L501 2005586-1•BVwG L501 2005586-1
L501 2005586-1Tribunal administratif fédéral2 janv. 2015
Beitragsrückstand, Beschwerdefrist, entschiedene Sache,<br/>Exekutionsverfahren, Rechtzeitigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR.XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.08.2012, Zl. 41mag.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 17.02.2012 teilte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) per E-Mail mit, dass sie am 01.02.2012 zeitgleich mit dem Kontoauszug für das 1. Quartal 2012 die vom Bezirksgericht Vöcklabruck erteilte Bewilligung der Fahrnisexekution erhalten habe, obschon ihr bis zu diesem Tage kein Rückstandsausweis zugestellt worden sei. Sie ersuche daher, die Zustellung des Rückstandsausweises nachzuweisen bzw. bei mangelndem Nachweis einer ordentlichen Zustellung die Einstellung der Fahrnisexekution zu veranlassen sowie die Herkunft des Rückstandes zu klären und im Falle eines berechtigen Rückstandes eine Ratenzahlung zu gewähren.
In ihrem Schreiben vom 28.02.2012 führte die belangte Behörde aus, dass der Rückstandsausweis ein integrierter Bestandteil des Exekutionsantrages sei; wenn daher ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Exekutionsantrag unter "weiteres Vorbringen" einen Rückstandsausweis enthielte, so sei dieser als tauglicher Exekutionstitel anzusehen und gelte gleichzeitig mit Zustellung der Exekutionsbewilligung als zugestellt; eine gesonderte Zustellung des Rückstandsausweises sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Die bP übermittelte hierauf der belangten Behörde am 13.03.2012 eine E-Mail folgenden Inhalts: "Zu Ihrem Schreiben vom 28.02.2012 zu VSNR XXXX wird die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt.
Mit Bescheid vom 19.04.2012, 42 mag.XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die bP unter Anrechnung der bis zum 24.08.2011 geleisteten Zahlungen, die für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.07.2010 aushaftenden Beiträge zur Sozialversicherung in Gesamthöhe von EUR 1.221,11 sowie die für den Zeitraum bis 20.01.2012 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 90,35 zu bezahlen und für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 21.01.2012 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.221,11 zu leisten. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Akt befindet sich ein von der bP am 07.05.2012 handschriftlich verfasstes Schreiben, in dem sie festhält, dass nach Akteneinsicht für die Schriftstücke (22.10.11 und 20.12.11) kein Zustellnachweis aktenkundig sei. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass es sich hierbei um den Kontoauszug 4. Quartal 2011 vom 22.10.2011 und die daraufhin mangels Zahlung erstellte Mahnung vom 20.12.2011 handle.
I.2. Mit E-Mail vom 21.05.2012 nahm die bP Bezug auf den Bescheid vom 19.04.2012, 42 mag.XXXX und verwies auf ihre Eingabe vom 07.05.2012, wonach keine Zustellung einer Vorschreibung aktenkundiger Massen ausgewiesen sei; die Exekutionsführung mittels Rückstandsausweis sei daher rechtswidrig und unzulässig; es werde daher beantragt, über die angebliche Forderung der Anstalt bescheidmäßig abzusprechen und die Exekution bis zur Rechtskraft der ausstehenden bescheidmäßigen Vorschreibung zu hemmen.
Die belangte Behörde forderte die bP gemäß § 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG auf, ihren Antrag binnen 14 Tagen unterfertigt einzubringen und verwies überdies auf den rechtskräftigen Bescheid vom 19.04.2012, weshalb dem Antrag auf neuerliche bescheidmäßige Feststellung dem Grunde nach nicht entsprochen werden könne.
Am 25.07.2012 langte bei der belangten Behörde ein von der bP nunmehr unterzeichnetes Schriftstück (24.07.2012) mit dem Antrag "zu Ihrem Schreiben vom 28.02.2012 zu VSNR XXXX wird die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt" ein.
Mit Bescheid vom 03.08.2012, 41 mag.XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der bP vom 21.05.2012, verbessert eingebracht am 25.07.2012, auf neuerliche bescheidmäßige Feststellung des Rückstandsausweises vom 21.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG im Zusammenhang mit § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG wegen entschiedener Sache zurück. Laut dem im Beitragsakt einliegenden Zustellnachweis (Rückschein) wurde der Bescheid nach Durchführung eines Zustellversuches am 07.08.2012 beim Postamt 4800 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 07.08.2012 eingetragen.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 10.09.2012, 20:16 Uhr, Einspruch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Anstalt über etwas entschieden habe, das gar nicht beantragt worden sei; Zweck und Inhalt des Antrages sei die Problematik der Kostentragung für den - ob unterlassener Zustellung der Urvorschreibung - Rückstandsausweis, der aufgrund von Verfahrensfehlern der Anstalt in Exekution gezogen worden sei. Ihre stehe kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung, als sich gegen den Rückstandsausweis zur Wehr zu setzen, da eine Klage gemäß §§ 35 bis 37 EO für Verwaltungssachen der Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung stehe, sondern im Verwaltungsweg auszutragen sei; sollte derartiges zur Verfügung stehen, hätte sie die Anstalt darauf hinweisen müssen. Zur Klärung der Angelegenheit werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 18.09.2012 den Einspruch samt Beitragsakt, verwies auf die laut Zustellnachweis am 07.08.2012 durch Hinterlegung mit gleichzeitigem Beginn der Abholfrist erfolgte Zustellung und die somit ihrer Ansicht nach verspätete Erhebung des Einspruchs mittels E-Mail am 10.09.2012; abschließend beantragte sie die Zurückweisung bzw. - sofern der Einspruch als rechtzeitig erhoben gewertet werde - die Abweisung.
I.3. Die von der Einspruchsbehörde eingeholte "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" wurde vom Zusteller am 07.08.2012 unterschrieben und ist ihr zu entnehmen, dass das Dokument (= Bescheid vom 03.08.2012) ab dem nächsten Werktag abgeholt werden könne. Die Übernahmebestätigung weist als Datum der Übernahme den 08.08.2012 auf; die aufgrund des nicht ganz eindeutig lesbaren Datums durchgeführte Rücksprache des zuständigen Bediensteten der Einspruchsbehörde mit dem Zustelldienst ergab laut Aktenvermerk vom 18.10.2012 gleichfalls den 08.08.2012 als Übernahmedatum.
Auf Ersuchen des nunmehr zur Entscheidung zuständigen Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.09.2014 mit, dass die genaue Uhrzeit des Empfangs der Beschwerde aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums nicht mehr eruiert werden könne, aber davon auszugehen sei, dass die E-Mail um ca. 20:15:57 erstmals am Server und um 20:16 Uhr an der E-Mail Adresse direktion.ooe@svagw.at eingelangt sei. Die SVA habe in ihrer beiliegenden Erreichbarkeitskundmachung, zuletzt amtlich verlautbart am 25.09.2012, festgelegt, dass die Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Sendungen in der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 07:30 bis 14:45 Uhr sind. Es sei hierdurch nach außen bekannt gemacht worden, dass elektronische Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung behandelt werden, dass sich auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten. Bei der beigelegten Erreichbarkeitskundmachung handelt es sich um die Verlautbarung Nr. 100, Jahr 2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP beantragte mit E-Mail vom 13.03.2012 die bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 21.01.2012 ausgewiesenen und zu XXXX, BG XXXX, in Exekution gezogenen Beitragssrückstände. Mit Bescheid vom 19.4.2012, 42 mag.XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die bP unter Anrechnung der bis zum 24.08.2011 geleisteten Zahlungen, die für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.07.2010 aushaftenden Beiträge zur Sozialversicherung in Gesamthöhe von EUR 1.221,11 sowie die für den Zeitraum bis 20.01.2012 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 90,35 zu bezahlen und für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 21.01.2012 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.221,11 zu leisten. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom 21.05.2012 stellte die bP fest, dass eine Exekutionsführung mittels Rückstandsausweis im Hinblick auf das Nichtvorliegens eines Nachweises über die Zustellung des Mahnschreibens vom 20.12.2011 bzw. des Kontoauszuges vom 4. Quartal 2011 rechtswidrig ist und beantragte deshalb den bescheidmäßigen Abspruch über die angebliche Forderung der belangten Behörde sowie die Hemmung der Exekution. Der auf Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge unterfertigt eingebrachte Antrag vom 24.07.2012 ist mit dem Erstantrag vom 13.03.2012 wortident und begehrt die bescheidmäßige Vorschreibung der im Rückstandsausweis vom 21.01.2012 ausgewiesenen Zahlungsverbindlichkeiten.
Der diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisende Bescheid vom 03.08.2012, 41mag.XXXX, wurde nach Durchführung eines Zustellversuches am 07.08.2012 beim Postamt 4800 hinterlegt, die bP wurde hiervon mittels einer vom Zusteller am 07.08.2012 unterfertigten "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" informiert, welche als ersten Tag der Abholfrist den nächsten Werktag, also den 08.08.2012 angibt. Das Dokument (=Bescheid vom 03.08.2012, 41mag.XXXX) wurde von der bP am 08.08.2012 übernommen. Die per E-Mail erhobene Beschwerde langte am 10.09.2012 um ca. 20:15 Uhr bei dem außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server ein, den die belangte Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichtete E-Mails gewählt hatte.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den hg. Akt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahren
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 schließt die Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, aus, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 194 GSVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 122/2011 iVm § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996, konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. das VwGH vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0139).
Nach dem im vorgelegten Beitragsakt einliegenden Zustellnachweis (Rückschein) wurde der angefochtene Bescheid vom 03.08.2012, 41mag.XXXX, nach Durchführung eines Zustellversuches am 07.08.2012 beim Postamt 4800 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 07.08.2012 bestimmt. Die der bP im Zuge des Zustellversuchs am 07.08.2012 zurückgelassene Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments bestimmt als ersten Tag der Abholfrist aber den nächsten Werktag, also den 08.08.2012. Übernommen wurde das Dokument von der bP am 08.08.2012.
Wesentlich für die Frage der Rechtzeitigkeit ist somit, ob als Beginn der Abholfrist der im Zustellnachweis (Rückschein) angegebene 07.08.2012 oder der in der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments angegebene 08.08.2012 heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2005/05/0016, (vgl. auch Zl. 2013/11/0188) zu einem vergleichbaren Sachverhalt (unterschiedliche Angaben über das Datum der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung einerseits im Rückschein und andererseits in der Verständigung von der Hinterlegung) wie folgt ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. Walter/Thienel aaO, E 2f. zu § 22 ZustG; VwGH vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0156). Wenn, wie oben ausgeführt, der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird."
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung, allein der vom Zusteller in der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" bestimmte 08.08.2012 heranzuziehen ist, zumal an diesem Tag die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde und die Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung hinsichtlich des Zustellnachweises (Rückscheines) im Sinne oa. Rechtsprechung als gelungen anzusehen ist. Die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels endete somit - da der 08.09.2012 auf einen Samstag fiel - am Montag, 10.09.2012 und erreichte der bei der belangten Behörde per E-Mail erhobene Einspruch (nunmehr Beschwerde) diese daher am letzten Tag der Einspruchsfrist, und zwar unstrittig außerhalb der Amtsstunden.
Wesentlich für die Frage der Rechtzeitigkeit ist daher in weiterer Folge, ob der nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag der Frist) angekommene Einspruch noch als am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht anzusehen ist oder erst als am nächsten Tag (und damit nach Fristablauf) mit Wiederbeginn der Amtsstunden.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) sind unter solchen organisatorischen Beschränkungen nicht nur Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen, sondern auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Gemäß Abs. 5 ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
Die belangt Behörde vermeint, durch die in ihrer Erreichbarkeitskundmachung festgelegten Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Sendungen auf die Amtsstunden, auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs hinreichend bekannt gemacht zu haben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die zum Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Internet unter www.avsv.at verlautbarte Erreichbarkeitskundmachung (Verlautbarung Nr. 47 Jahr 2010) in ihrer Einleitung auf § 13 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 Bezug nimmt, sodass auch der enthaltene Verweis auf § 13 Abs. 5 AVG im Hinblick auf die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und Anträge sowie die Fristenberechnung im Sinne dieser Rechtslage zu verstehen ist. Und da § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wie folgt lautete: "Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht", wäre der Einspruch jedenfalls als fristgerecht eingebracht anzusehen. Auch wenn nun E-Mails als schriftliche Anbringen zu werten sind, so kann die in der Erreichbarkeitskundmachung veröffentlichte Begrenzung der Entgegennahme schriftlicher Sendungen auf die Amtsstunden - insbesondere auch aufgrund obiger Ausführungen - mangels hinreichender Deutlichkeit bzw. Erkennbarkeit für den Rechtsunterworfenen nicht als Verlautbarung bestehender organisatorischer Beschränkungen des elektronischen Verkehrs gewertet werden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die belangte Behörde daher ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden nicht mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten. Folglich wurde die bei der belangten Behörde am 10.09.2012, ca. 20:15 Uhr, eingelangte Beschwerde unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach Fristen grundsätzlich um Mitternacht (24.00 Uhr) enden, fristgerecht eingebracht (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
II.3.3. Entschiedene Sache
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden Rechtslage die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthob, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. zB. VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN).
Im Hinblick auf § 194 GSVG ist § 68 somit anwendbar.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur).
Die bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 21.01.2012 ausgewiesenen Zahlungsverbindlichkeiten (in Rechtskraft erwachsener Bescheid vom 19.04.2012, Zl. 42mag.XXXX) gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der bP vom 13.03.2012, welcher lautete: "Zu Ihrem Schreiben vom 28.02.2012 zu VSNR XXXX wird die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt". Ohne dass es zu einer maßgebenden Änderung in den Beitragsrückständen oder der anzuwendenden Rechtslage (wird von der bP auch nicht behauptet) gekommen wäre, wurde von der bP mit Antrag vom 21.05.2012 neuerlich begehrt, es möge über die Forderung bescheidmäßig abgesprochen werden. Der gemäß der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge unterfertigt eingebrachte Antrag vom 24.07.2012 ist mit dem Erstantrag vom 13.03.2012 wortident: "Zu Ihrem Schreiben vom 28.02.2012 zu VSNR XXXX wird die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt". Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag der bP vom 21.05.2012 bzw. unterfertigt vom 24.07.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Wenn die bP nunmehr in Ihrer Beschwerde vom 10.09.2012 vermeint, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid über nicht Beantragtes entschieden, Zweck und Inhalt des Antrages sei die Problematik der Kostentragung für den Rückstandsausweis, der aufgrund von Verfahrensfehlern der Anstalt in Exekution gezogen wurde, so ist festzuhalten, dass dieses Begehren dem Antrag der bP vom 21.05.2012 bzw. unterfertigt vom 24.07.2012 nicht entnommen werden kann. Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/08/0013, verwiesen, wonach die Erstattung (rechtskräftig) zugesprochener Exekutionskosten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig ist, weil weder die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, noch die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht sowohl zur fristgerechten Einbringung von Beschwerden als auch zu § 68 Abs.1 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.