BVwG W216 2008215-1

W216 2008215-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2014

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W216 2008215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2008215.1.00

Spruch

W216 2008215-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch die Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Tochter der Beschwerdeführer zu W216 2007994-1 und W216 2007993-1 in Österreich geboren und stellte am 17.04.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter legte die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor.

Der Vater der Beschwerdeführerin reiste bereits am 29.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2013 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie die gleichen Gründe wie für die Eltern gelten würden. Die Mutter und die Schwester (Beschwerdeführerin zu W216 2007995-1) seien über Polen nach Österreich gereist und hätten in Polen einen Asylantrag gestellt, sie seien aber am selben Tag nach Österreich weitergereist.

3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 18.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4, 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen geführt würden.

4. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 02.05.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass sie nicht nach Polen zurück möchte. In Österreich sei es für sie und ihren Ehemann sicherer. In Polen gebe es Leute aus Dagestan bzw. könnten diese Leute, die ihr Leben in Dagestan gestört hätten, leichter nach Polen als nach Österreich gelangen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig (Spruchpunkt II.).

6. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, GZ. XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

7. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 20.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Mann sei im Herkunftsstaat nicht in Ruhe gelassen worden. Sie sei mit der Schwester der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter gewesen, als ihr Schwiegervater sie am 19.11. angerufen und ihr gesagt habe, dass man ihren Ehemann weggeführt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach Hause gefahren und am Nachmittag sei ihr Mann von seinem Onkel nach Hause gebracht worden. Ihr Mann habe blaue Flecken und geschwollene Beine gehabt. Sie nehme an, dass er geschlagen worden sei. Eine Zeit lang sei alles gut gegangen. Dann sei ihr Mann wieder verschwunden. In der Früh seien maskierte Männer gekommen und hätten ihren Mann angegriffen und mit einem Auto weggebracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe geschrien und sei über die Stufen gestolpert. Der Schwiegervater habe dann den Onkel verständigt. Am nächsten Tag habe ihn der Onkel wieder nach Hause gebracht und gesagt, er dürfe nicht mehr hinausgehen. Diese Männer seien öfters bei ihnen gewesen und hätten alles durchsucht. Als sie ihren Mann geheiratet habe, habe er ihr erzählt, dass diese Männer schon früher gekommen seien. Sie habe ihn gefragt, warum diese Männer gekommen seien, er habe es ihr aber nicht erzählt. Es sei bei ihnen üblich, dass Frauen sich nicht in Angelegenheiten einmischten. Vier Tage nach dem Vorfall sei ihr Mann weggegangen. Der Onkel habe ihn nach Österreich geschickt. Am nächsten Tag sei der Onkel zur Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und habe sie und die Schwester der Beschwerdeführerin zu einer Verwandten gebracht, weil es für sie zu Hause nicht sicher sei. Dort seien sie bis 21.01. geblieben. Am 22.01.2013 seien die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin ausgereist.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen.

8. Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurde eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme übermittelt. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren mehrere Video-Links angegeben habe, die die Behörden Dagestans bei der Arbeit zeigten und offenbarten, wie gering deren Schwelle für exzessive Gewaltanwendung sei.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin, sowie dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sei, sich zum Islam bekenne und aus Dagestan stamme, fest. Die belangte Behörde traf Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, die plausiblen und nicht widersprüchlichen Aussagen ihrer gesetzlichen Vertretung, keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend zu machen, würden als glaubhaft erachtet.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 14.05.2014, wurde fristgerecht eine - für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende - Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.

Der Vater der Beschwerdeführerin monierte, die belangte Behörde habe sein Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere die angeführten Länderfeststellungen seien als mangelhaft anzusehen. Die von der belangten Behörde angeführten Quellen würden sich überwiegend auf die Lage in Tschetschenien beziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an, jedoch habe er Zeit seines Lebens in der Republik Dagestan verbracht und habe auch die fluchtauslösende Verfolgung in der Republik Dagestan und nicht in Tschetschenien stattgefunden. Die belangte Behörde habe somit in Hinblick auf die Länderfeststellungen keinen Bezug zu seinem persönlichen Vorbringen vorgenommen und sei somit jedenfalls von einer fehlenden Individualisierung auszugehen. Zwar sei die Sicherheitslage in allen Teilen des Nordkaukasus angespannt, jedoch sei die Lage in Dagestan besonders dramatisch, wie auch aus den angeführten Feststellungen hervorgehe. In der Stellungnahme vom 31.03.2014 seien auszugsweise Berichte über den Missbrauch von Polizeigewalt vorgelegt worden, welche sein Vorbringen vollinhaltlich stützten.

Der Vater der Beschwerdeführerin monierte weiters, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Beispielsweise sei die Feststellung der Behörde, der Großvater väterlicherseits der Beschwerdeführerin lebe weiterhin unbehelligt in Tschetschenien, nicht korrekt. Zum einen sei seitens des Vaters der Beschwerdeführerin angegeben worden, dass sein Vater ebenfalls von den vom Vater genannten Personen aufgesucht worden sei, zum anderen scheine die Behörde auch in diesem Fall fälschlicherweise davon auszugehen, dass er in Tschetschenien gelebt habe. Dies werde auf Seite 40 des angefochtenen Bescheides deutlich, wonach die Behörde zu dem Schluss komme, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Tschetschenien kein Glauben geschenkt werde. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Entscheidung der Behörde auf der falschen Feststellung beruhe, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Tschetschenien verfolgt werde.

Wie aus dem bisher Ausgeführten ersichtlich sei, gehe die belangte Behörde eindeutig davon aus, dass sich sein Vorbringen auf Tschetschenien beziehe. Dabei missachte sie jedoch gänzlich seine Darlegungen und treffe falsche Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung.

12. Mit Beschwerdeergänzung vom 22.05.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2014, übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin Integrationsunterlagen sowie eine CD mit Videos über die aktuelle Lage in seinem Heimatland Dagestan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, Rz 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren - durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin - keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern wurde diesbezüglich auf die Fluchtgründe der Eltern, insbesondere des Vaters, verwiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin machten geltend, dass sie - und somit auch die Beschwerdeführerin - zwar der tschetschenischen Volksgruppe angehörten, aber aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammten und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt hätten. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geschilderten (angeblichen) Verfolgungshandlungen, konkret die zwei Anhaltungen des Vaters durch die Sicherheitskräfte, hätten sich in Dagestan ereignet. Dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin nach sei er von seinem Wohnort in Dagestan abgeholt und in eine "Abteilung" in XXXX/Dagestan gebracht und dort angehalten worden. Der Vater der Beschwerdeführerin gab weiters an, dass seine Familie (Vater, Stiefmutter, Geschwister) nach wie vor in Dagestan aufhältig sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin bekräftigten ihre Angaben, dass sie aus Dagestan stammten, indem sie mehrere Video-Links angaben, welchen Informationen über die allgemeine Lage in Dagestan zu entnehmen seien.

Die belangte Behörde legte der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin im Rahmen der Einvernahme am 20.02.2014 zwar Länderberichte zur Lage in Dagestan vor (vgl. AS 370ff im Akt der Mutter), traf allerdings im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (vgl. AS 236ff). Die genannten Länderfeststellungen enthalten zwar auch einige Absätze zur Lage im gesamten Nordkaukasus, überwiegend beziehen sie sich aber auf die Situation in Tschetschenien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlässt es daher, sich mit der konkreten Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, nämlich der Republik Dagestan, ausreichend auseinanderzusetzen.

Weiters hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochten Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin fest, "es könne nicht festgestellt werden, dass Sie von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden angehalten und misshandelt wurden". Zur Situation im Falle der Rückkehr ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin "über familiäre Anknüpfungspunkte (Vater, Mutter, Geschwister) in Tschetschenien" verfüge (vgl. AS 444 im Akt der Mutter). Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde auf die Begründung im Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen. Im Bescheid des Vaters wurde beweiswürdigend unter anderem festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, warum man nur an den Vater der Beschwerdeführerin herangetreten sei, um die Namen der Widerstandskämpfer zu erfahren, der Großvater väterlicherseits der Beschwerdeführerin jedoch nicht befragt worden sei und nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien lebe (vgl. AS 309f im Akt des Vaters).

Wie aus diesen Ausführungen ersichtlich ist, geht die belangte Behörde daher fälschlicherweise davon aus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin - und somit auch die Beschwerdeführerin - aus Tschetschenien stammen und sich das Fluchtvorbringen des Vaters und somit auch das darauf aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Tschetschenien beziehe, obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin mehrfach klar zum Ausdruck gebracht haben, aus der Republik Dagestan zu stammen und dort asylrelevant verfolgt worden zu sein.

Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin ist zwar auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - aufgrund von vagen und oberflächlichen Angaben des Vaters hinsichtlich seiner Mitnahmen und Anhaltungen durch maskierte Sicherheitskräfte - nur schwer nachvollziehbar und es bestehen daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin und somit auch an dem darauf aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dennoch wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, genannte Ermittlungsschritte durchzuführen, konkret Länderberichte zur Lage in der Republik Dagestan einzuholen, der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzulegen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern ganzheitlich würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz überprüfen zu können.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Republik Dagestan und - soweit möglich - Informationen zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin einzuholen, der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und die neuen Erkenntnisse in die Entscheidung einzubeziehen haben.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.