W217 2009093-2•BVwG W217 2009093-2
W217 2009093-2Tribunal administratif fédéral29 déc. 2014
Arbeitskraft, Behinderung, Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W217 2009093-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 09.12.2002 gab die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.12.2001 auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab 01.01.2002 gemäß § 18a ASVG statt.
2. Im ärztlichen Gutachten vom 30.04.2014 führte Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie/Arzt für Allgemeinmedizin, aus, dass XXXX XXXX, VSNR XXXX, Tochter der Beschwerdeführerin, seit dem Säuglingsalter an beinbetonter spastischer Tetraparese bei infantiler Cerebralparese sowie Epilepsie leide. Sie sei weitgehend rollstuhlabhängig und zu Hause mit Rollator einige Schritte gehfähig. Stattgehabte Operationen hätten nur eine geringfügige Besserung der Gehfähigkeit gebracht, sie hätte sich mehr erhofft. Derzeit absolviere sie eine Lehre zur Bürokauffrau, bisher mit gutem Erfolg. Ansonsten brauche sie für Alltagsaktivitäten viel Betreuung. Zur Lehre fahre sie etwa um sieben Uhr morgens weg, an zwei Tagen in der Arbeitswoche komme sie etwa mittags heim, an zwei Tagen zwischen vier und sechs Uhr.
Derzeit sei ein Hilfsbedarf für tägliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe für Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn (im Ausmaß von 7,5 Stunden pro Monat), Hilfe für Nahrungsmittelbeschaffung, Wohnungsreinigung, Wäschepflege und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn anzunehmen. Es ergebe sich ein Gesamtpflegebedarf von 125,5 Stunden pro Monat; dies entspreche weiterhin der Pflegestufe 3. Behinderungsbedingt seien außerdem die Begleitung zu notwendigen Therapien sowie häufig ärztliche Kontrollen erforderlich. Weiters sei behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen. Mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbstständigkeit sei in 24 Monaten noch zu rechnen.
3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX XXXX, geboren am XXXX, mit 31.05.2014 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ärztlicherseits festgestellt worden sei, dass das Kind der Beschwerdeführerin nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe. Das behinderte Kind XXXX absolviere derzeit eine Lehre zur Bürokauffrau. Es seien keine Interventionen am Arbeitsplatz erforderlich, sodass die Arbeitskraft der Mutter nicht mehr in dem Ausmaß für die Pflege beansprucht werde, die eine Beschäftigung verunmöglichen würde. Gemäß § 18a ASVG würden sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt werde, widmen würden und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht werde, in der Pensionsversicherung selbstversichern können, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland hätten, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liege vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht habe und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig sei oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe. Die Selbstversicherung ende mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen sei bzw. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt habe. Die Selbstversicherung ende jedenfalls aber mit dem Tag, der einem der oben angeführten Ausschließungsgründe vorangehe. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei daher mit 31.05.2014 zu beenden gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2014 Beschwerde, welche am 24.06.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin brachte sie vor, dass ihr die Untersuchung des Arztes in der Landesstelle XXXX, auf Grund welcher festgestellt worden sei, dass das Ausmaß für die Pflege ihres Kindes nicht mehr ausreichend beansprucht werde, unzureichend vorgekommen sei und der Arzt sehr unverständlich gesprochen habe. Ihrer Meinung nach würden wichtige Dinge unerwähnt bleiben. Damals habe ihre Tochter gemeint, beim Diktat des Arztes gehört zu haben, dass die Pflege nach wie vor notwendig wäre. Ihre Tochter XXXX habe mit September 2013 eine Bürolehre beim Land begonnen, was sie zu dem Zeitpunkt auch per E-Mail an die Pensionsversicherungsanstalt weitergeleitet habe. Sie habe die Auskunft bekommen, dass sich auf Grund dieser neuen Situation nichts ändern würde. Leider habe sie keine Unterlagen mehr über den damaligen Schriftverkehr. Zwar gehe ihre Tochter jetzt arbeiten, sei aber deswegen nur ein paar Stunden weniger zu Hause als in der Schulzeit (zwei kurze Tage). Dass XXXX am Arbeitsplatz keine Hilfestellung brauche, verdanke sie letztendlich der disziplinierten Arbeit der Beschwerdeführerin mit ihr. Außer mittwochs gehe sie jeden Tag (teilweise auch samstags) zu einer Therapie, um halbwegs mobil zu bleiben. Es werde auch zu Hause sehr viel für ihre Beweglichkeit getan.
In einer der Beschwerde beigefügten Auflistung führte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über das Ausmaß ihres
Arbeitsaufwandes an:
Haushaltsarbeit:
kochen
putzen
waschen
täglich:
Medikamente bereitstellen
Hilfestellung in bzw. aus dem Rollstuhl
Abholung von der Arbeit zu Therapiefahrten
Therapien (außer Mittwoch)
Bei Schlechtwetter Tochter in die Arbeit fahren
Hilfestellung beim Waschen und Anziehen
Essen vorschneiden
An- bzw. Ausziehen der orthopädischen Schuhe
Ein- bzw. Aussteigen vom Stehständer
An- bzw. Ablegen der Lagerungsschienen abends
Dehnübungen
wöchentlich:
2x Physiotherapie XXXX
1-2 x Reittherapie (XXXX)
Sportliche Therapie XXXX (Rugby, Basketball - je 1x)
Bowling für Behinderte
Rollstuhltraining
monatlich:
Arztbesuche - diverse Kontrollen
Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin natürlich viele weitere Handgriffe für ihre Tochter zu deren Erleichterung, die sie nicht aufgeschrieben hätte.
5. Am 26.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.06.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, an die Pensionsversicherungsanstalt, wo sie am 30.06.2014 - somit erneut - einlangte.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 15.07.2014 führte die belangte Behörde aus, dass entsprechend der Bestimmung des § 12 VwGVG und der Rechtsbelehrung auf dem bekämpften Bescheid die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, schriftlich einzubringen sei. Die Beschwerde sei jedoch an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien gesendet worden. Dabei handle es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um die sachlich und örtlich zuständige Einbringstelle für die Bescheidbeschwerde. Richtigerweise wäre die Bescheidbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde einzubringen, die auch den Bescheid erlassen habe. Die Bescheidbeschwerde sei am 25.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien eingelangt und gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die Pensionsversicherungsanstalt in Wien, als zuständige Einbringstelle im Sinne von § 12 VwGVG, weitergeleitet worden. Am 30.06.2014 sei die Bescheidbeschwerde bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt, wodurch die belangte Behörde erstmals Kenntnis der Beschwerde erlangt habe. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde bei der zuständigen Einbringstelle betrage gemäß § 414 ASVG 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides. Das Weiterleiten der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an die Pensionsversicherungsanstalt sei ohne unnötigen Aufschub erfolgt und geschehe auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Bei fristgebundenen Schriftsätzen komme es durch die Weiterleitung zum Fristversäumnis zulasten der Einschreiterin. Daher sei im vorliegenden Fall die vierwöchige Frist, beginnend mit dem mutmaßlichen Zustelldatum des Bescheides mit Ablauf des Tages 23.06.2014, verstrichen. Selbst wenn man den Postweg zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtige, sei das Einlangen bei der zuständigen Behörde am 30.06.2014 jedenfalls verspätet. § 18a Abs. 1 ASVG erfordere die Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes in der Weise, dass die Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht werde. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 sei für das Vorliegen der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin die ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes erforderlich. Das Kind XXXX XXXX habe am 01.09.2013 eine Lehre als Bürokauffrau beim Land XXXX begonnen. Es seien dabei keine Interventionen am Arbeitsplatz erforderlich, sodass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr in dem Ausmaß für die Pflege beansprucht werde, die eine Beschäftigung verunmöglichen würde. Auf Grund des verspäteten Einlangens bei der zuständigen Behörde werde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, in eventu, da der Bescheid zur Gänze der Sach- und Rechtslage im Erlassungszeitpunkt entspreche, der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde gestellt.
7. Auf Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2014 den Lehrvertrag von XXXX XXXX, geboren am XXXX, für die Ausbildung im Lehrberuf Bürokauffrau mit dem Land XXXX sowie die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 05.09.2014 über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für XXXX XXXX von Oktober 2000 bis August 2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 09.12.2002 gab die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.12.2001 auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab 01.01.2002 gemäß § 18a ASVG statt.
Ihre Tochter, die am XXXX geborene XXXX XXXX, leidet seit dem Kindesalter an beinbetonter spastischer Tetraparese bei infantiler Cerebralparese sowie Epilepsie. Sie ist weitgehend rollstuhlabhängig und zu Hause mit Rollator einige Schritte gehfähig.
XXXX XXXX absolviert seit 01.09.2013 eine Lehre als Bürokauffrau beim Land XXXX. Dafür fährt sie täglich etwa um sieben Uhr morgens von zu Hause weg, an zwei Tagen in der Arbeitswoche kommt sie etwa mittags heim, an zwei Tagen zwischen vier und sechs Uhr.
Die Beschwerdeführerin führt für ihre im gemeinsamen Haushalt lebende behinderte Tochter laufend zahlreiche Hilfs-und Pflegetätigkeiten durch, welcher die behinderte Tochter zur Bewältigung des Tagesablaufes bedarf. Neben allgemeinen Haushaltsarbeiten (kochen, putzen, waschen) hilft die Beschwerdeführerin ihrer Tochter täglich beim Waschen und Anziehen, beim An-bzw. Ausziehen der orthopädischen Schuhe, beim Setzen in den bzw. Gelangen aus dem Rollstuhl, beim Einsteigen in den bzw. Aussteigen aus dem Stehständer sowie beim An- bzw. Ablegen der Lagerungsschienen abends. Außerdem stellt die Beschwerdeführerin ihrer Tochter täglich ihre Medikamente bereit, schneidet ihr das Essen vor, führt mit ihr Dehnübungen durch (um die Mobilität ihrer Tochter aufrechtzuerhalten bzw. möglichst zu verbessern) und fährt sie bei Schlechtwetter in die Arbeit sowie wochentags täglich (außer mittwochs) nach der Arbeit zu Therapien (2x Physiotherapie in XXXX; 1-2 x Reittherapie in XXXX Sportliche Therapie XXXX - je 1x Rugby und Basketball; Bowling für Behinderte; Rollstuhltraining). Darüber hinaus begleitet die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu diversen, regelmäßig stattfindenden ärztlichen Kontrolluntersuchungen.
Fördermaßnahmen der behinderten XXXX XXXX sind jedenfalls notwendig und ist eine Besserung im Hinblick auf eine mögliche Selbstständigkeit in den nächsten 24 Monaten noch möglich. Behinderungsbedingt ist mit gehäuften Erkrankungen der Tochter der Beschwerdeführerin und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen.
Es wird festgestellt, dass bei Unterbleiben der ständigen Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre behinderte Tochter XXXX XXXX im Vergleich zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Betreuung zukommt, einen Nachteil in ihrer Entwicklung erleiden würde.
Für XXXX XXXX wird seit Oktober 2000 bis August 2016 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX XXXX mit 31.05.2014 ende. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2014 Beschwerde, welche am 24.06.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Pensionsversicherungsanstalt. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die für ihre behinderte Tochter XXXX XXXX ausgeübten Hilfs- und Pflegetätigkeiten sowie betreffend den Besuch zahlreicher Behandlungen und Therapien ist insbesondere auf Grund des von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen - schlüssigen und nachvollziehbaren - medizinischen Gutachtens sowie auf Grund der im Akt aufliegenden medizinischen Befunde glaubhaft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat, welcher aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/innen, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat, besteht. Im vorliegenden Fall liegt demnach in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Bezüglich des Vorbringens der belangten Behörde, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014 sei verspätet eingebracht worden, da sie an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden und nach Übermittlung an die Pensionsversicherungsanstalt bei dieser am 30.06.2014 - und somit verspätet - eingelangt sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Vorbringen der belangten Behörde, die Beschwerde sei am 30.06.2014 erstmals bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt, ist aktenwidrig, da die Beschwerde laut Eingangsstempel der Pensionsversicherungsanstalt bereits am 24.06.2014 bei der belangten Behörde einlangte, da diese - offensichtlich - sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an die Pensionsversicherungsanstalt adressiert worden war.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein von der belangten Behörde herangezogenes "mutmaßliches Zustelldatum" des Bescheides und die Ausführung "selbst wenn man den Postweg zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtige", ohne auf ein konkretes, nachweisliches Zustelldatum des Bescheides Bezug zu nehmen, jedenfalls nicht als Grundlage für die Qualifizierung eines verspäteten Einbringens dienen können.
Eine Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf Grund des verspäteten Einlangens bei der zuständigen Behörde kommt daher nicht in Betracht.
3.2. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG:
§ 18a ASVG:
(1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2002 für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert war.
Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre im gemeinsamen Haushalt lebende behinderte Tochter XXXX XXXX zahlreiche Hilfs- und Pflegetätigkeiten ausübt. Seit 01.09.2013 absolviert XXXX XXXX eine Lehre als Bürokauffrau beim Land XXXX.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.05.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX XXXX mit 31.05.2014 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe und die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen sei, ende. Das behinderte Kind XXXX absolviere derzeit eine Lehre zur Bürokauffrau. Es seien keine Interventionen am Arbeitsplatz erforderlich, sodass die Arbeitskraft der Mutter nicht mehr in dem Ausmaß für die Pflege beansprucht werde, die eine Beschäftigung verunmöglichen würde.
Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG weiterhin erfüllt bzw. wann die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind.
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.
Nach § 18a Abs. 3 ASVG liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im hier anhängigen Verfahren ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes im Sinne des § 18a ASVG - über den 31.05.2014 hinausgehend - gänzlich beansprucht wird.
Gemäß § 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg.cit neun Schuljahre.
Nach § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Die allgemeine Schulpflicht der am XXXX geborenen XXXX XXXX begann somit am 01.09.2004 und endete mit Ende des Schuljahres 2012/2013. Da die Tochter der Beschwerdeführerin somit die allgemeine Schulpflicht bereits vollendet hat, kommt § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG zur Anwendung. Da sie sich vor Vollendung des 40. Lebensjahres befindet, liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vor, wenn ihre Tochter dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im vorliegenden Fall ist eine dauernde Bettlägrigkeit nicht gegeben, weshalb der Bedarf der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege geprüft werden muss.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, mit welcher § 18a ASVG eingeführt wurde (324 BlgNR 17. GP, S 24), nimmt die Frage der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil ihren Ausgang von der Tatsache, dass die Mutter bzw. der Vater eines solchen Kindes (in der Regel wird es die Mutter sein), sofern sie bzw. er sich ausschließlich und allein seiner Pflege widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und damit auch nicht für eine eigenständige Alterssicherung vorsorgen kann. Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kommen alle jene Personen in Betracht, die sich der Pflege eines behinderten Kindes, das nicht älter als 27 Jahre (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 294/1990: 30 Jahre; seit 1. Jänner 2005 in der Fassung des Art. 2 Z 14 des Pensions-Harmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004: 40 Jahre) ist, widmen, für das erhöhte Kinderbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft als Folge der Pflege zur Gänze in Anspruch genommen ist. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 3 des neuen § 18a ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, der zufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen (vgl. auch VwGH vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0651). Sinn dieser Regelung ist es, den Antragsteller davon zu befreien, im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass seine Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird. Dies könnte vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine Pflegeperson neben der Betreuung eines behinderten Kindes noch weitere Kinder versorgt und betreut bzw. den Haushalt führt. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG sind dies die Pflegefälle, in denen das behinderte Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat (Z 1), wenn es älter ist während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht (9 Schuljahre nach Beginn der allgemeinen Schulpflicht), sofern das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder "ständiger" "persönlicher" "Hilfe" und Wartung bedarf (Z 2) bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres (seit der Novelle BGBl. Nr. 294/1990: 30 Jahre; seit 1. Jänner 2005 in der Fassung des Art. 2 Z 14 des Pensions-Harmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004: 40 Jahre), wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder "ständiger" "persönlicher" "Hilfe" und Wartung bedarf (Z 3). Die zuletzt genannten Kriterien decken sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen, die nach den einzelnen "Sozialhilfe"- und Behindertengesetzen der Länder für den Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes erforderlich sind. Durch den Nachweis dieses Anspruches auf Pflegegeld wird in der Praxis damit auch der Nachweis der dauernden Bettlägrigkeit und des Bedarfes an ständiger persönlicher Hilfe und Wartung des behinderten Kindes erbracht werden können.
In seinem Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/08/0053, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber - freilich in typisierender Weise - davon ausgehe, dass der Bedarf eines behinderten Kindes nach "persönlicher" Betreuung durch einen Elternteil im Verhältnis zur Betreuungstätigkeit durch Dritte variabel sei und vom Alter des Kindes in Kombination mit der Schwere der Behinderung abhänge. Dabei sei auch eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung in Rechnung zu stellen, worauf jedoch schon der Gesetzgeber, wie sich aus der typisierenden Gesetzestechnik ergibt, in abschließender Weise Bedacht genommen habe, ohne dass der Erholungsbedarf der betreuenden Person im Einzelfall gesondert (d.h. neben den Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG) zu prüfen wäre, solange das behinderte Kind tatsächlich mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebe.
Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 97/08/0651, (zur damaligen Rechtslage) den Schluss gezogen, dass es der Gesetzgeber offenbar bewusst bei der die Kriterien der Inanspruchnahme der Arbeitskraft sehr formalisiert umschreibenden Regelung in § 18a Abs. 3 ASVG habe bewenden lassen. Der Gesetzgeber habe damit zwar einerseits entsprechende Unschärfen in den Anspruchsvoraussetzungen in Kauf genommen, andererseits aber auch die Möglichkeit einer begünstigten Selbstversicherung mit dem 30. Lebensjahr (nach derzeitiger Rechtslage: 40. Lebensjahr) des Kindes begrenzt. Eine solche Regelungstechnik - die freilich den Vorteil der leichteren Handhabbarkeit für sich habe - bringe es zwangsläufig mit sich, dass die im Einzelfall trotz der Pflege allenfalls für die Pflegeperson gegebene Möglichkeit, eine die Pensionsversicherungspflicht begründende Teilzeitbeschäftigung einzugehen, ebenso unberücksichtigt bleiben müsse wie das ausnahmsweise, die Aufnahme einer Beschäftigung hindernde Fortbestehen eines an die bisherige Pflegeperson gebundenen Pflegebedarfs über das 30. Lebensjahr (nach derzeitiger Rechtslage: 40. Lebensjahr) des Kindes hinaus. Der Gesetzgeber habe - wie auch die Materialien gezeigt hätten - eine (weil unter Außerachtlassung der emotionalen Seite stattfindende und daher für die Pflegeperson mitunter auch entwürdigende) Untersuchung der Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung vor dem Hintergrund der rein zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme bewusst vermeiden wollen. Stattdessen habe er an der Schwere der Behinderung allein und typisierend angeknüpft und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als eine Reflexwirkung der Schwere der Behinderung verstanden wissen wollen. Diesen Zusammenhang sehe das Gesetz nur in dem Fall als aufgelöst an, in dem von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden könne und somit - wenn auch hier wieder in typisierender Weise - feststehe, dass Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß "persönlich" erbracht würden. Ohne dass die konkrete zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege daher einer gesonderten Untersuchung bedürfte, lägen die Voraussetzungen des § 18a ASVG lediglich dann nicht vor, wenn das - in einem dem Gesetz entsprechenden Ausmaß behinderte - Kind in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht sei, dass von einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil, der sich in der verbleibenden Zeit seiner Pflege widme, nicht mehr gesprochen werden könne.
So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 97/08/0651, betreffend den Fall eines Kindes mit einer so schweren Behinderung, die eine Betreuung "rund um die Uhr" erforderte, welches ferner von Montag früh bis Freitag nachmittag internatsmäßig untergebracht war, aber an den Wochenenden, während der über das gesetzliche Maß hinaus gehenden Ferien sowie im jederzeit unvorhersehbaren Krankheitsfall von der Mutter zu Hause betreut wurde, die Frage, ob die Arbeitskraft der Mutter durch ein den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ASVG entsprechendes Betreuungserfordernis zur Gänze in Anspruch genommen worden ist, bejaht.
Weiters kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Pflegemöglichkeit durch Dritte für die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die erwerbslose Pflegeperson - solange sie keiner pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht - der Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ganztägig widmet oder ob das behinderte Kind in einer Tagesbetreuungsstätte untergebracht ist, sofern der Grad der Behinderung in Verbindung mit dem Alter des Kindes - entsprechend den Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG - die Aufnahme eines die Pensionsversicherungspflicht begründenden Beschäftigungs-verhältnisses als unzumutbar (mag es auch an sich möglich sein) erscheinen lässt, wobei dies bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 18a Abs. 3 Z 1 - Z 3 ASVG unwiderlegbar vermutet wird und daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053).
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053).
Im Fall eines nicht als schulunfähig von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kindes hat der Verwaltungsgerichtshof als wesentliches Kriterium erachtet, ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH vom 16.11.2004, Zl. 2003/08/0261).
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Fassung des § 18a Abs. 3 ASVG unterscheidet sich von der in der bisherigen Rechtsprechung jeweils maßgebenden darin, dass durch Z 6 der 59. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 1/2002, mit 1. Jänner 2002 in § 18a Abs. 3 Z 1 bis 3 ASVG der Begriff der "Wartung" jeweils durch den der "besonderen Pflege" ersetzt wurde; dies wurde in den Gesetzesmaterialien (834 BlgNR 21. GP) damit begründet, dass "der unzeitgemäße Ausdruck 'Wartung' durch den Begriff '(besondere) Pflege' - ein Fachausdruck, dessen sich auch das Krankenanstaltenrecht bedient - ersetzt werden" solle. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser Novelle offenkundig nicht beabsichtigt, weshalb die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die geltende Fassung des § 18a ASVG heranzuziehen ist.
Die Beschwerdeführerin führt für ihre im gemeinsamen Haushalt lebende behinderte Tochter, für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird - und welche auf Grund ihrer Lehre an zwei Tagen der Arbeitswoche mittags und an zwei Tagen zwischen vier und sechs Uhr heimkommt - zahlreiche Hilfs- und Pflegetätigkeiten aus, welcher die behinderte Tochter zur Bewältigung des Tagesablaufes bedarf. Darüber hinaus fährt die Beschwerdeführerin ihre Tochter beinahe täglich zu diversen Therapiemaßnahmen und führt auch zu Hause mit ihr Dehnübungen durch, um die Mobilität ihrer Tochter aufrechtzuerhalten bzw. möglichst zu verbessern. Fördermaßnahmen der XXXX XXXX sind jedenfalls notwendig und ist eine Besserung ihres Gesundheitszustandes im Sinne einer zunehmenden Selbstständigkeit möglich. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der Behinderung der XXXX XXXX mit gehäuften Erkrankungen und dadurch bedingten Verhinderungen der Beschwerdeführerin zu rechnen ist.
Lediglich darauf abzustellen, dass sich XXXX XXXX seit 01.09.2013 in einem Lehrverhältnis zum Land XXXX befindet und keine Interventionen am Arbeitsplatz erforderlich seien, sodass die Arbeitskraft der Mutter nicht mehr in dem Ausmaß für die Pflege beansprucht werde, die eine Beschäftigung verunmöglichen würde - wie von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid ausgeführt - entspricht nicht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
So lägen - ohne dass die konkrete zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege seitens der Beschwerdeführerin einer gesonderten Untersuchung zu unterziehen wäre - die Voraussetzungen des § 18a ASVG lediglich dann nicht vor, wenn ihre behinderte Tochter in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht wäre, dass von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden könnte. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben, da sich XXXX XXXX lediglich zur Absolvierung ihrer Lehre an ihrer Lehrstelle aufhält, jedoch täglich an den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter zurückkehrt und an zwei Tagen der Woche nur vormittags ihre Lehrstunden absolviert.
Die zeitaufwändige Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin in der freien Zeit der XXXX XXXX und die damit deutlich günstigere Prognose für ihren Entwicklungsverlauf ist im Sinne der oben angeführten Judikatur zu berücksichtigen, die als wesentliche Frage für das Bestehen des Anspruches nach § 18a ASVG einen Entwicklungsvergleich fordert.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war festzustellen, dass bei Unterbleiben der ständigen Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre behinderte Tochter XXXX XXXX im Vergleich zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Betreuung zukommt, einen Nachteil in ihrer Entwicklung erleiden würde, weshalb eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nach § 18a Abs. 3 ASVG jedenfalls zu bejahen ist.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer behinderten Tochter XXXX XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt, für diese erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat und ihre Tochter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 18a ASVG vor.
Somit bestehen die Voraussetzungen zur Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der behinderten Tochter XXXX XXXX gemäß § 18a ASVG - über den 31.05.2014 hinausgehend -, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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