W211 2016529-1•BVwG W211 2016529-1
W211 2016529-1Tribunal administratif fédéral2 janv. 2015
aufschiebende Wirkung, Außerlandesbringung, Familienverfahren,<br/>Mitwirkungspflicht
W211 2016533-1/3Z
W211 2016532-1/3Z
W211 2016528-1/3Z
W211 2016529-1/3Z
W211 2016530-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von
1)XXXX geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos;
XXXX, geboren am XXXX staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX, staatenlos alias StA. Syrien;
XXXX, geboren am XXXX staatenlos alias StA. Syrien;
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde.
Die Beschwerde langte am 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt die Zuständigkeit von Einzelrichter_innen vor.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung.
Die Beschwerdeführer werden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses und im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG relevante und aussagekräftige Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer vorzulegen.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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