BVwG G311 2007851-1

G311 2007851-1Tribunal administratif fédéral2 janv. 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G311 2007851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2007851.1.00

Spruch

G311 2007851-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014, Zl. 95281300/109457574 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 83 StGB und § 15 iVm § 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.02.2014, Zahl 22 Hv 4/14a, rechtskräftig am 25.02.2014 erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"A. W. K. ist schuldig;

er hat

I.) in XXXX fremde bewegliche Sachen nachstehenden Verfügungsberechtigten zu nachangeführten Zeiten teils versuchten Diebstahls, teils durch Einbruch (Punkt 1.) mit dem Vorsatz weggenommen bzw. versucht, wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und beging sämtliche Taten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. ) zwischen dem XXXX und XXXX dem C. T. H. 36 Weinflaschen im Wert von ca. EUR 600,- durch Einbruch in dessen Kellerabteil, in dem er die Metallsprossen der Kellertüre von oben mit Gewalt nach unten aufzwängte, sodass ein Überklettern ohne Öffnen des Schlosses möglich war;

2. ) am XXXX gemeinsam mit den beiden abgesondert verfolgten L. G. Z. und B. D. D. aus Kraftfahrzeugen unbekannter Inhaber 6 Stück portable CD-Player, 4 Stück elektrische Damenrasierer, 2 Stück Bikini Trimmer, eine originalverpackte Foto Speicherkarte im Wert von insgesamt EUR 2500,- sowie weitere werthältige Gegenstände, wobei es teilweise beim Versuch blieb, soweit die Fahrzeuge versperrt waren;

3. ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten A. M. S. am XXXX in XXXX einem Verfügungsberechtigten der XXXX 1 Damenhemd, 1 After Shave, 1 Pkg. Fisch, 1 Herrenslip, 1 Gillette Venus Rasierspiegel, 1 Shampoo, 2 Deo, 4 Fl. Absolut Wodka und 1 AXE im Gesamtwert von € 110,10, wobei es beim Versuch blieb;

4. ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten P. S. am XXXX in XXXX, einem Verfügungsberechtigten der Firma XXXX 1 Flasche Wodka im Wert von EUR 4,99, wobei es beim Versuch blieb;

II.) am XXXX in XXXX ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte ausgestellt von der Sparkasse, lautend auf XXXX, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;

III.) am XXXX in XXXX, A. M. S. durch versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und eines Stoßes vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht.

Strafbare Handlungen:

zu I.) das Verbrechen des teils versuchten teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch (Faktum 1) nach den §§ 127, 129 Z 1, 130

1. Fall und 15 Abs. 1 StGB;

zu II.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB;

zu III.) das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB

Strafe: nach § 129 StGB

Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten.

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Strafe im Umfang von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen; der unbedingte und somit zu vollziehende Teil der verhängten Strafe beträgt 4 Monate.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: teilweise Geständnis und teilweises Tatsachengeständnis der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist teilweise objektive Schadensgutmachung

Erschwerend: rascher Rückfall, fünf einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen."

Eine bedingte Zusatzstrafe in der Dauer von vier Monaten wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX, verhängt. Der Beschwerdeführer hat mit drei weiteren Mittätern im Zeitraum von Oktober 2013 bis XXXX aus unversperrten Fahrzeugen in ca. 25 bis 30 Angriffen ca. 25 bis 30 Navigationsgeräte im Wert von jeweils zumindest Euro 100,-- sowie Kleingeld gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gestohlen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Er habe hier keine familiären Bindungen, keinen Wohnsitz und keine Beschäftigung. Seine Lebensgefährtin sei auch nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er habe keine Kontakte mehr zu seinem Heimatland, er lebe in Österreich mit seiner Freundin zusammen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle nach der Haftentlassung wieder arbeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er ging zuletzt von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung in einem China-Restaurant in XXXX nach. Zwei Beschäftigungsverhältnisse jeweils in der Dauer von drei Monaten lagen zwischen November 2011 und Mai 2012 vor.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die erste Meldung liegt von XXXX bis XXXX (Unterkunftgeber: XXXX, obdachlos) vor. Zuletzt war er von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX polizeilich gemeldet. Zeitlich spätere Meldungen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Da vom Berufungswerber, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt, wobei die erste aus dem Jahre 2012 stammende Verurteilung nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

Schwer wiegen hingegen die beiden darauffolgenden Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von August bis Dezember 2013 in mehreren Angriffen Diebstähle begangen, einmal sogar durch Einbruch in ein Kellerabteil. Im Juli 2013 hat er weiters eine Bankomatkarte unterdrückt. Die Diebstähle der Navigationsgeräte erfolgten in 25 bis 30 Angriffen. Allein dieses Vorgehen zeigt, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Berufungswerbers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. In Hinblick auf die dargestellte Vorgangsweise, wobei insbesondere die Häufigkeit der Angriffe hervorzuheben ist, zeigt, dass die vom Berufungswerber ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).

Dem Urteil vom XXXX liegt auch eine versuchte Körperverletzung zugrunde. Der Beschwerdeführer hat am XXXX seine Freundin mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihr einen Stoß versetzt. Die vom Berufungswerber ausgehende Gefährdung ist in Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte jedenfalls auch als erheblich einzustufen.

Der Berufungswerber hat die letzte Straftat im Dezember 2013 begangen. Der seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, auf Grund derer eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könnte (VwGH 30.04.2010, 2008/18/0351).

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, er selbst ist verschiedenen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen, weshalb von privaten Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet auszugehen war. Anzumerken ist, dass auch die Beziehung zur Lebensgefährtin ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte, vielmehr trat sie einmal als Mittäterin in Erscheinung. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers wird zudem durch seine Straftaten erheblich relativiert. Der gegenständliche vorliegende Eingriff in das Privatleben ist jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten ist.

Vor dem Hintergrund der konkrete Umstände, ist den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beizumessen als dem von ihm erheblich beeinträchtigten öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten.

In Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzte Verhalten, insbesondere auf die Vielzahl der Delikte, war die von der belangten Behörde ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden.

Zur Frage der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 86 Abs 3 FPG vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 (nunmehr § 70 Abs. 3 FPG) zu verweisen. Demnach ist in § 86 Abs. 3 FPG die Pflicht der Behörde normiert, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, die Durchsetzbarkeit der Entscheidung für einen Monat zur Ermöglichung der Vorbereitung der Ausreise aufzuschieben. Daraus folgt aber noch kein Verbot, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs. 3 FPG ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge (VwGH 24.04.2007, 2007/21/0089; 20.12.2007, 2007/21/0401).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Bescheid war daher mit seiner Erlassung am 29.04.2014 durchsetzbar, weshalb gegenständlich über einen Durchsetzungsaufschub nicht abzusprechen war.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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