L502 1433771-1•BVwG L502 1433771-1
L502 1433771-1Tribunal administratif fédéral7 janv. 2015
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 1210.547-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet am 12.08.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet, von Beruf Apothekerhelfer und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Mutter, seine Brüder und Schwestern sowie seine Gattin und seine beiden Töchter aufhalten würden und von wo aus er am 05.08.2012 auf dem Luftweg seine legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei angetreten habe. In der Folge sei er auf dem Landweg in einem LKW versteckt schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass sein Sohn am 06.01.2010 entführt und für ihn von den Entführern Lösegeld verlangt worden sei. Trotz der Zahlung desselben sei der Sohn aber nicht zu ihm zurückgekehrt. Im April 2012 habe man dann ihm selbst sowie seiner Gattin und seinem Sohn mit dem Tod gedroht, wenn er nicht das Land verlasse.
Als Identitätsnachweise legte der BF seinen irakischen Personalausweis und eine Identitätskarte des irakischen Gesundheitsministeriums vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Bei beiden Urkunden ergaben sich im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung keine Hinweise auf deren Verfälschung.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 14.02.2013 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Zu seinen früheren Lebensumständen befragt legte er dar, sein Vater sei 2009 eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter wohne in XXXX, und beziehe eine Witwenpension, er habe drei Brüder und sechs Schwestern, die teils bei der Mutter, teils andernorts in XXXX etc. leben, er sei seit 2004 mit seiner Gattin verheiratet, er habe zwei in den Jahren 2005 und 2007 geborene Töchter und zwei in den Jahren 2006 und 2013 geborene Söhne, seine Angehörigen würden aktuell in XXXX, bei Verwandten väterlicherseits leben. Er sei gelernter Apothekerhelfer und habe von 1998 bis zur Ausreise als solcher, ebenso wie seine Gattin, in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet, er habe daneben auch ein Englischstudium abgeschlossen.
Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF dar, er sei an seinem Arbeitsplatz für die Abwicklung von Medikamentenlieferungen zuständig gewesen und vor diesem Hintergrund in Konflikt mit Kollegen geraten, die im Zusammenhang mit diesen Geschäften Geld veruntreuen wollten, wogegen er sich gestellt habe. Diese Kollegen hätten jedoch die Rückendeckung eines irakischen Parlamentsabgeordneten gehabt, der in diese Veruntreuungsversuche involviert gewesen sei. Dieser wiederum habe den BF unter Druck gesetzt, seine Familie sei bedroht worden und schließlich sei auch sein Sohn entführt worden, dessen Verbleib trotz der Zahlung von Lösegeld durch den BF nach wie vor ungeklärt sei. Als der BF deshalb eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, habe ihm diese die Hilfe verweigert, weil der erwähnte Abgeordnete davon betroffen gewesen wäre. Ebenso ablehnend habe ein vom BF kontaktierter Richter reagiert. Eines Tages sei auch versucht worden den BF selbst zu entführen, was er verhindern habe können. An seiner statt sei jedoch sein Bruder entführt worden, auch dessen Verbleib sei ungeklärt. Auf Nachfrage ergänzte der BF, er vermute, dass die erwähnten Berufskollegen hinter der Entführung seines Sohnes stecken. Zu seiner beruflichen Tätigkeit merkte der BF an, er habe sich ab Mai 2010 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Krankenstand befunden.
Als weitere Beweismittel legte der BF einen Staatsbürgerschaftsnachweis, Ausbildungsabschlussbestätigungen in den Fächern Pharmazie und Englisch, Kopien der Personalausweise seiner Gattin, seiner beiden Töchtern und seines Sohnes, eine Meldebestätigung, eine Anzeigenbestätigung und ein Gerichtsdokument seine behauptete versuchte Entführung betreffend sowie diverse medizinische Befunde seine Person betreffend.
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung traf die Behörde positive Feststellungen zur Identität, Nationalität, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Es lägen jedoch Gründe für die Annahme vor, dass dieser aufgrund der aktuellen Lage im Irak einer Gefährdung iSd § 50 FPG ausgesetzt sei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Identitätsdokumente als glaubwürdig, jenes zu seinen Ausreisegründen aber angesichts eines widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens als nicht glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung seien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes feststellbar gewesen.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den dem BF mit 04.03.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des BF vom 18.03.2013 innerhalb offener Frist hinsichtlich Spruchpunkt I Beschwerde erhoben, in der der Beweiswürdigung der belangten Behörde insgesamt entgegen getreten und das Begehren auf Zuerkennung von Asyl bekräftigt wurde. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Die Zuweisung des gg. Beschwerdeverfahrens an die vormals zuständige Abteilung des Asylgerichtshofs (auch: AsylGH) erfolgte mit 26.03.2013.
8. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
9. Am 24.04.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein durch, in welcher der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch genannt fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber sowie Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er stammt aus XXXX, wo er mit seiner seit 2004 mit ihm verheirateten Gattin, zwei in den Jahren 2005 und 2007 geborenen Töchtern und einem Jahr im Jahr 2006 geborenen Sohn wohnhaft war. Im Jahr 2013 nach der Ausreise des BF wurde ein weiterer Sohn von ihm geboren.
Der BF absolvierte bis 1997 eine Fachausbildung in Pharmazie und war anschließend daran bis zur Ausreise im Jahr 2012 in einem städtischen Krankenhaus in XXXX als Apothekerhelfer beschäftigt. Aufgrund eines Bandscheibenleidens befand er sich jedoch ab Mai 2010 im dauernden Krankenstand. Daneben schloss er 2008 einen universitären Lehrgang in Englisch mit Erfolg ab.
Von XXXX ausgehend trat er am 05.08.2012 auf dem Luftweg seine legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an. In der Folge ist er auf dem Landweg in einem LKW versteckt schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo er am 12.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Irak halten sich aktuell nach wie vor die Gattin und die Kinder sowie die Mutter und mehrere Geschwister des BF auf. Der Vater des BF ist 2009 verstorben.
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er war hierorts bisher nicht erwerbstätig. Er besuchte Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin XXXX und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst XXXX und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von XXXX. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um XXXX zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in XXXX zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von XXXX) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in XXXX war zeitweise umkämpft. In XXXX und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in XXXX, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die mediale Berichterstattung zur Lage im Irak war seit dem Sommer 2014 gekennzeichnet von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee und deren Allierten auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von XXXX. Den Gegnern des IS gelang es in jüngster Zeit an beiden Frontabschnitten, einige umkämpfte Gebiete zurückzuerobern, demgegenüber üben auch Einheiten des IS militärischen Druck auf Gebiete westlich und nördlich von XXXX aus, wobei sich die Frontlinien in den vergangenen Monaten aber nicht mehr Wesentlich verändert haben. In den Kampfzonen kommt es zu Kriegsverbrechen beider Konfliktparteien.
Bedingt durch die Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von eineinhalb bis zwei Millionen Binnenflüchtlingen im Irak aus, dazu kommen tausende aus Syrien in den Irak Geflohene, davon sollen sich über eine halbe Million Flüchtlinge alleine in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen auch zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.
In der Hauptstadt XXXX kommt es trotz verstärkter Sicherheitsvorkehrungen staatlicher Organe fallweise zu schweren Bombenanschlägen gegen Sicherheitseinrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen in schiitischen Wohngegenden verursacht durch Selbstmordattentäter, die dem IS oder anderen sunnitischen extremistischen Organisationen zugerechnet werden.
(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau und seiner Berufstätigkeit vor der Ausreise sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich, zu seinen Ausreisegründen befragt, in der Erstbefragung vor, dass sein Sohn am 06.01.2010 entführt und für ihn von den Entführern Lösegeld verlangt worden sei. Trotz der mehrfachen Zahlung eines solchen sei der Sohn aber nicht zu ihm zurückgekehrt. Im April 2012 hätten dann die Entführer ihm selbst, seiner Gattin und seinem Sohn mit dem Tod gedroht, wenn er nicht das Land verlasse. In seiner Einvernahme legte der BF demgegenüber dar, er sei an seinem Arbeitsplatz für die Abwicklung von Medikamentenlieferungen zuständig gewesen und vor diesem Hintergrund in Konflikt mit Kollegen geraten, die im Zusammenhang mit diesen Geschäften Geld veruntreuen wollten, wogegen er sich gestellt habe. Diese Kollegen hätten jedoch die Rückendeckung eines irakischen Parlamentsabgeordneten gehabt, der in diese Veruntreuungsversuche involviert gewesen sei. Dieser wiederum habe den BF unter Druck gesetzt, seine Familie sei bedroht worden und schließlich sei auch sein Sohn entführt worden, dessen Verbleib trotz der Zahlung von Lösegeld durch den BF nach wie vor ungeklärt sei. Als der BF deshalb eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, habe ihm diese die Hilfe verweigert, weil der erwähnte Abgeordnete davon betroffen gewesen wäre. Ebenso ablehnend habe ein vom BF kontaktierter Richter reagiert. Eines Tages sei auch versucht worden den BF selbst zu entführen, was er verhindern habe können. An seiner statt sei jedoch sein Bruder entführt worden, auch dessen Verbleib sei ungeklärt. Auf Nachfrage ergänzte der BF, er vermute, dass die erwähnten Berufskollegen hinter der Entführung seines Sohnes stecken.
Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, was sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen damit begründete, dass der Vortrag des BF, gemessen an den Aussagen in der Erstbefragung in Gegenüberstellung zu jenen in der Einvernahme, in sich höchst widersprüchlich und zudem unschlüssig gewesen sei.
In seiner Beschwerde bestritt der BF diese Widersprüchlichkeit in seinen Aussagen und stellte Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei seiner Einvernahme sowie die fehlende Möglichkeit dort seine Angaben in vollem Umfang zu tätigen in den Raum.
2.4.2. Für das erkennende Gericht stellte sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten Ausreisegründen in einer Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:
2.4.2.1. Wiewohl sich die Angaben eines Antragstellers in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen grundsätzlich "nicht auf die näheren Fluchtgründe" zu beziehen haben (§ 19 Abs 2 AsylG), fällt in der Gegenüberstellung der Aussage des BF zu seinen Antragsgründen im Rahmen der Erstbefragung zu jener im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme dazu - wie bereits die belangte Behörde feststellte - auf, dass er zwar schon bei der Erstbefragung auf die behauptete Entführung seines erstgeborenen Sohnes im Jänner 2010 Bezug nahm, seine Ausreise jedoch damit begründete, dass die Entführer mehr als zwei Jahre später ihm selbst, seiner Gattin und seinem Sohn mit dem Tod gedroht hätten, wenn er nicht das Land verlasse. Demgegenüber hat er jedoch mit keinem Wort seine - erst im Rahmen der Einvernahme dargelegte - Verwicklung in einen Veruntreuungsversuch von Berufskollegen, seine Weigerung diesen zu unterstützen, seine Bedrohung durch einen einflußreichen Hintermann derselben sowie seine versuchte Entführung im Mai 2010 erwähnt, ebenso wie er im Zusammenhang damit behauptete, die Entführung seines Sohnes im Jänner 2010 sei diesen Personen zuzurechnen.
Dieser wesentlichen Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen des BF kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 19 AsylG, dass keine "näheren Angaben" zu den Fluchtgründen zu erfolgen haben, ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf die erst in späterer Folge behaupteten, eigentlich Flucht auslösenden Ereignisse, nämlich seine Involvierung in die behaupteten Machenschaften von Berufskollegen und deren Hintermänner an seinem früheren Arbeitsplatz, deren angebliche Beteiligung an der Entführung seines Sohnes sowie seine versuchte Entführung, zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies schon begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt. Zudem fand sich in der Erstbefragung als Flucht auslösendes Faktum die konkrete Bedrohung des BF und seiner Angehörigen durch die Entführer seines Sohnes im Jahr 2012, also ca. zwei Jahre nach der behaupteten Entführung, ein solches Bedrohungsszenario fand sich im weiteren Vortrag des BF aber nicht mehr.
Diesem grob widersprüchlichen Gesamteindruck versuchte der BF in seiner Beschwerde entgegen zu treten, indem er zum einen pauschal behauptete, seine Angaben in der Erstbefragung hätten dem entsprochen, was er auch in der späteren Einvernahme angegeben habe (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift). Über diese per se nicht stichhaltig begründete und in Widerspruch zum Inhalt der entsprechenden Niederschriften stehende Entgegnung hinaus behauptete der BF in seiner Beschwerde, der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe ihn offenbar nicht richtig verstanden bzw. falsch übersetzt. Als Beispiele dafür verwies er auf die festgehaltene Lösegeldsumme seinen Sohn betreffend, die Zahl der Kontakte zu dessen Entführer, den Umstand, dass ein Parlamentsabgeordneter der Drahtzieher der Entführung gewesen sei, und die Tatsache, dass der BF mit seinen Angehörigen in weiterer Folge seinen Wohnort gewechselt habe, bis er seine Ausreise bewerkstelligen konnte.
In der Beschwerdeverhandlung nochmals mit dem oben angeführten groben Widerspruch in den Kernpunkten seines Vorbringens konfrontiert vermeinte der BF sodann, er habe in der Erstbefragung nie gesagt, dass er den Irak angesichts einer Drohung der mutmaßlichen Entführer seines Sohnes ihm gegenüber im Jahr 2012 verlassen habe, diese Protokollierung sei "nicht richtig".
Zum einen behauptete der BF somit, dass es sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme jeweils zu Verständigungsproblemen sowie zu unrichtigen Protokollierungen gekommen sei, wofür es in der jeweiligen Niederschrift jedoch keine Hinweise gab, zumal die problemlose Verständigung mit dem Dolmetscher vom BF dort jeweils bestätigt wurde. Zum anderen führte er in der Beschwerdeverhandlung erstmals solche Probleme in der Erstbefragung als Erklärung für sein dort gänzlich anders gelagertes Vorbringen ins Treffen, was von ihm in der Beschwerde - obwohl dies von der belangten Behörde als wesentliches Argument in ihrer Beweiswürdigung angeführt wurde - jedoch noch mit keinem Wort bemängelt worden war. Vielmehr verwies er dort, wie schon erwähnt wurde, auf derartige Probleme in seiner Einvernahme, diese angeblichen Probleme bezogen sich - den Ausführungen in der Beschwerde folgend - jedoch wiederum nur auf verschiedene kleinere Details des Sachverhalts, nicht jedoch auf die grundsätzlichen gravierenden Divergenzen im Vorbringen zu den Fluchtgründen als solche.
Auch mit diesen unschlüssigen Entgegnungen vermochte der BF daher aus Sicht des Gerichtes nicht den aus seinen widersprüchlichen erstinstanzlichen Aussagen resultierenden Gesamteindruck seiner mangelnden Glaubwürdigkeit zu beseitigen.
2.4.2.2. Soweit der BF über den Verfahrensverlauf hinweg in konsistenter Weise die Entführung seines - erstgeborenen - Sohnes im Jänner 2010 durch vorerst unbekannte Personen behauptete, war sein mündlicher Vortrag dieses Faktum betreffend im Wesentlichen widerspruchsfrei.
Als Beweismittel legte er schon erstinstanzlich eine polizeiliche Anzeigebestätigung sowie ein gerichtliches Schreiben an eine Polizeibehörde vor (AS 103, 105), die schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung übersetzt wurden.
Die belangte Behörde hatte diesen Beweismitteln keinen Beweiswert zugemessen, zumal aus ihrer Sicht jedwede Dokumente bekannter Weise im Irak problemlos zu fälschen bzw. entgeltlich zu besorgen seien, wie dies der BF selbst auch in seiner Einvernahme mit Verweis auf die allgemeine Lage im Irak bekräftigt habe (vgl. AS 91).
Das erkennende Gericht schließt sich der grundsätzlichen Einschätzung der belangten Behörde insoweit an, als auch dessen, aus zahlreichen bisherigen Beschwerdeverfahren resultierendem Amtswissen zufolge im Irak jedwedes Dokument, sei es als Totalfälschung oder sei es als von einer autorisierten Stelle ausgestellt, jedoch mit einem unrichtigen Inhalt versehen, entgeltlich zu erlangen ist, wie dies auch stets in wiederkehrender Form in den Lageberichten des Deutschen Auswärtigen Amtes angegeben wird, weshalb solche Beweismittel stets mit großer Skepsis zu würdigen sind und deren Inhalt mit großer Vorsicht zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund waren auch die vom BF vorgelegten Urkunden in der Weise zu bewerten, dass sie per se noch keinen stichhaltigen Beweis für ihren Inhalt lieferten.
Diesbezüglich fiel wiederum auf, dass sich auch der Inhalt der vorgelegten Dokumente vom 22.05.2010 und 01.06.2010 (AS 103 und 105, vgl. die Übersetzung derselben in der Verhandlungsschrift vom 24.04.2014, S. 10, 11) in wesentlichen Teilen als nicht nachvollziehbar darstellte. Ausgehend von der in der vorgelegten Anzeigebestätigung (AS 103) enthaltenen Behauptung des BF, dass er im Mai 2010 eine Anzeige wegen der Entführung seines Sohnes gegen die von ihm verdächtigten und dort auch namentlich genannten Personen erstattet habe, erschienen dem BVwG die folgenden Teile des Gerichtsschreibens, nämlich "es hat sich heraus gestellt, dass die Angaben (des BF) richtig sind", "es ist schwierig dem Anzeigenden Schutz zu gewähren", "die Täter werden als unbekannt registriert", als sehr laienhaft formuliert, auch wurde nicht verständlich, weshalb die Täter "unbekannt" waren, wenn sie vom BF doch schon zuvor namentlich angezeigt wurden und dessen Angaben, gestützt durch die Aussagen von im Gerichtsschreiben namentlich genannten Zeugen, als "richtig" angesehen wurden.
In Anbetracht dieser Erwägungen vermochte der BF daher mit der Vorlage der genannten Beweismittel auch das erkennende Gericht nicht von der Richtigkeit der behaupteten näheren Umstände der Entführung seines erstgeborenen Sohnes, nämlich dass diese seinen mutmaßlichen Gegnern an seinem Arbeitsplatz zuzuschreiben war, zu überzeugen.
Im Verlauf des Verfahrens hat der BF auch in seinen mündlichen Aussagen versucht einen Zusammenhang mit der behaupteten Entführung seines Sohnes im Jänner 2010 und den - wie erwähnt erstmals in der Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes behaupteten - Problemen an seinem Arbeitsplatz herzustellen, indem er darauf verwies, dass er "von anderen Arbeitskollegen erfahren habe", dass die von ihm verdächtigten Kollegen "über Entführung und Lösegeld gesprochen" hätten (AS 89). Diese vage Aussage vor der belangten Behörde modifizierte der BF in der Beschwerdeverhandlung insofern, als er dort davon sprach, "ein Arbeitskollege" bzw. (an anderer Stelle) "ein Freund" von ihm habe "mitgehört, dass von Personen im Krankenhaus über die Entführung des Sohnes (des BF)" gesprochen worden sei. Aus Sicht des Gerichtes stellt sich dieses sich sukzessive steigernde Aussageverhalten jedoch wiederum als Indiz dafür dar, dass der BF auf untaugliche Weise versuchte einen tatsächlich nicht bestehenden Zusammenhang zwischen einer Entführung seines Sohnes im Jahr 2010 und seiner angeblichen Bedrohung durch Arbeitskollegen und deren Hintermänner noch mehr als zwei Jahre nach der behaupteten Entführung des Sohnes herzustellen.
Dass ein solcher Zusammenhang tatsächlich nicht bestand, ergab sich für das Gericht noch aus anderen Aussagen des BF. So stellte er als Ursache für seine individuelle Bedrohung -zusammengefasst - in den Raum, dass Kollegen an seinem Arbeitsplatz in einem städtischen Krankenhaus versucht hätten, Gelder, die für die Anschaffung von Medikamenten vorgesehen waren, durch verfälschte Unterlagen zu ihren Gunsten zu veruntreuen, sie dafür die Mitwirkung des BF benötigt hätten, er diese aber verweigert habe, weshalb er über einen längeren Zeitraum hinweg von diesen unter Druck gesetzt und bedroht wurde, zuletzt sei sogar versucht worden auch ihn selbst zu entführen.
In seiner erstinstanzlichen Einvernahme sprach er - nach Aufforderung, dazu konkretere Angaben zu machen - davon, dass er im betreffenden Krankenhaus "Mitglied der Kontrollkommission" gewesen sei und als solches seine Kollegen an der beabsichtigten Veruntreuung von Geld "gehindert" habe. Auch nach neuerlicher Aufforderung, dies auf konkrete Weise nachvollziehbar darzustellen, legte er nur dar, "eine Medikamentenlieferung kostete z.B. 20 Mio., die Kollegen schreiben dann einfach 80 Mio. und die Differenz wollten sie in die Tasche stecken". Schon diese sehr vage und simple Form der Darstellung drängte den Eindruck auf, dass der BF kein tatsächliches Geschehen vortrug. In der Beschwerdeverhandlung nochmals zu seiner persönlichen Rolle dabei befragt erwiderte er, er sei "keine wichtige Person im Krankenhaus" gewesen, jedoch hätten "Lieferscheine, damit sie weitergeleitet werden, von vier Personen unterschrieben werden müssen, wenn einer nicht unterschrieb, wurde der Lieferschein nicht akzeptiert" (S.10 der NS). Zuvor hatte er auch dargelegt, er sei unter Druck gesetzt worden Lieferscheine gemeinsam mit seiner Kollegin zu unterfertigen, von denen er gewußt habe, dass sie gefälscht waren (S.8 der NS). Hatte er also erstinstanzlich noch seine Rolle beim behaupteten Unterschlagungsversuch als - offenbar doch maßgebliches - "Mitglied einer Kontrollkommission", das in dieser Rolle den Machenschaften der Kollegen entgegen getreten sei, dargestellt, so stellte er demgegenüber seine Rolle in der Beschwerdeverhandlung als - seiner Aussage nach - unwichtige Person, die lediglich neben anderen eine Unterschrift unter Lieferscheine hätten leisten müssen, dar. Auch diese divergierende Darstellung erweckte demnach nicht den Eindruck, als hätte der BF hierbei von einem realen Geschehen rund um seine Person gesprochen.
Darüber hinaus bezeichnete der BF seine berufliche Stellung bei der Erstbefragung und bei seiner Einvernahme als die eines "Apothekerhelfers" bzw. als "Apothekerassistenten", woraus ebenso nicht auf eine entscheidungswesentliche Position an seinem früheren Arbeitsplatz zu schließen war. In einer Gesamtbetrachtung drängte sich dem erkennenden Gericht vielmehr der Eindruck auf, dass der BF als ehemaliger Helfer bzw. Assistent aus seiner persönlichen Beobachtung heraus Kenntnis von finanziellen Machenschaften unter Kollegen zum eigenen Vorteil erlangt haben mag, deren Existenz per se auch in das Gesamtbild einer den Irak insgesamt prägenden und weitverbreiteten Korruption passen würde, dass er selbst jedoch nicht als maßgeblicher Faktor für das Zustandekommen von derlei Aktivitäten einzuschätzen war.
Als weiteres Indiz für die Unrichtigkeit des vom BF behaupteten Bedrohungsszenarios war anzusehen, dass er erstinstanzlich davon sprach, er sei "zu Hause" von jenem Politiker aufgesucht worden, der in die kriminellen Absichten der Kollegen des BF verwickelt gewesen sei (AS 87), was er ebenso in seiner Beschwerde behauptete (AS 245), während er in der Beschwerdeverhandlung darlegte, dieser Politiker habe ihn zu sich in dessen Haus eingeladen und dort unter Druck gesetzt (S. 8 der NS). Der Einwand des BF auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Beschwerdeverhandlung, dass ihn der ihn bei der Abfassung der Beschwerde unterstützende Rechtsberater offenbar falsch verstanden habe, ging dabei insofern ins Leere, als der BF ja schon bei seiner vorangegangenen Einvernahme eine von seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung divergierende Aussage gemacht hatte.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes sprachen weitere Erwägungen gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Bedrohungsszenarios:
Der BF hatte erstinstanzlich zwar dargelegt, sein Sohn sei im Jänner 2010 entführt worden, nachdem es bereits zuvor zu Drohungen gegen ihn gekommen sei, seiner eigenen Entführung sei er im Mai 2010 entgangen, wenige Tage danach sei sein Bruder entführt worden, nach der versuchten Entführung habe der BF jedoch seinen Arbeitsplatz die beiden folgenden Jahre über nicht mehr aufgesucht, weil er sich im dauernden Krankenstand befunden habe, konkrete spätere Vorfälle, die letztlich zur Ausreise im Jahr 2012 geführt hätten, hat er aber nicht mehr dargelegt, ebenso wie er mit keinem Wort erwähnte, dass er sich in dieser Zeit versteckt gehalten habe. Auf Nachfrage wollte er am Ende seiner Einvernahme auch keine ergänzenden Angaben mehr machen. In der Beschwerde des BF fanden sich keine Angaben dazu. In der Beschwerdeverhandlung führte der BF demgegenüber aus, er sei nach 2010 "untergetaucht", weil er Angst vor einer Entführung gehabt habe, danach sei nach ihm bei seinem Elternhaus und bei Verwandten von ihm "gesucht" worden. Und während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.02.2013 noch behauptet hatte, sein 2010 entführter Bruder sei "seither verschwunden" (AS 89), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, sein 2010 entführter Bruder sei nach einem Jahr freigelassen worden (S. 10 der NS), wobei er auch noch ergänzte, er wisse gar nicht, ob sein Bruder von jenen Leuten entführt wurde, die auch nach ihm selbst gesucht hätten, ob also sinngemäß dessen Entführung etwas mit dem BF selbst zu tun hatte. Die Inkonsistenz bzw. Widersprüchlichkeit dieser Aussagen des BF war in einer Gegenüberstellung evident.
Zuletzt erschloss sich dem erkennenden Gericht mangels Plausibilität dieses Verhaltens auch nicht, weshalb sich der BF im Jahr 2012 zur alleinigen Ausreise entschlossen haben will, nachdem eines seiner Kinder wegen der von ihm verweigerten Kooperation an seinem früheren Arbeitsplatz im Jänner 2010 entführt worden und seither verschwunden sei und er sich ebenso wie seine Angehörigen danach weiterhin einer gravierenden Bedrohung ausgesetzt sah, er angesichts dieser behaupteter Weise weiter bestehenden Bedrohungslage jedoch seine Gattin und die übrigen Kinder ohne seine Unterstützung im Herkunftsstaat zurückgelassen und der behaupteten Gefahr weiter ausgesetzt habe.
Im Ergebnis war aus diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu folgern, dass der BF - ungeachtet einer von nicht feststellbaren Tätern verursachten Entführung seines Sohnes im Jänner 2010 zur Erpressung von Lösegeld - selbst keiner individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war und damit folgerichtig auch bei einer Rückkehr nicht ausgesetzt wäre.
2.4.3. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben unter 1.2. getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe bzw. der für den Fall der Rückkehr behaupteten Verfolgungsgefahr.
Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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