W216 2007994-1•BVwG W216 2007994-1
W216 2007994-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2014
Anhaltung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung
W216 2007994-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 29.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zu sein. Er sei in Dagestan geboren und habe auch bis zu seiner Ausreise in Dagestan gelebt. Seine schwangere Ehefrau und die gemeinsame Tochter würden sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Er habe sie aus Kostengründen nicht mit nach Österreich nehmen können.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Bekannte als Widerstandskämpfer in den Wald gegangen seien. Zwei Mal seien sie zu ihm gekommen und hätten von ihm Lebensmittel geholt. Drei Tage nach dem letzten Vorfall am 19.11.2012 sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn auf die Polizeistation gebracht. Er sei dort einen Tag und eine Nacht lang verhört und getreten worden. Am nächsten Tag habe ihn sein Onkel freigekauft. Die Polizei sei dann noch einmal zum Beschwerdeführer gekommen um sich zu erkundigen, ob abermals Kämpfer bei ihm seien. Sein Onkel habe daher beschlossen, die Ausreise für den Beschwerdeführer zu organisieren. Verwandte seiner Ehefrau leben in Österreich. Deswegen sei er hierher gekommen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Polizei würde ihn töten.
3. Am 31.01.2013 reisten die Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W216 2007993-1) und die minderjährige Tochter (Beschwerdeführerin zu W216 2007995-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, Beschwerdeführerin zu W216 2008215-1, in Österreich geboren. Sie stellte am 17.04.2013 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Bei ihnen zu Hause komme es oft vor, dass maskierte Männer, man nenne sie Terroristen oder Wahabiten, zu Häusern am Dorfrand kämen und nach Essen fragen würden. Ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX sei vor fünf oder sechs Jahren in den Wald gegangen. Eines Tages sei er mit einem anderen Widerstandskämpfer zum Beschwerdeführer gekommen und habe um Essen gebeten. Zwei oder drei Monate später danach habe der Beschwerdeführer gehört, dass sein Freund am 25.05.2007 getötet worden sei. Im Jahr 2012 sei der Freund von XXXX erneut vor der Tür des Beschwerdeführers gestanden und habe um Essen und eine Übernachtungsmöglichkeit gebeten. Scheinbar hätten das Nachbarn mitbekommen und hätten den Beschwerdeführer verraten. Denn zwei bis drei Tage später hätten seine Probleme begonnen. Er sei von maskierten, uniformierten Leuten abgeholt worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden und man habe ihn in ein Militärfahrzeug gesetzt und in die Abteilung nach XXXX gebracht. Dort habe man ihn geschlagen. Er habe blaue Flecken, aber keine Narben davon getragen. Die Nacht habe er in einer Zelle verbracht. Am Tag nach der Mitnahme habe ihn sein Onkel freigekauft. Am 20. oder 21. Dezember sei er noch einmal mitgenommen und in dieselbe Abteilung gebracht worden. Man habe ihm vorgehalten, dass die Leute, die bei ihm gewesen seien, Terroristen seien. Er hätte die Leute verraten sollen. Sein Onkel habe ihn erneut freigekauft und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer nie in Ruhe lassen würden, da er auf der Liste dieser Leute stünde und jederzeit getötet werden könnte. Deshalb solle er ausreisen. Der Onkel habe die Ausreise vorbereitet. Am 24.12.2012 sei der Beschwerdeführer nach XXXX gefahren und in der Folge ausgereist. Nach seiner Ausreise seien diese Leute auch bei seinem Vater gewesen.
Der Beschwerdeführer könne nirgendwo anders im Herkunftsstaat leben, denn wenn man auf der Liste stehe, dann sei das nicht möglich. Er werde seinen Onkel anrufen, der einen Polizisten kenne, damit er eine Kopie dieser Liste vorlegen könne.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und ihm wurde die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Internet nachgeschaut und sich über die Ereignisse in Dagestan informiert habe. Dort würden Leute entführt. Er selbst werde in diesem Bericht nicht namentlich genannt. Der Beschwerdeführer legte eine Notiz mit russischen Artikeln von "YouTube" über die allgemeine Lage in Dagestan vor.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme und wies darin unter anderem darauf hin, dass er die vom Bundesamt geforderte Liste nicht vorlegen könne. Der befreundete Polizist könne diese Liste nicht einfach kopieren, da er sich in Gefahr begeben würde. Verwiesen werde aber darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren mehrere Video-Links angegeben habe, die die Behörden Dagestans bei der Arbeit zeigten und offenbarten, wie gering deren Schwelle für exzessive Gewaltanwendung sei.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen sei, sich zum Islam bekenne und aus Dagestan stamme. Die Identität stehe nicht fest. Die belangte Behörde traf Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst festgehalten, den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe könne aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Außerdem seien die dargelegten Angaben hinsichtlich der eigentlichen Fluchtgeschichte insgesamt betrachtet widersprüchlich und vage. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, einmal von der Polizei festgenommen worden zu sein. Widersprüchlich dazu habe er in der Einvernahme beim Bundesamt gesagt, dass er vom FSB oder einer Sonderheit zwei Mal mitgenommen worden sei. Die Angaben zu den Anhaltungen seien zudem äußerst vage und gingen nicht über Allgemeinformulierungen hinaus. Nicht nachvollziehbar sei, warum man nur an den Beschwerdeführer herangetreten sei, um die Namen der Widerstandskämpfer zu erfahren, der Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht befragt worden sei und nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien lebe. Völlig unplausibel sei, dass der Beschwerdeführer erst nach dem zweiten Besuch des Freundes Probleme bekommen habe, obwohl er bereits einige Jahre davor denselben Freund mit Essen unterstützt habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde auch zur Last gelegt, dass seine Ehefrau zu den Vorfällen um seine Person praktisch keine Angaben machen habe können. Es mute auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer so wenig Interesse an der Wiederbeschaffung von Beweismitteln in Form von Videos und Fotos von seiner Festnahme zeige. Zusammenfassend sei das Vorbringen zu den Fluchtgründen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Tschetschenien kein Glauben geschenkt werde.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 14.05.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine - für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende - Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe sein Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere die angeführten Länderfeststellungen seien als mangelhaft anzusehen. Die von der belangten Behörde angeführten Quellen würden sich überwiegend auf die Lage in Tschetschenien beziehen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an, jedoch habe er Zeit seines Lebens in der Republik Dagestan verbracht und habe auch die fluchtauslösende Verfolgung in der Republik Dagestan und nicht in Tschetschenien stattgefunden. Die belangte Behörde habe somit in Hinblick auf die Länderfeststellungen keinen Bezug zu seinem persönlichen Vorbringen vorgenommen und sei somit jedenfalls von einer fehlenden Individualisierung auszugehen. Zwar sei die Sicherheitslage in allen Teilen des Nordkaukasus angespannt, jedoch sei die Lage in Dagestan besonders dramatisch, wie auch aus den angeführten Feststellungen hervorgehe. In der Stellungnahme vom 31.03.2014 seien auszugsweise Berichte über den Missbrauch von Polizeigewalt vorgelegt worden, welche sein Vorbringen vollinhaltlich stützten.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Beispielsweise sei die Feststellung der Behörde, der Vater des Beschwerdeführers lebe weiterhin unbehelligt in Tschetschenien, nicht korrekt. Zum einen sei seitens des Beschwerdeführers angegeben worden, dass sein Vater ebenfalls von den vom Beschwerdeführer genannten Personen aufgesucht worden sei, zum anderen scheine die Behörde auch in diesem Fall fälschlicherweise davon auszugehen, dass er in Tschetschenien gelebt habe. Dies werde auf Seite 40 des angefochtenen Bescheides deutlich, wonach die Behörde zu dem Schluss komme, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Tschetschenien kein Glauben geschenkt werde. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Entscheidung der Behörde auf der falschen Feststellung beruhe, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien verfolgt werde.
Wie aus dem bisher Ausgeführten ersichtlich sei, gehe die belangte Behörde eindeutig davon aus, dass sich sein Vorbringen auf Tschetschenien beziehe. Dabei missachte sie jedoch gänzlich seine Darlegungen und treffe falsche Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung.
10. Mit Beschwerdeergänzung vom 22.05.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2014, übermittelte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie eine CD mit Videos über die aktuelle Lage in seinem Heimatland Dagestan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, Rz 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, dass er zwar der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, aber in der russischen Teilrepublik Dagestan geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Auch die geschilderten (angeblichen) Verfolgungshandlungen, konkret die zwei Anhaltungen durch die Sicherheitskräfte, hätten sich in Dagestan ereignet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge sei er von seinem Wohnort in Dagestan abgeholt und in eine "Abteilung" in XXXX/Dagestan gebracht und dort angehalten worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Familie (Vater, Stiefmutter, Geschwister) nach wie vor in Dagestan aufhältig sei. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Angaben, dass er aus Dagestan stamme, indem er mehrere Video-Links angab, welchen Informationen über die allgemeine Lage in Dagestan zu entnehmen seien.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 20.02.2014 allerdings Länderberichte zur Lage in Tschetschenien vor (vgl. AS 219ff) und traf auch im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (vgl. AS 286ff). Die genannten Länderfeststellungen enthalten zwar auch einige Absätze zur Lage im gesamten Nordkaukasus, überwiegend beziehen sie sich jedoch auf die Situation in Tschetschenien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es daher unterlassen, sich mit der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich der Republik Dagestan, ausreichend auseinanderzusetzen.
Weiters hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochten Bescheid fest, "es könne nicht festgestellt werden, dass Sie von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden angehalten und misshandelt wurden". Zur Situation im Falle der Rückkehr ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "über familiäre Anknüpfungspunkte (Vater, Stiefmutter, Onkel, Geschwister) in Tschetschenien" verfüge (vgl. AS 286). Beweiswürdigend wurde unter anderem festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, warum man nur an den Beschwerdeführer herangetreten sei, um die Namen der Widerstandskämpfer zu erfahren, der Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht befragt worden sei und nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien lebe (vgl. AS 309f).
Wie aus diesen Ausführungen ersichtlich ist, geht die belangte Behörde daher fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stamme und sich sein Fluchtvorbringen auf Tschetschenien beziehe, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hat, aus der Republik Dagestan zu stammen und dort asylrelevant verfolgt worden zu sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - aufgrund von vagen und oberflächlichen Angaben hinsichtlich seiner Mitnahmen und Anhaltungen durch maskierte Sicherheitskräfte - nur schwer nachvollziehbar und es bestehen daher auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dennoch wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, genannte Ermittlungsschritte durchzuführen, konkret Länderberichte zur Lage in der Republik Dagestan einzuholen, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzulegen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, um das Vorbringen des Beschwerdeführers ganzheitlich würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz überprüfen zu können.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Republik Dagestan und - soweit möglich - Informationen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers einzuholen, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und die neuen Erkenntnisse in die Entscheidung einzubeziehen haben.
3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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