I403 1415110-1•BVwG I403 1415110-1
I403 1415110-1Tribunal administratif fédéral5 janv. 2015
exilpolitische Aktivität, Glaubwürdigkeit, Haft, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Nachfluchtgründe, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
I403 1415110-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl. 08 03.915-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger der Volksgruppe Oromo, stellte am 02.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, im März 2008 schlepperunterstützt mit dem PKW nach Kenia gefahren zu sein. Dort habe er gegen die Zahlung von 5000 USD die Weiterreise in die USA vereinbart. Der Schlepper hätte ihn dann auf der Flugreise begleitet und ihm dann von einer großen Stadt (Wien) aus den Weg nach Traiskirchen beschrieben. Den Reisepass hätte der Schlepper behalten, es sei aber eine Fälschung gewesen, er selber habe nie ein Dokument besessen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich kam ins Gefängnis, weil man von mir dachte, dass ich der Partei ONEG Waren verkaufen würde. Ich bin aus dem Gefängnis geflohen und habe das Land verlassen. Ich habe keine anderen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Seine Familie habe er in Äthiopien zurückgelassen.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.05.2008 konkretisierte er, dass in Äthiopien seine Lebensgefährtin XXXX und seine Söhne XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, leben würden. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei unbekannt, seine Mutter sei verstorben. Er habe flüchten müssen, da er von September XXXX bis Februar XXXX im Gefängnis gewesen sei. Er sei nicht Mitglied der ONEG-Partei gewesen, habe dieser aber gegen Entgelt verschiedene Dinge geliefert, Batterien, Seife, Radio und Kekse. Deswegen sei er am XXXX von Soldaten festgenommen und misshandelt worden. Er sei dann aus dem Gefängnis und in der Folge aus Äthiopien geflüchtet.
3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.06.2008 erklärte er, nicht standesamtlich verheiratet zu sein. XXXX sei aber seine Frau und er habe mit ihr zwei Kinder. Er habe einen Bruder, wisse aber nicht, wo dieser sich aufhalte. Er habe ab dem Alter von 5 Jahren in XXXX gelebt, wo er ein Bekleidungsgeschäft besessen habe. Über einen Freund habe er seine Frau informiert. Mit ihr selbst habe er nicht gesprochen; sie sei in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Er habe immer ein gutes Einkommen gehabt, daher habe er auch den Schlepper bezahlen können.
Er gab an, am XXXX im Dorf XXXX verhaftet und dann bis zum XXXX inhaftiert gewesen zu sein. In welchem Gefängnis, könne er nicht sagen, er sei gefoltert worden und verwirrt gewesen. Er habe dann fliehen können. Es sei ein Waldgebiet gewesen, er habe sich dann auf einen Bauernhof gerettet. Mit einem LKW sei er dann von dort weggekommen. Auf Vorhalt, er müsse wissen, wo er gewesen sei, meinte er, er habe in XXXX gelebt und kenne sich sonst nicht gut aus; er spreche auch fast nur Amharisch, dort sei vorwiegend Oromo gesprochen worden. Er sei auch in einem körperlich schlechten Zustand gewesen.
Während seiner sechsmonatigen Gefangenschaft sei er in einem eingezäunten Waldgebiet festgehalten worden; es habe noch andere Gefangene im Lager gegeben, er sei aber alleine in seiner Zelle gewesen. Es sei ein größeres Gebäude mit abgeteilten Zellen gewesen. Er habe am Boden schlafen müssen; zu essen habe es nicht jeden Tag gegeben, wenn Brot und geröstetes Getreide. Seine Notdurft habe er in einem Behälter in der Zelle verrichtet; es sei seine Aufgabe gewesen, den Behälter dann in der Toilette der Bediensteten auszuleeren und letztere auch zu putzen. Dabei sei ihm die Flucht gelungen. Er habe gesehen, dass das Tor offen sei; einige Minuten nach seiner Flucht habe er dann Schüsse gehört, er sei aber einfach immer weitergelaufen, vier bis fünf Stunden, ehe er zu einem Bauernhof gelangt sei.
Nach den Folterungen befragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit Knüppeln und Gewehren auf den Hinterkopf geschlagen worden, manchmal bis er bewusstlos geworden sei. Im Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mehrere dunkle Flecken im oberen Rückenbereich zeigte; es wurde ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Erzählungen über seine Gefangenschaft gefasst und unberührt gewirkt habe.
4. Der Beschwerdeführer wurde zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Mit fachärztlichem unfallchirurgischem Gutachten vom 06.08.2008 (Untersuchungszeitpunkt: 31.07.2008) sollte festgestellt werden, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und ob der dafür genannte Zeitraum glaubhaft sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Hautveränderungen mit Sicherheit nicht mit einem Foltergeschehen vor zehn Monaten kompatibel seien. Hinsichtlich der angegebenen langen Bewusstlosigkeit durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Schädel und die Halswirbelsäule, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Verhaftung geltend gemacht hatte, sei festzuhalten, dass eine Entstehung in angegebener Art und Weise und vor allem die danach angegebene lange Bewusstlosigkeit aus traumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten.
5. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 23.10.2008 statt. Der Beschwerdeführer wurde mit dem ärztlichen Gutachten konfrontiert, blieb aber dabei, dass er mit einem Gewehr und Knüppeln auf den Kopf geschlagen worden und vom Stuhl gefallen sei. Wie lange er benommen gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wiederholte, dass er verhaftet worden sei, weil er die OLF (Oromo Liberation Front ) unterstützt habe. Er sei zwar nicht Mitglied gewesen, habe aber militärisches Material, auch Lebensmittel etc. von XXXX in andere Regionen transportiert. Genaueres könne er zu den in Kartons befindlichen Waren aber nicht sagen. Bei einer Kontrolle sei er am XXXX angehalten worden. Die Kartons seien entdeckt worden und er festgenommen. Mit ihm sei ein anderer Mann gewesen, den er aber nicht gekannt habe; er wisse nicht, was aus ihm geworden sei. Nach seiner Verhaftung habe ihm ein Bauer geholfen; er sei dann mit dem Auto nach XXXX gefahren und habe sich dann einen Monat in XXXX versteckt. Bei der Festnahme sei ihm der Ausweis abgenommen worden. Vorher habe er nie Kontrollen gehabt, niemand habe gewusst, dass er Waren transportierte. Er habe einmal an einer Demonstration teilgenommen, da sei er aber nicht entdeckt worden und das habe nichts mit seiner Flucht zu tun. Sein Freund, mit dem er von Österreich aus telefoniert habe, stehe in Kontakt mit seiner Lebensgefährtin; diese habe ihm erzählt, dass die Polizei die Wohnung durchsucht habe.
Auf die Frage, ob es sein einziges Problem gewesen sei, dass er mit den Kartons angetroffen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer:
"Nicht nur, wir haben auch immer wieder in der Öffentlichkeit über die Politik diskutiert, wenn das einer Behörde bekannt wird, kann es schon zu Schwierigkeiten kommen. Ich habe mich auch oft mit diesem Mittelsmann getroffen. Er heißt XXXX und war Mitglied der OLF, welche Funktion er genau hatte, weiß ich aber nicht. Er hat mir die Kartons und das Geld gegeben und zwar in XXXX. Wir trafen uns beim XXXX. Dorthin kommen sehr viele Oromo-Leute. Das XXXX wird zwar immer wieder kontrolliert, aber nichts gefunden. Wir sind dann gemeinsam weggefahren und haben die Kartons unterwegs aufgeladen, wo wir unbeobachtet waren." Auf die Frage, woher die Polizei gewusst habe, dass die Kartons für die OLF gedacht seien, meinte der Beschwerdeführer, dass vermutlich jemand das Treffen verraten habe, er sei schon am Ziel gewesen und habe die Kartons abgeladen. Er habe die Kartons einem Mittelsmann übergeben, der aber weggelaufen sei, als das Militär gekommen sei. Sie hätten ihm nachgeschossen, ihn aber nicht erwischt. Sein Begleiter und er seien festgenommen worden. Zudem würden Mitglieder der Oromo-Volksgruppe schlecht behandelt, obwohl es die größte Volksgruppe sei.
6. Am 01.03.2010 wurde von der Flüchtlingsberaterin der Caritas Akteneinsicht genommen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010, Zl. 08 03.915-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass er gesund sei und in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Äthiopien bestehe aber ein Abschiebehindernis.
Die belangte Behörde stellte beweiswürdigend fest, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft sei, da die Aussagen widersprüchlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aber keine Details zu den angeblichen Vorfällen machen können. Einmal habe er gesagt, er hätte militärisches Material, Lebensmittel und Getränke transportiert, dann aber, alles sei in Kartons verpackt gewesen und er habe nichts Genaueres erkannt (Einvernahme vom 23.10.2008). Am XXXX habe er wiederum gemeint, er habe Dinge wie Batterien, Radio oder Ähnliches, aber keine Waffen gekauft. Die Verletzungen, die der Beschwerdeführer während seiner Haft erlitten haben wollte, könnten in der angegebenen Form nicht eingetreten sein, wie das in Auftrag gegebene Gutachten belege.
8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2010 durch Hinterlegung zugestellt.
9. Fristgerecht wurde am 30.08.2010 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.08.2010 erhoben. Darin wurde der Fluchtgrund nochmals folgendermaßen zusammengefasst: "Ich gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Ich war in meinem Herkunftsstaat als Geschäftsmann tätig und habe in XXXX auch ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Im Rahmen meiner geschäftlichen Tätigkeit habe ich auch Transporte abgewickelt. So habe ich für einen Mann namens XXXX Elektrowaren, wie Elektrogeräte, Batterien, Radio in seinem Auftrag gekauft und an einen bestimmten Ort geliefert. Zusammen mit den von mir gekauften Gütern habe ich auch Kartons, welche mir XXXX gegeben hatte, geliefert. Anfangs wusste ich über den Inhalt dieser Kartons nicht Bescheid. Erst mit der Zeit, als XXXX mir zu vertrauen begann, erfuhr ich in etwa, was ich transportiere und dass es sich bei dem Inhalt der Kartons auch um Material zur Unterstützung der OLF handelte. XXXX war ein Mitglied der OLF, Oromo Liberation Front.
Im September XXXX wurde ich bei einer Kontrolle aufgehalten und wegen des Vorwurfs der Unterstützung der verbotenen OLF festgenommen. Es muss wer Informationen über die Transporte an das Militär/ die Polizei verraten haben.
Ich wurde im September XXXX festgenommen. Im Frühjahr XXXX konnte ich aus der Haft entfliehen. Während meiner Anhaltung wurde ich sowohl psychisch als auch körperlich schwer misshandelt. Durch diese Folterungen wurde versucht, Informationen von mir zur OLF zu bekommen. Ich verfügte jedoch nur über grundlegende Informationen. Details zu Aufbau und Organisation der OLF und ihrer Vorgangsweise hatte ich keine. Ich bin kein Mitglied der OLF, sympathisiere aber mit ihnen und habe auch schon an Demonstrationen teilgenommen.
Ich nahm vor meiner Flucht nach Europa aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr zu meiner Lebensgefährtin und meinen zwei Kindern auf. Auch hier fürchtete ich telefonischen Kontakt, aufgrund der Gefahr des Abhörens. Von einem guten Freund, mit welchem ich in Kontakt stehe, erfuhr ich jedoch, dass meine Wohnung durchsucht wurde und die Polizei zu Hause nach mir gefragt hat. Es wurde nach mir gesucht. Bei einer Rückkehr hätte ich Verfolgung wegen des Ausbruchs aus der Haft und des Vorwurfs der Unterstützung einer staatlich verbotenen Partei zu fürchten."
Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine hinreichenden Feststellungen zur Verfolgung von Mitgliedern der OLF und Personen, denen Unterstützung der OLF unterstellt wird, zur Praxis von Inhaftierungen ohne Haftbefehl, willkürlichen Anhaltungen, Verschwindenlassen von Sympathisanten der OLF bzw. Kritikern der Regierung sowie der Anwendung von Folter in Haftzentren getroffen zu haben. Die belangte Behörde befinde das Vorbringen zur Folter in der Haft auf Basis eines Sachverständigengutachtens als nicht glaubwürdig; das eingeholte Sachverständigengutachten sei jedoch äußerst mangelhaft und daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die vorhandenen Narben "mit Sicherheit wesentlich älter" seien als vom Beschwerdeführer angegeben, habe dies aber nicht begründet und sei dies nicht nachvollziehbar und das Gutachten als solches nicht schlüssig. Der Sachverständige habe weiters festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bewusstlosigkeit aus traumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei; auch dies werde aber nicht näher spezifiziert. Der Sachverständige habe selbst im Gutachten vermerkt, dass die zur Erhebung zur Verfügung stehende Dolmetscherin der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sei. Die Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens werde beantragt, um nachzuweisen, dass die vom Facharzt festgestellten Narben und sonstigen von mir angegebenen körperlichen Veränderungen aus den in der Haft erlittenen Folterungen resultieren würden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die im angefochtenen Bescheid dargelegten vermeintlichen Widersprüche dem Beschwerdeführer vorzuhalten und habe dadurch das Parteiengehör verletzt. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen würden, nicht vorgehalten worden, sondern hatte das Bundesasylamt ihm solche zuletzt in einer zwei Jahre zurückliegenden Einvernahme vorgehalten. Auch hier sei das Parteiengehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, dass er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der staatlich verbotenen Partei OLF und wegen des Ausbruchs aus der Haft habe. Er sei etwa sechs Monate in Haft gewesen, sei psychisch und physisch gefoltert worden, und es werde nach dem Bericht eines Freundes noch nach ihm gesucht.
Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und weiters beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 02.09.2010 vorgelegt.
11. Am 10.02.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Nunmehr wurde ausgeführt, dass sich im angefochtenen Bescheid sehr wohl Feststellungen zur Verfolgung von Mitgliedern der OLF und Personen, denen Unterstützung der OLF unterstellt wird, zur Praxis von Inhaftierungen ohne Haftbefehl, willkürlichen Anhaltungen, Verschwindenlassen von Sympathisanten der OLF bzw. Kritikern der Regierung sowie der Anwendung von Folter in Haftzentren finden würden, dass diese aber nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Zutreffend sei in den Länderfeststellungen ersichtlich, dass die OLF verboten, aber nach wie vor starke politische Kraft in der Oromo Bewegung sei; ebenso dass willkürliche Verhaftungen ohne Anklageerhebung häufig seien und dass bei einer vermuteten Nähe zur bewaffneten Opposition hart durchgegriffen würde. Es wurde auf die Feststellungen im Bescheid zu Menschenrechtsverletzungen und politischen Gefangenen hingewiesen. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Bericht von Amnesty International Report 2010, Ethiopia, 28.05.2010, aus dem Bericht von Human Rights Watch, Ethiopia: Submission to the UN Committee against Torture, 02.11.2010 und aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.03.2010 zu "Äthiopien: Situation von Mitgliedern der Oromo Liberation Front (OLF) und ihrer Angehörigen" wiedergegeben, in welchen auf das repressive Vorgehen gegen mutmaßliche Anhänger und Unterstützer der OLF eingegangen wird.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er vermutlich infolge von Denunziation verhaftet worden sei, da er für ein Mitglied der OLF Waren in Kisten transportiert und geliefert habe, worunter sich auch militärisches Material befunden habe. Er sei beim Transport erwischt und dann ohne gerichtliches Verfahren festgehalten und misshandelt worden. Das Vorbringen stehe in Einklang mit den Länderfeststellungen. Er habe den Fluchtgrund auch widerspruchsfrei geschildert.
Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten, das von der belangten Behörde eingeholt worden war, nicht schlüssig sei, insbesondere da aufgrund von Kommunikationsproblemen mit der Dolmetscherin relevante Tatsachen nicht exakt erhoben hätten werden können. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Antrag auf Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Zudem wurden verschiedene Unterlagen (XXXX, Zeugnis und Diplom dieses Centers); er habe diese von einem Freund geschickt bekommen, der an einer Bildungseinrichtung in XXXX arbeite.
12. Am 17.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Vollmacht für Mag. Katrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas ED Wien, vorgelegt.
13. Am 08.07.2013 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Am 10.07.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz für ein weiteres Jahr erteilt.
15. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
16. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
17. Am 25.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Mail vom 11.09.2014 erklärt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei.
18. In der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Äthiopien vom November 2014 und der Amnesty International Bericht von Oktober 2014: Because I am Oromo übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme vereinbart. Am 04.12.2014 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in welcher nochmals betont wurde, dass der Beschwerdeführer seit langem Sympathisant der OLF sei und seit 2005 auch aktiv für diese Partei gewesen sei. Er habe sie unterstützt, indem er Waren und Infomaterial für die Partei transportiert habe, weswegen er in extralegale Haft genommen worden sei. Seine Identität sei den äthiopischen Behörden und dem Militär bekannt. Nach seiner Flucht aus der Haft sei seine Frau auch nach ihm befragt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin exilpolitisch engagiert; er habe an internationalen Treffen der äthiopischen Opposition und an Demonstrationen teilgenommen und betätige sich auch im Internet über soziale Medien. Zur Lage politischer Oppositioneller werde darauf verwiesen, dass laut Jahresbericht der Human Rights Watch (HRW) vom Jänner 2013 politische AktivistInnen unter vage definierten Anklagepunkten wegen Terrorismus verurteilt worden seien. Ebenso berichte Amnesty International im Jahresbericht vom Mai 2012 von der Festnahme von Journalisten und OppositionspolitikerInnen. Auch das US-Außenministerium berichte im Jahresbericht vom Mai 2012 von Verhaftungen von politischen AktivistInnen und Oppositionellen. HRW erkläre darüber hinaus, dass die äthiopische Regierung auch soziale Medien immer stärker in Hinblick auf exilpolitische Tätigkeiten überwache (HRW, "They know everything we do", Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, März 2014). In den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen würden solche zur konkreten Einreisesituation fehlen. Der EGMR habe in der jüngeren Judikatur zur exilpolitischen Tätigkeit ausdrücklich darauf abgestellt, welche konkrete Gefährdung der Antragsteller in der Wiedereinreisesituation zu gewärtigen habe. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückschiebung nach Äthiopien am Flughafen vom Geheimdienst angehalten, verhaftet und unter Anwendung von Folter verhört werden würde, so dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen, sie steht daher nicht fest. Sein Herkunftsstaat ist nach eigenen Angaben Äthiopien, und er stellte am 02.05.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2010 subsidiärer Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
Vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der getroffenen Länderfeststellungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation in Äthiopien:
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:
http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).
Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Zur Situation betreffend Personen der Volksgruppe Oromo wird auf den aktuellen Bericht von Amnesty International, "Because I am Oromo", Sweeping Repression in the Oromia Region of Ethiopia (Oktober 2014) verwiesen, in dem unter anderem berichtet wird, dass zwischen 2011 und 2014 mindestens 5000 Angehörige der Volksgruppe Orromo wegen ihrer (vermuteten) Gegnerschaft zur Regierung festgenommen worden seien. Sie seien größtenteils verdächtigt worden, die Oromo Liberation Front (OLF) zu unterstützen. Die Verhaftungen seien meist ohne Zugang zu einem Gericht erfolgt, auch wenn die Inhaftierungen sich über Monate oder gar Jahre gezogen hätten. Viele seien auch "incommunicado" inhaftiert gewesen, das heißt ohne Zugang zu einem Rechtsvertreter oder Kontakt zu ihrer Familie bzw. der Außenwelt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nachweisen und der vorgelegte Studentenausweis erlaubt keine abschließende Beurteilung. Aufgrund des Fehlens eines Reisedokumentes mit Sichtvermerk wird von einer illegalen Einreise nach Österreich ausgegangen; der Beschwerdeführer gibt selbst an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er erklärte, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden; aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis auf eine schwere Erkrankung.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er für die Oromo Liberation Front (OLF), mit der er sympathisiert habe, bei der er aber nicht Mitglied gewesen sei, Waren transportiert habe. Im September XXXX sei er aufgehalten und wegen des Vorwurfs der Unterstützung der verbotenen OLF festgenommen worden. Er sei wahrscheinlich verraten worden. In der Folge sei er etwa ein halbes Jahr ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert gewesen, ehe er im Frühjahr XXXX habe fliehen können. In Äthiopien habe er seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder zurückgelassen. Bei einer Rückkehr rechne er damit, wieder verhaftet zu werden.
Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen instabilen Versorgungs- und Sicherheitslage in Äthiopien subsidiären Schutz zu, erklärte aber, keine konkrete Verfolgungsgefahr erkennen zu können, da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich seien. Dieser Feststellung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach sorgfältiger Prüfung aller übermittelter Unterlagen und Stellungnahmen und unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an.
Das Bundesverwaltungsgericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Auch wenn es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, so obliegt es doch ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig und steht insbesondere auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zu früheren Aussagen vor dem Bundesasylamt.
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wiedergegeben (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
"RI: Was haben Sie in Äthiopien gearbeitet?
BF: Ich war Händler. Ich handelte mit Waren verschiedener Art, vor allem mit Elektronik.
RI: Können Sie das ein bisschen genauer schildern, hatten Sie ein Geschäft?
BF: Ich hatte ein Geschäftslokal in XXXX. Ich holte die Waren von XXXX und verteilte sie von XXXX aus. Ich habe Waren eingekauft aus XXXX und XXXX, das an der Grenze zu Somalia liegt. Dann brachte ich die Waren nach XXXX und verteilte sie auf verschiedene Gegenden, zum Beispiel XXXX und XXXX.
RI: Wie haben Sie die Waren verteilt? Hatten Sie in XXXX und XXXX auch Geschäfte?
BF: Ich verkaufte die Waren an Händler in XXXX und XXXX weiter.
RI: Diese Händler kamen zu Ihnen nach XXXX, oder sind Sie herum gefahren?
BF: Sie bestellten die Waren bei mir, ich kaufte die Waren und lieferte sie aus. Ich lieferte sie dorthin, wo mir gesagt wurde.
RI: Sie sind sehr viel in Äthiopien herum gefahren?
BF: Ja, mit dem Auto.
RI: Welche Waren haben Sie verkauft?
BF: Viel davon war Kleidung, Telefone, Radios, Akkus, Batterien, solche Sachen.
RI: Wie ging es Ihnen und Ihrer Familie finanziell?
BF: Wir hatten ein gutes Einkommen und haben einen guten Umsatz gemacht. Meine Frau hat auch etwas als Frisörin bei Bekannten dazu verdient.
RI: Waren Sie in Äthiopien politisch aktiv?
BF: Direkt beteiligt war ich nicht. Aber ich habe mich öfters zur Ungerechtigkeit um mich herum geäußert und aufgeregt.
RI: Welche Ungerechtigkeit meinen Sie konkret?
BF: Es ist üblich, wenn man gute Arbeit leistet, dass engagierte Regierungsparteimitglieder diesen Job haben wollen und uns schikanieren. Wir dürfen nicht fragen, warum sie uns so behandeln.
RI: Hat diese Schikane mit Politik oder auch mit der Volksgruppe der Oromo zu tun?
BF: Wenn man ein Oromo ist, dann muss man am meisten Schikane erdulden. Man darf sich nicht äußern, man darf nicht einmal irgendeine Regierungskritik anhören.
RI: Haben Sie sich mit den Zielen der Oromo Liberation Front identifiziert?
BF: Ja, die OLF hat sich das Ziel gesetzt, Äthiopien von dieser Regierung zu befreien und sie arbeiten mit verschiedenen Oppositionsgruppen. Das unterstütze ich.
RI: Waren Sie selbst bei der OLF aktiv? Waren Sie bei Versammlungen?
BF: XXXX nach den äthiopischen Kalender, war ich an der Front für die OLF tätig. Nachdem die OLF sich mit anderen Gruppen zusammen getan hat, habe ich in Europa verschiedene Treffen besucht, in XXXX und XXXX.
BF legt zwei Fotos vor, die ihn gemeinsam mit dem Oppositionspolitiker XXXX zeigen.
RI: Können Sie genauer sagen, was Sie XXXX für die OLF gemacht haben?
BF: Es hat 1997 eine Wahl gegeben, nach dieser Wahl war eine große Demonstration in Äthiopien gegen die Regierung. Es gab eine Massendemonstration, ich war an vorderster Front, meine Freunde wurden zusammen geschlagen. Ein Freund von mir leidet noch immer an den Folgen. Einige sind auch gestorben, ich hatte Glück, dass ich nicht betroffen war.
RI: Haben Sie abgesehen von dieser Demonstration noch etwas für die OLF gemacht? Waren Sie ein aktives OLF-Mitglied?
BF: Meine Freunde waren verdeckte Parteimitglieder. Ich habe mich mit ihnen im XXXX getroffen. Wir haben über die Probleme gesprochen und gegenseitig Informationen ausgetauscht. Es kamen auch manchmal Sicherheitsbehörden ins XXXX, um zu kontrollieren.
RI: Hatten Sie selbst, vor Ihrer Inhaftierung, jemals Probleme mit den Sicherheitsbehörden?
BF: Sie sind immer hinter uns her gewesen, weil ich auch mit den verdeckten OLF-Mitgliedern zusammen war. Sie haben mich auch bedroht.
RI: Wie wurden Sie bedroht?
BF: Sie bedrohten uns, damit wir das tun, was eigentlich gegen unseren Willen ist.
RI: Können Sie das ein bisschen konkreter beschreiben? Wie, wann, womit wurden Sie bedroht?
BF: Wenn sie wissen, dass man ein Oromo ist, das ist auch am Namen erkennbar, ist alles aus. Es wird einem die Nähe zu OLF unterstellt und man wird schikaniert.
RI: Seit wann haben Sie für die OLF Waren transportiert?
BF: Etwa vier bis fünf Jahre lang.
RI: Haben Sie auch für andere Personen oder Gruppen Waren transportiert?
BF: Ja, für die Einzelhändler.
RI: Womit haben Sie die Waren transportiert?
BF: Mit dem Auto.
RI: Wie oft waren Sie für die OLF tätig?
BF: Es war unterschiedlich, es konnte zweimal in der Woche oder auch einmal sein.
RI: Aber schon sehr häufig, einmal in der Woche war normal?
BF: Ja, durchschnittlich könnte das passen.
RI: Warum hat sich der Kontaktmann der OLF ausgerechnet an Sie gewandt?
BF: Ich war nicht der Einzige, aber wir haben uns schon lange gekannt, vom XXXX, der Mann hieß XXXX.
RI: Was bekamen Sie dafür als Gegenleistung?
BF: Es kam darauf an, wohin ich die Sachen liefern musste. Ich bekam zwischen 1.500 und 3.000 Birr.
RI: War das ein normaler Preis für einen solchen Transport?
BF: Ja, es ist ein normaler Preis. Es ist ein offener Markt. Der Preis wird verhandelt.
RI: Wie genau sind diese Transporte abgelaufen? Wo haben Sie die Waren abgeholt, wohin haben Sie sie gebracht?
BF: Ich holte die Sachen von XXXX und XXXX, XXXX. Dort holte ich die Waren von verschiedenen Häusern ab und brachte sie dann zum Bestimmungsort, das konnte an verschiedenen Gegenden sein.
RI: Von wo holten Sie diese Waren ab, von Privathäusern oder Geschäften?
BF: Unterschiedliche Personen kauften die Sachen ein, deponierten sie an verschiedenen Orten, von wo ich sie dann auftragsgemäß abholten sollte. Eine dieser Personen war XXXX. Ich habe auch manchmal Aufträge bekommen, für sie Sachen einzukaufen und ihnen dann zu liefern.
RI: Hatten Sie mit verschiedenen Personen Kontakt, wenn es um diese Transporte ging oder nur mit XXXX?
BF: Es waren Leute um XXXX herum.
RI: Wenn Sie diese Waren abholten, waren sie in Kartons verpackt, oder haben Sie die Waren gesehen?
BF: Sie waren öfters in Kartons oder Jutesäcken verpackt.
RI: Wissen Sie, was das für Waren waren?
BF: Ich habe mich nicht darum gekümmert, ich weiß nur, dass es unterschiedliche Waren waren.
RI: Wenn Sie den Auftrag bekamen, etwas selbst zu kaufen, was waren das dann für Waren?
BF: Ich bekam öfters den Auftrag für DVD's, Batterien oder andere Elektroniksachen.
RI: Was für DVD's?
BF: Es waren DVD-Player.
RI: Sie haben DVD-Player an die OLF geliefert?
BF: Ja, sie kauften das auch. Ich handle mit solchen Sachen. Sie kauften auch Rohlinge.
RI: Sie haben auch DVD-Player verkauft?
BF: Ja.
RI: Haben Sie eine Idee, was die OLF mit DVD-Playern macht?
BF: Nein. Ich vermute, dass sie Informationsmaterial auf die DVD's kopieren und dann weiter geben.
RI: Wo haben Sie die Waren üblicherweise abgegeben?
BF: Meistens in XXXX, in dem Dorf XXXX.
RI: Wo in XXXX? Bei einer bestimmten Person?
BF: XXXX ist ein kleiner Ort, im Abseits. Mir wurde gesagt, wann und wo ich jemanden treffen würde, der die Waren abholt.
RI: Wo haben Sie diese Person normalerweise getroffen?
BF: In XXXX gibt es nur ein paar Häuser, wir haben uns an der Straße getroffen.
RI: Aber im Dorf?
BF: Ja. Es ist ein Dorf im Wald und die Häuser sind verstreut.
RI: Wie viele Kartons haben Sie normalerweise transportiert?
BF: Es waren unterschiedliche Autos, oft mit einem Land Cruiser. Es waren ungefähr 70 Verpackungen, Jutesack oder Karton.
RI: Wie groß war ein Karton oder ein Jutesack ungefähr?
BF: Es war unterschiedlich, es gab verschiedene Größen. Die Kartons waren etwa 50x50 cm.
RI: Wie ist es dann normal weitergegangen, wenn Sie diese Kontaktperson getroffen haben?
BF: Ich lieferte die Waren und ich fuhr ab.
RI: Waren das für Sie normale Transporte, oder hatten Sie das Gefühl, dass Sie sich durch die Transporte in Gefahr begeben?
BF: Es ist möglich, dass man öfters kontrolliert wird. Manchmal ist es so, dass man ohne Kontrolle durch kommt, sonst muss man mit Schmiergeld arbeiten. Ganz normale Tranporte waren es nicht.
RI: Mussten Sie bei anderen Transporten auch mit Schmiergeld arbeiten? Wurden Sie auch kontrolliert, wenn Sie etwas für Einzelhändler transportiert haben?
BF: Wenn man der Regierungspartei angehört, hat man keine Probleme. Aber sonst kann es passieren, dass man schikaniert wird und zahlen muss.
RI: Kommen wir auf Ihren letzten Transport zu sprechen? Können Sie diesen bitte möglichst genau schildern?
BF: Der letzte Transport war am Anfang gleich, wie jeder andere Transport auch. Am Weg wurde ich von Sicherheitsbehörden zur Kontrolle aufgehalten. Dann haben sie die Waren alle heruntergeladen und haben angefangen, die Verpackungen aufzureißen. Sie haben vermutet, dass Waffen transportiert werden. Sie haben ihr Gewehr auf mich gerichtet.
RI: Was war in den Kartons?
BF: Das Meiste waren elektronische Teile.
RI: War das eine Straßenkontrolle, bei der Sie aufgehalten wurden?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber es könnte sein, dass ich verraten worden bin. Jedenfalls waren sie auf der Straße und haben mich aufgehalten.
RI: Wer könnte Sie verraten haben?
BF: Man kann das nicht sagen, es gibt viele Leute, die für die Regierung arbeiten und viele Neider.
RI: Von wem genau wurden Sie aufgehalten, waren das Polizisten oder das Militär? Und wie viele Personen waren das?
BF: Das war das Militär, ich weiß nicht, wie viele da waren. Es waren mehrere und sie trugen Kalaschnikovs mit sich.
RI: Sie sagten, Sie wurden mit den Kalaschnikovs bedroht, was ist dann passiert?
BF: Dann wurde ich gefesselt und mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen. Ich verlor das Bewusstsein.
RI: Waren Sie allein unterwegs?
BF: Da war noch jemand anderer.
RI: Wer war das?
BF: Es war jemand, der mit dem Auto mitfuhr. Mir wurde jemand zur Seite gestellt, der dann für das Leihauto kassierte.
RI: Haben Sie Ihrer Frau von diesen Transporten erzählt?
BF: Sie weiß, dass ich solche Transporte machte, aber sie wusste nicht, dass an diesem Tag einer stattfand. Sie wusste, dass ich arbeiten gegangen bin.
RI: Wusste Sie, dass Sie manchmal für die OLF Waren transportieren?
BF: Ich musste auch meinen Partnern versprechen, dass ich alles geheim halte. Ich habe meiner Frau nicht alles genau erzählt, vielleicht vermutete sie etwas.
RI: Hatten Sie in Äthiopien einen Ausweis?
BF: Ja, einen XXXX.
RI: Haben Sie diesen Ausweis noch?
BF: Ich habe den Ausweis nicht mehr gesehen, seidem ich verhaftet wurde. Er ist verloren gegangen.
RI: Glauben Sie, Sie haben ihn verloren?
BF: Ja.
RI: Können Sie bitte nochmal schildern, wie Sie aus der Haft geflüchtet sind?
BF: Im Gefängnis musste ich den Eimer mit der Notdurft leeren. Ich bin immer mit dem Eimer hin und her gelaufen. Ich habe mich umgeschaut und gesehen, dass in einem Drahtzaun größere Löcher sind. Hinter dem Zaun war ein Wald, ich bin über den Zaun geflüchtet.
RI: Über den Zaun oder durch ein Loch?
BF: Durch ein Loch im Zaun.
RI: Wurden Sie dabei beobachtet?
BF: Es war normal, dass ich den Eimer ausleeren ging, deswegen haben sie das nicht so genau beobachtet.
RI: Als Sie aus dem Zaun draußen waren, im Wald, wie ging es dann weiter?
BF: Dann bin ich gelaufen und bin geflüchtet.
RI: Wo kamen Sie dann hin?
BF: Dann habe ich ein Bauernhaus gefunden und dort haben sie mir zu Trinken und zu Essen gegeben und mir die Richtung gezeigt. Ich bin dann weiter gegangen.
RI: Welche Richtung haben Sie Ihnen gezeigt, wohin wollten Sie eigentlich?
BF: Ich wollte versteckt nach XXXX gelangen, ich dachte, wenn sie mich erwischen, dann bringen sie mich um.
RI: Wie kamen Sie dann nach XXXX?
BF: Es waren am Marktplatz LKW's, die Richtung asphaltierte Straße fuhren. Ich bin mit einem zur Hauptstraße gefahren. Bei einer Tankstelle habe ich mich an einen LKW-Fahrer gewandt und ihm von meinen Problemen erzählt, ich habe ihn gebeten, dass er mich nach XXXX bringt. Er hat mich auf der Ladefläche versteckt und mitgenommen.
RI: In welcher Gegend waren Sie da? In welcher Gegend war das Gefängnis?
BF: Ich glaube, das war in der Gegend von XXXX, in der Nähe von
XXXX.
RI: Was machten Sie, als Sie nach XXXX kamen?
BF: In XXXX habe ich mich versteckt und suchte einen guten Freund von mir, um ihn zu kontaktieren.
RI: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: In der Gegend von XXXX gab es einige Plätze, von denen ich wusste, dass keine Sicherheitskräfte dorthin kommen.
RI: Wo haben Sie sich konkret versteckt?
BF: In XXXX gibt es einen Friedhof namens XXXX. Um den Friedhof herum ist ein Wald. Ich habe mich dort versteckt und meinen Freund gesucht, weil er auch in dieser Gegend lebt.
RI: Warum haben Sie Ihre Frau nicht kontaktiert?
BF: Mir ist bekannt gewesen, dass alle Probleme bekommen würden, weil die Sicherheitskräfte mich dort suchen würden. Mein Freund hat mir dann geraten, nach Kenia zu gehen.
RI: Warum haben Sie nicht über den Freund oder jemand anderen Ihre Frau informiert?
BF: Ich habe meinen Freund beauftragt, mit ihr zu reden, wenn ich in XXXX bin, das auch im Grenzgebiet zu Kenia liegt. Vorher wollte ich sie nicht belasten.
RI: Hat Ihr Freund Ihre Frau dann informiert, als Sie nach Kenia gegangen sind?
BF: Ja. Ich habe ihm gesagt, er soll ihr nur sagen, dass ich am Leben bin und nicht, wo ich bin.
RI: Wann sind Sie in Kenia eingereist und wann sollte dieser Freund auch Ihre Frau informieren?
BF: Ich war ungefähr drei Wochen in XXXX und dann bin ich nach Kenia gegangen.
RI: War das kurz vor Ihrer Reise nach Österreich?
BF: Ja.
RI: Interessieren Sie sich noch für die äthiopische Politik? Sind Sie bei einer Partei oder bei Veranstaltungen?
BF: Ich verfolge alle politischen Gegebenheiten über Esat. Ich verfolge intensiv, was im Moment in Äthiopien geschieht, über verschiedene Medien, unter anderem Esat.
RI: Waren Sie auch bei Demonstrationen in Österreich dabei?
BF: Ja.
Der BF legt drei Fotos vor, die ihn und seine Frau bei einer Demonstration gegen die schlechte Behandlung von äthiopischen Arbeitkräften in Saudi Arabien zeigen.
RI: Wann war diese Demonstration?
BF: Dieses Jahr in Wien.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?
BF: Es ist sehr schwierig, wieder dorthin zu kommen. Die Regierung verschleppt Oppositionelle aus dem Sudan oder Kenia und bringt sie um bzw. misshandelt sie in Äthiopien. Das wäre auch mein Schicksal. Vor kurzem wurde auch jemand aus dem Jemen nach Äthiopien verschleppt.
RI: Sie haben im Sommer den subsidiären Schutz für zwei Jahre verlängert bekommen?
BF: Ja.
Im Folgenden werden auch die wesentlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wiedergegeben, als die Frau des Beschwerdeführers (BF4) befragt wurde (RI=Richterin; BF4=Frau des Beschwerdeführers):
"RI: Können Sie bitte schildern, was Ihr Mann gearbeitet hat?
BF 4: Er handelte mit veschiedenen Handelswaren, zum Beispiel mit elektronischen Teilen.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell, solange Ihr Mann noch in Äthiopien war?
BF 4: Er hat ein gutes Geld verdient.
[...]
RI: Wann genau sahen Sie Ihren Mann zum letzten Mal in Äthiopien?
BF 4: Ich denke, am 11. oder 12. September 2000. Er ist, wie üblich, arbeiten gegangen.
RI: Wann ist er normal von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt?
BF 4: Es gibt keine bestimmte Zeit, wo er zurück kommt. Wenn er eine weitere Fahrt hatte, sagte er es mir.
RI: Was sagte er an diesem Tag zu Ihnen?
BF 4: Er hat nicht gesagt, was er macht, aber er ging zur Arbeit.
RI: Wann haben Sie begonnen, sich Sorgen zu machen?
BF 4: Ich war innerlich immer unruhig. Ich habe mir ca. eine Woche danach gedacht, dass etwas nicht stimmen kann.
RI: Was dachten Sie, was Ihrem Mann passiert sein könnte?
BF 4: Ich habe an Vieles gedacht, vor allem, dass er vielleicht gestorben ist.
RI: Wann haben Sie zum ersten Mal wieder etwas über Ihren Mann gehört?
BF 4: Nach ca. sechs bis sieben Monaten hat sein Freund mir erzählt, dass er lebt.
RI: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Mann in Österreich ist?
BF 4: Ca. zwei Jahre danach, habe ich erfahren, dass er in Österreich ist.
RI: Können Sie bitte berichten, welche Probleme Sie mit den Sicherheitsbehörden hatten?
BF 4: Es waren unterschiedliche Arten, wie wir bedroht wurden. Unterschiedliche Leute riefen mich an und sagten, ich solle meinen Mann herholen. Sonst würden sie mich von meinen Kindern trennen. Sie drohten mir mit Verhaftung.
RI: Können Sie das konkreter sagen? Wann war das erste Mal jemand bei Ihnen oder hat Sie angerufen?
BF 4: Zum ersten Mal kamen sie nach ca. sechs bis acht Monaten, nachdem er weg war. Sie drohten mir, dass sie mich verhaften würden und mir meine Kinder wegnehmen.
RI: Was sagten Sie zu den Beamten?
BF 4: Ich habe nur geantwortet, dass ich nicht weiß, wo er sich aufhält.
RI: Wie oft wurden Sie bedroht oder belästigt?
BF 4: Bedroht wurde ich drei bis viermal. Öfters wurde ich aber angerufen. Manchmal bin ich vefolgt worden. Es gab auch Leute, die vesuchten, herauszubekommen, wo mein Mann sich aufhält.
RI: Sind Sie jemals verletzt worden oder mit Gewalt konfrontiert gewesen in diesem Zusammenhang?
BF 4: Sie haben mich seelisch verletzt, aber nich körperlich.
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie beschlossen haben, auszureisen?
BF 4: Ich habe wegen ihm keine Freiheit mehr gehabt.
RI: Wann war die Polizei das letzte Mal bei Ihnen?
BF 4: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich weiß, dass sie ca. dreimal bei mir zuhause waren. Weil sie mich seelisch unter Druck setzten, weiß ich nicht mehr genau, wann sie gekommen sind.
RI: Wie oft hat Ihr Mann Transporte oder längere Reisen gemacht?
BF 4: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ich vermute, monatlich.
RI: War Ihr Mann politisch aktiv?
BF 4: Ich weiß, dass er Oromo ist und die Regierung nicht unterstützt, aber unsere Männer sagen nicht alles."
Die Schilderung der Unterstützung der in Äthiopien verbotenen OLF durch den Beschwerdeführer und in der Folge seine Verhaftung, damit die zentralen Elemente des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, sind unglaubwürdig. Es beginnt damit, dass der Beschwerdeführer immer unterschiedliche Angaben zu den Waren machte, welche er für die OLF transportiert habe:
"Ich habe der ONEG Partei entgeltlich regelmäßig mit einem Auto verschiedene Batterien, Seife, Radio und Kekse und etwas zum Trinken geliefert." (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2008)
"Ich kannte einen Mann, der mir Geld gab, damit ich militärisches Material, auch Lebensmittel, Getränke usw. von XXXX in andere Regionen bringen soll. Genaueres kann ich zu den transportierten Waren aber nicht sagen, weil alles in Kartons verpackt war."
(Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2008)
Im Beschwerdeschriftsatz erklärte der Beschwerdeführer Elektrowaren, wie Elektrogeräte, Batterien und Radios gekauft und dann gemeinsam mit Kartons transportiert zu haben. In der Beschwerdeergänzung vom 10.02.2011 ist dann die Rede davon, dass sich in den Kisten auch militärisches Material befunden habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 wiederum meinte er, dass er sich nicht darum gekümmert habe, was er transportiert habe, es seien unterschiedliche Waren gewesen, er habe aber auch selbst Waren für die OLF eingekauft: "Ich bekam öfters den Auftrag für DVD's, Batterien oder andere Elektroniksachen."
Alleine schon, was der Beschwerdeführer für die OLF (bzw. ONEG) transportiert haben will, klingt vage und widersprüchlich - und auch wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin erklärt, dass er wiederholt für die verbotene Bewegung DVD-Player transportieren musste.
Es erscheint auch wenig glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass er etwa ein- bis zweimal in der Woche Waren für die OLF transportierte, seine Frau aber meinte, er hätte etwa monatlich einen Transport gemacht.
Auch der Ablauf des Transportes wurde vom Beschwerdeführer immer unterschiedlich geschildert. Dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.10.2008 erklärt, dass er am XXXX (äthiopischer Kalender: XXXX) in XXXX bei einer Kontrolle angehalten worden sei; dabei seien die Kartons entdeckt und er verhaftet worden. Bei ihm sei ein Mann gewesen, den er nicht gekannt habe, der aber auch festgenommen worden sei. Auf weitere Nachfrage, woher das Militär gewusst habe, dass die Kartons für die OLF bestimmt seien, gab der Beschwerdeführer dann leicht abgeändert an, er sei schon am Ziel gewesen und habe die Kartons aus dem Wagen geladen und einem Mittelsmann der OLF übergeben, der aber davon gelaufen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014 präsentiert der Beschwerdeführer dagegen einen völlig anderen Ablauf der Geschehnisse, die seiner Verhaftung vorausgingen:
Er erklärte, dass er auf der Straße von Soldaten aufgehalten worden sei. Sie hätten alle Ware heruntergeladen und begonnen die Verpackungen aufzureißen. Bei ihm sei jemand gewesen, der dann für das Leihauto kassieren würde. Nunmehr ist plötzlich keine Rede mehr davon, dass der Beschwerdeführer schon dabei gewesen sei, die Waren zu übergeben und sich auch ein Mitglied der OLF an Ort und Stelle befunden hätte, der geflüchtet sei.
Unglaubwürdig ist auch der Vortrag betreffend die Flucht aus der Haft: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2008 erklärte er, er habe gesehen, dass das Tor des Gefängnisses offen gewesen sei und daher habe er die Gelegenheit zur Flucht genützt, während er der erkennenden Richterin schilderte, dass er durch ein Loch im Zaun geflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer hatte außerdem gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, nicht gewusst zu haben, wo er sich nach seiner Flucht - somit auch nicht, wo sich das Gefängnis - befunden habe. Auf Vorhalt, dass er wissen müsse, wo er gewesen sei, hatte er dem Bundesasylamt bei der Einvernahme am 10.06.2008 erklärt, er habe in XXXX gelebt und kenne sich sonst in Äthiopien nicht aus. Dem steht gegenüber, dass er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass er sehr viel mit dem Auto herumgefahren sei, da er seine Waren etwa nach XXXX oder XXXX transportiert und dort weiter verkauft habe. Zudem erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er annehme, dass sich das Gefängnis in der Gegend von XXXX, in der Nähe von XXXX, befunden habe - einer Gegend, in der er sich aber gut auskennen müsste, da er sich dort nach eigenen Angaben oft aufgehalten hatte. Dann wäre nicht verständlich, warum er in früheren Einvernahmen erklärt hatte, nicht gewusst zu haben, wo er inhaftiert gewesen sei.
Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass er sich tatsächlich ereignet hat. Eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde enthaltenen Kritik am Sachverständigengutachten vom 06.08.2008 kann unterbleiben, da aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens feststeht, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Ein ergänzendes fachärztliches Gutachten erscheint daher nicht notwendig, könnte doch auch dieses die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht klären.
Wenn in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung auf die schwierige Situation von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo und die willkürlichen Verhaftungen von (vermeintlichen) OLF-Anhängern verwiesen wird, so entspricht dies auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und werden die entsprechenden Feststellungen, wie sie sich unter anderem auch im aktuellen Bericht von Amnesty International vom Oktober 2014 (siehe dazu unter Punkt 1.2. des vorliegenden Erkenntnisses) finden, als Grundlage dieses Erkenntnisses herangezogen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die konkrete Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer von derart eklatanten Widersprüchen geprägt ist, dass ihr die Glaubwürdigkeit als solche zu versagen ist, auch wenn eine Verhaftung und Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt von vermeintlichen Unterstützern der OLF in Äthiopien tatsächlich immer wieder vorkommt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien verfolgt wurde, weil ihm eine Unterstützung der verbotenen Oromo Liberation Front unterstellt wurde.
Auch die Aussage seiner Frau vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag daran nichts zu ändern, zeigt sie doch einerseits weitere Widersprüche auf (etwa wenn sie erklärt, dass er monatlich Transporte getätigt hätte, während er davon spricht, einmal bis zweimal in der Woche für die OLF Waren transportiert zu haben) und kann sie doch andererseits das Geschehen ohnehin nur aus zweiter Hand schildern, sei sie doch erst nach der Flucht ihres Mannes von einem Freund telefonisch informiert worden, dass dieser am Leben sei. Auch ihre Aussagen hinsichtlich der Bedrohung bzw. Belästigung durch Sicherheitsbeamte, die ihren Mann gesucht hätten, sind vage und wenig glaubwürdig und stehen im auffallenden Widerspruch zu ihren früheren Aussagen vor dem Bundesasylamt. Gegenüber diesem hatte die Frau des Beschwerdeführers in einer Einvernahme am 21.05.2013 erklärt, dass erstmals nach "zwei, drei oder vier Jahren" Sicherheitsbeamte aufgetaucht seien, während sie dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die Beamten erstmals etwa sechs bis acht Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes zu ihr gekommen seien. Auch hier zeigen sich Widersprüche, welche sich auf den Kern der Fluchtgeschichte beziehen.
In der Stellungnahme vom Dezember 2014 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert sei; er habe an internationalen Treffen der äthiopischen Opposition und an Demonstrationen teilgenommen und betätige sich auch im Internet über soziale Medien.
Regierungskritische exilpolitische Aktivitäten führen nicht nur dann zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber äthiopischen Staatsangehörigen, wenn sie sich medienwirksam exponiert politisch betätigt haben. Von einer Verfolgungsgefahr kann bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt. Davon kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Er füllt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Rolle eines Mitläufers aus. Zunächst erscheint bemerkenswert, dass erst im Dezember 2014, d. h. mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vorgebracht wurde. Ein so langer Zeitraum wirft die Frage auf, ob überhaupt noch ein hinreichender Bezug zum Heimatland besteht, der ihn dazu veranlasst haben könnte, sich nunmehr ernsthaft für es zu engagieren, und zwar in einer Weise, die ihn - erstmals - in Gefahr staatlicher Verfolgung bringen könnte. Die Dauer seines Aufenthalts außerhalb seines Heimatlandes spricht auch deshalb gegen eine hervorgehobene Rolle, weil generell zweifelhaft ist, ob überhaupt noch hinreichend Kontakte in sein Heimatland bestehen. Das ist zwar keine notwendige Voraussetzung für eine exilpolitische Betätigung. Allerdings wird der äthiopische Staat Aktivitäten, die sich im Heimatland nicht oder allenfalls in geringem Maße auswirken, weniger stark bekämpfen wollen. Desweiteren ist zu konstatieren, dass sich der Kläger durch die Art und Weise seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervorhebt. Sie erfüllt den "Standard" dessen, was ein äthiopischer Asylwerber üblicherweise zeigt, aber nicht mehr. So hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und Beiträge in sozialen Medien veröffentlicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es für durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich für die äthiopische Politik interessiert und sich dazu in kritischer Distanz und Opposition befindet und dies auch in diversen sozialen Medien äußert, kann sich jedoch der Ansicht, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen wichtigen Oppositionellen, der in Gefahr steht, von der äthiopischen Regierung überwacht zu werden, nicht anschließen. Es gibt zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen. Dass der Beschwerdeführer eine führende Position in einer Exilgruppe innehabe, wurde nicht vorgetragen. Allein die Teilnahme an Veranstaltungen und ein Engagement in sozialen Medien reicht für eine Verfolgung nicht aus. Auch äthiopischen Stellen ist bekannt, dass abgelehnte Asylbewerber auf diese Art und Weise versuchen, sich im Ausland ein Bleiberecht zu sichern. Die vorgetragene exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers entfaltet daher keine Asylrelevanz.
Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bayreuth in seinem Urteil vom 02. April 2014 - B 3 K 13.30314 -, juris, zu verweisen:
"Die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Veröffentlichungen von regierungskritischen Beiträgen in Exilzeitschriften sind zum Massenphänomen geworden. Mittlerweile scheint es keinen äthiopischen Asylkläger mehr zu geben, der sich nicht in der genannten Form betätigt. Das Gericht geht aufgrund der aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass sich die verschiedenen Exilorganisationen quasi darauf spezialisiert haben durch Ausstellung von Bescheinigungen, Organisation der Veröffentlichung von Beiträgen in Exilzeitschriften und Fertigung von Lichtbildern und Internetveröffentlichungen über Versammlungen/Demonstrationen, äthiopischen Asylklägern zu Nachfluchtgründen zu verhelfen (...) Dies hat der Kläger durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass es bei den Organisationen immer eine zuständige Person gebe, die Lichtbilder von Versammlungen/Demonstrationen fertigt, damit diese ins Internet gestellt werden bzw. im Klageverfahren vorgelegt werden können, bestätigt. Weiter führte er auch aus, dass die Organisation EPPF(G) seine Veröffentlichungen in Zeitschriften für ihn erledigt habe. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dieses massenhafte exilpolitische Treiben in der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung von Nachfluchtgründen auch dem äthiopischen Staat mittlerweile bekannt geworden worden ist."
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die nicht aufgrund gezielter staatlicher Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Zudem spielt sich seine exilpolitische Betätigung - wie dargelegt - zeitlich wie inhaltlich auf einem eher niederen Niveau ab. Die Teilnahme an Demonstrationen und der kritische Auftritt in sozialen Medien vermögen zusammenfassend nicht den Eindruck zu vermitteln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine besondere Rolle in der äthiopischen Opposition innehätte.
Es wird durchaus nicht verkannt, dass exilpolitische Tätigkeiten Nachfluchtgründe im Sinne des § 3 Absatz 2 Asylgesetz darstellen können, doch ist auch dafür eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende konkrete Verfolgungsgefahr unabdingbare Voraussetzung. Eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht vor.
Wenn in der Stellungnahme vom Dezember 2014 weiters ausgeführt wird, dass der EGMR in der jüngeren Judikatur zur exilpolitischen Tätigkeit ausdrücklich darauf abgestellt habe, welche konkrete Gefährdung der Antragsteller in der Wiedereinreisesituation zu gewärtigen habe, so ist dem zuzustimmen, findet dies aber keine Anwendung auf den Beschwerdeführer, da nicht festgestellt werden konnte, dass ihm Verfolgung aufgrund seiner (exil-)politischen Gesinnung drohen würde. Es muss daher nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückschiebung nach Äthiopien am Flughafen vom Geheimdienst angehalten, verhaftet und unter Anwendung von Folter verhört werden würde, wie es in der Stellungnahme ausgeführt wird. Wie auch unter Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses ausgeführt, sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren und ist davon auch im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen.
Insgesamt ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, aufgrund seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt zu werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH
08.06. 2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.); die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung als solches unglaubhaft. Die schwierige Situation für Mitglieder der Volksgruppe der Oromo in Äthiopien wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, es kann daraus aber keine konkrete asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Wie ausführlich dargelegt ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements von den äthiopischen Behörden im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Es liegt daher auch kein Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Absatz 2 Asylgesetz vor.
Es ist zusammenfassend nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Äthiopien aufgrund seiner politischen oder einer ihm unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten, von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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