BVwG G307 2015053-1

G307 2015053-1Tribunal administratif fédéral30 déc. 2014

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 2015053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2015053.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Niederlande, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014, Zl. 654263102-140119415 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 67 Abs. 1 FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX am selben Tag wegen §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall, 28a Abs. 1 4. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 SMG, §§ 288 Abs. 1, 297 Abs. 1 2. Fall, 15, 299 Abs. 2 StGB gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ergangene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Dieses Urteil sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen.

Als mildernd seien das umfassende, reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit des BF, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Sicherstellung der im Urteilsspruch unter Punkt C) angeführten Suchtmittelmengen, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, dass die Suchtmittelüberlassung in einer erheblichen Zahl von Fällen zum Nachteil von Minderjährigen erfolgt sei, der Umstand, dass drei Personen verleumdet worden seien, das teils enorme Gewinnstreben des Angeklagten sowie der teils längere Zeitraum über mehrere Monate gewertet worden.

2. Am 03.10.2014 forderte das BFA den BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines auf 8 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen und fügte dem Fragen zu dessen Integration in Österreich zur Beantwortung hinzu.

Am 17.10.2014 nahm der Rechtsvertreter des BF (RV) zu der unter Punkt 2. erwähnten Aufforderung Stellung. Darin hob er hervor, bei der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX handle es sich um die erste des bis dato unbescholtenen BF. Der BF habe sich für die Absolvierung einer Drogentherapie bei XXXX angemeldet und auch bereit erklärt, in der Haftzeit eine derartige Therapie zu absolvieren. Ferner verfüge der BF über ein Familienleben in Österreich, weil seine einzigen in Europa lebenden Verwandten in Österreich wohnhaft seien. Die Schwester des Betroffenen, XXXX sei Österreicherin und die größte Bezugsperson zum Betroffenen. Der BF pflege ein sehr enges Verhältnis zu seiner Schwester und deren Kinder, welche allesamt Österreicher und in XXXX wohnhaft seien. Der BF habe bis zum Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich gearbeitet, mache dies auch derzeit in der Justizanstalt und werde sich nach seiner Haftentlassung sofort wieder um einen Arbeitsplatz bemühen. Der BF habe eine Wohnung in XXXX und verfüge somit auch für die Zeit nach der Haftentlassung über einen festen Wohnsitz. Der BF habe einen Freundeskreis in Österreich und pflege keine Kontakte mehr zu den Niederlanden wie auch zu XXXX. Würde ein befristetes Aufenthaltsverbot über den BF erlassen werden, stellte dies einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben dar. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in XXXX und führe einen europäischen Lebensstil.

Gleichzeitig wurden eine Bestätigung der XXXX, dass der BF auf der dortigen Warteliste gereiht sei, ein Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der XXXX und dem BF mit Arbeitsbeginn am XXXX, Lohnzettel von Juli bis Dezember 2013, ein Versicherungsdatenauszug vom 03.12.2013 sowie der zwischen dem BF und XXXX abgeschlossene Mietvertrag beigefügt.

2. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 20.11.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, falscher Beweisaussage, Verleumdung, sowie versuchter Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege, als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Dem BF habe nachgewiesen werden können, dass er an 71 Personen Suchtgift verkauft habe, wobei auch das Gericht davon ausgehe, dass es weitere namentlich unbekannte Abnehmer gäbe. Besonders erschwerend erachte das Bundesamt, dass sich darunter 29 Minderjährige, darunter sogar 3 Personen im Alter von 14 Jahren befänden. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Die Einstellung des BF zum Rechtssystem des Gastlandes und die offensichtlich nicht vorhandene Abschreckwirkung des Ermittlungsverfahrens zeige auch das weitere Verhalten des BF, nachdem er wegen des Suchtmittelhandels in Haft genommen worden sei und sich in keinster Weise schuldeinsichtig gezeigt habe. Durch Falschaussagen am 22.07.2014, während einer gerichtlichen Vernehmung habe der BF einen Richter, einen Richteramtsanwärter und einen Polizisten bewusst wahrheitswidrig des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt beschuldigt und dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Des Weiteren habe der BF versucht, durch Falschaussagen XXXX, von dem er ca. 11kg Cannabiskraut gekauft habe, der behördlichen Verfolgung zu entziehen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass wegen des bisherigen Gesamtverhaltens des BF dessen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährden würde. Es bedürfe daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere, gesetzte Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

Der BF halte sich erst seit Anfang April 2013 in Österreich auf. Er habe im Bundesgebiet gearbeitet und verfüge über eine Wohnung. Der BF habe 14 Jahre in den Niederlanden gelebt. Außer dem nicht näher bezeichneten Freundeskreis und der Mitgliedschaft in einem Fitnessclub sei keine weitere Integration ersichtlich. Die Freunde dürften sich offenbar vom BF abgewandt haben, weil - so wie aus dem Besucherbuch der Justizanstalt ersichtlich sei - der BF außer zu seiner Schwester und einem Sozialbetreuer - keinen weiteren persönlichen Kontakt mehr gehabt hätte. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass im Fall des BF das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege. Da der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten. Die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach der Haftentlassung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit dem am 02.12.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu diesen dahingehend abändern, dass das auf 7 Jahre befristete Aufenthaltsverbot herabgesetzt werde.

Begründend führte der BF aus, er habe vor seiner Verurteilung ein reumütiges Geständnis abgelegt und somit Schuldeinsicht gezeigt. Die gegenständliche Verurteilung sei die einzige des BF, wobei er sich bereit erklärt habe, von Drogen zu distanzieren und eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Der BF stelle gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Der BF habe aufgrund seiner Schuldeinsicht, seiner reumütigen Schuldübernahme, seiner Therapiebereitschaft und der familiären Bindung sowie der Abschreckungswirkung des durchgeführten Strafverfahrens und der Verspürung des Haftübels eine positive Zukunftsprognose. Er habe auch bis zum Verlust seines Arbeitsplatzes bei der XXXX gearbeitet, verfüge über einen festen Wohnsitz und werde sich nach seiner Haftentlassung erneut um einen Arbeitsplatz bemühen. Der BF verfüge ferner über ein Familienleben in Österreich, weil seine einzigen in Europa lebenden Verwandten in Österreich wohnhaft seien. Dabei handle es sich um seine Schwester, welche Österreicherin sei sowie deren Kinder. Ausgehend von den erwähnten Gegebenheiten, Umständen und der Persönlichkeit des BF sei die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des § 67 FPG nicht zulässig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 03.12.2014 vorgelegt und sind am 05.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist niederländischer Staatsbürger, heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig am XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen Suchtmittelhandels, falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchter Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

1.3. Der BF ist derzeit beschäftigungslos und arbeitete vom XXXX bis XXXX bei der XXXX. Er verfügt über eine Mietwohnung in XXXX.

Abgesehen von den Haftbesuchen seiner Schwester konnten keine intensiven Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen festgestellt werden.

Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an einer Drogentherapie teilnimmt.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist oder diesbezügliche Kurse absolviert hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität seinen niederländischen Reisepass, ausgestellt von der holländischen Botschaft in XXXX vor, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die rechtskräftige Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der lose Kontakt zu seiner Schwester, XXXX, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Da sich dieser derzeit in Haft befindet, ist eine intensive Bindung zu seiner Schwester schon aus Gründen der räumlichen Trennung nicht möglich. Auch konnte der BF zu deren Kindern keine starke - wie auch immer geartete - Bindung glaubhaft machen. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, stelle der BF zwar einen angeblichen Freundeskreis in den Raum, konnte jedoch weder diesbezügliche Namen nennen, noch die Art der Kontakte zu diesem konkretisieren.

Die vormalige Beschäftigung folgt aus dem Versicherungsdatenauszug, dem Arbeitsvertrag wie auch den vorgelegten Lohnzetteln. Dass der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ist ebenso dem Versicherungsdatenauszug der XXXX Gebietskrankenkasse wie dem Umstand zu entnehmen, dass sich der BF derzeit in Haft befindet.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände vermögen nicht zu überzeugen. So gereicht es dem BF weder zum Vorteil, vor seiner Haft gearbeitet zu haben, eine Mietwohnung zu besitzen, Kontakt zu seiner Schwester und deren Kinder zu pflegen, noch sich nach Beendigung der Haft um eine neuerliche Beschäftigung zu bemühen, weil alle diese Elemente der Bescheidbegründung des Bundesamtes nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermögen.

Der BF legte zwar eine Bestätigung der XXXX vor, aus welcher hervorgeht, dass er auf die Warteliste für eine Drogentherapie gesetzt ist, die tatsächliche Teilnahme an einer solchen vermochte er jedoch nicht darzulegen.

Weitere Integrationsmerkmale sind weder dem Vorbringen des BF im Zuge des Verfahrens noch der Beschwerde zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben.

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, falscher Beweisaussage, Verleumdung und versuchter Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dabei fällt auf, dass sein strafbares Verhalten in mehrere Richtungen "streute" und er auch nicht davor zurückschreckte, amtliche Organe wissentlich einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat diese Taten gesetzt, obwohl er damit rechnen musste, durch die drohende Haft seinen Arbeitsplatz zu verlieren und damit seine Existenz aufs Spiel zu setzen. Bemerkenswert ist hiebei auch, dass der BF bereits im Dezember 2013, also rund 8 Monate nach seiner Einreise begann, sein strafbares Verhalten zu setzen.

Dass er sich - wie in seiner Stellungnahme ausgeführt - nunmehr reumütig zeigt, vermag die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht abzuwenden. Im Ergebnis hat der BF damit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

In der Beschwerde hat der BF keinerlei Elemente dargetan, welche die Verhängung des Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach unzulässig gemacht hätte. Der RV wiederholt darin in weiten Zügen die in der Stellungnahme vom 17.10.2014 eingeworfenen Argumente.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 2 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbots in der entsprechenden Dauer rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Hält man sich vor Augen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die höchst mögliche Dauer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu 70 % ausgereizt hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als der des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, einen höheren Schaden, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben und Gesundheit gehen dem Vermögen oder Eigentum vor) oder die mehrmalige Begehung derartiger strafbarer Handlungen. Zu beachten ist auch, dass der BF - wie in der Beschwerde ausgeführt - nur eine Verurteilung aufweist, auch wenn diese von großem Gewicht ist. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.3.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden - in weiterer Folge noch näher dargelegten - die Rechtsordnung negierenden Einstellung und negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Verletzung österreichischer (Straf-) Rechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs.3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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