W108 1433843-1•BVwG W108 1433843-1
W108 1433843-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014
Ermittlungsverfahren, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W108 1433843-1/3E
W108 1433844-1/3E
W108 1433845-1/3E
W108 1433846-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, 2. XXXX, 3.
XXXX, 4. XXXX, 3. und. 4. vertreten durch 1. und 2., Herkunftsstaat:
ungeklärt; behauptet: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 05.03.2013, Zl. 1. 12 10.453-BAG, 2. 12 10.454-BAG, 3. 12 10.455-BAG, 4. 12 10.456-BAG beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Sie stellten gemeinsam am 10.08.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, die Zweitbeschwerdeführerin sei die Cousine des Erstbeschwerdeführers und sie sei bereits im Alter von einem Jahr in die Familie des Erstbeschwerdeführers (die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei die Tante der Zweitbeschwerdeführerin) gekommen und sie sei in dieser Familie aufgewachsen. Sie seien staatenlos, Jeziden und "Sonnenanbeter". Sie seien in Syrien, in XXXX, geboren worden und im Kindesalter mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers nach Russland ausgewandert, wo sie im Gebiet XXXX in der Nähe von XXXX in der Stadt XXXX bzw. XXXX gelebt hätten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe erzählt, dass sie deshalb nach Russland ausgewandert seien, weil der Vater des Erstbeschwerdeführers in der kommunistischen Partei in Syrien gewesen sei und die Araber diese Partei vernichtet hätten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei zwei, drei Jahre nach dem Umzug nach Russland (ca. 1992, 1993) nach "Europa" gegangen und die Familie hätte nachkommen sollen, er habe ihre Dokumente dem Schlepper gegeben, aber diese seien mit den Dokumenten verschwunden und so hätten sie Russland nicht verlassen können. Sie hätten seither keinen Kontakt mehr zum Vater des Erstbeschwerdeführers und wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei vor sieben Jahren in Russland verstorben und sei in XXXX am allgemeinen russischen Friedhof beerdigt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten an einer näher genannten Adresse in XXXX in einer Wohnung gelebt und sie hätten keinerlei Dokumente gehabt. Früher hätten sie Dokumente gehabt, sie wüsten aber nicht, welche. Die russische Staatsangehörigkeit hätten sie nicht erlangt, sie hätten keine Staatsbürgerschaft. Sie seien staatenlose Jeziden aus Syrien. Sie hätten keine Dokumente und keine Beweismittel.
Der Erstbeschwerdeführer hätte in XXXX vier Jahre die Schule Nr. 3 besucht, das sei eine mittlere Schule, danach habe der Erstbeschwerdeführer den Beruf eines Autolackierers gelernt und habe bei seinem Nachbarn namens XXXX, einem Autolackierer, gearbeitet. Er sei von seinem Arbeitgeber in Dollar bezahlt worden. Dessen Adresse wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, er könne keine Straßennamen und Hausnummern nennen, da er nicht viel unterwegs gewesen sei, da die Polizei sie ständig aufgegriffen habe. Schulzeugnisse habe er keine bekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe sechs Jahre die mittlerer Schule Nr. 3 in XXXX besucht und habe zuhause jungen Frauen die Nägel manikürt. Sie habe keine Dokumente von der Schule erhalten, weil sie die Schule zu früh verlassen habe.
Die Kinder seien in der Stadt XXXX in einer Gebärklinik zur Welt gekommen, Dokumente für die Kinder hätten sie keine bekommen.
Die "Flucht- und Asylgründe" wurden dahingehend angegeben, dass die Polizei sie in Russland ständig aufgegriffen und ihnen Probleme gemacht hätte, weil sie keine Dokumente gehabt hätten. Sogar mit den Kindern seien sie zur Polizeistation gebracht worden. Sie hätten sogar Angst gehabt, auf den Markt zu gehen, sie hätten nirgendwo hingehen können. "Dunkle Menschen" würden sofort kontrolliert und festgehalten werden, bis man Geld bezahle. Der Erstbeschwerdeführer sei viele Male festgenommen worden und habe viele Male bezahlen müssen, um freizukommen. Einmal 50 Dollar, dann wieder 150 Dollar, abhängig davon, wie gut man handeln hätte können. Dollar sei immer die Fixwährung gewesen. Sie seien aus Russland weggegangen, weil die Polizei ständig Dokumente verlangt habe und die Kinder nicht in den Kindergarten hätten gehen können. Sie hätten nicht gewollt, dass die Kinder auch so gequält werden wie sie. Im Falle einer Rückkehr nach Russland hätten sie wieder die gleichen Probleme mit der Polizei. Sie hätten darüber hinaus auch kein Haus.
1.3. Die belangte Behörde führte zum Vorbringen der Beschwerdeführer eine Anfrage an die Staatendokumentation durch, die Beantwortung der Staatendokumentation vom 17.01.2013 brachte folgendes Ergebnis:
Ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an der von ihnen angegebenen Adresse tatsächlich gelebt hätten, könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden. Es habe lediglich festgestellt mitgeteilt werden können, dass XXXX ca. 400 km von XXXX entfernt liege, ca. 2.600 Einwohner habe und laut einer Wohnungsanzeige im Internet das Haus an der von den Beschwerdeführern angegebenen Adresse ein 5-stöckiger Ziegelbau (mit
Lift) sei. Die Bürgermeisterin heiße [ ... ].
Ein Anruf bei der Stadtverwaltung von XXXX habe ergeben, dass der (angegebene) Familienname der Beschwerdeführer, insbesondere der Name der Mutter des Erstbeschwerdeführers, nicht bekannt sei, obwohl der Vertreterin der Behörde nach eigenen Angaben der Großteil der Einwohner von XXXX bekannt sei. Schriftlich sei von der Stadtverwaltung mitgeteilt worden, im Gräberbuch des dortigen Friedhofes seien keine Daten zu einem Grab einer Frau mit dem Namen und dem Geburtsdatum der Mutter des Erstbeschwerdeführers verzeichnet.
Ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die von ihnen angeführte Schule besucht hätten, könne ohne Weitergabe personenbezogener Daten nicht festgestellt werden. Bei der Schule Nr. 3 der Stadt XXXX handle es sich um die Schule mit der Bezeichnung "XXXX". Laut Auskunft der Schule werde die Nationalität der Schüler erfasst. Schüler syrischer Nationalität gebe es (auch in den 90er Jahren) nicht. Fotos der Schule seien im Internet abrufbar.
Welchen aufenthaltsrechtlichen Titel der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Russland inne gehabt hätten, hätte aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden können. Ob staatenlosen Syrern mit dauerndem Aufenthalt in Russland eine Rückkehrmöglichkeit nach Russland offenstehe, hätte ohne Informationen darüber, welchen Aufenthaltsstatus die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gehabt hätten, nicht beantwortet werden können.
Es wurde seitens der Staatendokumentation auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.09.2012 zum Thema "Staatenlose" hingewiesen und festgehalten, dass staatenlose Personen, die nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in Russland verfügen würden, faktisch illegal aufhältig seien.
1.4. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern das Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht.
Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu vor, er habe in Russland zu niemandem Kontakt gehabt, er habe alle Personen nur mit dem Vornamen gekannt, daher könne er keine Kontaktpersonen bzw. Personen, die seine Identität bezeugen könnten, nennen. Seine Mutter sei auf dem besagten Friedhof begraben. Sie hätten die genannte Schule bis zur vierten Klasse besucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, sie könne keine Kontaktpersonen in Russland bzw. Personen, die ihre Identität bezeugen könnten, nennen, weil sie die Leute nur vom Sehen kenne, sie hätten sehr abgeschlossen gelebt. Das Haus, in dem sie gelebt habe, sei ein Block mit fünf Stockwerken gewesen, sie hätten im dritten Stockwerk gelebt. Es habe keinen Lift gegeben. Dass ihr Familienname dort unbekannt sei und auch kein Grab der Mutter ihres Ehegatten hätte gefunden werden können, könne sie sich nicht erklären, sie hätten aber dort gelebt. Zur Auskunft, dass es an der angegebenen Schule nie Schüler syrischer Herkunft gegeben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie die Schule besucht hätten, aber man sie vielleicht dort nicht so eingetragen hätte, da sie keine Dokumente gehabt hätten.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkte II.). Unter Spruchpunkt III. der Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass weder die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer noch deren "Herkunftsland" festgestellt hätte werden können. Dass die Beschwerdeführer - wie vorgebracht - Teile der Kernfamilie seien, wurde seitens der belangten Behörde hingegen als erwiesen angenommen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten und ihnen eine asylrelevante Gefahr drohe.
Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Identität jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden. Sie hätten behauptet, aus Syrien zu stammen, hätten diesbezüglich jedoch keinerlei Beweismittel oder Zeugen beibringen können und würden weder Arabisch noch Kurdisch sprechen, was einen Hinweis auf ihre Abstammung aus Syrien liefern würde. Die Behauptung, die Beschwerdeführer würden etwas "Yezidisch" verstehen, aber nicht sprechen, habe nicht nachvollzogen werden können. Die Yedziden hätten keine eigene Sprache, sondern würden "Kurmandschi" (das Kurdisch der Nordkurden) sprechen. Wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber von ihren Eltern oder zumindest von der Mutter (Ziehmutter) "Kurmandschi" gelernt hätten, wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführer diese Sprache nicht nur verstehen, sondern auch sprechen können, zumal man durch Zuhören zwangsläufig das Sprechen lerne. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer von der "Yezidischen Sprache" und nicht von "Kurdisch" oder "Kurmandschi" gesprochen hätten, spreche eher gegen eine Abstammung aus dem kurdischen Gebiet eines arabischen Staates. Eine Abstammung aus Syrien hätten die Beschwerdeführer somit nicht zu bescheinigen vermocht. Ebenso wenig hätten die Beschwerdeführer ihre Herkunft aus Russland glaubhaft machen können. Zwar hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zu den dortigen Lebensumständen (Wohnort, Schule, Arbeit) machen können, sie hätten jedoch keine einzige Bezugsperson als Zeugen benennen können, die die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Leben in XXXX hätte bestätigen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man keine einzige Person nennen könne, wenn man sein ganzes Leben an ein und derselben Adresse in einem Wohnblock verbracht habe, insbesondere wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer - wenngleich auch angeblich illegal - berufstätig gewesen sein sollen. Es sei völlig denkunmöglich, dass man gut 25 Jahre an ein und demselben Ort gelebt haben will und nicht einen einzigen Zeugen nennen könne. Die Angaben der Beschwerdeführer seien vor Ort überprüft worden und hätten nicht verifiziert werden können. Alleine der Umstand, die russische Sprache zu sprechen, und dass den Beschwerdeführern eine Adresse eines Hauses in XXXX bekannt sei, sei nicht ausreichend, um ihre Herkunft zu bescheinigen. Eine Adresse eines Hauses und das Aussehen des Hauses könne man sich leicht durch Einsichtnahme in ein Immobilienregister eines Maklers aneignen, die Kenntnis einer Adresse bescheinige somit nicht, dass man tatsächlich dort gelebt habe. Die Kenntnis der russischen Sprache könne man sich ebenso in vielen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion aneignen und bescheinige somit allenfalls, dass man irgendwo in einem dieser Nachfolgestaaten gelebt habe.
Da den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Identität und Herkunft jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und sie nicht hätten glaubhaft machen können, jemals in Russland oder in XXXX gelebt zu haben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern dort Gefahr drohe oder in Zukunft drohen werde. Überdies seien die Schilderungen der Beschwerdeführer äußerst vage und oberflächlich gewesen und sie hätten lediglich angeben, immer wieder von der Polizei angehalten worden und zur Zahlung von Schmiergeld genötigt worden zu sein. Sie hätten aber weder die ungefähre Anzahl solcher Vorfälle noch den genauen Ablauf derselben schildern können.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. aus, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hätten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne.
Zu den Spruchpunkten II. wurde ausgeführt, dass die in § 8 Abs. 6 1. Satz AsylG enthaltene Sonderbestimmung vorsehe, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne. Diese Bestimmung sei anwendbar, da die Beschwerdeführer weder ihre Identität, noch ihre Staatsbürgerschaft, noch ihren Herkunftsstaat bescheinigen hätten können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Russland erfolge nicht.
Zu den Spruchpunkten III. erwog die belangte Behörde, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen sei, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Da in diesen Fällen keine (auf einen bestimmten Staat bezogene) Prüfung von Rückschiebehindernissen erfolge, sei konsequenter Weise eine nicht-zielstaatsbezogene "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" vorzunehmen gewesen.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Russische Föderation anzusehen sei. Bei allen Einvernahmen hätten die Beschwerdeführer die Gründe, die für das Verlassen des Herkunftsstaates Russische Föderation maßgeblich gewesen seien, glaubwürdig dargelegt. Die Beschwerdeführer seien in der Russischen Föderation massiver Verfolgung ausgesetzt und sie hätten keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es könne ihnen der Aufenthalt in einem anderen Landesteil in Russland nicht zugemutet werden, da sie sich überall versteckt halten oder ihre wahre Identität verheimlichen müssten, um keinen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Russland wären die Beschwerdeführer einer massiven Bedrohung bezüglich ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der Beschwerdeführer in russischer Sprache, dem (der eingeholten Übersetzung zufolge) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaft und keine Dokumente hätten und deshalb nicht in Ruhe leben und arbeiten hätten können. Sie seien oft von der Polizei aufgegriffen und ins Polizeirevier mitgenommen worden und sie hätten der Polizei Geld geben müssen. Die Kinder seien in Ermangelung von Dokumenten nicht in den Kindergarten aufgenommen worden. Sie hätten im Geheimen gearbeitet. Sie hätten ständig Angst vor Kontrollen gehabt. Sie seien müde gewesen, so ein Leben führen zu müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt der Gerichtsakten (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu einem Land, das als ihr "Herkunftsstaat" angesehen werden könnte, gemacht hätten und ein "Herkunftsstaat" im Sinne des AsylG somit nicht festgestellt hätte werden können.
Diese Ansicht der belangten Behörde ist jedoch durch kein ausreichendes Ermittlungsergebnis gedeckt:
3.2.1.1. "Herkunftsstaat" gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes".
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten - ohne Durchführung einer auf einen Zielstaat bezogenen Refoulement-Prüfung - abzuweisen.
Die Materialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).
Die Asylbehörden werden insbesondere auch dann berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der behauptete Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Antragsteller etwa nicht in der Lage ist, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Antragstellers zumutbar ist, (richtig) zu beantworten. Ebenso kann das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse dazu beitragen, von der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 8 Anm. 29).
3.2.1.2. Fallbezogen haben die Beschwerdeführer nicht behauptet, die Staatsangehörigkeit eines (irgendeines) Staates - insbesondere auch nicht die syrische Staatsangehörigkeit - zu besitzen, sondern staatenlos zu sein, und seit der Kindheit bzw. seit der Geburt in der Russischen Föderation - und nicht etwa in Syrien - gelebt zu haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge wäre sohin von der Russischen Föderation als "Herkunftsstaat" gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG als dem Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführer auszugehen. Auch die Beschwerde zielt auf die Russische Föderation als "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführer ab und behauptet nicht etwa, dass auf einen "Herkunftsstaat" Syrien, in dem die Lage derzeit dergestalt ist, dass Asylwerbern mit diesem "Herkunftsstaat" regelmäßig der Status von Asylberechtigten oder von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, abzustellen wäre.
Damit bestehen aber fallbezogen (gerade) keine Hinweise darauf, dass die Russische Föderation nicht der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführer wäre und die Beschwerdeführer - im Sinne der Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - offensichtlich einen unrichtigen "Herkunftsstaat" (Staat ihres früheren Aufenthaltes, fallbezogen: Russische Föderation) angeben hätten oder, etwa mangels Gefährdungslage in ihrem eigenen "Herkunftsstaat", ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit oder den tatsächlichen Staat ihres früheren Aufenthaltes verschleiert hätten, um daraus einen Vorteil im Asylverfahren zu ziehen.
Abgesehen davon reichen die oben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde und die durchgeführten Ermittlungen nicht aus, um die Angabe der Beschwerdeführer, die Russische Föderation sei der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (ihr "Herkunftsstaat" im Sinne des AsylG), zu widerlegen. Die belangte Behörde hat keine bzw. jedenfalls keine ausreichenden Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die Beschwerdeführer etwa in der Lage sind, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur (richtig) zu beantworten und sie hat etwa auch keine Sprachanalyse zur Ermittlung, ob das von den Beschwerdeführern gesprochene Russisch in der Russischen Föderation (oder in einem Nachfolgestaat der Sowjetunion) gesprochen wird (obwohl eine derartige Sprachanalyse betreffend die Sprache Russisch möglich ist und von der belangten Behörde in anderen Asylverfahren bereits veranlasst wurde, s. AsylGH 11.08.2011, E13 420.477-1/2011). Das Ergebnis von Ermittlungen dieser Art könnte zur Annahme der Unrichtigkeit der Angaben zum Herkunftsstaat zuverlässig beitragen. Die von der belangten Behörde veranlasste Anfrage an die Staatendokumentation bzw. das Rechercheergebnis der Staatendokumentation erweist sich dagegen als diesbezüglich nicht aussagekräftig und als nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat zu widerlegen. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob bei der durchgeführten Anfrage an die Staatendokumentation bzw. bei der durchgeführten Recherche in der Russischen Föderation der Bestimmung des § 57 Abs. 10 AsylG in der Fassung bis zum 31.12.2013 (nunmehr: § 33 Abs. 4 BFA-VG) entsprochen wurde, könnte das Ergebnis der mit dem Namen der Beschwerdeführer durchgeführten Erhebung in der Russischen Föderation auch dahingehend interpretiert werden, dass diese ihren Namen unrichtig angegeben haben, was allerdings kein Hinweis darauf ist, dass die Beschwerdeführer nicht tatsächlich in XXXX (oder in einem anderen Ort) in der Russischen Föderation gelebt haben. Das Rechercheergebnis, dass es in der von den Beschwerdeführern angegeben Schule keine Schüler syrischer Nationalität gegeben habe, beweist ebenfalls nicht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Schule nicht tatsächlich besucht haben, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - worauf die Zweitbeschwerdeführerin über Vorhalt des Rechercheergebnisses im Ergebnis zutreffend hinwies - nicht die "syrische Nationalität" haben und daher fraglich ist, ob sie in der Schule als Schüler "syrischer Nationalität" registriert bzw. wahrgenommen wurden. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Zeugen in der Russischen Föderation zum Beweis für Ihre Identität namhaft gemacht haben, hat möglicherweise einen anderen als den von ihnen angegebenen Grund, lässt allerdings nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführer nicht tatsächlich in der Russischen Föderation ihren Aufenthalt gehabt haben. Die belangte Behörde hat somit zur Widerlegung der Behauptung der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat bloß ansatzweise bzw. nur ungeeignete Ermittlungen durchgeführt, im Ergebnis ist die Ansicht der belangen Behörde, die Russische Föderation sei nicht der "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführer bzw. ein solcher sei nicht feststellbar, durch kein Ermittlungsergebnis getragen.
Wäre (nach Durchführung von Ermittlungen) von der Russischen Föderation als "Herkunftsstaat" der Beschwerdeführer auszugehen, wäre die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer und die "Refoulement-Prüfung" anhand der Verhältnisse in der Russischen Föderation vorzunehmen und es wären dazu begründete Feststellungen zu treffen.
3.2.3. Wie aufgezeigt sind fallbezogen Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer, Durchführung einer Sprachanalyse) und darauf aufbauende Feststellungen unabdingbar. Auf Grund des (gänzlichen) Unterbleibens der genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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