BVwG W126 1433856-1

W126 1433856-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W126 1433856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1433856.1.00

Spruch

W126 1433856-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 12 06.424-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 14.03.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner älteren Schwester, seinem jüngeren Bruder und seinen Eltern im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan gelebt. Im Heimatdorf besitze die Familie Grundstücke, die sie landwirtschaftlich nutze. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Koranschule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers sei Taliban. Es sei in Afghanistan üblich, dass die älteren Söhne der Taliban automatisch mit in den Kampf ziehen. Dies sei jedoch nicht das Ziel des Beschwerdeführers und er habe das nicht gewollt. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei dagegen gewesen. Schon als Kleinkind habe der Vater des Beschwerdeführers diesen zu den Taliban mitnehmen wollen, der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht gewollt. Der Vater sei oft einige Monate unterwegs gewesen und als er einmal von einer Reise zurückgekommen sei, habe er den Beschwerdeführer gewaltsam mitnehmen wollen, was die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers jedoch verhindern hätten können. Der Vater habe daraufhin die Mutter angerufen und gesagt, dass ein paar Taliban kommen werden, um den Beschwerdeführer zu holen. Eines Tages, als der Beschwerdeführer Brennholz geholt habe, seien die Taliban gekommen und hätten zu Hause ausrichten lassen, dass sie wieder kommen würden, um den Beschwerdeführer mitzunehmen. Erst einen Tag später sei der Beschwerdeführer nach Hause gekommen, und daraufhin hätten die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers die Flucht des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass er im Kampf getötet werde.

Am 13.12.2012 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Bundesasylamt eine Vollmacht vom 13.12.2012, wonach der Jugendwohlfahrtträger des Beschwerdeführers, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, drei Mitarbeiter der Caritas bevollmächtigte, den Beschwerdeführer im Asylverfahren zu vertreten. Mit Vollmacht vom 31.01.2013 wurde eine weitere Mitarbeiterin der Caritas von einem der bereits bevollmächtigten Caritas-Mitarbeiter bevollmächtigt, diesen im Asylverfahren zu vertreten.

2. Mit Bescheid vom 15.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2014 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers könne man nicht von einer ausführlichen und detailreichen Schilderung von tatsächlich Erlebtem sprechen. So habe der Beschwerdeführer weder den Zeitpunkt des Vorfalles mit seinem Vater und den Taliban noch das Ereignis, als sein Bruder ihn über den Besuch der Taliban informiert habe, anführen bzw. zeitlich eingrenzen können. Auch auf Nachfragen, um den Sachverhalt detaillierter zu eruieren, habe der Beschwerdeführer nur kurz und häufig mit "Ich weiß nicht" geantwortet. Außerdem sei das Fluchtvorbringen nicht asylrelevant, da kein GFK-Konnex gegeben sei und nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der staatlichen Institutionen gegenüber den Taliban in ganz Afghanistan gesprochen werden könne. Ebenso werde auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Im konkreten Fall des minderjährigen Beschwerdeführers sei die belangte Behörde aber von einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgegangen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gegeben.

3. Am 20.03.2013 erhob der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde eingewendet, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs gelten, diesen Anforderungen das Verfahren vor der belangten Behörde aber nicht genügt habe, weswegen es mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die fluchtauslösenden Gründe, die für den Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes ausschlaggebend gewesen seien, sei die Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban mit der Unterstützung seines Vaters gewesen. Aufgrund der Vielfalt der Rekrutierungsmethoden der Taliban betreffend Zielgruppe, Region und Methode könne nicht von einer einheitlichen standardisierten Vorgehensweise der Taliban ausgegangen werden. Der UNICEF würden Erkenntnisse vorliegen, wonach die Aufständischen - vor allem aufgrund des hohen Bedarfs an Rekruten - gezielt Kinder und Jugendliche anwerben würden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage der Islamischen Republik Afghanistan, S 20). Bei der Beurteilung der Drohung der Zwangsrekrutierung sei vor allem auf die Präsenz der Taliban im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie auf die allgemeine Sicherheitslage vor Ort einzugehen, da durch die teilweise Unerreichbarkeit der Gebiete und das Fehlen der entsprechenden regionalen Informationen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Praxis der Zwangsrekrutierung nicht bestehe. Bei betroffenen Minderjährigen müsse generell die Frage gestellt werden, ob ein Anschluss der Taliban freiwillig passieren könne oder ob es sich dabei insgesamt um eine Zwangsrekrutierung handle. Der Großteil der Rekrutierten würde als Selbstmordattentäter, Lastenträger bzw. zum Platzieren von Sprengstoffvorrichtungen eingesetzt werden. Eine Form der Mobilisierung des Anschlusses an die Taliban erfolge über die Aufforderung an die Bewohner des betroffenen Dorfes, pro Familie einen Mann im Kampfesalter zu stellen, wobei vorwiegend Jungen im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren rekrutiert werden würden. Neben der Rekrutierung von Schülern der sogenannten Madrasas komme es vor, dass "Familien, die mit den Taliban in Verbindung stünden, freiwillig Jugendliche als Selbstmordattentäter bereitstellen" (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban, a-8093-5).

Die belangte Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen und würde die belangte Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht gerecht geworden.

Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen habe und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch die Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Bei der Feststellung eines Verfolgungscharakters sei es unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Zu den Rechten von Kindern würden beispielsweise das Recht, nicht von ihren Eltern getrennt zu werden (Art. 9), Schutz vor jeder Form von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung (Art. 19), Schutz vor überlieferten Bräuchen, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind (Art. 24) oder das Rechte auf einen der Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard (Art. 27) zählen. Im konkreten Fall sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, deren Problematik durch die Gewährung subsidiären Schutzes bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen Afghanistans adäquater Schutz geboten werden könne.

Der Beschwerdeführer ersuchte daher um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um sein ausführliches Fluchtvorbringen noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft machen zu können.

4. Am 16.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2012/13, ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 04.07.2013, ein Zertifikat "Deutsch als Fremdsprache" vom 27.05.2014 sowie ein Teilnahmezertifikat über ein kulturelles Orientierungstraining der Internationalen Organisation für Migration vom 27.08.2014 übermittelt.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, gezwungen zu werden für die Taliban zu arbeiten beziehungsweise im Fall der Weigerung von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Konkret führte er aus, dass sein Vater zu den Taliban gehöre und dieser, wenn er ungefähr alle drei bis vier Monate nach Hause gekommen sei, immer wieder zu ihm gesagt habe, dass er ihn zu den Taliban mitnehmen wolle. Seine Mutter habe dies nicht ernst genommen. Im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren habe sein Vater gemeinsam mit einigen Taliban versucht ihn unter Zwang von Zuhause mitzunehmen. Seine Mutter habe dies aber nicht zugelassen und es verhindern können. Nach einiger Zeit habe sein Vater bei den Nachbarn angerufen und seiner Mutter, welcher das Telefon gebracht worden sei, mitgeteilt, dass einige Taliban kommen und den Beschwerdeführer mitnehmen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in den Bergen befunden und Holz gesammelt. Sein Bruder sei zu ihm gekommen und hat ihm vom Besuch der Taliban erzählt, woraufhin sich der Beschwerdeführer bis zum nächsten Morgen in den Bergen versteckt habe. Seine Mutter habe in der Zwischenzeit ihren Bruder kontaktiert, welcher den Beschwerdeführer zunächst zu sich nach Hause gebracht habe und in weiterer Folge seine Flucht aus Afghanistan organisiert habe. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht den Taliban anschließen, er habe Angst davor getötet zu werden und wolle auch niemandem schaden. Sein Vater habe ihn immer dazu motiviert, am Jihad teilzunehmen, er habe ihn gezwungen den Koran lesen zu lernen und erklärt, dass aus islamischer Sicht der Beschwerdeführer als junger Mann dazu verpflichtet sei zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass die Taliban ihn dazu nützen könnten, unschuldigen Menschen Schaden zuzufügen. Die Taliban seien sehr grausam, sie töten wahllos Personen, von denen sie annehmen, dass sie sich gegen die Vorschriften der Taliban verhalten. Wenn er in sein Heimatdorf zurückkehre, würde er gezwungen werden sich den Taliban anzuschließen. Sein Vater habe den Taliban versprochen ihn zu übergeben. Er könne an keinem anderen Ort in Afghanistan leben, weil er keine Familienmitglieder habe, die ihn aufnehmen und ihm Sicherheit bieten können. Wenn er sich weigere, werde er von den Taliban getötet werden. Die Taliban hätten in Afghanistan keine Angst vor der Polizei. Die Polizisten können den Bewohnern in den Dörfern keine Sicherheit bieten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, das auch unter dem Namen XXXX bekannt ist. Er hat keine Verwandten in Kabul.

1. 2 Der Vater des Beschwerdeführers gehört zu den Taliban und wollte, dass auch der Beschwerdeführer sich den Taliban anschließt und für diese "kämpft". Die Mutter des Beschwerdeführers war nicht damit einverstanden und weigerte sich, dass ihr Mann ihren Sohn zu den Taliban mitnimmt. Als die Taliban versuchten den Beschwerdeführer (gewaltsam) von Zuhause mitzunehmen, hat der Bruder der Mutter die Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisiert.

Der Beschwerdeführer lehnt eine Zusammenarbeit mit den Taliban ab. Er hält diese für grausam, da sie anderen Menschen Schaden zufügen und wahllos Personen töten, von denen sie annehmen, dass sie sich gegen die Vorschriften der Taliban verhalten. Er befürchtet im Fall der Weigerung sich ihnen anzuschließen von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 . Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Verwaltungsbehörde angeführt, unsubstantiiert und daher unglaubhaft gewesen seien, wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht bestätigt; vielmehr schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die Ereignisse konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt und entspricht seine Darstellung der Begebenheiten der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er dadurch, dass er sich weigerte, für die Taliban zu arbeiten und sich der versuchten "Zwangsrekrutierung" durch Flucht entzog, ins Blickfeld der Taliban geraten ist, zumal auch sein Vater zu dieser Gruppierung gehört, und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen bedroht und verfolgt wird.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Suche durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die Bedrohungen und die Suche des Beschwerdeführers durch die Taliban eindeutig indiziert.

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden, zumal der Vater des Beschwerdeführer zu den Taliban gehört und es selbst betreibt, dass sich der Beschwerdeführer diesen anschließen soll.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - nämlich den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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