BVwG W219 1435483-1

W219 1435483-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014

Regest

Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W219 1435483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1435483.1.00

Spruch

W219 1435483-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.05.2013, Zl. 12 09.720-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, minderjährig und unbegleitet, stellte nach illegaler Einreise am 29.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Pashtu und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei geboren am XXXX in XXXX, Jalalabad, Afghanistan. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe in Jalalabad von 2003 bis 2010 die Grundschule besucht. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor drei Monaten aus Jalalabad abgereist und schlepperunterstützt auf einer unbekannten Route auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, der Onkel des Beschwerdeführers habe bei einem Streit den Vater des Beschwerdeführers angeschossen. Der Vater sei seither vermisst. Von anderen Leuten habe der Beschwerdeführer gehört, dass man ihn auch umbringen wolle. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, der Onkel werde ihn umbringen.

3. Am 14.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetsch in der Sprache Pashtu und in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen, wobei er keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen bisherigen Angaben machte.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 14.09.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen

4. Am 11.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Eisenstadt unter Beteiligung eines Dolmetsch in der Sprache Pashtu und in Anwesenheit eines Vertreters des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er ergänze gegenüber seinen bisherigen Aussagen, es habe seit ca. zwei Jahren einen Grundstücksstreit zwischen seinem Onkel väterlicherseits und seinem Vater gegeben, im Zuge dessen der Vater des Beschwerdeführers einen Sohn des Onkels des Beschwerdeführers erschossen habe. Danach sei die Familie des Beschwerdeführers zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Der Onkel väterlicherseits habe sie verfolgt und den Vater des Beschwerdeführers angeschossen. Der Vater des Beschwerdeführers sei seither verschollen. Anschließend habe der Onkel des Beschwerdeführers nach diesem gesucht, um ihn als Rache für seinen Sohn zu töten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst bekommen und zum Onkel mütterlicherseits gesagt, er solle die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren.

5. Am 14.03.2013 beantwortete die Staatendokumentation des Bundesasylamts eine Anfrage des Bundesasylamts vom 12.02.2013 nach Einschaltung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad zusammengefasst wie folgt:

"1. Lebt die Familie des [Beschwerdeführers] an der Adresse ... beim

Onkel mütterlicherseits ... ?

Nachdem der Streit zwischen der Familie des [Beschwerdeführers] und seinem Onkel entstand, hat die Familie des [Beschwerdeführers] ihren Wohnsitz auf die oben erwähnte Adresse verlagert, während die

Familie des Onkels in das Gebiet ... in Pakistan übersiedelte.

2. Was wissen die Familienmitglieder bzw. Dorfvorstände über die Ausreise des [Beschwerdeführers]?

Die Angaben des [Beschwerdeführers] wurden bestätigt, die Familien sind immer noch verfeindet.

3. Weiß jemand über den Aufenthalt des Vaters des [Beschwerdeführers] Bescheid?

Die Adresse des Vaters des [Beschwerdeführers] ist dem Dorfvorsteher und einigen Einheimischen bekannt.

4. Was wissen die Dorfvorstände im [Heimatdorf des Beschwerdeführers] über die Vorfälle im Heimatland? Wurde tatsächlich der Sohn [des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers] vom eigenen Onkel ermordet? Besteht seit einiger Zeit ein Grundstücksstreit zwischen den beiden Familien? Was kann über die Streitigkeiten sonst noch in Erfahrung gebracht werden?

Die Angaben des [Beschwerdeführers] wurden bestätigt, es ist auch richtig, dass der Sohn [des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers] vom eigenen Onkel ermordet wurde. [Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers] will Rache verüben und den [Beschwerdeführer] und seine Brüder töten."

6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2013 nahm der Beschwerdeführer zur zitierten Anfragebeantwortung und zu von der belangten Behörde übermittelten Länderberichten Stellung.

7. Mit Bescheid vom 23.05.2013, Zl. 12 09.720-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, die Minderjährigkeit und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers fest. Im Heimatland befänden sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und zwei Brüder. Was die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betrifft, würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe "zum Gegenstand des Bescheides erhoben". Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten wegen Streitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits drohe. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne daher Unterstützung bekommen. Er könne von Österreich aus Kabul erreichen und dort von seinen Verwandten entgegengenommen werden und überdies Jalalabad über den Landweg erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe seien mit Hilfe eines Verbindungsbeamten im Heimatland recherchiert worden. Dieser habe den Großteil der Angaben bestätigt, jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Angaben asylrelevante Verfolgung drohe.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, der Beschwerdeführer habe lediglich Probleme mit Dritten, nicht jedoch mit staatlichen Behörden behauptet. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Daher könnten die vorgebrachten Gefahren nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und es auch keine sonstigen Hinweise darauf gebe, dass er in Afghanistan einer Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Vorgebracht wird insbesondere, die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Blutrache, der damit für die Angehörigen des Täters verbundenen Gefährdungssituation und der von den übrigen Familienmitgliedern des Opfers für die Angehörigen des Täters ausgehenden Gefahr anzustellen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Das Bundesasylamt hat festgestellt, die Angaben des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Sohn des Onkels des Beschwerdeführers getötet, woraufhin der Onkel den Vater an der Hand verletzt habe, seien durch die Recherche eines Verbindungsbeamten großteils bestätigt worden (bek. Besch. S. 45 - 46). Der Beschwerdeführer sieht in diesen Umständen und in seiner Furcht davor, der Onkel werde auch an ihm Rache zu üben versuchen, eine asylrelevante Verfolgung (Beschwerde AS 266 - 267: "Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan droht dem mj Beschwerdeführer Blutrache durch seinen wohlhabenden und daher einflussreichen Onkel und dessen

Söhne, er würde ... wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie -

einer sozialen Gruppe - verfolgt werden."). Das Bundesasylamt hat sich allerdings in keiner Weise allgemein mit der Praxis von Blutfehde bzw. Blutrache in Afghanistan beschäftigt: In den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Ausführungen. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Blutfehde/Blutrache in Afghanistan enthalten, nicht beurteilt werden. Das Bundesasylamt traf zu diesem Themenkreis im bekämpften Bescheid keinerlei allgemeine Feststellungen, sondern beschränkte sich darauf, in seiner Beweiswürdigung bloß spekulative Überlegungen anzustellen wie etwa jene, dass das eigentliche Ziel der Rache des Onkels für den Tod eines Sohnes der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, der ja bereits vom Onkel verletzt worden sei und einen Arm verloren habe; auch eine Verletzung des Täters könne Vergeltung im Sinne der Blutrache darstellen (bek. Besch. S 46). Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen zur Praxis der Blutrache unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zum gegenständlichen Themenkreis beurteilt werden kann.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf Gefahren wegen Blutrache, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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