließend wurde nochmals angemerkt, dass ID sein Studium in Graz ernsthaft betreibe und sich aufgrund des Zeitaufwandes für das Studium ergebe, dass ID für die bP im Jahr 2014 bislang nicht tätig werden habe können.

Wie bereits von der OÖGKK richtig erkannt, kommt den niederschriftlich - unmittelbar im Zuge der Amtshandlung am 24.04.2014 - getätigten Erstangaben des ID gegenüber der späteren Aussage am 28.04.2014 bzw. den Angaben in der Beschwerde erhöhte Beweiskraft zu, da es nach stRsp des VwGH der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die jeweils erste Aussage - die dem hier relevanten Geschehen zeitlich auch noch am nächsten liegt - einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt, zumal Personen bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der (rechtlichen) Konsequenzen sind und aus diesem Grunde viel eher die Wahrheit zu Protokoll geben (vgl. VwGH vom 25.11.1992, Geschäftszahl 91/13/0030; vom 25.06.1992, Geschäftszahl 90/16/0077; vom 26.01.1996, Geschäftszahl 95/02/0289; vom 25.04.1996, Geschäftszahl 95/16/0244). Wenn die OÖGKK also den Ausführungen des ID anlässlich der Betretung Glauben schenkte und sie zur Grundlage ihrer Feststellungen machte, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt werden.

Was die Ausführungen des ID betrifft, wonach er im Zuge der ersten mit ihm von den ermittelnden Organen der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift vom 24.04.2014 aus Stress und aus Angst vor Konsequenzen falsche Angaben getätigt habe, so ist zunächst anzumerken, dass ID zu Beginn der Niederschrift über seine Rechte und Pflichten ausdrücklich belehrt wurde. Zudem handelt es sich bei ID sich um einen erwachsenen Mann, der die Unionsbürgerschaft besitzt, über viele Jahre in Österreich aufhältig ist und in Graz ein Studium betreibt. Aufgrund dieser Tatsachen kann davon ausgegangen werden, dass dem ID der Umgang mit den österreichischen Behörden durchaus vertraut ist und erscheint es insofern unwahrscheinlich, dass ID mit der Situation überfordert war. Das Protokoll der Einvernahme vermittelt zudem den Eindruck, dass das zuständige Organ der Finanzpolizei den ID objektiv zum vorliegenden Sachverhalt befragt hat und bestätigte ID mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben und dass er diesen nichts hinzuzufügen hätte. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift vom 24.04.2014 kann diese Argumentation daher nicht nachvollzogen werden.

Wenn zudem von Seiten der bP darauf hingewiesen wird, dass eine Tätigkeit des ID für die bP auf der Baustelle in Grieskirchen am 24.04.2014 nicht stattgefunden habe können, da dieser bei der vormittags erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht erfasst worden sei, so wurde diesen Überlegungen durch die OÖGKK richtigerweise kein besonderes Gewicht beigemessen, zumal eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Mitarbeiter der Finanzpolizei ergeben hat, dass die nicht erfolgte Erfassung des ID bei dieser Kontrolle nichts über dessen dortige Anwesenheit aussage, da bei derartigen Kontrollen nicht sämtliche Arbeiter überprüft werden. Es handle sich vielmehr um Stichproben, die idR von kurzer Dauer seien. Hinzu komme, dass es sich bei den von ID durchgeführten Vermessungsarbeiten, um eine höher qualifizierte Tätigkeit handelt. Bei diesen würden idR keine Unregelmäßigkeiten auftreten, weshalb bei Personen, die diese Arbeiten durchführen, meist keine Kontrollen erfolgen. Insoweit musste auch die im Rahmen des Vorlageantrags unsubstantiiert gebliebene Behauptung der bP, wonach durch die Finanzpolizei sämtliche angetroffene Personen - unabhängig von den auf der Baustelle ausgeführten Tätigkeiten - kontrolliert werden, ebenfalls ins Leere gehen, zumal den Angaben von Organen der Finanzpolizei, insbesondere aufgrund ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ebenfalls erhöhte Beweiskraft zukommt.

Darüber hinaus darf nach Ansicht des erkennenden Richters in diesem Zusammenhang nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass die bP zwar bestreitet, dass ID für diese am 24.04.2014 mit dem Firmenauto unterwegs gewesen sei bzw. ID zuvor auf der Baustelle Vermessungsarbeiten durchgeführt habe. Von Seiten der bP bzw. von Seiten des ID wird aber mit keinem Wort darauf eingegangen, dass Letzterer bei der am 24.04.2014 aufgenommen Niederschrift zusätzlich erwähnte, nach seinem Aufenthalt auf der Baustelle ins Büro gefahren zu sein, um dort die Masse zu übertragen und Angebote bzw. e-mails zu erstellen. Dass die späteren Ausführungen bei der am 28.04.2014 aufgenommen Niederschrift dazu dienen sollten, zu verschleiern, dass ID am 24.04.2014 bei der bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war, zeigt sich daher auch daran, dass ID im Zuge der zeitlich später aufgenommenen Niederschrift lediglich zu Protokoll gab, nicht auf der Baustelle in Grieskirchen gewesen zu sein und ihm diese [Anm.:

am 24.04.2014] lediglich eingefallen sei, weil sein Vater dort gearbeitet und dieser zu ihm gesagt habe, dass er die Baustelle im Mai vermessen solle. Mit diesen Angaben liefert ID zwar eine mögliche Erklärung, warum er von der Baustelle in Grieskirchen sprach. ID blieb allerdings eine plausible Antwort dafür schuldig, weshalb er gleichzeitig erwähnte, anschließend ins Büro gefahren zu sein, um dort die Masse zu übertragen und Angebote bzw. e-mails zu erstellen, was zusätzlich aufzeigt, dass lediglich die ursprünglichen Angaben vom 24.04.2014 der Wahrheit entsprechen können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass von der bP unter Vorlage einer Studienbestätigung auch ins Treffen geführt wird, dass ID sein Studium in Graz ernsthaft betreibe und sich deshalb aufgrund des Zeitaufwandes für das Studium ergebe, dass dieser für die bP im Jahr 2014 bislang nicht tätig werden habe können. Dieser Argumentation ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden. Zunächst befand sich ID am 24.04.2014 - dem Tag der Kontrolle - nicht einmal an seinem Studienort Graz. Ferner war es dem ID offenbar auch im Jahr 2013 - trotz seines Studiums - möglich für die bP zu arbeiten, was auch mit der Lebenswirklichkeit der Mehrzahl von Studenten übereinstimmt, die neben ihrem Studium in unterschiedlichem Ausmaß berufstätig sind. Im Übrigen gab der BF bei der Niederschrift am 24.04.2014 zu Protokoll, dass er seine Arbeit teilweise auch am Studienort verrichten könne, was abschließend bestätigt, dass es dem ID durchaus möglich ist, in Graz bzw. in seinem Heimatort für die bP einige Stunden pro Monat tätig zu sein. Insoweit vermag auch das von ID betriebene Studium nichts an den von der OÖGKK getroffenen Feststellungen zu ändern.

Dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, steht unstreitig fest.

Dass es sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können.

Abschließend ist anzumerken, dass bezüglich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge seitens der bP nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die Zeugenbefragung der Geschäftsführerin der bP/ Mutter des ID bzw. die nochmalige Einvernahme des ID und die sonst beantragten Beweismittel zu einem anderen, für die bP günstigeren Ergebnis hätten führen können. Abgesehen davon ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die bP und ID nicht wie beantragt als "Zeugen" einvernehmen könnte, zumal diese Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Von einem Zeugen iSd AVG kann nur bei einem Menschen gesprochen werden kann, der nicht iSd § 8 AVG am Verfahren beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 2 zu § 48 mwN). Zudem haben die bP und ID ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden auch schon von der GKK gewürdigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer nochmaligen Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Resümierend sind die von der GKK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig um die rechtliche Subsumtion zu stützen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung im Senat wurde nicht gestellt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

I. 1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 7 ASVG

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:

[...]

2. in der Unfall- und Pensionsversicherung

[...]

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

b) die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;

c) die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;

d) Aufgehoben.

[...]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Tatbestandsvoraussetzung und für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war die Anmeldung für die genannte Person zur Pflichtversicherung vorzunehmen.

Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).

Die Beurteilung, ob gegenständlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 5 Abs 2 ASVG vorliegt, ist für die Anmeldeverpflichtung gem. § 33 Abs 1 ASVG im Übrigen nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar unterliegen geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG nicht der Vollversicherung, jedoch besteht für sie gem. § 7 Z 3 lit a ASVG eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Gemäß § 33 Abs 2 ASVG hat der Dienstgeber aber auch jede von ihm geringfügig beschäftigte Person, auch jene die nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist, bei jenem Krankenversicherungsträger anzumelden der bei Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre. Dies wurde aber zweifelsfrei unterlassen.

Die bP hat damit als Dienstgeber ihren Dienstnehmer entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei einer Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der OÖGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

II. Hinsichtlich des in der Beschwerde vom 20.06.2014 angeführten Antrages, dass das Bundesverwaltungsgericht erkennen möge, dass die OÖGKK schuldig sei, die der bP durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlich vorgesehen Ausmaß zu ersetzen, hält das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen davon, dass der Beschwerde ohnehin nicht Folge gegeben wird - fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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