BVwG W191 2016465-1

W191 2016465-1Tribunal administratif fédéral5 janv. 2015

Regest

Anhaltung, Asylantragstellung, Kostenersatz, Mitgliedstaat,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen

Texte intégral

BVwG W191 2016465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2016465.1.00

Spruch

W191 2016465-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2014, Zahl IFA-1048828610-140308191, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) und § 76 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung insofern, als die Anhaltung des Beschwerdeführers vom frühen Vormittag des 20.12.2014 bis 19:25 Uhr am selben Tag erfolgte, stattgegeben und die Anhaltung in dieser Zeit für rechtswidrig erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion Arndtstraße, an das Fremdenpolizeiliche Büro, am 19.12.2014 um 21:00 Uhr in Wien, Bahnhof Meidling gemeinsam mit seinem Cousin XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von einem Organ der Bundespolizei wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes (er legte einen kosovarischen Reisepass ohne Einreisestempel bzw. Visum vor und machte keine Angaben über die Einreise in das Bundesgebiet) gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgenommen.

Der BF, der gebrochen Deutsch sprach, verweigerte die freiwillige Herausgabe von Dokumenten und Gegenständen, welche auf einen Reiseweg, Reisezeit oder dergleichen hingewiesen hätten. Nach Kontaktierung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde auf Grund fehlender Angaben zur tatsächlichen Einreise in das Bundesgebiet bzw. mangelnder Beweise über einen Reiseweg die Anhaltung ab 22:16 Uhr auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gestützt und der BF in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt und dort angehalten.

1.2. Da der BF (wie sein Cousin) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurden keine EURODAC-Anfragen gestellt, diese wurden jedoch in weiterer Folge vom BFA beantragt und ergaben jeweils EURODAC-Treffer im Zuge der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Ungarn am 15.12.2014.

1.3. Der BF wurde am 20.12.2014 erst um 19:35 Uhr einvernommen. Das BFA begründete die zeitliche Verzögerung seit seiner Festnahme damit, dass vom Vortag insgesamt zehn Häftlinge zu administrieren gewesen wären. In seinem Vorlageschreiben vom 29.12.2014 gab das BFA weiters an, dass der Cousin des BF seine Antragstellung in Ungarn als erzwungen (zur Vermeidung einer Zurückschiebung nach Serbien) bezeichnet hätte, währenddessen der BF in seiner Einvernahme angab, er habe zwar "irgendwelche Papiere unterschrieben", aber wissentlich keinen Asylantrag gestellt.

In seiner Einvernahme gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch im Wesentlichen weiter an, er sei am 19.12.2014 von Ungarn kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist. Der Zweck seiner Einreise sei die Weiterreise nach Deutschland. Er habe nur wirtschaftliche Gründe dafür, in Kosovo herrsche eine Krise.

Auf Vorhalt, dass er in Ungarn [im Zuge der Asylantragstellung] erkennungsdienstlich behandelt worden wäre und daher von der Zuständigkeit Ungarns für sein Asylverfahren auszugehen sei, gab der BF dann an, er werde freiwillig in den Kosovo zurückkehren. Er verfüge auch über einen Reisepass. Er wolle nicht nach Ungarn zurück und wisse nicht, was er in Ungarn machen solle.

Er sei am 14.12.2014 in Ungarn eingereist und habe dort "irgendwelche Papiere" unterschrieben, jedoch nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt. Sie seien bei der Polizei gewesen und aufgefordert worden, ins Lager zu gehen. Dies hätten sie jedoch nicht gemacht, sondern seien weitergereist und hätten sich dem Verfahren in Ungarn entzogen. Sie hätten nicht nach Österreich gewollt, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen. Er sei im Besitz von 146 Euro, ledig und habe für niemanden Sorgepflichten. In Österreich verfüge er über keine Unterkunft, er sei kurz nach seiner Einreise festgenommen worden. In Österreich habe er keine Angehörigen außer einem [weiteren] Cousin, von dem er aber nicht wisse, wo dieser wohne. Seine Familie lebe im Kosovo. Er sei noch nie in Österreich gewesen.

Auf Vorhalt, dass über ihn wegen erheblicher Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt werde und beabsichtigt sei, ihn nach Zustimmung Ungarns dorthin rückzuüberstellen, gab der BF an, er wolle nicht nach Ungarn, sondern in den Kosovo zurückkehren. Ihm leuchte nun ein, dass er keine Asylgründe habe, weder in Ungarn, noch sonstwo.

1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 20.12.2014, Zahl IFA-1048828610-140308191, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie

der Sicherung der Abschiebung

angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid (unter der Überschrift "Verfahrensgang") im Wesentlichen zusammengefasst (und sich mehrmals wiederholend) damit, dass der BF aus Ungarn kommend, wo er sich dem Verfahren [Asylverfahren] entzogen habe, illegal nach Österreich eingereist sei, um nach Deutschland weiterzureisen. Er sei nicht sozial integriert und hätte weder berufliche noch familiäre Bindungen zu Österreich. Er verfüge über keine Unterkunft in Österreich und hätte keine konkreten Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Da ein EURODAC-Treffer bezüglich Ungarn vorliege, sei von einer Zuständigkeit Ungarns [für sein Asylverfahren] auszugehen. Aufgrund der Schubhaft des BF werde ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen sein. Sobald die Zustimmung Ungarns vorliege, sei beabsichtigt, gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Eine Überstellung nach Ungarn wäre sodann sofort durchsetzbar, und würde die Ankündigungsfrist an Ungarn nur wenige Tage betragen. Sofern sich der BF der Überstellung nicht widersetze oder in Hungerstreik trete, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Die sofortige Ausreise liege im öffentlichen Interesse zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei eingeleitet worden.

Es bestehe die Gefahr, dass der BF auf freiem Fuß untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen oder wie geplant nach Deutschland weiterreisen werde. Er sei absolut nicht bereit, sein Asylverfahren in Ungarn abzuwarten und kehre [angeblich] lieber in den Kosovo zurück. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei aber nicht davon auszugehen, dass er in den Kosovo zurückkehren, sondern nach Deutschland, seinem eigentlichen Ziel, weiterreisen oder in Österreich untertauchen werde, um hier illegal zu arbeiten, zumal er offensichtlich [Anmerkung: sogar nach eigenen Angaben] aus wirtschaftlichen Gründen in die Europäische Union eingereist sei.

In der rechtlichen Beurteilung wurde neben einer Wiederholung mehrerer obiger Ausführungen noch dargelegt, dass die einzuhaltenden Fristen bei der gewählten Vorgangsweise voraussichtlich eingehalten werden könnten. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass der BF auch haftfähig sei.

1.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 22.12.2014 einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe.

1.7. Mit dem mit 23.12.2014 datierten und um16:29 Uhr beim BVwG - außerhalb der Amtsstunden, und da das BVwG auch am 24.12.2014 keine Amtsstunden hatte, somit am nächsten Werktag, am Montag, dem 29.12.2014 - eingebrachten Schriftsatz seines Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme [gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG] bis zur Vorführung vor die belangte Behörde um 19:25 Uhr das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Schriftsatz wurde auch beim BFA eingebracht; dem Akt des BFA - dem BVwG vorgelegt zudem erst am 29.12.2014 - ist aber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wann er dort eingebracht wurde; dazu kommt, dass laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorgesehen ist.

Darin wurde beantragt, das BVwG möge

die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme am 20.12.2914 ab den Morgenstunden oder jedenfalls ab dem frühen Vormittag bis zur Vorführung vor die belangte Behörde um 19:25 Uhr für rechtswidrig erklären;

eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei;

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen;

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuerkennen;

in eventu die ordentliche Revision zulassen;

aussprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das BVwG zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei,

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterleiten

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen - nach einer kurzen Skizzierung des bisherigen Verfahrensganges - Rechtsausführungen vorgebracht. Ein konkretes Vorbringen bezüglich der Person des BF und seiner Lebensumstände, insbesondere ein Vorbringen, in dem die vom BFA erkannten und festgestellten Umstände bezüglich der Schubhaftgründe behandelt oder bestritten würden, wurde nicht erstattet.

Zunächst wurden einige konkrete, den BF betreffende Punkte moniert:

So sei gemäß § 40 BFA-VG die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig. Dieser Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG sei aber nur gerechtfertigt, wenn es verhältnismäßig, gesetzlich vorgesehen und notwendig sei, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Im vorliegenden Fall hätte dies unverzüglich erfolgen können. Nach der Judikatur des VwGH habe die Einvernahme eines zur Tagzeit (vor 22:00 Uhr) Festgenommenen im großstädtischen Bereich bis Mitternacht zu erfolgen. Nach der Judikatur des VfGH in mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen (Festnahmen nach dem VStG) hätte die Einvernahme des BF aber "jedenfalls in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 20.12.2014 [statt]finden [...] müssen" (VfGH vom 03.12.1986, B930/85). Diesbezüglich sei der BF daher in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden.

Weiters wurde moniert, dass die Haft unverhältnismäßig sei, weil zum einen ein Sicherungsbedarf nicht vorliege und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft worden seien. Der BF habe bei seiner Einvernahme nach Erörterung des Sachverhaltes unmissverständlich angegeben, dass er freiwillig in den Kosovo zurückkehren werde. Er verfüge über einen gültigen Reisepass, über Bargeld von 146 Euro, und dass diese Aussage nur eine Schutzbehauptung sei, sei von der belangten Behörde im Bescheid nicht behauptet worden. Ein weiteres Indiz dafür, dass die belangte Behörde die Ausreisewilligkeit des BF nicht in Zweifel ziehe, sei, dass sie noch am 20.12.2014 unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft ein Ansuchen an den Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge VMÖ) gestellte habe, den BF und seinen Cousin in das Rückkehrprogramm aufzunehmen. Unter diesen Umständen sei die von der belangten Behörde dargestellte Befürchtung, dass sich der BF dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde, nicht nachvollziehbar, wie auch die Befürchtung, der BF könnte in Österreich untertauchen und im Bundesgebiet illegal arbeiten, zumal er angegeben habe, dass er bisher noch nie in Österreich gewesen sei.

Als weiterer Punkt wurde vorgebracht, dass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei, da der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, nie wissentlich einen Asylantrag gestellt, sondern dort lediglich einige Papiere unterschrieben zu haben, deren Inhalt ihm aber offenbar nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe, sodass auch die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht in Frage komme.

Aus Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-VO ergebe sich, dass die Haft nur so kurz wie möglich dauern dürfe. Eine Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedstaat habe jedenfalls binnen sechs Wochen nach Annahme des Gesuchs auf Aufnahme bzw. der Aufnahme zu erfolgen. Dieser Zeitraum stehe jedoch nicht uneingeschränkt zur Verfügung, sei doch in derselben Bestimmung normiert, dass die Bestellung durchgeführt werden müsse, sobald diese praktisch durchführbar sei. In der Regel könne eine Überstellung nach Ungarn innerhalb weniger Werktage stattfinden. "Nach Kenntnis des Rechtsvertreters" stelle sich die Situation momentan so dar, dass Überstellungen nach Ungarn erst wieder ab dem 12.01.2015 durchgeführt würden, da Ungarn bis 11.01.2015 keine Personen rückübernehme. Eine Abschiebung nach Ungarn könne daher faktisch erst wieder in ca. drei Wochen durchgeführt werden. Die Undurchführbarkeit der geplanten Abschiebung zumindest bis zum 11.01.2015 mache die Haft unverhältnismäßig, weshalb auch bei Bejahung eines Sicherungsbedarfs eine andere Form der Sicherung der Abschiebung, beispielsweise durch die Verhängung des gelinderen Mittels, angeordnet werden hätte müssen.

Die Anordnung der Schubhaft sei unionrechtswidrig, da der anzuwendende Art. 28 der Dublin III-VO verlange, dass die Mitgliedstaaten eine Definition des Begriffs "Fluchtgefahr" gesetzlich festlegen. Dieser Anforderung genüge aber § 76 Abs. 1 FPG nicht. Zudem habe der BF kein Verhalten gesetzt, das eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstelle.

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weiten rechtlichen Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren, und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.

1.8. Mit Schreiben vom 29.12.2014 ersuchte die Regionaldirektion Wien des BFA die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, Grundversorgung Dublin Büro, um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn. Dem Schreiben wurden ein Wiederaufnahmeformular sowie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.12.2014 beigefügt.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, am 29.12.2014 dem BVwG vorgelegt und sind am Nachmittag dieses Tages bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

Das BFA wiederholte in diesem Schreiben im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheids vom 20.12.2014 herangezogen worden war. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den verstrichenen Zeitraum zwischen Festnahme und Einvernahme vor dem BFA eine Rücksprache mit dem Journal-Beamten vom 20.12.2014 ergeben habe, dass insgesamt zehn Häftlinge vom Vortag zu administrieren gewesen seien. Der EURODAC-Treffer des BF würde den gestellten Asylantrag in Ungarn belegen. In der Einvernahme habe der Cousin des BF die Asylantragsstellung als angeblich erzwungen zwecks Vermeidung einer Zurückschiebung nach Serbien zugegeben. Der BF (wie sein Cousin) hätte sich jedenfalls sofort jedem weiteren Verfahren in Ungarn entzogen, indem er das ihm zugewiesene Lager gar nicht bezogen und sofort Ungarn illegal verlassen habe. Der BF habe zur Einreise in Österreich weiters erklärt, dass er weiterreisen habe wollen, wobei er seine Vorgangsweise mit wirtschaftlichen Gründen erklärt habe. Über den BF sei daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung unter Sicherung einer vorgesehenen Überstellung nach Ungarn die Schubhaft verhängt worden. In weiterer Folge sei auch der VMÖ darüber informiert worden, dass vom BF die Absicht einer freiwilligen Rückkehr geäußert worden sei. Dass dem BF die sofortige freiwillige legale Rückreise in sein Herkunftsland nicht möglich gewesen wäre, zeige die Vorgangsweise des VMÖ, welcher für den BF beim Bundesministerium für Inneres (BMI) einen Antrag auf Übernahme der Rückreisekosten stellen habe müssen. Bei Vorliegen einer Flugbuchung ins Herkunftsland des BF wäre die Entlassung und Übergabe des BF an den VMÖ zwecks Durchführung einer überwachten Ausreise vorgesehen. "Derzeit" sei über das Dublinbüro der EAST Ost ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden eingeleitet worden. Die "Schubbescheide" seien zu Recht erlassen worden. Kosten wurden angesprochen.

1.10. Am 30.12.2014, 17:50 Uhr, ist der BF aus der Schubhaft entlassen worden und wurde einer NGO übergeben.

1.11. Am 02.01.2015 ist der BF im Rahmen der Rückkehrhilfe - gemeinsam mit seinem Cousin - per Flugzeug in sein Heimatland zurückgekehrt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend unter anderem die Schriftstücke betreffend die Festnahme und Anhaltung des BF am 19.12.2014, die Niederschrift über die Einvernahme des BF am 20.12.2014, den Mandatsbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, vom 20.12.2014, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 23.12.2014.

3. Feststellungen (Sachverhalt):

3.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste (gemeinsam mit seinem Cousin) am 19.12.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF hatte zuvor (laut Auszug aus dem EURODAC-Register vom 20.12.2014) am 15.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war infolgedessen erkennungsdienstlich behandelt worden, hatte sich aber dort dem Verfahren entzogen und das Land kurz danach wieder verlassen. Der BF wurde im Bundesgebiet am 19.12.2014 um 21:10 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und um 22:16 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er am Folgetag nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC) um 19:35 Uhr vom BFA einvernommen wurde.

3.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 20.12.2014 (Zahl siehe oben) wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 29.12.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden eingeleitet.

3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Der BF verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich und spricht nicht Deutsch.

Er hatte aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen und wollte nicht nach Ungarn zurückkehren.

Der BF hatte mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Ungarn bestand.

3. 4 . Am 02.01.2015 ist der BF im Rahmen der Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Kosovo zurückgekehrt.

4. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus dem AFIS-Abgleiches vom 20.12.2014 sowie aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 20.12.2014, dem Anhalteprotokoll vom 19.12.2014 und der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.12.2014.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Einsichtnahme in den Reisepass des BF im Verfahren und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch. Die Identität des BF steht fest.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Die Feststellungen betreffend die wirtschaftliche und soziale Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der BF hat zwar in seiner Einvernahme durch das BFA nach Darlegung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde erklärt, dass er nicht nach Ungarn, sondern dann lieber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Er habe keine Asylgründe. Diese Angaben waren jedoch, solange seine Außerlandesbringung nicht gesichert war, nicht geeignet, die Rechts- und Sachlage hinsichtlich der Notwendigkeit der Sicherung seiner Rückstellung nach Ungarn zu ändern. Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr) war daher zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach wie vor gegeben.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Rechtmäßigkeit der Schubhaft (Anordnung der Festnahme und der Durchführung der Schubhaft sowie Anhaltung):

5.2.1.1. Anzuwendendes Recht:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

[...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde:

Dem Vorbringen, das BFA habe den BF zwar innerhalb der gesetzlich maximalen Frist von 48 Stunden, aber nicht ohne unnötigen Aufschub einvernommen, ist zuzustimmen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.1986, B930/85, in einem vergleichbaren Fall betreffend die Strafprozessordnung - StPO bzw. das Verwaltungsstrafgesetz - VStG ausgesprochen, dass "eine Einvernahme eines (während der Nacht) Verhafteten [...] in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen [hat]". Das Vorbringen des BFA dazu, der BF hätte deswegen erst am Abend des nächstfolgenden Tages einvernommen werden können, weil " [...] wie eine Rücksprache mit dem Journalbeamten vom 20.12.2014, [...] ergab, insgesamt 10 Häftlinge vom Vortag zu administrieren waren", ist nicht geeignet, diese Vorgangsweise, die organisatorisch dem BFA zuzurechnen ist, zu rechtfertigen. Die Anhaltung in Schubhaft vom - wie der VfGH ausgesprochen hat - "frühen Vormittag" bis zum Zeitpunkt der Einvernahme war daher für rechtswidrig zu erklären.

In den anderen, konkret auf den gegenständlichen Fall bezogenen Vorbringen war dem BF (bzw. seinem Vertreter) nicht zu folgen. So erscheint etwa der Umstand, dass der BF erklärt hat, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, als kein geeignetes Argument dafür, dass daher keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen wäre. Im Gegenteil ist nicht zu erwarten gewesen, dass der BF ohne diese Hilfe zur Rückkehr sich nicht den Behörden entzogen hätte (siehe auch unten Punkt 5.2.1.3.). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das BFA im Bescheid nicht behauptet habe, dass es sich bei der vom BF getätigten Aussage, er würde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, um eine Schutzbehauptung handle, geht daher ins Leere.

Zum Vorbringen, der BF habe in Ungarn gar nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt, sei auf unten Punkt 5.2.1.3. verwiesen; dies gilt auch für die Behauptung, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft.

Das Begehren in der Beschwerde, es werde "beantragt, das BVwG möge" eine Reihe von Maßnahmen setzen, steht mit der gleichzeitigen Behauptung in der Beschwerde, das BVwG sei dazu gar nicht zuständig, in einem gewissen Spannungsverhältnis.

Die Behauptung des (Vertreters des) BF, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III-Verordnung nicht ausreichend determiniert seien, trifft aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan.

Dies ganz abgesehen davon, dass das BFA die Schubhaft - wie im Beschwerdevorbringen gefordert - primär auf die - laut Beschwerdevorbringen unmittelbar anwendbare - Norm des Art. 28 Dublin III-Verordnung gestützt und in der Bescheidbegründung das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Rechtssprechung der Höchstgerichte (i.e. "...Gefahr, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werden oder wie geplant nach Deutschland weiterreisen werden..."), ansonsten der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung, vereitelt würde, dargetan hat, und dies auch mit den nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden weiteren Umständen (Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte und anderes mehr, im vorliegenden Fall aber insbesondere die Aussage des BF selbst, er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn reisen und sein Zielland sei - aus wirtschaftlichen Gründen - Deutschland gewesen) begründet hat.

Darüberhinaus enthielt die Beschwerde umfangreiche Rechtsausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen, und zu denen Folgendes angemerkt wird:

Der in der Beschwerde erhobenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, ist entgegenzuhalten:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA-G, sondern auch das BFA-VG erlassen.

Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.

Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).

Zur Behauptung, dass "davon auszugehen [sei], dass in Schubhaftbeschwerdesachen immer zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen [sei], sofern die Verhängung von Schubhaft durch die Verwaltungsbehörde mittels Mandatsbescheid erfolgt" sei, siehe Näheres unten unter Punkt 5.2.3.

5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde bezüglich des Zeitraumes vom 20.12.2014, frühe Morgenstunden, bis 19:25 Uhr dieses Tages (siehe dazu oben Punkt 5.2.1.2., zum Beschwerdevorbringen) als begründet, im Übrigen jedoch als unbegründet:

Der BF hat am 15.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sich laut eigenen Angaben kurz darauf dem Verfahren entzogen, indem er der Aufforderung der ungarischen Behörden, sich in ein Lager zu begeben, nicht nachgekommen ist, sondern illegal nach Österreich weitergereist ist.

Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Diese Voraussetzungen liegen beim BF vor. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keine Asylantragstellung des BF in Ungarn vorliegen würde, da der BF einen solchen nicht freiwillig gestellt hätte, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 20.12.2014 angegeben hat, dass er sehr wohl irgendwelche Papiere unterschrieben habe. Dies - wie auch seine Angabe, dass er und sein Cousin aufgefordert worden wären, sich in ein [Flüchtlings-]Lager zu begeben, sowie auch dass sein Cousin in dessen Einvernahme unmissverständlich dargetan hat, die Stellung eines Asylantrages in Ungarn bewusst vorgenommen zu haben, um einer Zurückschiebung zu entgehen - lässt erkennen, dass dem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann. Es kann daher hinsichtlich der Stellung eines Asylantrages in Ungarn kein Willensmangel erkannt werden, sondern deutet alles auf eine bewusst missbräuchliche Antragstellung hin, um fremdenrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Darin kann aber kein Grund ersehen werden, weshalb in einer derartigen Konstellation kein gültiger Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. h der Status-Richtlinie 2011/95/EU vorliegen sollte.

Dass hinsichtlich des BF ein erhöhter Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr bestand, leitete sich bereits aus seinem Vorverhalten ab. So war der BF nicht der Aufforderung der ungarischen Behörden nachgekommen, sich in ein Lager zu begeben, sondern hatte sich dem Verfahren entzogen, indem er nach Österreich illegal weitergereist war. Der BF betonte zudem wiederholt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. In Österreich verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch Angehörige oder sonstige sozialen Kontakte und hatte keine legalen Erwerbsmöglichkeiten.

Der BF hat sich weder in Ungarn noch in Österreich freiwillig zu Behörden begeben. In der Einvernahme am 20.12.2014 brachte er im Wesentlichen vor, aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen zu haben bzw. aus Ungarn ausgereist zu sein, um (nach Deutschland) weiterzureisen. Somit trafen die Bedenken des BFA, wonach der BF bei seiner Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen würde, um allenfalls illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aber weiterzureisen, zu. Dass ein Untertauchen des BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sehr wahrscheinlich war, ergibt sich bereits aus dem dargelegten Vorverhalten des BF in Ungarn, wo er den Anordnungen der Behörde nicht Folge geleistet hatte, um illegal weiterreisen zu können. In diesem Zusammenhang kann auch nicht erkannt werden, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels (etwa Unterbringung in einer Einrichtung mit dem BF obliegenden regelmäßigen Meldepflichten) dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Vom BFA wurde am 29.12.2014 das Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Angesichts von nicht ganz vier Werktagen zwischen dem 20.12. und 29.12.2014 kann auch kein unverhältnismäßiger Verzug seitens der Behörde erkannt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf das (unbelegte) Beschwerdevorbringen, dass die ungarischen Behörden bis 11.01.2015 keine Überstellungen nach Ungarn durchführen würden, zumal die Ausdehnung des Zeitrahmens um knapp drei Wochen zur Erreichung des Ziels nicht außer Verhältnis erschiene. Eine Überstellung innerhalb der Frist von sechs Wochen des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO erschien zudem jedenfalls möglich. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete Konsultationsverfahren mit Ungarn durfte zudem eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF nach Ungarn, in welchem Mitgliedstaat dem BF bereits ein Lager für die Unterbringung während seines Asylverfahrens zugewiesen worden war, angenommen werden.

Daran änderte auch die behauptete Bereitschaft des BF, freiwillig ins Herkunftsland zurückzukehren nichts (ebensowenig wie seine inzwischen tatsächlich erfolgte Rückkehr im Rahmen der Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat am 02.01.2015), da angesichts des Vorverhaltens des BF bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wenig dafür sprach, dass er unbegleitet nicht - wie bereits in Ungarn - die Gelegenheit nutzen und untertauchen würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt bestand sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht hätte werden können, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahme nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung zur Verfügung halten würde.

Aus seinem Gesamtverhalten war zu schließen, dass sich der BF mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen suchen würde.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat, zumal ohne Anordnung und Durchführung der Schubhaft die Durchführung der Verfahren und der Überstellung vereitelt worden wäre.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorgelegen wären, die der Schubhaft entgegenstehen hätten, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 28 Dublin III-Verordnung sowie § 76 Abs. 1 FPG - mit Ausnahme des Zeitraumes von den frühen Morgenstunden des 20.12.2014 bis um 19:25 Uhr dieses Tages - abzuweisen.

5.2.2. Zu Spruchpunkt II., Verfahrenskosten:

§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde zum (bei weitem) überwiegenden Teil als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme (Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft). Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 22.10.2014.

Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

5.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die Anordnung der Schubhaft nach Durchführung eines - auf die notwendigen Erhebungen beschränkten - eingeschränkten Ermittlungsverfahrens durch Mandatsbescheid entspricht den geltenden gesetzlichen Anordnungen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann nach der Rechtsprechung des VwGH dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich Rechtsausführungen dar.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF - zur allfälligen Klärung des Sachverhaltes - mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Der BF ist in der Zwischenzeit am 02.01.2015 freiwillig im Rahmen der Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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