BVwG W213 1435481-1

W213 1435481-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, subjektive Furcht,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W213 1435481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.1435481.1.00

Spruch

W213 1435481-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13 05.820-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 06.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan würden seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und zwei Geschwister leben. Den Entschluss nach Europa zu den hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Er hätte seine Heimat deswegen verlassen, weil ein Mann namens XXXX die Ehefrau des Beschwerdeführers habe heiraten wollen bevor diese den Beschwerdeführer geehelicht habe. Die Gattin des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag abgelehnt, weshalb sie nach der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer von XXXX bedroht worden sei. XXXX habe den Beschwerdeführer geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Er habe ferner gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er ihm nochmals erwischen und daraufhin legte der Beschwerdeführer die Heimat verlassen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Im Jahr 1370 afghanischer Zeitrechnung sei er bereits vier Jahre alt gewesen. Er legte eine Tazkira vom 22.02.1388 (afghanischer Zeitrechnung), das entspricht dem 12.04.2009 vor. Zusätzlich legte er noch eine Reihe von Dokumenten vor, zum Beweis für seine Tätigkeit bei der XXXX, im afghanischen Flüchtlingsministerium sowie Fotos, die ihn mit Angehörigen der amerikanischen Armee zeigen.

Zum Reiseweg gab er an, dass er am 07.02 2013 von Kabul aus legal per Flugzeug nach Teheran gereist sei. Dort habe er sich Schleppern angeschlossen, die ihm ein griechisches Visum besorgt hätten, mit dem er dann legal nach Griechenland gereist sei. In Griechenland (Athen) sei ihm der Pass von den Schleppern abgenommen worden. Es sei dann ungefähr drei Monate in Athen geblieben und dann gemeinsam mit anderen Afghanen mit einem Lkw nach Österreich transportiert worden. Den Schlepper habe er Anfang Februar 2013 beauftragt.

Er spreche Dari. Außerdem spreche Englisch und Usbekisch. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie den sunnitischen Islam an. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Gattin XXXX sei ungefähr ein Jahr jünger als er, dass genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Die Töchter hießen XXXX und XXXX. Das Geburtsdatum seiner Kinder kenne er nicht. Die eine Tochter sei sechs Jahre alt die andere zweieinhalb. Seine älteste Tochter suche die Vorschule in XXXX.

Die Hochzeit mit seiner Gattin habe im Jahr 1385 (afghanischer Zeitrechnung) stattgefunden.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Dort sei er auch zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Er habe auch zwei Jahre lang die Universität in Kabul besucht. Bei der Universität habe es sich um eine Privatuniversität gehandelt, an der er ein Fernstudium betrieben habe. Daneben habe er gearbeitet. 2010 habe er das Studium abbrechen müssen, da er immer mehr arbeiten musste und keine Zeit zum Lernen gefunden habe.

Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet: XXXX Dort hätten auch seine Eltern gelebt. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe seit seiner Ausreise bei ihren Eltern in XXXX.

Bei der oben genannten Wohnung handle es sich um eine Mietwohnung mit drei Zimmern. Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße XXXX und sei 61 Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße XXXX. Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er nach Abschluss der Schule im Jahr 2008 aufgrund der Familie geheiratet habe. Er habe dann als Rezeptionist in einem Camp, das von der amerikanischen Botschaft betrieben worden sei, gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er im Februar oder März 2010 beendet. Immer wenn er als Dolmetsch irgendwohin mitgegangen sei, habe er sich in Gefahr gefühlt.

Er habe dann eine Stellung bei der XXXX angenommen und dort in der Businessabteilung gearbeitet. Er sei dort für Statistik zuständig gewesen. Weil er bei der Bank zu wenig verdient habe, hätte er ab Juli 2010 bei der XXXX gearbeitet.

Diese Organisation befasse sich mit dem Finanzmanagement der einzelnen afghanischen Provinzen. Er habe in der XXXX im Norden Afghanistans, und zwar im Büro diese Organisation in XXXX, gearbeitet. Er sei als Finanzberater für den Gouverneur dieser Provinz, dessen Namen er vergessen habe, im Landwirtschaftsbereich tätig gewesen. Nach Abschluss des Projektes habe er die Tätigkeit bei dieser Organisation mit Ende Juni 2011 beendet und sei nach Kabul zurückgekehrt. Er sei dann etwa drei Monate arbeitslos gewesen und habe sich schließlich beim Ministerium für Flüchtlinge in Kabul beworben. Am 01.01.2012 habe er dort zu arbeiten begonnen bis er Ende April 2012 entlassen worden sei.

Er habe dann eine Anstellung als Sekretär beim Gouverneur der Provinz XXXX, XXXX, gefunden. Dessen Büro habe sich in der Stadt XXXX befunden. Nach zwei Monaten sei er Ende September 2012 entlassen worden. Sowohl im Ministerium für Flüchtlinge als auch als Sekretär von XXXX habe er zu wenig verdient. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 habe er dann von seinen Ersparnissen gelebt.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 61 Jahre alt sei und als Fahrer arbeite. Seine Mutter sei 50 Jahre alt und lebe als Hausfrau bei seinem Vater in Kabul.

Seine Schwester XXXXsei zwölf Jahre alt und besuche eine Privatschule in Kabul. Seit seiner Ausreise halte sie sich bei seiner Gattin in XXXX auf. Sein Bruder XXXX sei 18 Jahre alt habe der Schule in Kabul aufgegeben. Er lebe seit seiner Ausreise in XXXX, da er sich dort sicher fühle als in Kabul. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen, da es an Geld fehle.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Schwiegervater XXXX heiße. Er sei Geschäftsmann und handle mit Schafleder. Seine Schwiegermutter XXXXsei Hausfrau. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Familie seiner Gattin nach seiner Ausreise seine beiden Töchter und seine Geschwister aufgenommen habe. Seine Eltern seien ihn Kabul geblieben. Sein Schwiegervater habe eine große Familie, da er drei Frauen habe mit allen Kindern habe. Ihm seien fünf Söhne bekannt, die zum Teil in XXXX zum Teil in Saudi-Arabien arbeiten würden. Sein Vater habe drei Brüder, die in Kabul leben würden. Einer davon sei mit seiner Gattin und den Kindern nach Indien gezogen als erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Ein weiterer Bruder lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Die drei Brüder seiner Mutter lebten im Ausland (London bzw. Moskau). Eine Schwester lebe in London die andere in Moskau.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinen Eltern und seiner Gattin in telefonischem Kontakt stehe.

Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 07.02.2013 Afghanistan verlassen habe. Der Schlepperorganisation habe er € 7000,- bezahlt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei. Er sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihm werde nicht gefahndet. Er sei niemals politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch keine Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation bzw. einem Verein gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe in seinem Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Probleme habe er mit Privatpersonen (Blutfehden bzw. Racheakte) gehabt.

Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da er am 05.05.2007 bei der amerikanischen Botschaft als Dolmetscher zu arbeiten begonnen habe. Die Amerikaner seien gegen die Drogenbauern vorgegangen und er sei als Dolmetscher eingesetzt worden. Jedes Mal sei jemand umgekommen und jedes Mal seien sie Drohungen ausgesetzt gewesen. Ebenso habe die Botschaft die Schlepper unter Druck gesetzt und die Drogenhändler aus der Luft und auch vom Boden aus kontrolliert. Für jede erfolgreiche Aktion habe er ein Zertifikat bekommen, das neben ihm auch andere Beteiligte afghanische Dolmetscher und Polizeibeamte bzw. Soldaten erhalten hätten. Außerdem seien damals etwa 30 fix angestellte Afghanen für die amerikanische Botschaft tätig gewesen.

Im Oktober 2012, als er beim Gouverneur in XXXX beschäftigt gewesen sei, sei er dort von einem Taliban ausgefragt worden. Der Gouverneur habe natürlich mit den Taliban Kontakt halten müssen und eines Tages sei einer der Taliban im Büro gewesen und habe ihn seltsame Sachen gefragt. Er habe ihm gesagt, dass er wüsste, dass er aus Kabul käme und dass er dort auch als Dolmetscher gearbeitet hätte. Durch diese eigenartigen Fragen habe er sich bedroht gefühlt. Der Taliban sei sehr häufig zum Gouverneur gekommen und habe ihm fast jeden Tag die aufdringlichen Fragen gestellt.

Eines Tages sei er bei einem Fußballspiel von Leuten umringt worden, die ihn gebeten hätten ihre Probleme an den Gouverneur heranzutragen. Er habe sich unwohl gefühlt. Eines Tages sei ein großer Paschtune an ihn herangetreten und habe gesagt, dass er ihn kennen würde. Als er die ihn begleitenden Bodyguards aufforderte gegen den Paschtunen vorzugehen, sagten diese nur, er möge diesen Mann in Ruhe lassen. Er könne den Namen dieses Mannes nicht nennen. Er sei ein Stammesführer der Paschtunen. Den Gouverneur habe er von diesen Drohungen nicht informiert, weil es sich nicht viel davon versprochen habe. Von Drohungen könne man eigentlich nicht sprechen. Aber im Jänner 2013, als er schon wieder den vierten Monat in Kabul gewesen sei, hätten alle Leute gewusst, dass er nach XXXX zurückgekehrt wäre.

Sein Bruder XXXX habe im Jänner 2013 einen Englischkurs besucht. Auf dem Heimweg sei er von einem Auto aus angesprochen worden. Er sei gebeten worden ihm (dem Beschwerdeführer) mitzuteilen, dass er sein Mobiltelefon abheben und die Anweisungen befolgen solle.

Irgendwann im Jänner 2013 habe er dann einen Anruf erhalten. Er sollte $ 100.000 bekommen. Er wisse aber nicht wer das gewesen sei. Er sei von unbekannten Personen angerufen worden, wobei von ihm verlangt worden sei, zu erzählen wie die Amerikaner arbeiten. Es sei angekündigt worden dass jemand zu ihm kommen würde, dem er die Informationen geben solle. Er habe sich eine Woche Zeit ausbedungen. Es sei allerdings nie jemand zu ihm gekommen.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dem Kommandanten der SIU, Assadullah Babarkharkhel, von diesen Vorgängen erzählt habe. Dieser habe ihm empfohlen sich in Sicherheit zu bringen. In weiterer Folge habe er dann in XXXX $ 1500 für ein Visum für den Iran geliehen und sei am 27.01.2013 nach Teheran geflogen.

Auf die Frage warum er erst sechs Jahre nach dem Beginn seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht.

Sein Bruder XXXX habe keine Probleme gehabt. Er habe ihn lediglich mitgenommen, da er gefühlt habe, er wäre aufgrund seiner Probleme in Gefahr.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er von den Taliban bedroht werden. In Österreich habe er außer seinem Bruder XXXX keine Angehörigen.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Er gab dazu an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Zudem wisse er wesentlich mehr über die Situation in Afghanistan als die österreichische Behörde jemals wissen würde.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 915-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers, seine Gattin, seine Kinder, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben.

Die Gattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers würden in XXXX bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers hätten eine große Familie. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Unterstützung erfahren. Dass manche dieser Verwandten im Ausland leben würden, stehe dem nicht entgegen, da das Bankwesen in Afghanistan funktioniere.

Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine anwaltliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Wiedergabe der niederschriftlichen Befragung vom 07.05.2013 offensichtlich aktenwidrig sei, da der Beschwerdeführer schon damals angegeben habe, seine Heimat verlassen zu haben, weil er von den Taliban bedroht würde. Es sei keine Rede von einem wie immer gearteten Eifersuchtsdrama in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen.

Zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers sei, dass er vom Mai 2007 bis März 2010 für die US-Botschaft in einem Camp als Rezeptionist und auch als Dolmetscher bei verschiedenen Einsätzen der "Amerikaner" eingesetzt gewesen sei. Diese Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer durch zahlreiche Dokumente, die von der Behörde nicht als gefälscht eingestuft worden seien, untermauert worden. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er ab Ende 2012 von Taliban unter Druck gesetzt worden, diesen Informationen über "die Amerikaner" zu versorgen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, auch nach Beendigung dieser Arbeit noch Zugang zu diesem Camp gehabt zu haben und dort auch Parties besucht zu haben. Dieses vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten und der "Widerspruch", dass der Beschwerdeführer angegeben habe ab 05.05.2007 für die US-Botschaft gearbeitet zu haben, während das Schreiben der XXXX diese Stellung schon ab 18.04.2007 bestätige, lasse die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar und auch völlig vage".

Dem bekämpften Bescheid würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob die belangte Behörde von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Amerikaner über lange Jahre ausgehe oder nicht. Sie bleibe auch jede Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten schuldig. Es werde der belangten Behörde möglich gewesen Vorortermittlungen anzustellen, da der Beschwerdeführer dem zugestimmt und auf den entsprechenden Bestätigungsschreiben auch die erforderlichen Telefonnummern gewesen seien.

Dass die belangte Behörde trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und vor dem Hintergrund der eigenen Länderberichte zu Afghanistan zum Schluss komme, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung könne nicht Grund seiner Ausreise aus der Heimat gewesen sein, sei nicht nachvollziehbar.

So gingen die von der belangten Behörde herangezogener Länderberichte gerade bei Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers von einer erhöhten Gefährdung aus. In Verbindung mit den weiteren Feststellungen in der Länderberichte, dass in Kabul wie auch weiten Teilen des Nordens und des Westens Afghanistans die Präsenz der Taliban geringer deren Möglichkeiten Informationen zusammen bescheinigt sei, lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass die Taliban an ihn herangetreten seien, womit zur Informationsbeschaffung über seine Tätigkeit bei den US- Amerikanern zu zwingen, umso plausibler erscheinen.

Laut EASO-Bericht vom Dezember 2012 seien Personen die für das internationale Militär tätig seien, im gesamten Land einer Witterung ausgesetzt. In Kabul sei dieses Risiko geringer (was nicht bedeute, dass dort kein Risiko vorhanden wäre). Der Versuch von Taliban, über den Beschwerdeführer auch noch drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiesen an die Informationen über die Arbeitsweisen Amerikaner zu gelangen, könne vor dem Hintergrund dieser Länderberichte keinesfalls als unplausibel erachtet werden. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer auch nach dieser Tätigkeit dokumentierter Weise für Regierungsstellen, internationale Organisationen und eine Bank gearbeitet habe.

Da die Taliban bereits an den Beschwerdeführer herangetreten seien, wäre für den Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten gewesen, dass er bzw. andere Familienmitglieder den Taliban zum Opfer fallen könnten. Nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, aber auch zahlreichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, seien Personen, die für westliche Einrichtungen gearbeitet hätten, und in das Blickfeld der Taliban geraten seien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht. In diesem Zusammenhang sei auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang werde unter anderem auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C 1741 8602-1/2011, verwiesen.

Mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insofern, dass dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werde er habe sich hinsichtlich des erstmaligen Auftretens eines Talib (zeitlich) widersprochen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Einvernahme vom 15.05.2013 diesen vermeintlichen Widerspruch sofort korrigiert.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sowie für internationale Organisationen und Regierungsstellen mit diesen Tätigkeiten und der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.

Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht ersichtlich ob sie von einer gelungenen Glaubhaftmachung diese Tätigkeiten ausgehe und nur infrage stelle, dass dem Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban drohe.

Die belangte Behörde führe weiters aus, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in der Provinz XXXXund in Kabul leben würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Afghanistan mit seiner Familie nach Indien verlassen habe, nachdem er erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Die belangte Behörde habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass dieser in Kabul lebe und bei der Konsularabteilung der amerikanischen Botschaft arbeite.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidungen bestehe für den Beschwerdeführer landesweit die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in Afghanistan lebende Angehörige des Beschwerdeführers könnten kein unbehelligtes Leben führen. Die Angehörigen in XXXX müssten sich versteckt halten, um nicht selbst wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. So sei es beispielsweise der Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr möglich die Schule zu besuchen. Auch der noch in Kabul lebende Vater, kehre derzeit aus Furcht vor Verfolgung nicht in seine Wohnung zurück.

Es werde daher beantragt

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu

den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu

Spruchpunkt II. Und III. Zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu

Spruchpunkt III. Zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pension XXXX vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Ferner wurde eine Bestätigung der XXXX vom 01.04.2008 vorgelegt, aus der hervorgeht dass der Beschwerdeführer als "Gate Guard" beschäftigt gewesen sei. Ferner werden mehrere Kopien von entsprechenden Dienstausweisen beigelegt. Darüber hinaus wurden noch Fotos des Beschwerdeführers, die ihn mit dem Verteidigungsminister von Afghanistan sowie mit Angestellten der US-Botschaft zeigen, beigelegt.

Mit Schreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH vom 10.03.2014 wurden Bestätigungen übermittelt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe.

Mit Schreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH vom 07.08.2014 wurde ein Artikel aus www.tolonews.com übermittelt aus dem hervorging, dass an seinen 20.07.2014 ein Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung der XXXX verübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hier für mehr als zweieinhalb Jahre gearbeitet. Ferner wurde ein Schreiben der XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wurde dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich sehr bemüht sei. Er sei sehr freundlich, nett immer hilfsbereit und habe alle Mieten pünktlich bezahlt. Er absolviere Deutschkurse und sei stetig um seine Integration (Arbeit, rechtliche Ordnung) bemüht.

Mit Schreiben vom 14.09.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt dass er den MigrantInnenverein Sankt Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

Beginn der Befragung des BF1.

R: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich gesundheitlich, geistig und körperlich in der Lage, dieser Verhandlung zu folgen?

BF1: Ja, es geht mir gut.

R: Sagen Sie mir bitte, wie alt Sie sind und wann Sie geboren sind.

BF1: Ich bin im Jahr XXXX geboren.

R: In Ihren bisherigen Aussagen steht, dass Sie Ihr genaues Geburtsdatum nicht wissen würden.

BF1: Vorerst möchte ich mich dafür bedanken, dass ich eine zweite Chance erhalten habe, um über meine Fluchtgründe zu sprechen. Zur Tazkira möchte ich angeben, dass bei der Ausstellung in den Dokumenten nicht das genaue Geburtsdatum eingetragen wird. Die Tazkira wird nicht gleich bei der Geburt ausgestellt, sondern kann im Laufe des Lebens ausgestellt werden und das Geburtsjahr wird entweder nach den äußerlichen Anschein geschätzt oder es wird von zwei Zeugen das Geburtsjahr bezeugt und dann in die Tazkira eingetragen.

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, wo sind Sie aufgewachsen?

BF1: Mein Vater stammt aus XXXX, ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt Kabul. Ich habe auch dort gelebt und bin meiner Arbeit in Kabul nachgegangen.

R: Welche Schule haben Sie besucht?

BF1: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht, habe meine Englischkenntnisse auf internationaler Basis abgeschlossen. Ich habe auch die Universität für Management und Finance/Development besucht. Das war ein Teilabschluss. Ich habe die Universität besucht, aber nicht abgeschlossen, es war ein 2-jähriger Lehrgang.

R an D: Können Sie die hier im Akt aufliegende Adresse über den BF1 verifizieren?

BF1: Die im Akt liegende Adresse stimmt. Als ich Afghanistan verlassen habe, lebte meine Familie noch dort.

R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

BF1: Aufgrund der Probleme ist damals meine Ehefrau gemeinsam mit meinen Kindern zu meinen Schwiegereltern nach XXXX gezogen. Meine Mutter und meine Schwester haben einige Zeit in XXXX verbracht und sie haben auch einige Zeit in der Provinz XXXX gelebt. Mein Vater ist aufgrund seiner Arbeit in Kabul geblieben. Seit einiger Zeit lebt meine Familie wieder in Kabul.

R: Alle Mitglieder?

BF1: Ja, auch meine Frau, meine Kinder, Eltern und Schwester.

R: Können Sie mir nun sagen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF1: Bevor ich die Frage beantworte, möchte ich gerne auf die vorherige Einvernahme eingehen: Bei meiner vorherigen Einvernahme habe ich meine Fluchtgründe sehr genau angegeben. Ich weiß nicht ob es die Dolmetscherin nicht richtig verstanden hat, oder ob der Beamte ein Problem damit hatte, ich bin mit der Protokollierung meiner vorherigen Einvernahme ebenfalls nicht einverstanden. Nachdem ich den negativen Bescheid erhalten habe, habe Ich nach den Gründen dieser Entscheidung gefragt und mir wurde erklärt, dass ich alles Im Bescheid nachlesen könnte. Nachdem Ich mir einen privaten Rechtsanwalt genommen habe, hat mir die Rechtsanwältin Frau Lorenz erklärt, dass Ich aufgrund meiner Aussagen in Afghanistan politische Probleme hätte und dass Ich auf jeden Fall den Bescheid anfechten sollte.

Ich bin bereit, alle Ihre Fragen zu beantworten. Auf der 2. Seite meines Bescheides ist angeführt, dass ich familiäre Probleme hätte und ich aus diesem Grund das Land verlassen hätte. Auf meine Tätigkeit und auf die Probleme, die Ich mit den Taliban hatte, ist erst am Ende des Bescheides eingegangen worden.

R: Sie sagten, dass Ihnen auf S.2 des Bescheides familiäre Probleme angehängt werden. Wie erklären Sie sich, dass es zu diesen Ausführungen kam?

BF1: Ich habe bei keiner einzigen Einvernahme In Österreich familiäre Probleme erwähnt. Jene Person die angeführt ist kenne ich nicht. Ich kann mir auch nicht erklären, wie es zu dieser Protokollierung gekommen ist.

R: Sie haben In Afghanistan für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie dort gearbeitet haben und welche Funktion Sie inne hatten?

BF1: Ich habe Im Jahr 2007 im Büro der amerikanischen Botschaft gearbeitet. Nach einigen Monaten wurde ein Camp für Suchtmittel eröffnet. In diesem habe ich von 2007-2010 gearbeitet. Zu meinen Tätigkeiten habe ich diverse Zertifikate bereits vorgelegt.

R: In der Einvernahme sagten Sie, dass Sie Dolmetscher waren. Ist das richtig?

BF1: Für die spätere Arbeit im Bereich der Suchtmittelbekämpfung wurde ich interviewt. Es wurden sehr genaue Daten über mich erfragt und nachgeforscht. Ich bin bei diversen Festnahmen von Taliban, von Drogenhändlern anwesend gewesen. Ich trug selbst eine Waffe und habe selbst Personen festgenommen.

R: Im Akt scheint das Datum 05.05.2007 als Beginn Ihrer Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft auf. Ist das richtig?

BF1: Ja.

R: Wann endete die genannte Tätigkeit?

BF1: Im Mai 2010 habe ich meine Tätigkeit beendet R: Was haben Sie danach gearbeitet?

BF1: Als meine Familie von meiner Tätigkeit erfuhr, haben meine Eltern mich gebeten, mit dieser Arbeit aufzuhören. Der Grund meiner Arbeit war, weil ich sehr gut bezahlt wurde und mir war auch klar, dass meine Arbeit viele Gefahren mit sich bringt. Als meine Eltern mich gebeten haben, die Arbeit niederzulegen, habe ich dann in einer Bank namens "XXXX" gearbeitet.

R: Wie lange sind Sie bei der Bank geblieben?

BF1: Zu meiner Arbeit in der Bank habe ich ein Zertifikat vorgelegt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich ca. 4 Monate als Business-Development-Officer in der Bank gearbeitet.

R: War die Bank in Kabul?

BF1: Ja.

R: Welche Arbeit ist danach gekommen?

BF1: Nach meiner Arbeit bei der Bank war ich einige Monate ohne Beschäftigung. In dieser Zeit habe ich Kontakte zu diversen Provinzgouverneuren und zur amerikanischen Botschaft gepflegt. Ich habe als Finanzberater des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet.

R: Im Akt ist die Provinz XXXX angeführt.

BF1: Ich habe in beiden Provinzen gearbeitet. Des Weiteren habe ich auch im Ministerium gearbeitet.

R: Können Sie das kurz chronologisch zusammenfassen?

BF1: Ich habe vom Jahr 2007- 05/2010 für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Danach habe ich ca. 4 Monate für die XXXX gearbeitet. Ich war nur wenige Zeit ohne Beschäftigung. Danach habe ich ca. eineinhalb Jahre in der Provinz XXXX als Finanzberater des Gouverneurs gearbeitet. Anschließend habe ich ca. 4 Monate im Ministerium für Flüchtlinge im Bereich Finanzen gearbeitet. Nach dieser Tätigkeit habe ich dann als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet. Während meiner Tätigkeit in XXXX bin ich Problemen begegnet. Sowohl mein Leben als auch das Leben meines Bruders war in Gefahr. Wir sind beide mit dem Tod bedroht worden.

R: Wann haben Sie in XXXX begonnen?

BF1: Offiziell habe ich von 08/2012-10/2012 als Sekretär des Gouverneurs gearbeitet. Vor meiner offiziellen Einstellung hatte ich noch ca. 3-4 Monate Kontakt mit dem Gouverneur und wenn er in Kabul zu tun hatte oder Dolmetscher benötigt hat, habe ich ihn begleitet.

R: Bei der Tätigkeit für den Gouverneur in XXXX haben Sie gesagt, dass Sie und Ihr Bruder Problemen begegnet sind. Wie habe ich das zu verstehen?

BF1: XXXX zählt zu den unsicheren Provinzen in Afghanistan. Dort herrschen nach wie vor die Taliban. Als Sekretär des Gouverneurs stand ich in Kontakt zu r Bevölkerung. Einige Personen, die mich während meiner Arbeit für die amerikanische Botschaft gesehen hatten, haben mich in dieser Provinz gefunden. Während meiner Tätigkeit als Polizist in der Suchtmittelbekämpfung wurden sehr viele Taliban festgenommen. Unter anderem auch in dieser Provinz. Meine Tätigkeit für die amerikanische Botschaft war sehr gefährlich. Wenn wir an geheimen Operationen teilnahmen, haben wir versucht, unser Büro unerkannt zu verlassen. Die Operationen fanden teilweise auch mitten in der Nacht statt. Nach der Beendigung der Arbeit hatte mich dann mein Bruder von der Arbeit abgeholt. Ich nehme an, dass ich damals beobachtet wurde, denn jene Personen, die mich in XXXX gefunden haben, wussten über meinen Bruder Bescheid. Sowohl mir als auch meinen Bruder wurde mit dem Tod gedroht.

R: Welche Personen waren das, die Sie gefunden und bedroht hatten?

BF1: Ich wurde von Drogenhändlern, die zu den Taliban gehören, bedroht. Meiner Meinung nach wusste sowohl die Provinzverwaltung als auch der Gouverneur über die Tätigkeit dieser Drogenhändler Bescheid. Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, zählt Afghanistan zu jenen Staaten, in denen die Korruption sehr hoch ist. Der Grund, weshalb mein Bruder bedroht wurde, war, weil diesen Personen bekannt war, dass er mein Bruder ist. Er hat mich immer wieder von der Arbeit abgeholt und ich habe ihn zu diversen Veranstaltungen, die von der amerikanischen Botschaft aus organisiert wurden, mitgenommen.

R: Wann waren diese Bedrohungen, wo fanden sie statt und von wem kamen sie?

BF1: Ich bin von Taliban, die selbst als Drogenhändler gearbeitet haben, in XXXX ab dem 8. Monat bis zu meiner Ausreise bedroht worden. Bevor sie meinen Bruder und mich töten wollten, wollten sie, dass einer von uns etwas für sie erledigt.

R: Was war das konkret für eine Drohung und wie oft ist sie ausgesprochen worden?

BF1: Vor den Problemen hätte ich aufgrund meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft die Möglichkeit gehabt, mit der Unterstützung der Amerikaner entweder nach Amerika oder nach Europa zu kommen. Ich habe diese Möglichkeit nicht genutzt, weil ich keine Gefahr sah. Erst nachdem ich sowohl telefonisch als auch persönlich von Personen bedroht wurde und diese Personen mich und meinen Bruder töten wollten, habe ich mich zur Flucht entschieden. Zu mir ist jemand sogar ins Büro gekommen und hat mich gefragt, ob ich jene Person bin, die in der amerikanischen Botschaft tätig war. Ich bin auch in der Stadt XXXX angegriffen worden.

R: Was waren das für Angriffe und wann geschahen sie?

BF1: Ich wurde von einer Gruppe mitten in der Stadt angegriffen. Die Angreifer haben Waffen gezogen und wollten mich entführen. Ich war mit meinen Bodyguards unterwegs, die sich um mich gestellt haben und somit den Angreifern meine Entführung nicht ermöglicht haben,

R: Wann war dieser Vorfall?

BF1: Es war im September 2012.

R: Wann ist der Verdächtige zu Ihnen ins Büro gekommen und erkundigte sich nach Ihrer Tätigkeit für die Amerikaner?

BF1: Während meiner offiziellen Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs ist diese Person zu mir ins Büro gekommen und hat mich über meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft gefragt. Er wusste auch wie ich heiße. Dieser Mann war ein Vertreter eines Stammes. Meiner Meinung nach war er ebenfalls ein Vertreter der Taliban und ein krimineller. Da er sehr viel Macht hatte, konnte ich nicht veranlassen, dass er festgenommen wird. Als er diese Informationen überm ich hatte und mit mir darüber gesprochen hat, fühlte ich die Bedrohung, die von ihm ausging. Ich bin mir sicher, dass jene Personen, die mich in Kabul beobachtet hatten, ihm Informationen über mich gegeben hatten. Als ich noch in Kabul im Bereich der Suchtmittelbekämpfung gearbeitet habe, befand sich uns er Camp im Stadtteil

Qasaba. In diesem Camp wurden die Gefangenen der Taliban gebracht

Von dort aus wurden sie entweder in das Gefängnis in Baghlan oder nach Guantanamo weitertransportiert"

R: Meine Frage bezog sich eigentlich nur darauf, wann dieser Vorfall war.

BF1: Ich kann mich nicht mehr sehr genau erinnern, ich schätze, dass er zwischen und 20. und 25.09. mit mir gesprochen hat.

R: Gab es außer diesem Vorfall im Büro und den Angriff in der Stadt XXXX noch andere Bedrohungen gegen Sie?

BF1: Ich bin auch telefonisch kontaktiert worden und bedroht worden. Am Telefon wurde mir gesagt, dass mir die Geheimnisse des Camps bekannt seien und dass mir diese Personen sehr viel Geld geben würden, wen nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mir gesagt, dass, falls ich ihrer Aufforderung nicht nachkomme, sie mich und meinen Bruder töten würden. Sie wollten, dass ich ihnen ermögliche, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft oder zu diesem Camp beschaffe, damit sie dort ein Selbstmordattentat verüben konnten.

R: Warum haben Sie in Ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA nichts von den Angriffen in XXXX und nichts von den Anrufen der Taliban bezüglich Angriffe auf das Camp und der Botschaft erzählt?

BF1: Ich habe alle Angaben, die ich heute hier mache, bei meiner vorherigen Einvernahme ebenfalls gemacht. Ich weiß nicht, wieso diese Antworten nicht protokolliert worden sind. Die damalige Einvernahme hat ca. 6-7 Stunden gedauert.

R: Wann haben Sie sich dann konkret entschlossen, Afghanistan zu verlassen?

BF1: Als ich während meiner Tätigkeit in XXXX auf verschiedenste Weise bedroht wurde, habe ich versucht, für meine Situation eine Lösung zu finden. Da ich dem Gouverneur nicht getraut habe, habe ich ihn nicht um Hilfe gebeten. Ohne die Unterstützung der Taliban kann nämlich keine Person lange Zeit im Amt des Gouverneurs arbeiten. Als mein Bruder von einem Auto angehalten wurde und er dazu aufgefordert wurde, mir zu berichten, dass ich auf die Anrufe, die ich erhielt, reagieren soll und ihm gedroht wurde, dass man ihn entführen und töten würde, habe ich mich zur Flucht entschieden. Nicht nur mein Leben war in Afghanistan in Gefahr, sondern das Leben meines Bruders und meiner gesamten Familie. Ich hatte Angst davor, dass diese Personen meinen Vater oder meinen Bruder töten könnten. Hätte ich keine Schwierigkeiten in meiner Heimat, hatte ich mich niemals dazu bereit erklärt, meine Ehefrau und mein kleines Kind zu verlassen und zu flüchten. Jene Behörden, für die ich gearbeitet habe, wie z.B. die amerikanische Botschaft, das Ministerium und die diversen Gouverneure, mit denen ich in Kontakt stand, konnten mich nicht schützen und mich nicht dabei unterstützen, eine Lösung für meine Probleme zu finden. Die afghanische Regierung/Behörden haben/hat selbst Probleme, sich selbst vor den Taliban zu schützen. Mir wurde damals auch gesagt, dass ihnen meine Bedrohungssituation bekannt sei und dass sie mir keinen Schutz bieten könnten.

R: Wo wurde Ihr Bruder von einem Auto angehalten und wann war das?

BF1: Ca. 10 bis 12 Tage vor unserer Ausreise aus Afghanistan ist mein Bruder in der Nähe unseres Hauses angehalten worden und bedroht worden. Er hat an jenem Tag einen Englischkurs besucht und befand sich auf dem Heimweg. Das Fahrzeug war von der Marke "Landcruiser", diese Fahrzeuge werden hauptsächlich von den Taliban gefahren.

R: Sie sagten, dass Ihre Familie wieder in Kabul lebt. Haben Sie Kontakt zu ihr?

BF1: Ich spreche ca. einmal in der Woche mit meiner Familie. Meine Familie lebt seit ca. 1 Jahr wieder in Kabul, aber an einer anderen Adresse. Vor ca. 3 Monaten sind unbekannte Personen zu uns gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder vor der Haustür geschlagen. Meine Ehefrau, meine Kinder und die gesamte Familie haben diesen Vorfall gesehen. Als mein jüngerer Bruder gefragt hat, wer diese Personen seien und was sie wollten, haben sie ihn erklärt, dass die Familie Rustam und XXXX unterstützt hätten, zu fliehen und dass diese Personen die verbliebenen Familienmitglieder bestrafen würden. Die Angreifer sind in einem Landcruiser wieder geflüchtet. Diese Fahrzeuge werden von Mafiamitgliedern gefahren. Dieser Vorfall wurde bei der Polizei gemeldet. Mein Vater wurde zum zuständigen Polizeisprengel geladen. Nachdem mein Vater die gesamten Probleme der Familie geschildert hat wurde ihn erklärt, dass es keine private Feindschaft sei, sondern, dass die Familie Probleme mit den Taliban habe.

R: Keine weiteren Fragen an BF1.

BFV: Keine weiteren Fragen an BF1.

BF1: Ich möchte noch etwas sagen. Zur Situation, dass mein e Familie nach wie vor den Bedrohungen ausgesetzt ist, besteht die Möglichkeit, dass man in Afghanistan Informationen dazu einholt. Mein Fall ist sowohl dem zuständigen Polizeisprengel als auch beim Sicherheitskommando der Stadt Kabul bekannt. Zu meinen Schwierigkeiten könnte man auch im Innenministerium eine Anfrage stellen. Ich hatte in Afghanistan ein gutes Leben und ein sehr gutes Einkommen. Wenn mein Leben und das Leben meines Bruders nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich niemals meine Heimat verlassen. Derzeit ist mein Vater gezwungen, sich um meine Familie zu kümmern. Zur Sicherheitssituation möchte ich angeben, dass erst vor kurzem ein Parlamentsvertreter getötet wurde, das Regierungsmitarbeiter sich ohne Sicherheitspersonal nicht frei bewegen können. Zu den Taliban möchte ich angeben, dass sie in gesamt Afghanistan eine parallele Regierung führen und dass die Taliban sehr viel Macht haben und sie in der Lage sind, die Regierung zu stürzen. Selbst den Amerikanern, die selbst als eine Großmacht gelten, ist es nicht gelungen, die Taliban endgültig zu zerstören. Ich habe zu meiner Tätigkeit in Afghanistan sehr viele Beweismittel vorgelegt, die bei der Entscheidung des BAA nicht berücksichtigt wurden. Ich bin zu diesen Dokumenten auch nicht befragt worden. Zu jedem Bild könnte ich Ihnen erklären, wer diese Personen sind, in welcher Form ich für sie gearbeitet habe und wie ich mit Ihnen in Verbindung stand. Ich habe diverse Empfehlungsschreiben von Personen in Österreich aus denen hervorgeht, inwieweit ich mich hier integrieren konnte und wie zufrieden diese Personen mit mir und mit meinem Bruder sind. Ich habe in Österreich meinen Führerschein gemacht und bin nicht untätig gewesen. Ich habe meine Zeit sehr gut genutzt. Ich ersuche Sie, in Ihrer Entscheidung sowohl meine Angaben, die ich heute hier gemacht habe, als auch alle Beweismittel die ich schon vorgelegt habe, zu berücksichtigen.

Dem BF1 werden die aktuellen Länderfeststellungen durch die D vorgehalten und übersetzt.

R: Möchten Sie zu den soeben vorgehaltenen Länderfeststellungen etwas sagen?

BF1: Die derzeitige Sicherheitssituation in Afghanistan ist mir sehr gut bekannt. Der Sicherheitskommandant der Stadt hat seine Arbeit niedergelegt, weil er nicht für die Sicherheit der Bevölkerung in Kabul sorgen konnte. Zur politischen Tätigkeit ist bei meiner ersten Einvernahme angeführt, dass ich nicht politisch tätig war. Dazu möchte ich sagen, dass ich einerseits diverse Bestätigungen vorgelegt habe, aus denen hervorgeht, dass ich sowohl im Ministerium als auch in der Provinzleitung mit verschiedenen Gouverneuren zusammengearbeitet habe. Ich bin auf mehreren Bildern, die ich bereits vorgelegt habe, mit afghanischen Politikern abgebildet. Auf einem Bild ist der damalige Innenminister zu erkennen, der derzeit als Verteidigungsminister in Afghanistan tätig ist.

R: Haben Sie ein politisches Mandat? Sind Sie Abgeordneter oder haben Sie eine andere politische Funktion?

BF1: Ich hatte kein politisches Mandat aber ich stand in direkter Verbindung mit mehreren Vertretern von Gemeinden und Orten im Parlament.

R: Sind Sie Mitglied einer Partei?

BF1: Ich war ein Regierungsmitarbeiter, ich habe gegen regierungsfeindliche Gruppierungen gearbeitet. Ich war in der Partei

"XXXX".

R: Haben sie in der Partei eine Leitungsfunktion gehabt?

BF1: Ich hatte keine leitende Funktion bei dieser Partei. Als ich als Finanzberater des Gouverneurs gearbeitet habe, war der Gouverneur ein Mitglied der zuvor genannten Partei. Für die Partei hatte er die leitende Funktion einer gesamten Provinz und ich habe in Finanzangelegenheiten beraten.

R: Wollen Sie noch etwas sagen, dass Sie bisher noch nicht gesagt haben?

BF1: Alle meine Angaben, die ich heute gemacht habe, entsprechen der Wahrheit und ich ersuche Sie, sowohl meine Antworten als auch die Beweismittel, die ich bereits vorgelegt habe, in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Ich bedanke mich nochmal dafür, dass ich ausreichend Zeit hatte, um ausführliche Antworten zu geben. Diese Möglichkeit wurde mir beim BAA nicht eingeräumt. Ich bitte Sie, sowohl in meinem Fall als auch im Fall meines Bruders eine baldige Entscheidung zu treffen, ich möchte sehr gerne in Österreich sobald wie möglich arbeiten, ich lebe derzeit in St. Pölten und ich erhalte monatlich € 320,- von der GVS. Das Geld für meinen Führerschein hat mir mein Onkel aus Deutschland geschickt. Ich möchte nicht mehr abhängig vom Staat sein und für mich selbst sorgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, ist verheiratet und hat zwei Töchter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt gegenwärtig wieder in Kabul, nachdem sie sich zwischenzeitlich bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in XXXX aufgehalten hatte. Auf die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Danach hat er zwei Jahre lang ein Wirtschaftsstudium einer der afghanischen Universität betrieben. Das Studium wurde allerdings nicht abgeschlossen.

Von Mai 2007 bis zum Mai 2010 arbeitete er hier US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen. Er legte eine Bestätigung der dem XXXX angehörenden Firma XXXX vor. Dort war er an Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel in Afghanistan beteiligt. Er übte dabei Dolmetscherdienste aus.

Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate als Business-Development-Officer bei der XXXX in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz XXXX als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet.

Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes, der den Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt.

Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen, die in einem Auto waren, angesprochen bzw. aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle.

Der Beschwerdeführer verschaffte sich von seinem Bruder ein Visum für den Iran und flog am 07.02.2013 von Kabul nach Teheran. In weiterer Folge gelangte er mit seinem Bruder mit Schlepperunterstützung illegal über die Türkei und Griechenland nach Österreich.

Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicher-heitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internatio-nalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat er-neut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidaten-streit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicher-heit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrich-tung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständi¬sche getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich über-repräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf die von ihm vorgelegten Bestätigungen bzw. der Fotografien.

Ebenso konnte auch bei den Feststellungen hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist frei von wesentlichen Widersprüchen und lässt sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A.I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der

Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er für US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen gearbeitet hat und deswegen er bzw. sein Bruder XXXX von Seiten der Taliban bedroht worden seien. Mit diesem Vorbringen ist es ihm nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr in oben dargelegtem Sinn glaubhaft zu machen. Selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat er nach Beendigung seiner Tätigkeit für US-amerikanische Arbeitgeber mehr als zwei Jahre unbehelligt in Afghanistan gelebt und gearbeitet. Die von ihm behauptete Bedrohung durch vermeintliche Taliban erscheint so wenig konkret, dass daraus keine begründete Furcht vor einer Verfolgung abgeleitet werden kann. Der Umstand, dass er im September 2012 während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX von einem Stammesvertreter auf diese Tätigkeit angesprochen wurde stellt keine konkrete Bedrohung dar. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall in der Stadt XXXX erscheint ebenfalls wenig glaubwürdig, da der Beschwerdeführer diesen Vorfall erst in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er lediglich davon gesprochen, dass er bei einem Fußballspiel von einem unbekannten Paschtunen angesprochen worden sei.

Ebenso ist der Vorfall im Jänner 2013, als der Bruder des Beschwerdeführers in Kabul aus einem PKW heraus angesprochen wurde so wenig konkret, dass auch daraus keine konkrete Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass neben den Eltern des Beschwerdeführers und dessen Geschwister auch dessen Gattin und seine Kinder weiterhin in Kabul unbehelligt leben. Dem steht auch der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung geschilderte Vorfall, wonach ein in Kabul lebender Bruder des Beschwerdeführers vor der elterlichen Wohnung verprügelt worden sei, nicht entgegen. Einerseits handelt es sich dabei um ein einzelnes Vorkommnis während eines Zeitraums von mittlerweile zwei Jahren, über den sich die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers erstreckt, andererseits bleibt auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers offen, ob dieser Vorfall wirklich auf die vermeintliche Gefährdung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. abzuweisen.

Zu A. II.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kabul zwar zu den relativ stabilen und sicheren Gegenden in Afghanistan zählt, da der Fokus des Terrors weniger auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren liegt, sondern der Großteil der Gewalt in ländlichen Gebieten passiert, doch hat sich die Sicherheitslage auch in Kabul massiv verschlechtert. Diesbezüglich größere, sicherheitsrelevante Vorfälle aus jüngster Zeit lassen sich den zitierten Berichten entnehmen.

Im gegenständlichen Fall ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Stadt Kabul für den Beschwerdeführer als neuerlicher Aufenthaltsort in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben gegenwärtig in Kabul. Er selbst verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung, die in der Vergangenheit zu einer gehobenen beruflichen Tätigkeit (Mitarbeiter in einer Bank, im Ministerium, bei Provinzverwaltungen) befähigt hat. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, wonach einen Kabul lebender Bruder des Beschwerdeführers verprügelt worden sei nichts zu ändern. Es ist davon auszugehen dass der Beschwerdeführer keiner extremen und allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wird, durch die praktisch jeder der in diesem Staat abgeschoben wird einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (vgl. VwGH, 08.06.2000, GZ. 99/20/0203).

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen.

Zu A. III.)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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