BVwG W126 1412247-1

W126 1412247-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W126 1412247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1412247.1.00

Spruch

W126 1412247-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zl. 07 08.292-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 13.09.2007, am 27.02.2008 und am 09.12.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Der Beschwerdeführer sei in Kabul geboren und als er noch klein gewesen sei, sei er - nachdem die Regierung gestürzt worden sei - mit seinen Eltern in das Dorf XXXX in der Provinz Laghman gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. In XXXX, einem Ort etwa eine Stunde zu Fuß vom Dorf XXXX entfernt, habe er ab dem Alter von sieben Jahren vier Jahre lang die Schule besucht. In der Zeit von Najibullah seien der Vater des Beschwerdeführers, ein Offizier und Oberst, und seine Onkel väterlicherseits "große Leute" gewesen. In der Zeit, als die Taliban an die Macht gekommen seien, seien der Vater und zwei Onkel des Beschwerdeführers verschwunden und bis heute wisse niemand etwas vom Verbleib der verschwundenen Familienmitglieder. Ein mächtiger und einflussreicher Kommandant, der den Taliban angehöre und ein Feind der Familie sei, mit Namen XXXX habe die Familie des Beschwerdeführers gekannt und gewusst, dass sie in der Zeit vor den Taliban "große Leute" gewesen seien. Von diesem Mann habe es vor neun Jahren einen Angriff gegeben, bei dem auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen worden sei. Wenn jemand von dessen Familienangehörigen - zum Beispiel im Krieg - gestorben sei, habe er auch stets die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, etwas damit zu tun zu haben. Die Familie besitze im Heimatdorf des Beschwerdeführers mehrere Grundstücke, welche ihr von diesem Mann weggenommen worden seien. Würde dieser Mann den Beschwerdeführer auf der Straße sehen, würde er ihn sofort töten, da der Beschwerdeführer nun ein junger Mann sei und wissen würde, dass die Grundstücke der Familie ihm gehören würden. Normalerweise löse der Dorfälteste Grundstückstreitigkeiten. Dieser habe jedoch Angst vor dem Mann, der die Familie des Beschwerdeführers bedrohe.

In Afghanistan hätten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Dorf XXXX in der Provinz Laghman gelebt. Etwa ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe der verfeindete Kommandant versucht, eine Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren und den Willen der Familie des Beschwerdeführers zu verheiraten, weshalb der Bruder, die zwei Schwestern und die Mutter des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen seien. Verwandte in Afghanistan habe der Beschwerdeführer somit keine mehr. Ein Onkel lebe in Österreich und ein Onkel in Dänemark. Ein bereits verstorbener Onkel des Beschwerdeführers habe in Schweden gelebt. Kontakt habe der Beschwerdeführer lediglich zu seinem in Linz lebenden Onkel.

Zwei Wochen nach seiner Einreise habe der Beschwerdeführer mit einem Deutschkurs begonnen. Außerdem besuche er eine sonderpädagogische Mittelschule. Am 27.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Schulbesuchsbestätigung.

Am 18.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 56 AVG. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vor fast zweieinhalb Jahren aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ohne dass über diesen Antrag entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in jeder Phase des Verfahrens nachgekommen und beantragte, dass die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag innerhalb angemessener Frist von vier Wochen entscheiden möge, da das Ermittlungsverfahren nach fast zweieinhalb Jahren abgeschlossen sein und Entscheidungsreife vorliegen sollen würde. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sei die Behörde verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Antragstellung einen Bescheid zu erlassen. Zur Asylrelevanz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen einer politischen Feindschaft verlassen habe, weswegen als Höhepunkt des Konflikts der Vater des Beschwerdeführers entführt worden sei. Da die Position des Beschwerdeführers sowohl wegen der gegen seinen Vater gerichteten Verfolgungshandlungen als auch als Kind ohne männliche Schutzperson besonders gefährdet gewesen sei, habe er sein Heimatland verlassen müssen. Zu ähnlichen Vorbringen habe der Asylgerichtshof mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entschieden (z.B. AsylGH vom 20.11.2008, Zl. B12 307.734-3/2008).

Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch sprechen würde und eine Unterhaltung mit ihm, selbst eine über Alltagskonversation hinaus gehende Diskussion über komplexe Sachverhalte, ohne Unterstützung eines Dolmetschers einwandfrei möglich sei. Am 12.02.2010 habe der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung des Deutschkurses auf Niveau A2 mit gutem Erfolg abgeschlossen und absolviere er zurzeit den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss an der Volkshochschule XXXX. Diesbezügliche Bestätigungen sowie ein Schreiben über die positive Entwicklung des Beschwerdeführers von seiner Patin wurden dem Bundesasylamt übermittelt.

2. Mit Bescheid vom 09.03.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2011 (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Die Fluchtgründe seien keinesfalls plausibel noch nachvollziehbar, da es der Familie des Beschwerdeführers möglich war, jahrelang trotz der bestehenden Feindschaft in Laghman zu leben. Es kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet wegen seines Vaters noch immer verfolgt werden sollte. Auch stehe nicht fest, dass sein Vater tatsächlich in einer herausragenden Position tätig gewesen sei. Es wäre für die Familie auch möglich gewesen, sich in Kabul oder Mazar-e-Sharif anzusiedeln und so dem Verfolger zu entgehen. Bei den zitierten Entscheidungen handle es sich um Einzelfallentscheidungen, aus denen keine grundsätzliche Asylrelevanz ähnlich gelagerter Vorbringen abzuleiten sei. Im Fall des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung aus, da aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere aber auch aufgrund des Gesundheitszustandes und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeuten würde.

3. Am 17.03.2010 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dahingehend konkretisiert, dass der verfeindete Kommandant ursprünglich als Kommandant der Mujaheddin und in dieser Funktion am Sturz des Präsidenten Najibullah beteiligt gewesen sei. Nach dem Machtwechsel und der Etablierung der Taliban als zentrale Gewalt in Afghanistan sei er zu dieser radikalen Bewegung gewechselt. Die Ursache der Feindschaft sei in den politischen Gegensätzen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Kommandanten zu sehen, wobei der Kommandant dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen habe, dass dieser für den Tod naher Verwandter verantwortlich sei. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, dass die Feindschaft des Kommandanten gegen seinen Vater auch gegen ihn schlagend werden könne. Eine weitere schwerwiegende Folge dieser Auseinandersetzung sei der Verlust eines wesentlichen Teiles der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers gewesen, welche der Kommandant sich nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers widerrechtlich angeeignet habe. Mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers habe die Intensität der Bedrohung zugenommen, da der Verfolger fürchten habe müssen, dass der fast erwachsene Beschwerdeführer eines Tages seine Besitzansprüche geltend machen würde. Der Beschwerdeführer habe sich an niemanden wenden können, um wieder als rechtmäßiger Eigentümer der Grundstücke eingesetzt zu werden, da der Zugang zu ordentlichen Gerichten dem minderjährigen Beschwerdeführer in seiner ländlichen Wohngegend nicht möglich gewesen sei und der Dorfälteste unter dem Einfluss des verfeindeten Kommandanten stehen würde. Eine Ansiedlung in einer der großen Städte in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal seine Familie nach Pakistan geflohen sei, um der weiteren Verfolgung des Kommandanten zu entgehen. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat.

Die Behauptung, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei, wurde bestritten, da der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahmen in den wesentlichen Punkten gleichlautend einen Sachverhalt präsentiert habe, welcher unter die entsprechenden Passagen des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge subsumierbar sei. Der Beschwerdeführer sei durch das bis heute unaufgeklärte Verschwinden seines Vaters und seines Onkels besonders gefährdet, ein ähnliches Schicksal wie sein Vater zu erleiden. Die Institutionen der Rechtspflege in Afghanistan seien zum damaligen Zeitpunkt nicht voll ausgebildet gewesen und der Beschwerdeführer wäre daher, hätte er sein Heimatland Afghanistan nicht rechtzeitig verlassen, schutzlos der Willkür seines Verfolgers aufgeliefert gewesen.

Bei der Befragung hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Er habe eine belastende Biografie und als Teil dieser eine enorm anstrengende Flucht hinter sich gebracht und seine Heimat und seine nächsten Verwandten zurücklassen müssen. Dass die Familie so lange relativ unbehelligt in Laghman leben habe können, liege daran, dass die Verfolgungshandlungen erst mit zunehmendem Alter und Wissen des Beschwerdeführers immer intensiver geworden seien. Dass für die Familie die Möglichkeit bestanden habe nach Kabul oder Mazar-e-Sharif zu ziehen, widerspreche den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde, wonach für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt eine Ansiedlung in den großen Städten Afghanistans gänzlich unmöglich sei. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe teilweise auch im Widerspruch zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Afghanistan.

Der Beschwerdeführer habe demnach wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie seines Vaters und zur Gruppe der Kinder ohne männliche Schutzpersonen in Afghanistan vorgebracht und würde die gesellschaftliche Position des Beschwerdeführers ohne männliche Schutzperson in Afghanistan sehr prekär und er in der Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte stark limitiert sein. In einem länderkundigen Sachverständigengutachten sei festgehalten worden, dass, wenn Minderjährige keinen Vater oder älteren Bruder haben, sie den Angriffen bzw. Versuchen der Drogenhändler aber auch der Kommandanten ausgesetzt seien. Wenn sie keine Existenzgrundlage haben, würden sie betteln müssen oder wenn sie eine Arbeit finden, würden sie wie ein Sklave 24 Stunden bei dem Arbeitgeber bleiben müssen und dabei auch geschlagen und teilweise missbraucht werden. Die erhobenen Länderberichte würden sich mit den dem Beschwerdeführervertreter vorliegenden Länderberichten decken und könne diesen zugestimmt werden.

Die belangte Behörde habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt. Außerdem sei Armut zwar kein der GFK entsprechender Grund zur Gewährung von Asyl, jedoch ein Indikator für unmenschliche und erniedrigende Lebensbedingungen.

4. Am 18.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 20.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung zur Seite gegeben.

Aus einer Sachverhaltsdarstellung der Polizei vom 09.07.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2012 nach Pakistan ausgereist sei, um dort seine erkrankte Mutter zu besuchen.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholte und seine Angst vor Verfolgung durch den verfeindeten Kommandanten namens XXXX bekräftigte.

Konkret führte er aus, dass sein Vater Oberst gewesen sei und auch seine Onkeln, die Generäle XXXX, XXXX und XXXX für die Regierung tätig gewesen seien. Sein Vater und seine Onkeln hätten für das "damalige Najibullah-Regime" gearbeitet. Mitarbeiter der Regierung seien damals von den Mujaheddin verfolgt und bedroht worden, diese hätten verlangt, dass die Menschen für sie arbeiten und nicht für die Regierung. XXXX sei ein Mujaheddin und der Gegner seiner Familie gewesen. Die Feindschaft sei auch darauf zurückzuführen, dass der Onkel des Beschwerdeführers XXXX, als er angegriffen worden sei, einen Verwandten von XXXX erschossen habe. XXXX habe die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Familienangehörigen verantwortlich gemacht. Nach dem Sturz der Mujaheddin habe sich XXXX den Taliban angeschlossen. Damals seien sein Vater und zwei seiner Onkel väterlicherseits verschwunden, ihr Schicksal sei ungewiss. Es sei aber klar, dass XXXX etwas mit deren Verschwinden zu tun gehabt habe. Als der Beschwerdeführer klein gewesen sei, wäre auch ihr Haus angegriffen worden, seine Familie sei von XXXX bedroht worden; dieser habe die Grundstücke der Familie in Besitz genommen und habe verlangt, dass die Schwester des Beschwerdeführers jemanden aus seiner Familie heirate. Aus diesen Gründen sei die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet. Sein Onkel XXXX lebe nun in Dänemark, ein anderer Onkel väterlicherseits namens XXXX in Linz, und ein anderer Onkel sei nach Schweden ausgewandert. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Verwandte mehr. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch XXXX und seine Leute bzw. die Taliban. Dies sei auf die paschtunische Tradition und Kultur zurückzuführen. Wenn jemand ein Problem mit einem männlichen Mitglied der Familie habe, dann seien alle männlichen Angehörigen davon betroffen, nur Frauen würden verschont bleiben. XXXX gehöre nunmehr zu den Taliban, er lebe noch im Heimatort und habe viele "Kämpfer", welche dort aktiv seien. In Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, da man, wenn man die Mujaheddin oder Taliban als Feinde habe, weder in Kabul noch in anderen Städten vor ihnen sicher sei.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Fotos, auf denen seinen Angaben nach sein Vater und seine Onkel in "Uniform" abgebildet sind, ein Schreiben seiner österreichischen Patenmutter sowie Unterlagen zur Integration vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er ist in Kabul geboren und hat danach bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan.

1. 2 Der Vater und die Onkeln des Beschwerdeführers haben für die Najibullah-Regierung gearbeitet, sein Vater ist Offizier und Oberst, seine Onkel sind Generäle gewesen. Mit einem gegnerischen Mujaheddin und Kommandanten namens XXXX, der sich den Taliban angeschlossen hat, besteht eine Feindschaft der Familie des Beschwerdeführers, welche ihren Ursprung - neben den politischen Rivalitäten - darin hat, dass der Onkel des Beschwerdeführers bei einem Angriff auf seine Person einen Verwandten von XXXX erschossen hat. XXXX hat die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Familienangehörigen verantwortlich gemacht und verfolgt diese. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Onkel väterlicherseits sind verschwunden, der Beschwerdeführer geht davon aus, dass XXXX etwas damit zu tun hatte. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden von XXXX bedroht, welcher ihre Grundstücke in Besitz genommen hat und eine Zwangsheirat der Schwester des Beschwerdeführers mit einem Mitglied seiner Familie verlangt hat, ihr Haus wurde angegriffen. Aus diesen Gründen flüchtete die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan. XXXX ist nunmehr ein einflussreiches Mitglied der Taliban und lebt nach wie vor im Heimatort.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die- Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und seinem afghanischen Reisepass.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubhaften Eindruck, er hat sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt und entspricht seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibilitäten, welche gegen eine Verfolgung durch den Gegner seines Vaters sprechen würden, wie die Möglichkeit der Familie des Beschwerdeführers jahrelang trotz der bestehenden Feindschaft in Laghman zu leben, können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der Beschwerde sowie in der Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Feindschaft zwischen XXXX, welcher zu den Taliban gehört, und seiner Familie beziehungsweise der Familie seines Vaters, welche das Verschwinden seines Vaters und zwei seiner Onkel, die Inbesitznahme der Familiengrundstücke und Bedrohungen durch XXXX und seine Leute und schließlich die Flucht seiner Familie aus Afghanistan zur Folge hatte, mit zunehmendem Alter auch ins Blickfeld von XXXX gelangt ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesem bedroht und verfolgt werden würde. Wie auch die Quellenlage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von lokalen Machthabern und Kommandeuren ausgeht, welche mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung diese Personen und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative für den Beschwerdeführer auszuschließen, welcher über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch den Gegner seines Vaters und seiner Onkeln und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie väterlicherseits ist beim Beschwerdeführer gegeben.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.

Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die schon gesetzten Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater und weitere Familienangehörige und die Bedrohungen eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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