BVwG W211 2015443-1

W211 2015443-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2014

Regest

Außerlandesbringung, Rechtsschutzstandard, Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG W211 2015443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2015443.1.00

Spruch

W211 2015443-1/4E

W211 2015443-2/2Z

I. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag von XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Frankreich vom 27.06.2012 (FR1...).

3. Bei der Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, gesund zu sein. Ein Bruder von ihr lebe seit ca. 10 Jahren in Wien, näheres sei unbekannt, und eine Schwester lebe seit ca. 7 Jahren in Frankreich.

Sie sei zuletzt am 07.08.2014 mit einem PKW von Tschetschenien über die Ukraine und weitere unbekannte Länder gereist. Sie habe bereits im Jahr 2012 in Frankreich um Asyl angesucht und habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Sie habe zwei Jahre in Frankreich bei ihrer Schwester gelebt, und zwar bis Februar oder März 2014. Man habe ihr aber mitgeteilt, dass sie Frankreich verlassen müsse.

Sie habe im zweiten tschetschenischen Krieg mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet und deshalb 2012 Probleme mit den Behörden bekommen. Als sie im Frühjahr 2014 zurück nach Grosny gekommen sei, habe ihr Vater erfahren, dass nach wie vor nach ihr gesucht werde und ihr empfohlen, zu einem Cousin nach K. zu flüchten. Dort habe sie sich ein paar Monate aufgehalten, bis ihr Vater ihr die Schleppung nach Österreich ermöglicht habe.

Bei einer Rückkehr nach Frankreich fürchte sie, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.09.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Im Wiederaufnahmeersuchen wies die belangte Behörde darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, im Februar oder März 2014 nach Russland gereist zu sein. Mit einem Schreiben vom 26.09.2014 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

5. Am 13.10.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese angab, die Dolmetscherin für Russisch verstehen zu können und in der Lage zu sein, die Einvernahme zu führen. Sie sei gesund.

Sie sei zwei Jahre in Frankreich gewesen und sei dort auch zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Sie habe einen negativen Bescheid bekommen. Sie habe in Wien einen Bruder, näheres sei aber nicht bekannt. Der Bruder lebe seit zehn Jahren in Wien und sei anerkannter Flüchtling. Die beschwerdeführende Partei habe von Zeit zu Zeit mit ihrem Bruder telefoniert.

Sie sei im März 2014 mit dem Bus über Kiew und Moskau nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie könne keine Beweismittel für ihre Rückkehr vorlegen. Sie habe die französischen Behörden auch nicht über ihre Ausreise informiert.

Sie wolle nicht nach Frankreich zurück, weil man sie dort nicht aufnehmen würde. Sie habe Beweismittel für ihre Rückkehr nach Tschetschenien und werde diese binnen zwei Wochen vorlegen. Von Frankreich aus würde man sie nach Tschetschenien abschieben, was sie nicht wolle, da sie dort Probleme habe.

6. Unterlagen über einen Aufenthalt in Tschetschenien wurden bis zur Bescheiderlassung nicht beigebracht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Frankreich sprechen würde. Festgestellt werde weiter, dass die beschwerdeführende Partei aus Frankreich kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe einen Bruder in Österreich. Danach traf die belangte Behörde, soweit wesentlich, die folgenden Länderfeststellungen zu Frankreich:

"Allgemeines zum Asylverfahren

[...]

Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch.

Im Falle eines Massenzustroms vertriebener Personen aus Drittländern gibt es die Möglichkeit des sofortigen temporären Schutzes, der dann greift, wenn das Asylsystem dieses Ansturms nicht Herr wird. Betroffene erhalten ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis zu max. drei Jahren. 2010 haben

10. 340 Personen temporären Schutz erhalten.

Für Antragsteller, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren und denen im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, ist subsidiärer Schutz vorgesehen. (USDOS 19.4.2013)

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig.

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Kroatien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien, Tansania und Ukraine); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht.

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat diese aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren.

Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung. (AIDA 7.5.2013)

Flüchtlingsstatus wird für 10 Jahre (verlängerbar) gewährt, subsidiärer Schutz für ein Jahr (verlängerbar). (CEAR 5.2012)

Für das Frühjahr 2014 ist eine Reform des französischen Asylsystems avisiert. Der Prozess dazu wurde im Juli 2013 vom französischen Innenministerium initiiert. Am 28.11.2013 wurde ein entsprechender Entwurf vorgelegt. (AIDA 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

AIDA - Asylum Information Database (9.12.2013): Proposals to reform the French Asylum Procedure,

http://www.asylumineurope.org/news/09-12-2013/proposals-reform-french-asylum-procedure, Zugriff 16.12.2013

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.

Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw.

Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentrum untergebracht werden:

In einem der beiden Transitzentren (in Lyon und Créteil). Antragsteller warten hier bis zu einigen Wochen auf ihre Überstellung in ein CADA.

In einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), wo Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wird.

Einmal in einem CADA erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.

Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind. In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.

Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA.

Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.

Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.

Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen. Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013

Haft

In Frankreich gibt es 25 Verwaltungsgefängnisse (CRA), mit einer Gesamtkapazität von 1.711 Plätzen. In Frankreich werden AW nicht automatisch inhaftiert. 2012 haben 1.140 Drittstaatsangehörige aus solchen Einrichtungen heraus einen Asylantrag gestellt.

Die maximale Haftzeit beträgt 45 Tage. Nach 5 Tagen muss die Haft durch einen Friedens- und Haftrichter überprüft und eventuell verlängert werden. Verlängerung ist zunächst für 20 Tage möglich. Eine weitere Verlängerung um 20 Tage ist nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Verweigern der Kooperation, etc.).

Inhaftierte können sich binnen 48 Stunden gegen Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung bei einem Verwaltungsrichter beschweren. Dieser muss binnen 72 Stunden entscheiden. Da aber nur Beschwerden gegen Abschiebeentscheidungen aufschiebende Wirkung haben, nicht aber solche gegen Haftanordnungen, soll es vorkommen, dass solche Fälle außer Landes gebracht werden, bevor sie einem Verwaltungsrichter vorgeführt werden können. NGOs kritisieren diesen Umstand.

Wer in Verwaltungshaft einen Asylantrag stellt wird in der Regel nicht automatisch freigelassen, sondern muss das folgende (zumeist beschleunigte) Verfahren in Haft abwarten.

UMA können faktisch nicht inhaftiert, Kranke aufgrund medizinischer Gründe verschont werden. Asylwerberfamilien mit minderjährigen Kindern können inhaftiert werden, es geschieht aber selten.

Es gibt verschiedene Formen des Hausarrests als Alternative zur Haft.

Rechtshilfe für Verwaltungshäftlinge, inklusive Asylwerber, ist gesetzlich vorgesehen. 5 NGOs sind dazu offiziell ermächtigt. Sie können sich aber auch einen Anwalt nehmen. (AIDA 7.5.2013)

Laut NGO-Angaben wurden 2012 43.746 Drittstaatsangehörige zum Zweck der Außerlandesbringung inhaftiert. 60% davon seien bereits vor der Überprüfung durch den Friedens- und Haftrichter, also vor dem Ablauf von 5 Tagen, abgeschoben worden. (ECRE 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.12.2013): ECRE Weekly Bulletin 06 December 2013, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Der Terminus "unbegleiteter Minderjähriger" (UM) hat im französischen Gesetz keine explizite Definition. Der Schutz von UM richtet sich daher nach den Bestimmungen zum Schutz von Kindern. Die Verantwortung für UM liegt auf der Ebene des Départements. Wenn UM bei einer Präfektur anfallen ist ein Vertreter für das Asylverfahren (Administrateur ad hoc) zu bestellen.

UMA werden bei OFPRA interviewt wie Erwachsene, jedoch unter Anwesenheit des Administrateur ad hoc. UMA müssen im gesamten Verfahren vertreten sein. In der Praxis soll die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern können.

Es gibt in FR keine festgelegte Vorgehensweise zur Identifizierung von UM. Die Methoden zur Altersfeststellung unterscheiden sich von Département zu Département. Die einen legen den Schwerpunkt auf Dokumente zum Personenstand, andere bevorzugen eine soziale Evaluierung und wieder andere nehmen Knochenuntersuchungen (Handwurzelröntgen nach Greulich Pyle) vor. Letzteres ist sehr umstritten. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Kindes in Pflege und legt, wenn er Zweifel hegt, auch das Verfahren zur Altersfeststellung fest. Auch diese Praxis ist Gegenstand von Kritik.

UM werden in Kinderheimen untergebracht. Es gibt auch ein CADA, das speziell für UMA ausgelegt ist. Einige CADA verfügen über spezielle oder separate Strukturen für Vulnerable. Die NGO France terre d'asile hat spezielle Unterbringungen für UMA eröffnet. Das Zentrum im Département Val-de-Marne nahe Paris bietet 33 Kindern Platz und eine weite Bandbreite sozialer, erzieherischer und rechtlicher Unterstützung speziell für ihre Bedürfnisse.

Kinder von Asylwerbern zwischen 6 und 16 Jahren sind in Frankreich schulpflichtig.

2012 gab es lokale Bestrebungen Bewertungszentren für UMA ins Leben zu rufen, aber keine landesweite Initiativen. In Paris etwa erfüllt eine Beratungs- und Empfangsplattform die Funktion eines Pre-Reception Centre und dient UMA als Einstiegspunkt in die Fürsorge. In Rhône etwa übernimmt die NGO Forum réfugiés-Cosi seit 2005 die Information, rechtliche Hilfe und Begleitung hunderter UMA, ergänzend zu den französischen Behörden. (AIDA 7.5.2013)

Die französische Kinderfürsorge (Aide Sociale à l'Enfance, ASE) garantiert die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Sie ist auf Ebene der Départements organisiert. Für Kinder, die nicht bei ihrem Familien leben können, stehen Sozialeinrichtungen oder Pflegefamilien zur Verfügung. Die Kinderfürsorge kann zur Verbesserung der Betreuung mit anderen Institutionen (staatlichen oder NGOs) zusammenarbeiten.

Die Kinderfürsorge ist vom Staatsanwalt über die Bestellung eines Administrateur ad hoc für einen UMA zu informieren. (DTP 12.2012)

In Frankreich haben Frauen, insbesondere Schwangere und Mütter, bei der Unterbringung Vorrang gegenüber Männern. Wegen Mangels an Plätzen in Unterbringungszentren, werden alleinstehende Frauen oft in Notfallunterkünften in Hotels untergebracht. Speziell für den Raum Paris wurde von Fällen von Obdachlosigkeit berichtet.

Asylwerberinnen, die Opfer geschlechterbasierter Gewalt wurden, haben in Frankreich denselben Zugang zu Frauenhäusern, wie Französinnen.

Von Schwierigkeiten beim Zugang zu psychologischer Hilfe wurde berichtet. (CEAR 5.2012)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Versorgung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung.

Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)

Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.

Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.

Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.

Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.

Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)

Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung, sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o.D.)

Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.

Angelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.

AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.

In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)

Medizinische Versorgung

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.

Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

JRS - Jeduit Refugee Service (o.D.): JRS FRANCE, http://www.jrseurope.org/countries/france.htm, Zugriff 16.12.2013

MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 16.12.2013

[..]"

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass sich im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben haben. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, in die Russische Föderation zurückgereist zu sein, seien nicht glaubhaft und von ihr nicht belegt worden. Es haben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei auch keine Hinweise darauf ergeben, dass sie in Frankreich in Gefahr liefe, Opfer einer Behandlung zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde.

In der rechtlichen Beurteilung gab die Behörde weiter an, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde und nur gelegentlich mit ihm telefoniert habe. Es würden sich im Verfahren keine Abhängigkeiten ergeben haben.

8. Der angefochtenen Bescheid beinhaltete eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung nicht ins Russische, sondern vermutlich ins Arabische.

Der Bescheid wurde am 12.11.2014 von der beschwerdeführenden Partei übernommen.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.11.2014, in welcher zuerst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei erst am 24.11.2014 Kenntnis vom Inhalt und der Bedeutung des Bescheides erhalten habe.

Weiter wurde vorgebracht, dass, hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die beschwerdeführende Partei das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen habe. Die belangte Behörde habe jedoch Briefe, die die beschwerdeführende Partei vorgelegt habe, ignoriert. Die Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, trotz drohender Verfolgung im Heimatland von den französischen Behörden abgeschoben zu werden, erscheine angesichts der Länderinformationen als nicht unbegründet. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei bereits einmal negativ entschieden worden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass im Falle der Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.

Die rechtliche Beurteilung sei dahingehend unrichtig, dass wegen der Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Frankreichs nicht mehr gegeben sei. Die belangte Behörde hätte auch zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Schließlich bestehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem Bruder in Österreich ein schützenswertes Familienleben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu I:

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid war nicht in eine für die beschwerdeführende Partei verständliche Sprache übersetzt.

Der angefochtene Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei am 12.11.2014 übernommen. Die Beschwerdefrist lief daher am 19.11.2014 ab. Die Beschwerde wurde am 28.11.2014 eingebracht.

Zu II:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Frankreich vom 27.06.2012 (FR1...).

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 19.09.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. In diesem Ersuchen wurde auf die angebliche Ausreise der beschwerdeführenden Partei nach Tschetschenien hingewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2014 stimmten die französischen Behörden einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

Frankreich ist zur Führung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.

3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

4. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.

5. Der Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt in Österreich. Die beschwerdeführende Partei telefoniert gelegentlich mit ihrem Bruder. Sie leben in keinem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über keine nahen Angehörigen.

Die beschwerdeführende Partei lebt in und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Zu I:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Zu II:

1. Die festgestellten Tatsachen zu II. ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen hinsichtlich der Zuständigkeit Frankreichs nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestritten.

2. Zum Konsultationsverfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde einen transparenten Informationsaustausch mit den französischen Behörden vorgenommen hat. Den französischen Behörden wurde nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 richtigerweise das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre angebliche Ausreise nach Tschetschenien mitgeteilt. Damit waren die französischen Behörden in die Lage versetzt, gegebenenfalls das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen im Sinne des leg.cit. abzulehnen (siehe auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K10 zu Art 19, Seite 179f).

Nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist es am zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die Antragstellerin, um deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Die französischen Behörden lehnten jedoch trotz Kenntnis des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Wiederaufnahme nicht ab, weshalb von einer nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Frankreichs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auszugehen ist.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei weder in der dafür eingeräumten Frist vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren von der Möglichkeit Gebrauch machte, angekündigte Unterlagen über einen Aufenthalt in Tschetschenien vorzulegen. In der Beschwerde genannte Briefe finden sich nicht im Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch der Beschwerde nicht beigelegt.

3. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, in Frankreich von einer Abschiebung nach Tschetschenien bedroht zu sein, so gab sie selbst auch an, in Frankreich bereits eine negative Entscheidung in einem Asylverfahren erhalten zu haben. Sie erstattete im Verfahren in Österreich kein Vorbringen dahingehend, dass das französische Asylverfahren mit solchen Mängeln behaftet wäre, als dass sie kein faires inhaltliches Verfahren dort erhalten hätte. Aus den Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass das französische Asylwesen unter systemischen Mängeln leiden würde.

Es sei darauf hingewiesen, dass es der beschwerdeführenden Partei - den Länderberichten folgend - möglich ist, eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu beantragen, wenn sie neue Elemente vorweisen kann.

4. Aus dem Verfahren gehen keine Hinweise auf eine Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei hervor.

5. Die beschwerdeführende Partei brachte im Verfahren vor der belangten Behörde keine enge bestehende emotionale oder wirtschaftliche Beziehung zu ihrem Bruder in Österreich vor. Die Angaben zu den Leistungen, die die beschwerdeführende Partei aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem diesbezüglichen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.12.2014.

Die beschwerdeführende Partei brachte darüber hinaus keine nahen Angehörigen oder Verwandte in Österreich vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.

Zu A) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1. § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 12 (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall war die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid in eine Sprache übersetzt, die der beschwerdeführenden Partei nicht verständlich war. Im Sinne der oben zitierten Bestimmung war ihrem rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung daher stattzugeben.

Zu II.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...

Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. ...

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

...

Artikel 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

...

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. ...

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Frankreich und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern fallen nach der Rechtsprechung des EGMR nicht unter das "Familienleben" des Art. 8 EMRK, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR, 13.12.2007, Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35, EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti and Dufie/ die Niederlande, Nr. 31519/96).

3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Frankreich allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Die beschwerdeführende Partei machte auch keine systemischen Mängel im französischen Asyl- und/oder Aufnahmewesen geltend.

Es finden sich darüber hinaus keine Hinweise auf besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen.

Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Frankreich, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein_e Asylwerber_in im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht im Sinne oben zitierter Rechtsprechung des EGMR zum Familienleben zwischen erwachsenen Geschwistern nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Bruder ein solches de facto Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und des Art. 7 GRC tatsächlich führt. Zum einen brachte sie selbst keine enge Beziehung zu ihrem Bruder vor; zum anderen bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einer im Rahmen dieser zur Verfügung gestellten Unterkunft.

Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich kurze, knapp fünf Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste ein Eingriff wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gerechtfertigt sein.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Frankreich keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf eine angebliche Ausreise nach Tschetschenien, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu I. und II.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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