BVwG W178 2007951-1

W178 2007951-1Tribunal administratif fédéral5 janv. 2015

Regest

Irrtum, Kündigung, Vergleich

Texte intégral

BVwG W178 2007951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2007951.1.00

Spruch

W178 2007951-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Vorsitzende sowie Dr. Günther RIEFLER, Dr. Jörg KRAINHÖFNER, Dr. Elisabeth HAGER sowie Dr. Markus KLETTER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Oberösterreich, XXXX, vom 26.03.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG keine Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass der Einzelvertrag des Herrn Dr. XXXX mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgrund der Selbstkündigung des Dr. XXXX mit dem 31.12.2010 endete.

II.

Die Kündigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 343 Abs 4 ASVG vom 19.11.2009 zum 31.12.2009 ist unwirksam.

III.

Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die vom Dr. XXXX (Beschwerdeführer - BF) erbrachten und mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OöGKK) verrechneten Leistungen im 3. Quartal 2008 wurden einer Nachbegutachtung unterzogen. Da von Seiten des mit der Nachbegutachtung betrauten Zahnarztes Dr. XXXX Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung sowie an der lege artis Durchführung der Zahnbehandlungen geäußert wurden, beauftragte die OöGKK einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens.

Zusammenfassend wurde im Gutachten des Dr. XXXX, FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, vom 24.09.2009 festgehalten, dass mehrfach äußerst mangelhafte Zahnbehandlungen sowie für die Patienten gesundheitsschädigende Behandlungen durchgeführt worden seien. Weiters sei es auch wiederholt zu falschen Verrechnungen gekommen. Es müsse daher bezüglich des BF bezogen auf den unterfertigten Gesamtvertrag eine grob fahrlässige Verfehlung hinsichtlich der Ausfertigung der notwendigen medizinischen Therapieformen und der gemeinsam vereinbarten ordnungsgemäßen Honorarabrechnung festgehalten werden. Die in der Quartalsabrechnung angegebenen Positionen seien zu Unrecht zur Abrechnung gebracht worden.

2. Am 19.11.2009, mit Wirksamkeit zum 31.12.2009, kündigte die OöGKK den bestehenden kurativen Vertrag mit dem BF: Dem BF wurden zahlreiche und massive Vertragsverletzungen und Berufspflichten-Verletzungen vorgeworfen; darüber hinaus sei das diesbezügliche Verhalten des BF strafrechtlich zu qualifizieren und werde sein Verhalten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige (zu welcher es wegen dem nachfolgenden Vergleich nicht mehr kam) gebracht. Im 3. Quartal 2008 sei der OöGKK ein Schaden in der Höhe von € 6790,10 entstanden. Bereits in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Rückforderungen gekommen (infolge falscher Rechnungen und Qualitätsmängeln) - im Jahr 2001 habe der BF eine Rückzahlung in der Höhe von 3 Mio ATS, im Jahr 2008 in der Höhe von € 35.000 geleistet. Der BF habe durch die jahrelange falsche Berechnung eine so schwerwiegende und insbesondere beharrliche Vertragsverletzung begangen, dass der OöGKK eine weitere Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

3. Gegen diese Kündigung hat der BF einen Einspruch vom 27.11.2009 mit dem Vorbringen erhoben, der Gutachter und die OöGKK würden provisorische Privatleistungen und Kassenleistungen verwechseln (provisorische Privatleistungen gehen die Kasse und den Gutachter gar nichts an). Die Vorwürfe bezüglich Wurzelbehandlungen beweisen, dass der Gutachter von Notfällen offenbar keine Ahnung habe. Den Vorwurf, keine Röntgendokumentation gemacht zu haben, weise der BF zurück, da er dies seit 36 Jahren so handhabe und die Kasse dies bis jetzt nie bemängelt habe. Der BF habe schon 2001 und 2008 zu Unrecht Rückzahlungen geleistet: 2008 habe die Kasse den BF um € 350.000 betrogen wollen und um € 35.000 tatsächlich betrogen: Es sei von der Kasse eine zweite gefälschte Mängelliste angefertigt worden. Das Gutachten sei ein Beweis für eine unglaubliche Vertragsverletzung durch die Gebietskrankenkasse: Es seien klinische Untersuchungen an den Patienten gemacht worden, die weit über das Überprüfen der vom BF erbrachten Leistungen hinausgehen würden. Der BF fordere die zu Unrecht gemachten Rückzahlungen aus den Jahren 2001 und 2008 zurück, ansonsten werde er eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Betrug einbringen.

Zu diesem Einspruch erstattete die OöGKK eine Gegenschrift vom 21.12.2009.

4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission Oberösterreich wurde der verfahrensgegenständliche Vergleich am 21.04.2010 geschlossen.

Dieser besagt: "Dr. XXXX kündigt mit heutigen Tag, 21.04.2010, sämtliche Kassenverträge zum 31.12.2010 rechtsverbindlich auf. Die Gebietskrankenkasse verzichtet auf alle bis zum heutigen Tag angefallenen Kosten bzw. Kosten aus entstandenen Schäden".

5. Mit einer Eingabe vom 20.11.2010, eingelangt am 01.12.2010, beantragte der BF die Fortsetzung des Verfahrens (gleichzeitig wurde die Vollmacht des Herrn Dr. Wolfgang MAYRHOFER, Rechtsanwalt, vorgelegt), die Anberaumung einer Verhandlung und die Entscheidung über den Einspruch bei der Landesschiedskommission. Der Vergleich sei rechtsunwirksam und wegen Irrtums nichtig. Der Abschluss eines Verwaltungsvergleiches sei vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Außerdem sei er von den Parteien dazu bewogen worden - dies mit der Begründung, dass der BF ohnehin beinahe 67 Jahre alt sei und aufgrund der Änderung des ASVG ab dem 01.01.2011 für ihn eine Altersgrenze mit der Vollendung seines 70. Lebensjahres für die Beendigung seines Einzelvertrages mit der OöGKK bestehe. Bei Kenntnis der sich aus § 342 Abs 1 Z 10 und 647 Abs 4 ASVG ergebenden tatsächlichen Rechtslage hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen.

In der hierzu eingebrachten Gegenschrift der OöGKK vom 07.12.2010 wurde vorgebracht, die Bereinigung sei Gegenstand des Vergleiches und werde damit die an sich strittige Sach- und Rechtslage endgültig erledigt, ohne dass auf die einzelnen Streitpunkte eingegangen werde. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission für Oberösterreich zu Geschäftszahl XXXX sei damit am 21.04.2010 rechtswirksam und rechtsgültig erledigt. Die Landesschiedskommission sei zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs 4 ASVG zuständig, nicht jedoch über die Wirksamkeit eines vor der Landesschiedskommission abgeschlossenen Vergleiches. Hierfür seien allenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig. Der BF habe sich in keinem Irrtum befunden, die im Gesetz erwähnte 70-Jahre-Grenze für den abgeschlossenen Vergleich sei nicht entscheidungsrelevant gewesen. Unabhängig davon würde es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Auch konnte dass konkrete anwendbare Lebensalter noch gar nicht genannt werden, da die genaue Festsetzung laut der Diktion des ASVG den Gesamtvertragsparteien obliege.

5. Mit einem Bescheid vom 14.12.2010 wies die Landesschiedskommission Oberösterreich den Antrag des BF auf Fortsetzung des Verfahrens zurück. Begründend wurde ausgeführt: Um ihrer Verpflichtung, Gesundheitsleistungen zur Verfügung zu stellen, schließen die Krankenversicherungsträger privatrechtliche Verträge mit freiberuflich tätigen Ärzten ab. Es seien dies einerseits kollektivvertragsähnliche Gesamtverträge und andererseits Einzelverträge. Dieses vertragspartnerschaftliche Rechtsverhältnis liege an der Schnittstelle zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Der Arzt erfülle durch die Erbringung seiner Leistung einen privatrechtlichen Vertrag und gleichzeitig für den Versicherungsträger dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Daraus folge, dass Streitigkeiten aus Einzelverträgen, soweit sie die Kündigung des Einzelvertrages durch den Krankenversicherungsträger betreffen, formell nach Verwaltungsrecht vor der Landesschiedskommission abgehandelt werden, dass dieses Verwaltungsverfahren aber materiell gesehen einem Zivilprozess gleichkomme, sodass auch Zivilrecht und zivilprozessuale Grundsätze herangezogen werden können. Dies habe zur Folge, dass ein Vergleich geschlossen werden könne. Dass der Vergleich nach den Grundsätzen des § 1380 ABGB unter Umständen nach zivilrechtlichen Grundsätzen angefochten werden könne, habe der BF selbst zugestanden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Berufung vom 29.12.2010 mit demselben Vorbringen wie im Fortsetzungsantrag, zusätzlich wurde vorgebracht, die Landesschiedskommission sei verpflichtet, die Bestimmungen des ASVG und AVG anzuwenden und aus diesem Grund ist der Vergleich gesetzwidrig.

Zu dieser Berufung erstattete die OöGKK eine Gegenschrift vom 06.04.2011.

7. Mit dem Bescheid der Bundesschiedskommission vom 27.04.2011 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Willensbildung der Landesschiedskommission nicht dem Gesetz und der Geschäftsordnung gemäß zu Stande gekommen sei, weil die entsprechende Beschlussfassung im Umlaufweg zu Stande gekommen sei. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Landeschiedskommission aufgehoben, da die Unzuständigkeit auch dann vorliege, wenn dem Bescheid einer Kollegialbehörde kein rechtmäßig zu Stande gekommener Kollegialbeschluss zu Grunde gelegen sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 30.11.2011 wurde der Fortsetzungsantrag durch einen mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheid zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist am selben Tag auch schriftlich ergangen.

8. Gegen den mündlich verkündeten Bescheid erhob der BF eine Berufung vom 14.12.2011, eingelangt am nächsten Tag. Bisheriges Vorbringen und der bisherige Verfahrensablauf wurden wiederholt. Zusätzlich wurde vorgebracht, nach § 21 Abs 1 Schiedskommissionsverordnung (SchKV) sei die Landesschiedskommission zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs 4 ASVG zuständig. Soweit die Landesschiedskommission nicht zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zuständig sei, sondern zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung, sei der in § 8 SchKV vorgesehene Schlichtungsversuch nicht vorzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht um die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, also eine nach § 8 SchKV über den Schlichtungsversuch allenfalls zu schlichtenden Streitfall, sondern um eine der Landesschiedskommission ausschließlich zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung zugewiesene Angelegenheit.

Eine weitere Berufung vom 14.12.2011 gegen den schriftlich ergangenen Bescheid langte am 27.12.2011 ein.

Die Gegenschrift der OöGKK erfolgte am 28.12.2011, die Gegenschrift zur weiteren Berufung gegen die schriftliche Ausfertigung am 03.01.2011.

9. Mit dem Bescheid der Bundesschiedskommission vom 18.07.2012 wurde die Berufung gegen die schriftliche Ausfertigung als verspätet zurückgewiesen und der am 15.12.2011 eingelangten Berufung Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben und der Landesschiedskommission die Fortsetzung des VerfahrensXXXXzur Entscheidung über den Einspruch des BF gegen die Kündigung des Einzelvertrages durch die OöGKK vom 19.11.2009 nach mündlicher Verhandlung aufgetragen.

Begründend führte die Bundesschiedskommission aus, bei dem mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Bescheid handele es sich um einen einzigen Verwaltungsakt, bei der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides handele es sich erkennbar nicht um die Erlassung eines selbstständig ergangenen Bescheides, sondern um die erstmalige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.

Da eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides von den Parteien nicht verlangt worden sei, habe der Lauf der Berufungsfrist bereits mit der Verkündung des Bescheides begonnen - somit sei die gegen die schriftliche Ausfertigung des Bescheides erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Die vergleichsweise Regelung der Beendigung des Einzelvertrages in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2010 im Anfechtungsverfahren vor der Landeschiedskommission sei zulässig gewesen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 43 Abs 5 AVG sei im Fehlen einer dem § 204 ZPO entsprechenden Bestimmung im AVG keine planwidrige Lücke zu sehen, die von der Landeschiedskommission oder der Bundesschiedskommission im Wege der Analogie zu schließen wäre. In diesem Sinn habe der außergerichtliche Vergleich vom 21.04.2010 keine verfahrensbeendende Wirkung gehabt.

Demnach hindere der zulässige Vergleich über die Beendigung des Einzelvertrages nicht die Fortsetzung des Anfechtungsverfahrens und die Entscheidung über den Einspruch. Der vom BF behauptete materiell-rechtliche Mangel des Vergleiches (Irrtum) sei in diesem Verfahren eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG. Beurteile die Landesschiedskommission diese Vorfrage selbst und komme zum Schluss, dass der behauptete Irrtum den Bestand des Vergleiches nicht berühre, so wäre die Unwirksamkeit der den Anfechtungsgegenstand bildenden Kündigung des Krankenversicherungsträgers auszusprechen, weil mit dem wirksamen Vergleich ein anderer Endigungstermin des Einzelvertrages vereinbart worden sei als jener in der Kündigung des Krankenversicherungsträgers ausgesprochene. Sei der Vergleich unwirksam, so habe die Landesschiedskommission die Berechtigung der Kündigung des Krankenversicherungsträgers zu prüfen.

10. In der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 21.11.2012 gab der BF an, die Senatsmitglieder hätten ihm am 21.04.2010 vermittelt, dass ein Vertrag mit der GKK mit Vollendung des 70. Lebensjahres jedenfalls auslaufen werde. In der Sache selbst sei der BF der Überzeugung, dass die Sachvorwürfe ungerechtfertigt seien, weil die Kasse bzw der Gutachter wieder wie damals der Meinung gewesen seien, dass durch langzeitprovisorische Privatleistungen Kassenleistungen zerstört worden seien. Es seien Fotos herumgereicht worden und auch das Gutachten sei zur Sprache gekommen, der BF habe das Gefühl gehabt, dass er einem Vergleich zustimmen solle. Er habe den Vergleich ausschließlich deshalb abgeschlossen, weil ihm auch von der GKK glaubhaft vermittelt worden sei, der Kassenvertrag würde sowieso mit 70 Jahren aufgekündigt werden. Er beziehe derzeit Pensionsleistungen von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und von der Wohlfahrtskasse. Seit 01.01.2011 arbeite er bis dato als Wahlarzt. Er wisse nicht, wann er den Pensionsantrag gestellt habe. Die Formulierung des Vergleiches als seine Kündigung stamme vom Vorsitzenden der Landesschiedskommission. Es sei nicht darüber gesprochen worden, warum diese Formulierung der Selbstkündigung gewählt worden sei. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe der BF schon gewusst, dass er in Pension gehen könnte. Möglicherweise sei er schon in Pension bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Er habe bereits lange Zeit vor dem Fortsetzungsantrag erfahren, dass es die Übergangsbestimmungen im ASVG gebe. Ob sein Sohn die Ordination übernehmen wolle, wisse er derzeit nicht. Wenn er die Praxis übernehmen wolle, gelte es auch weiterhin als Motiv.

Die Verhandlung wurde sodann auf den 27.03.2013 vertagt.

Am 27.03.2013 wurde abermals eine mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission Oberösterreich durchgeführt, wobei der Vorsitzende im Einspruchsverfahren, welcher sich im Fortsetzungsverfahren als befangen erklärte, einvernommen wurde: Er habe am 21.04.2010, wie es gesetzlich vorgesehen sei, Vergleichsgespräche geführt, es seien die Fehlbehandlungen und Fehlhandlungen des BF im Raum gestanden, welche die zwei Sachverständigen festgehalten haben. Zudem seien auch noch fehlerhafte Abrechnungen dem BF vorgehalten worden. Zudem habe die OöGKK massive Rückforderungsansprüche gestellt. Es sei dann im Zuge der Verhandlungen von anderen Anwesenden das Alter des Klägers zur Sprache gekommen. Von der OöGKK oder von einem der Beisitzer sei bekannt gegeben worden, dass eine neue gesetzliche Lage festgelegt wurde, eine Altersgrenze von 70 Jahren, die diesbezüglichen Modalitäten seien dem Vorsitzenden nicht bekannt gewesen. Zusammenfassend könne er sagen, dass die Zahl 70 als Pensionsantrittsalter im Raum gestanden sei. Im Vergleichsgespräch habe der Vorsitzende immer wieder darauf hingewiesen, dass es eine Rückforderung der OöGKK gebe, die eine große Summe ausmache. Dies alles habe den BF dazu bewogen, den Vergleich abzuschließen. Über das Alter sei wenig gesprochen worden, da sie sich alle nicht im Rechtlichen klar gewesen seien. Der BF sei auch nicht gleich mit dem Vergleich einverstanden gewesen, es sei schwierig gewesen. Das Thema des Alters sei kein tragendes Element des Vergleiches gewesen. Es seien die Vorwürfe, die in dem Gutachten gestanden seien, das tragende Element gewesen. Es sei jedenfalls klar gewesen, dass das Vertragsverhältnis mit 31.12.2010 ende, der BF in Pension gehe und die OöGKK neu ausschreiben dürfe. Dass vielleicht noch Schäden von April bis Dezember entstehen könnten, sei in Kauf genommen worden. Es sei von keiner Seite eingeworfen worden, dass die Kündigung noch immer im Raum stehe.

Die Vertreterin der OöGKK gab an, in der Verhandlung sei zuerst das Gutachten des Sachverständigen erörtert worden, sodann habe es eine Diskussion über die zahnmedizinischen Leistungen gegeben. Erst dann seien Vergleichsgespräche aufgenommen worden. Es sei möglich, dass von der OöGKK das Regelpensionsalter angesprochen worden sei. Sie könne sich noch erinnern, wie der BF eine Vertreterin der Zahnärztekammer gefragt habe, wieso man davon nicht verständigt werde, wenn die Geltendmachung von Pensionsansprüchen möglich sei. Es sei auch davon gesprochen worden, dass der BF auch weiterhin als Wahlarzt tätig sein könne und dadurch auch die Pension der SVA beziehen könne. Sie hätten sodann 15-20 Minuten dem BF das Wahlarzt-System erläutert. Nach dem Angebot der OöGKK, dass sie auf Rückforderungsansprüche verzichten, habe der BF dem Vergleich zugestimmt, sodann sei es nur mehr um den Zeitpunkt gegangen. Es sei dann der Vergleich vom Vorsitzenden als Selbstkündigung diktiert worden, weil das optisch besser ausschaue. Es sei ganz klar gewesen, dass das Vertragsverhältnis mit Jahresende beendet werde, ansonsten hätte die OöGKK einem Vergleich wie diesem nie zugestimmt. Nach ihrer Erinnerung sei es erst nach Abschluss des Vergleiches um die 70-Jahre-Altersgrenze gegangen, weil der Vorsitzende dies ins Gespräch gebracht habe. Am 21.04.2010 habe es nur die gesetzliche Regelung hinsichtlich der 70-Jahre-Grenze gegeben, es habe damals keine Ansätze, dass es eine andere gesetzliche Regelung geben könnte, gegeben. Die gesamtvertragliche Vereinbarung sei erst am 14.12.2010 abgeschlossen worden. Der Rückforderungsbetrag habe etwa € 9000 betragen. Die 70 Jahre haben mit dem Vergleichsabschluss nichts zu tun gehabt.

Sohin wurde die Verhandlung auf den 12.06.2013 erstreckt, welche wiederum auf den 26.06.2013 verschoben wurde.

In der Verhandlung am 26.06.2013 wurden weitere Zeugen (Beisitzer in der Verhandlung am 31.04.2010) einvernommen. Auch diese sagten im Wesentlichen aus, dass das Alter von 70 Jahren entweder nicht erinnerlich oder nicht ein Thema des Vergleiches gewesen sei. Es sei hauptsächlich auch über die Tätigkeit als Wahlarzt und die mögliche Pensionierung des BF gesprochen worden.

Nach Beratung verkündete der Vorsitzende den Bescheid (XXXX), mit welchem die von der OöGKK ausgesprochene Kündigung vom 19.11.2009 des kurativen Einzelvertrages für unwirksam erklärt worden ist. Handschriftlich wurde auf dem Protokoll vermerkt, die Entscheidung wird begründet.

12. Die Berufung des BF vom 10.07.2013 weist im Wesentlichen das identische Vorbringen wie im Fortsetzungsantrag und Einspruch bzw. Berufung auf. Ergänzend wird vorgebracht, dem angefochtenen Bescheid fehle es an einer Bescheidbegründung und deren Beurkundung.

Zu dieser Berufung erstattet die OöGKK eine Gegenschrift vom 29.07.2013.

13. Mit dem Bescheid der Bundesschiedskommission vom 11.12.2013 (XXXX) wurde der Berufung des BF Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesschiedskommission zur neuerlichen Entscheidung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Niederschrift über die Verhandlung vom 26.06.2013 sei zwar zu entnehmen, dass nach Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides die Entscheidung begründet werde, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung habe. Da der angefochtene Bescheid entgegen §§ 58 Abs 2, 60 AVG keine inhaltliche Begründung aufgewiesen habe, sei der BF - wie er zu Recht rüge - an einer entsprechenden Geltendmachung seiner Rechte vor der Bundesschiedskommission gehindert. Darin sei ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der Landesschiedskommission zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung der Bundesschiedskommission nicht geheilt worden sei.

14. Mit einem Bescheid vom 26.03.2014 wurde nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung durch die Landesschiedskommission für Oberösterreich die von der OöGKK ausgesprochene Kündigung vom 19.11.2009 des kurativen Einzelvertrages des BF für unwirksam erklärt. Begründend wurde ausgeführt, in dem vor der Landesschiedskommission für Oberösterreich nach der durchgeführten Verhandlung geschlossenen Vergleich vom 21.04.2010 sei vereinbart worden, dass der BF mit 21.04.2010 sämtliche Kassenverträge zum 31.12.2010 rechtsverbindlich aufkündigt und die OöGKK auf alle bis zum 31.04.2010 anfallenden Kosten bzw. Kosten aus entstandenen Schäden verzichtet. Im gegenständlichen Verfahren sei zu klären, ob dieser Vergleich frei von Willensmängeln gewesen und sohin mit dem wirksamen Vergleich ein vom Kündigungstermin abweichender, neuer Endigungstermin des Einzelvertrages vereinbart worden sei. Dies sei aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu bejahen. Sämtliche Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass in der geführten Verhandlung am 21.04.2010 eine von den Streitparteien akzeptierte Lösung gefunden worden sei, nämlich dahingehend, dass der BF über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus bis zum 31.12.2010 als Vertragspartner der Gebietskrankenkasse weiter arbeite und diese auf den entstandenen Schaden verzichte. Sohin habe das Vertragsverhältnis durch Selbstkündigung des BF geendet, weshalb die Kündigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für unwirksam erklärt werden musste. Dem Einwand des BF, dass ihm ein Verlust des Gesamtvertrages mit Erreichen des 70. Lebensjahres vorgetäuscht worden sei, wurde nicht gefolgt.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, eine Beschwerde vom 09.05.2014 mit dem Vorbringen, es sei richtig, dass ein Vergleich am 21.04.2010 geschlossen worden sei, und zwar dahingehend, dass der BF sämtliche Kassenverträge zum 31.12.2010 aufkündige und die Gebietskrankenkasse auf alle Schäden verzichte. Der Abschluss eines derartigen Vergleiches sei jedoch gesetzwidrig und entbinde die Landesschiedskommission für Oberösterreich nicht, über die mit dem Einspruch angefochtene Kündigung der OöGKK zu entscheiden. Dies deshalb, weil auf die Kündigung und auf den Einspruch nicht privatrechtliche Bestimmungen, sondern öffentlich-rechtliche Bestimmungen anzuwenden seien, und zwar ASVG und AVG. Der Abschluss eines so genannten Verwaltungsvertrages ist im Gegensatz zu einem Gerichtsvergleich vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Die Landesschiedskommission für Oberösterreich habe daher die Verpflichtung, über den Einspruch gegen die Kündigung zu entscheiden.

Er sei im Rahmen des Vergleiches zu dessen Abschluss bewegt worden und zwar mit der Begründung, dass er ohnehin beinahe 67 Jahre alt sei und mit der Vollendung des 70. Lebensjahres die Beendigung des Einzelvertrages gesetzlich bestehe. Sowohl Mitglieder der Landesschiedskommission als auch die Vertreter der OöGKK hätten den BF in einen Irrtum dahingehend geführt, dass aufgrund der Änderungen des ASVG sein Einzelvertrag mit dem 70. Lebensjahr ex-lege ende. Erst nach Abschluss des Vergleiches habe der BF in Erfahrung gebracht, dass diese Bestimmung für Zahnärzte anzuwenden sei, die erst ab dem 01.01.2010 einen Vertrag geschlossen haben. Es wären auch die Übergangsbestimmungen im § 647 Abs 4 2. Satz ASVG zu beachten. Bei der Kenntnis der Sach- und Rechtslage hätte der BF den Vergleich nicht abgeschlossen und auf das Weiterbestehen seines Einzelvertrages mit der OöGKK über sein 70. Lebensjahr hinaus bestanden.

Unter dem Punkt Beschwerdegründe wird im Wesentlichen ausgeführt, die Landesschiedskommission hätte feststellen müssen, dass sich der BF im Irrtum bezüglich des Vergleichsabschlusses befunden habe. Sodann wird seine Aussage in der Verhandlung sowie die Aussage des Vorsitzenden und weiterer Beisitzenden wiedergegeben. Bereits aus der Aussage des Vorsitzenden ergebe sich, dass die OöGKK die 70 Jahre ins Spiel gebracht habe und der BF mit dieser unrichtigen Mitteilung in einen Irrtum geführt worden sei und zum Abschluss des Vergleiches bewegt worden sei. Auch habe der andere Beisitzende erklärt, dass er nicht der Meinung sei, dass der BF vor der fachlichen Diskussion Angst haben könnte, sodass diesbezüglich beim BF kein Beweggrund für den Abschluss des Vergleiches vorgelegen habe. Zu dem Vorbringen, die entsprechende Übergangsregelung sei zu diesem Zeitpunkt nicht existent gewesen, wird vorgebracht, dass zumindest den Vertretern der OöGKK bereits damals klar gewesen sei, dass Übergangsregelungen für die Kassenverträge der Zahnärzte geschaffen werden. Sodann werden wiederholt die Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Vergleiches angeführt. Abschließend wird der Antrag gestellt, den Bescheid der Landesschiedskommission zur Gänze aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Landeschiedskommission für Oberösterreich zurückzuverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b ASVG bestimmt:

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.

(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.

(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III. Sachverhalt:

Der am XXXX geborene BF steht seit 10.12.1973 in einem kurativen Einzelvertragsverhältnis als Zahnarzt zu den oberösterreichischen § 2-Krankenversicherungsträgern. Bereits in den siebziger und auch in den achtziger Jahren kam es zu Rückzahlungen seitens des BF an die OöGKK aufgrund von Abrechnungsdifferenzen sowie vertragswidriger Verrechnung. In den Jahren 2000/2001 wurden weitere Verstöße gegen die Honorierungsbestimmungen festgestellt und konnte eine im Raum gestellte Kündigung durch eine Rückzahlung von 3 Mio ATS verhindert werden.

Da auch im Jahr 2008 der Verdacht einer vertragswidrigen Vorgehensweise des BF aufkam, wurde das im Verfahrensgang dargestellte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Aufgrund der Feststellungen in diesem Gutachten wurde der kurative Einzelvertrag mit dem BF seitens der OöGKK mit einem Schreiben vom 19.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt.

Der verfahrensgegenständliche Vergleich wurde am 21.04.2010 vor der Landesschiedskommission für Oberösterreich geschlossen und wird in diesem festgehalten, dass der BF sämtliche Kassenverträge zum 31.12.2010 rechtsverbindlich aufkündigt.

Seit dem 01.01.2011 ist der BF auch als Wahlarzt tätig, neben einem Pensionsbezug von der SVA und einem Leistungsbezug aus der Altersvorsorge der Ärztekammer.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 343 Abs 4 ASVG idaF BGBl I Nr 147/2009 kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

Im § 345 ASVG (idgF BGBl I Nr 130/2013) wird zur Landesschiedskommission bestimmt:

(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs 4;

3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs 1b.

IV.1 Zur Zulässigkeit eines Vergleiches:

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vergleiches im vorliegenden Verfahren ist auf die Ausführungen (vgl. oben unter Pkt. I. 9.) der Bundesschiedskommission in ihrem Bescheid vom 18.07.2012 zu verweisen. Diese hat im Wesentlichen festgestellt, dass die vergleichsweise Regelung der Beendigung des Einzelvertrages in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2010 im Anfechtungsverfahren vor der Landesschiedskommission grundsätzlich zulässig gewesen ist. Die Bundesschiedskommission hat diese Auffassung im Aufhebungsbescheid - implizit, als notwendige logische Grundlage für die erfolgte Aufhebung (vgl. hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052) - vertreten, da nur so die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Auftrag zur Entscheidung in der Sache nach Ermittlungen zu den aufgeworfenen, als wesentlich bezeichneten Fragen zu erklären ist. Der Aufhebungsbescheid blieb unbekämpft, es ist keine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof seitens des BF erfolgt. Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides der Bundesschiedskommission vom 18.07.2012, die die Vorgängerin des BVwG als Rechtsmittelinstanz war, hat zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Behörde als auch die Rechtsmittelinstanz bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0017, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auf Basis dieser, oben unter Punkt I.9. dargelegten wesentlichen Entscheidungsgründe im Bescheid der Bundesschiedskommission zu entscheiden.

Soweit das Vorbringen in der Beschwerde dem widerspricht, geht es schon aus diesem Grund ins Leere.

IV.2 Zur Wirksamkeit des Vergleiches:

Ob dieser zulässige Vergleich (der jedoch keine verfahrensbeendende Wirkung hatte) an einem Mangel (Irrtum) leidet, ist - im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG:

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Landesschiedskommission im angefochtenen Bescheid, dass der Vergleich frei von Mängeln zustande gekommen ist, dies auf folgenden Gründen:

Wie sich aus den Aussagen der in der Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 27.03.2013 und 26.06.2013 anwesenden Beteiligten an den Vergleichsverhandlungen ergibt, waren sowohl das Pensionsalter als auch eine Altersgrenze für Vertragsärzte Gegenstand des Gespräches; es wurde mit dem BF darüber gesprochen, dass er bereits das Pensionsantrittsalter erreicht habe und neben einem Pensionsbezug als Wahlarzt tätig sein könne. Diese Informationen waren, wie sich aus dem Gesamtbild ergibt, neue Tatsachen für den BF, da er noch im Rahmen dieser Verhandlung die Vertreterin der Ärztekammer gefragt hat, aus welchem Grund man nicht informiert werde, wenn man das Regelpensionsantrittsalter erreiche.

Nach der Analyse der Aussagen war auch eine gesetzliche bzw. im Gesamtvertrag zu regelnde Höchstaltersgrenze für Vertragsärzte Thema der dem Vergleichsabschluss vorausgehenden Gespräche.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF sei beim Vergleichsabschluss diesbezüglich in einen Irrtum geführt worden, ist Folgendes zu entgegnen:

Vorauszuschicken ist, dass mit dem 4. Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 (4.SRÄG 2009), BGBl. I Nr. 147/2009, in § 343 ein neuer Erlöschenstatbestand für Einzelverträge, nämlich das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eingeführt wurde. Diese Regelung, die am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, entfaltete aufgrund der gesetzlichen Gestaltung erst ab 01.01.2011 seine Wirkung:

In § 342 Abs 1 Z 10 idF des SRÄG 2009 wird festgelegt, dass die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere auch folgenden Gegenstand zu regeln haben: Die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von

Vertragsärzten ... sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender

ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. In der entsprechenden Übergangsbestimmung des § 647 Abs 4 ASVG wird festgelegt, § 342 Abs 1 Z 10 ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.

"Die gegenständliche Regelung soll dem Zweck dienen, nachrückenden Generationen an ausgebildeten Ärzten die Möglichkeit zu sichern, als

Vertragsarzt tätig zu werden. ... Bei Erreichen der Altersgrenze

soll der Einzelvertrag mit dem Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres ohne Kündigung erlöschen, ... ...Gegenständliche Regelung soll für jene Einzelverträge zur Anwendung gelangen, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für bestehende Einzelverträge sollen in den Gesamtverträgen Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorgesehen werden.

Auch für "Altverträge" hat das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze zu gelten, falls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keine vertragliche Einigung darüber erfolgt. Die Regelung ist auch für Zahnärztinnen/Zahnärzteentsprechend anzuwenden." (Vgl 4. Sozialrechts-ÄnderungsG, 476/Erläuterungen RV XXIV. GP, 6 ff.)

Zum Zeitpunkt der Vergleichsgespräche im gegenständlichen Fall (April 2010) war der Inhalt des diesbezüglichen Gesamtvertrages nicht festgelegt, in Ärzte- und Sozialversicherungskreisen aber in Diskussion.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im April 2010 war somit noch nicht abzusehen, ob, wann und mit welchem Inhalt eine entsprechende Vereinbarung über eine konkrete Altersgrenze zu Stande kommen wird; tatsächlich ist sie bezüglich der Zahnärztinnen und Zahnärzte erst am 14.12.2010 zu Stande gekommen, vgl. www.avsv.at Nr. 160/2011. Somit konnten die Beisitzer im April 2010 den BF über eine entsprechende Vereinbarung nicht in die Irre geführt haben. Auch das Vorbringen des BF, zumindest die Vertreter der Gebietskrankenkasse hätten Bescheid gewusst, geht ins Leere, da die Gebietskrankenkasse bei den Verhandlungen zur entsprechenden Vereinbarung mangels Vertragsparteieigenschaft nicht beteiligt ist - die Parteien eines Gesamtvertrages sind der Hauptverband und die jeweilige (im vorliegenden Fall Zahn-)Ärztekammer (vgl § 341 Abs 1 ASVG).

Nach Auffassung des BVwG standen im Vordergrund der Gespräche der Verzicht der OöGKK auf die Geltendmachung der von ihr behaupteten Schäden sowie die Möglichkeit des BF - entgegen der Kündigung durch die OÖGKK zum 31.12.2009 - den Vertrag bis zum Ende des Jahres 2010 aufrecht zu erhalten.

IV.3 Ob sich der BF im Unklaren war, ob sein Sohn die Ordination bzw. den Kassenvertrag übernehmen könne, und aufgrund dessen den Vergleich nicht bzw. anders geschlossen hätte, stellt einen Motivirrtum dar, der im Sinne der Vorschriften des ABGB zum gültigen Vertragsabschluss unbeachtlich ist:

Gemäß § 901 ABGB wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen, wenn die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben. Außerdem haben dergleichen Äußerungen auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluss. (...)

Der Motivirrtum betrifft einen vom Vertrag nicht umfassten Beweggrund, er bezieht sich auf Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhaltes liegen. Da sich der Motivirrtum einseitig auf die Sphäre des Irrenden bezieht und daher allein sein Risiko sein soll, kann er grundsätzlich nur bei letztwilligen Verfügungen und bei unentgeltlichen Zuwendungen geltend gemacht werden. Bei sonstigen Geschäften unter Lebenden ist der Motivirrtum nur dann erheblich, wenn das Motiv durch die Parteien einvernehmlich zum Inhalt des Vertrages gemacht, das Motiv zu einer echten Bedingung erhoben wurde oder ihn der Erklärungsempfänger arglistig herbeigeführt hat (vgl Koziol, Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 132 ff).

Das Erreichen einer Altersgrenze bzw das dadurch ex-lege eintretende Erlöschen des Einzelvertrages war weder ein Vergleichspunkt, noch in den Vergleich aufgenommen oder "arglistig herbeigeführt". Vielmehr war der eigentliche Beweggrund sowie der Inhalt des Vergleiches der gegenseitige Verzicht - die OöGKK verzichtete auf den Ersatz der vom BF herbeigeführten Schäden, dieser verzichtete im Gegenzug auf die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses über den 31.12.2010 hinaus.

IV.4 Aus der obigen Erörterung ergibt sich, dass am 21.04.2010 ein wirksamer Vergleich zu Stande kam, nach dessen Inhalt der Einzelvertrag am 31.12.2010 endete (Spruchpunkt I).

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben.

Durch den Vergleich ist die von der OöGKK am 19.11.2009 gegenüber dem BF ausgesprochene Kündigung unwirksam geworden (Spruchpunkt II).

IV.5 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:

Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, der BF erstattete im gesamten bisherigen Verfahren (seit der Kündigung durch die OÖGKK sind 5 Jahre, seit der ersten Verhandlung vor der Landesschiedskommission 4,5 Jahre vergangen) ein im Wesentlichen gleich bleibendes Vorbringen. Dem BF wurde im Rahmen des bisherigen Verfahrens bzw Parteiengehörs durch die Behörden wiederholt die Gelegenheit geboten, weitere Stellungnahme oder Vorbringen zu erstatten. Die vorliegende Rechtssache wurde sechs Mal mündlich verhandelt, die Verhandlungen beinhalteten nicht nur Einvernahmen des BF sondern auch des beim Vergleichsabschluss anwesenden Vorsitzenden sowie der Beisitzer. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs wurde entsprochen.

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").

Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)

In der vorliegenden Beschwerde sowie im gesamten bisherigen Vorbringen wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

IV.6 Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Vorfrage der Wirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Vergleiches ist eine Tatfrage; sie stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar und besitzt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; dass zur Auslegung einer bestimmten Norm keine Rechtsprechung des VwGH existiert führt nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit der Revision.(vgl. Nedwed: Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, 1041).

Es war daher die Revision nicht zuzulassen.

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