BVwG L506 1420147-2

L506 1420147-2Tribunal administratif fédéral2 janv. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L506 1420147-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1420147.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.11.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte erstmals am 16.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammengefasst damit begründete, dass er in XXXX in einer Textilfirma gearbeitet habe und nach der Arbeit an einer Bushaltestelle aufgefordert worden sei, in ein Auto zu steigen und bei der Partei MQM mitzuarbeiten; folglich sei dem BF von der Partei der Personalausweis abgenommen und dieser für 15 Tage eingesperrt worden; er habe dann flüchten können, jedoch sei er zu Hause gesucht, seine Familie bedroht und er selbst mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen.

In der Einvernahme vor dem BAA am 21.06.2011 erklärte der BF, er sei ausgereist, da er am 10.02.2011 von zwei Arbeitskollegen, welche der MQM angehört hätten, aufgefordert worden sei, dieser Partei beizutreten, was er jedoch abgelehnt habe. Die beiden Männer hätten ihn dann in einem Auto mitgenommen und ihn mit einer Pistole gezwungen, bei der Partei mitzuarbeiten. Da er abgelehnt habe, seien seine Familie und er mit dem Umbringen bedroht worden und hätten sie ihm den Personalausweis abgenommen. Er sei dann in einem Haus festgehalten worden und habe sie in der Nacht zu ihren Raubzügen und Morden begleiten müssen; nach 15 Tagen habe er fliehen können. Er habe seiner Familie alles erzählt und sich versteckt. Nach einer Woche seien die Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen vierjährigen Sohn angetroffen, welcher den Männern gesagt habe, dass der BF gerade nicht im Haus sei; seine Frau habe ihm dies erzählt, woraufhin er geflüchtet sei.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl: 11 05.947-BAT gem. §3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die Entscheidung des BAA im Erstverfahren wurde im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF abgewiesen (Bescheid BAA: "Sie beschränken sich in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Bundesasylamt am 16.6.2011 und 21.6.2011 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Ihr zentrales Vorbringen, in Pakistan von Angehörigen der MQM-Partei fünfzehn Tage lang angehalten worden zu sein, konnte nicht als glaubwürdig gewertet werden. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und sind diese daher seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und - hinsichtlich Ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Ihre Behauptung, in Pakistan von Angehörigen der MQM-Partei fünfzehn Tage lang angehalten worden zu sein, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Sie vermochten bereits im Hinblick auf Ihre Angaben zu Ihrer Identität nicht zu überzeugen. Sie behaupteten, einen Reisepass zu besitzen, dieser würde jedoch zu Hause in Pakistan liegen. Auf die Frage, wann dieser ausgestellt worden sein soll, gaben Sie an, sich nicht mehr erinnern zu können. Als Sie weiters gefragt wurden, wie lange er gültig gewesen sein soll, erklärten Sie, dies auch nicht mehr zu wissen. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie sich an derart grundlegende Dinge wie die Gültigkeit Ihres Reisepasses einfach nicht mehr erinnern können wollen, noch dazu, wo Sie ja eine längere Auslandsreise geplant hatten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes führten Sie aus, dass zwei Angehörige der MQM-Partei Sie mit einer Pistole bedroht und in ein Haus gebracht hätten. Sie würden aber nicht wissen, wo das gewesen sei. Die Fahrt dorthin hätte ca. zwei Stunden gedauert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Sie die Lage des Ortes Ihrer Anhaltung nicht wenigstens ungefähr einschätzen können. Sie seien dort fünfzehn Tage angehalten worden. In dieser Zeit hätten Sie vier bis fünf Mal zu Raubzügen und Morden ausrücken müssen. Auf die Frage, wo diese Raubzüge stattgefunden haben sollen, gaben Sie an, dies nicht zu wissen. Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie einerseits vier bis fünf Mal zu Raubzügen und Morden ausrücken hätten müssen, aber andererseits im Hinblick auf derart einschneidende Ereignisse überhaupt nicht angeben können, wo dies gewesen sein soll. Als Ihnen dies zur Kenntnis gebracht wurde, erklärten Sie plötzlich, dass Sie in den Bazar gefahren seien und dort das Feuer eröffnet hätten. Einen Ort, wo dies geschehen sein soll, nannten Sie wieder nicht. Auf die Frage, wo dieser Bazar gewesen soll aus, gaben Sie an, dass dieser in XXXX gewesen sein soll. Dies widerspricht sich nun mit Ihrer oben angeführten Aussage, der zufolge Sie überhaupt nicht wissen würden, wo dies alles gewesen sei. Die Tatsache, dass Sie diese Umstände erst nach konkretem Nachfragen scheibchenweise genannt haben und nicht aus eigenem Antrieb, ist wohl ein eindeutiges Zeichen dafür, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

Sie erklärten dazu weiters, dass Sie eines nachts durch ein Fenster aus dieser Anhaltung flüchten hätten können. Es ist jedoch auch nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits so dringend gebraucht werden hätten sollen, aber andererseits Ihnen die Möglichkeit gegeben worden sein soll, einfach durchs Fenster zu flüchten. Als Ihnen dies zur Kenntnis gebracht wurde, führten Sie aus, dass Sie denen gesagt hätten, dass Sie dort bleiben würden und diese hätten Ihnen das geglaubt. Dieser Erklärungsversuch vermochte nicht zu überzeugen. Ihren Entführern musste klar gewesen sein, dass Sie sich gegen Ihren Willen dort befinden und jederzeit damit rechnen müssen, dass Sie die Flucht ergreifen. Sie konnten in weiterer Folge auch keine Details zu den Umständen Ihrer angeblichen Anhaltung anführen. Die zwei Männer, die Sie entführt haben sollen, hätten Sie an Ihrem Arbeitsplatz in einer Textilfabrik kennengelernt. Auf die Frage, wie diese geheißen haben sollen, gaben Sie an, dies nicht zu wissen. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, dass Sie die Namen von Arbeitskollegen, mit denen Sie über einen gewissen Zeitraum tagtäglich an Ihrem Arbeitsplatz zu tun gehabt haben wollen, nicht angeben können. Sie hätten in weiterer Folge gehört, dass die MQM-Partei keine gute Partei sei, da diese Partei Raubüberfälle verüben und Leute umbringen würde. Als Sie gefragt wurden, warum die Partei dies tun würde, gaben Sie an, dies nicht zu wissen. Diese Partei sei aber in der Regierung vertreten. Auf weiteres Nachfragen konnten Sie nicht einmal angeben, wofür die Abkürzung MQM stehen solle.

Sie behaupteten weiters, dass die MQM-Partei im großen Stil auf dem Bazar von XXXX Leute umbringen und die Leichen in einem Wald deponieren würde. Es ist völlig unglaubwürdig, dass eine Partei, die in der Regierung vertreten ist, ein derart negatives Bild vermitteln und öffentliches Aufsehen erregen will, um Leichen in großer Anzahl einfach für jedermann sichtbar zu deponieren. Die Umstände, die zu Ihrer Entführung erfolgt sein sollen, sind ebenfalls nicht glaubhaft. Auf die Frage, um welches Auto es sich gehandelt haben soll, in das Sie einsteigen hätten müssen, konnten Sie nicht einmal die Marke des Fahrzeuges angeben, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass es sich um ein weißes Auto gehandelt hätte. Als Sie gefragt wurden, warum gerade Sie aufgefordert worden sein sollen, gaben Sie völlig lapidar an, dies auch nicht zu wissen. Das Gebäude, in dem Sie angehalten worden sein sollen, vermochten Sie ebenfalls nicht zu beschreiben. Das einzige, was Sie dazu zu sagen hatten, war, dass es dreizehn Zimmer gegeben hätte. Sie wurden nun gebeten, das Fahrzeug zu beschreiben, mit welchem die Raubzüge durchgeführt worden sein sollen. Sie konnten aber wiederum nur angeben, dass es auch weiß gewesen sei. Nach der Flucht durch das Fenster seien Sie mit dem Zug dreißig Stunden nach Hause gefahren. Nach einer Woche seien die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Ihnen gefragt. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass diese Männer einen derart hohen Aufwand getrieben haben sollen, um Ihnen zweitausend Kilometer nachzufahren. Als Ihnen dies vorgehalten wurde, zogen Sie sich lediglich darauf zurück, den Grund hierfür nicht zu kennen. Sie würden auch nicht wissen, wer noch gezwungen worden sein soll, für die MQM zu arbeiten.

Sie wurden abschließend gefragt, woher Sie die zehntausend Euro für Ihre Flucht gehabt haben wollen. Sie erklärten dazu, dass Sie ein wenig Geld gehabt hätten, einen Teil hätten Sie ausgeborgt und drei Ihrer Kühe hätten Sie verkauft, sodass noch zwei Kühe übriggeblieben seien. Sie würden jedoch nicht wissen, was Sie für eine Kuh bekommen hätten, da das Ihre Familie gemacht hätte. Unter Berücksichtigung Ihrer Aussage, dass Sie bereits seit dem Jahr 1996 ein Landwirt gewesen seien, ist es völlig unglaubwürdig, dass Sie nicht einmal wissen wollen, welchen Erlös der Verkauf eines Stück Vieh bringt. Nach Ansicht der erkennenden Behörde handelt es sich auch hierbei um eine Verschleierungstaktik durch Ihre Person.

Ihre Angaben sind somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Ihre gesamten Angaben waren daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnten. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden."

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zahl: E13 420.147-1/2011/11E gem. §§ 3,8 Abs. 1 Z1, 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 07.06.2013 in Rechtskraft. Unter Verweis und Zitierung auf die in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung des BAA sowie auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Thematik Glaubwürdigkeit wurde seitens des Asylgerichtshofes aufgrund der festgestellten Widersprüche und Unplausibilitäten das Vorbringen des BF ebenfalls als unglaubwürdig qualifiziert.

4. Am 16.09.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA).

5. Eingangs der Erstbefragung am 16.09.2014 gab der BF zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages und zur Veränderung seiner Situation seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens an, die Lage habe sich noch mehr verschlechtert; er habe zuletzt vor 6 Monaten mit seiner Familie Kontakt gehabt und wisse heute nicht, wo sich diese befinde und verfüge er auch über keine Telefonnummer. Er vermute, dass seine Familie in XXXX sei, er wisse jedoch nicht, wo. Es sei jetzt zu Überflutungen gekommen und wisse er nicht, wo sich seine Familie befinde; er habe kein Haus mehr uns sei nichts mehr da. Dies seien seine neuen Gründe und habe er keine weiteren anzugeben. Nochmals zu neuen Gründen gefragt, erklärte der BF dezidiert: "Die Überflutungen. Ich habe nichts mehr." Zum Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befragt, führte der BF aus: "Ich habe nichts mehr in Pakistan. Ich habe keine Familie, ich habe keine Telefonnummer. Ich habe ja auch diese Probleme, die ich zuvor angegeben habe, vielleicht trifft es dann ein, wenn ich in der Heimat lande."

Konkrete Hinweise auf das Drohen unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe gab der BF nicht. Der BF führte weiter aus, das mit den Eltern sei ihm schon seit ca. 6 Monaten und die Überschwemmungen seit 10 Tagen bekannt und werde es immer schlimmer. Er stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, da er vermutet habe, dass die Überschwemmungen nachlassen.

6. Am 01.10.2014 wurde der BF erneut zur Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt einvernommen und erklärte dieser, aus dem Distrikt Gujrat, Provinz Gujrawala zu stammen. Der BF erklärte, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und ergänzte, die Angehörigen der MQM Partei hätten gewollt, dass er mit diesen zusammenarbeite, was er jedoch abgelehnt habe, weshalb sie seine Feinde geworden seien. Sie hätten ihn überall gesucht und ihm mit dem Tode gedroht. In Gujrat hätten sie seinen Onkel und seine Cousins entführt und viel geschlagen und wisse er bis heute nicht, wo diese seien. Im Rückkehrfall habe er Angst, auch von diesen Leuten entführt und umgebracht zu werden. Er habe seit einem halben Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse er nicht, wo diese sei. Die MQM-Leute würden in Pakistan über ein starkes Netzwerk verfügen und könnten alles machen, was sie wollen. Seit dem Verlassen des Heimatlandes sei die Lage noch schlimmer geworden, weshalb er Angst habe. Die MQM mache viele terroristische Sachen.

Über Befragen gab der BF an, sein Onkel und seine Cousins seien vor 6 Monaten von der MQM entführt worden. Sein Vater habe ihm dies gesagt und habe seine Familie nach dem Vorfall den Heimatort verlassen und würde nun in XXXX wohnen; wo genau, wisse er nicht.

Er könne sich noch ein wenig an seine Angaben im Erstverfahren erinnern und würden diese stimmen. Bezüglich seiner Ausreisegründe habe sich nichts geändert. Zu weiteren Gründen gefragt, welche er im Verfahren geltend gemachten wolle, gab der BF an, vor ca. 6 Monaten habe sein Vater gesagt, dass er im Rückkehrfall von diesen Leuten auch entführt und umgebracht werden könnte. Die Lage sei noch schlimmer geworden und habe die pakistanische Bevölkerung keine Sicherheit wegen der terroristischen Gruppen, da die staatlichen Behörden hilflos seien. Es gebe in Pakistan keinen sicheren Platz. Das habe er auch bereits in seinem ersten Verfahren gesagt und habe er seit seiner ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. An seinem Privatleben habe sich seit der ersten Antragstellung nichts geändert.

Nach Mitteilug der Absicht der Behörde, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, er wolle nicht nach Pakistan zurück; er habe keine Kontakte mehr und leben seine Eltern auch nicht mehr dort. Dem BF wurden die länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in Pakistan zur Stellungnahme ausgefolgt.

7. Am 13.10.2014 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen und erklärte dieser, er halte die in der ersten Niederschrift gemachten Angaben aufrecht und seien diese richtig. Ergänzend brachte der BF vor, er habe vor kurzem im Fernsehen gesehen und auch gelesen, dass es wieder Probleme in Pakistan gebe; es werde auch schwierig für ihn, eine Wohnung und Arbeit zu finden. Die terroristischen Gruppen hätten seine Daten und könnten ihn umbringen und könne er auch von der Polizei keine Hilfe erwarten, da diese mit den Gruppierungen zusammenarbeite. Er habe kein Vertrauen mehr in die pakistanischen Sicherheitsbehörden und würden die Probleme beginnen, wenn er nach Pakistan zurückkehre; er würde gleich inhaftiert und die MQM und andere Leute kontaktiert werden. Auch habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und müsse er auf der Straße schlafen. Sein Onkel und dessen Sohn seien entführt und vielleicht auch umgebracht worden. Er wisse nicht, wohin er sonst gehen solle.

Hinsichtlich des von ihm vorgelegten handschriftlichen Schreibens erklärte der BF, es handle sich hiebei um seine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BFA. Zur beabsichtigten Entscheidung des BFA erklärte der BF, er wolle keinesfalls nach Pakistan zurück und habe man seinen Onkel und dessen Sohn umgebracht und habe er wirklich viele Probleme. Zur nunmehr behaupteten Ermordung des Onkels und Cousins befragt, erklärte der BF, er vermute dies und handle es sich bei dieser Gruppe um eine sehr gefährliche Gruppe.

Wenn es wieder besser werde, kehre er nach Pakistan zurück, wo er auch drei Kinder habe.

8. Am 16.10.2014 langte beim BFA die Übersetzung des vom BF selbst verfassten Schreibens zu den Länderfeststellungen ein, in welchem der BF erklärte, die MQM Leute seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht und entführt und wiederholte der BF sein diesbezügliches Vorbringen. Der BF erklärte auch, seine Eltern hätten ihm vor 6 Monaten mitgeteilt, dass diese Leute immer wieder kommen und nach dem BF suchen würden und die MQM auch den Onkel und den Neffen des BF entführt hätten. Kürzlich habe er im Fernsehen gesehen, dass eine Flutkatastrophe sein Dorf völlig zerstört habe; er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und hätte ihm die MQM seine Identitätskarte abgekommen und sei es schwer, im Pakistan ohne eine solche zu leben.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2014, Zl: 810594708, VZ 14975320-EAST-WEST, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dem Vorbringen des BF im Erstverfahren sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.

Das BFA stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und leide der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Ferner habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF nicht geändert.

Beweiswürdigend führte das BFA im wesentlichen aus, der BF habe angegeben, dass die von ihm im Erstverfahren gemachten Angaben richtig seien, er diese aufrecht erhalte und habe diese Fluchtgründe im wesentlichen wiederholt. Wie der Asylgerichtshof jedoch diesbezüglich festgehalten habe, habe der BF dadurch jedoch aufgrund der unglaubwürdigen Angaben keine Verfolgung glaubhaft machen können und sei der BF schon im Vorverfahren nicht bereit gewesen, Dokumente vorzulegen, die sein Vorbringen stützten und habe der BF bis dato nicht getan.

Im zweiten Asylverfahren habe der BF die Entführung und eventuelle Ermordung seines Onkels und dessen Sohnes durch Mitglieder der Partei MQM sowie die Überflutungen in Pakistan einzuflechten versucht. Der BF habe jedoch keinen Grund für die Entführung angegeben und habe außerdem geäußert, dass er die Ermordung der Verwandten nur vermute. Auch habe er die Befürchtungen aufgrund der Überflutungen in Pakistan nur in der Erstbefragung erwähnt und dies weder in den weiteren Einvernahmen noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung werde deutlich, dass es sich beim vom BF vorgebrachten und nachgeschobenen Sachverhalt lediglich um erfundene Szenarien handle, um doch noch eine Änderung herbeizuführen.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt eines glaubhaften Kerns entbehre und es dem BF im Folgeverfahren nicht gelungen sei, eine neue entscheidungsrelevante und zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde festgehalten, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens keine relevante Änderung der diesbezüglichen Situation des BF ergeben habe.

Zum Herkunftsstaat des BF wurde festgestellt, dass diesbezüglich seit der Rechtskraft des Erstbescheides keine nachteilige Änderung der Lage eingetreten sei und ergeben sich die Länderfeststellungen zu Pakistan aus den seitens des BFA zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom Juni 2014 ; die Staatendokumentation sei gem. § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates, weshalb von der Ausgewogenheit der beigezogenen Unterlagen auszugehen sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass der erforderliche "glaubhafte Kern" dem seitens des BF vorgebrachten Sachverhaltes bereits im Erstverfahren abgesprochen worden sei und habe sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Vorbringen des BF nunmehr glaubwürdig sei; ferner sei dem nachgeschobenen Vorbringen ebenso der glaubhafte Kern abzusprechen.

Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen.

Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht ergeben.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde wird seitens des BF sein bisheriges Vorbringen wiederholt und neu hinzugefügt, dass man das Elternhaus des BF angegriffen und auch den Vater des BF habe töten wollen.

11. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 23.12.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und der entsprechenden Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG

II.3.1. § 21 Abs 3 BFA-VG lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 21 Abs. 3 BFA-VG anwendbar wäre.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 21 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer unter anderem neu vorgebracht, dass seine Familie bzw. seine Herkunftsregion vom aktuellen Hochwasser im September 2014 betroffen sei.

Entgegen den Ausführungen des BFA hat er dies nicht nur in der Erstbefragung am 16.09.2014 getan ("Ich vermute, dass meine Familie in XXXX ist, aber wo, das weiß ich nicht. Es kam jetzt zu Überflutungen und ich weiß nicht, wo meine Familie sich befindet."

Konkret nach neuen Gründen befragt, machte der BF dezidiert die Überflutungen und dass er nichts mehr habe, geltend (AS 5)), sondern auch in seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BFA erklärte der BF, dass er im Fernsehen gesehen habe, dass sein Dorf von den aktuellen Überflutungen völlig zerstört worden sei (AS 109).

In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli und August 2010 in seiner Entscheidung vom 19.09.2011, U84/11, ausgeführt wird, dass "[i]n Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation [...] es nicht ausreichend [ist], wenn [...] der Asylgerichtshof [...] bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt XXXX, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist"." Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zudem ausgesprochen, dass nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war. Der Verfassungsgerichtshof führte im obzitierten Erkenntnis anschließend weiters aus: "Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden Verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshof infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09)."; ebenso VfGH 19.09.2011, U256/11.

Das BFA hielt zum Vorbringen des BF hinsichtlich der aktuellen Überflutungen im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF diese lediglich in seiner Erstbefragung, jedoch nicht in den weiteren Einvernahmen erwähnt habe und vermerkte aktenwidrig, der BF habe auch in seiner schriftlichen Stellungnahme die Überflutungen und seine diesbezügliche individuelle Betroffenheit nicht angegeben, obwohl er in der schriftlichen Stellungnahe (AS 109) sehr wohl erwähnt hat, dass sein Dorf durch die aktuellen Überflutungen zerstört worden sei.

Das BFA hat weder Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, noch aktuelle Feststellungen zu den Überflutungen im September 2014 getroffen.

Im angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014 sind zwar Länderfeststellungen zu den vergangenen Überschwemmungen im Jahr 2010 - 2013, jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan nach den aktuellen Überschwemmungen im September 2014 (im Entscheidungszeitpunkt) enthalten. Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan seit September 2014 eingetretenen, außergewöhnlichen Situation und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen, was vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist.

Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende aktuelle Feststellungen seitens des BFA nachzuholen sein, wozu jedenfalls auch eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem konkreten Herkunftsort und seiner individuellen Betroffenheit erforderlich sein wird.

In einem wird der BF auch zu befragen sein, in welchem Zusammenhang die behauptete Entführung seines Onkels und Cousins zu seiner Person bzw. zu seinem Vorbringen steht.

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

II.4. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

So sind für Folgeanträge nach de AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatur einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

II.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren, zur Schutzfähigkeit, zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zum Refoulementschutz abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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