BVwG W182 1436199-1

W182 1436199-1Tribunal administratif fédéral29 déc. 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W182 1436199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1436199.1.00

Spruch

W182 1436199-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 12 13.291-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der XXXX an, ist Schiit, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz wohnhaft, reiste am 24.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Wir hatten in Afghanistan mit den Taliban Probleme. Meine Frau ist Ärztin und die Taliban haben ihr verboten, als Ärztin zu arbeiten. Sie haben meine Frau mehrmals bedroht. Sie haben herausgefunden, wo ich und mein Bruder arbeiten. Einmal haben sie meine Frau aus einem Krankenwagen gezogen und diesen anschließend in Brand gesteckt. Die Taliban haben meine Frau mehrmals verfolgt. Sie sind auch öfters zu uns nachhause gekommen, haben an die Tür geklopft und meine Frau schikaniert. Aus Angst um unser Leben mussten wir unsere Heimat verlassen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, von den Taliban getötet zu werden, und erklärte: "Sie würden uns köpfen" (vgl. As 13). Der BF habe Jahre lang als Lieferant gearbeitet. Seit einem Jahr habe er nicht mehr dort gearbeitet, da es eine Explosion gegeben habe. Der BF habe mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern vor sechs Monaten das Herkunftsland verlassen, habe sich etwa zehn Tage in Teheran und zwei Monate lang in der Türkei aufgehalten. Nachdem sie illegal nach Griechenland eingereist seien, sei seine Frau vor drei Monaten mit den Kindern schlepperunterstützt nach Österreich weiter gereist. Der BF sei erst vor fünf Tagen aufgebrochen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern und zwei Brüder im Alter von 55 und 60 Jahren aufhalten. In Österreich würden sich seine Ehefrau sowie zwei gemeinsame Kinder aufhalten.

In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Amt der XXXX Landesregierung am 24.10.2012 wurde dem BF, der zu seiner Gattin verlegt werden habe wollen, mitgeteilt, dass seine Gattin mit den Kindern bereits in Afghanistan von ihm getrennt gelebt habe, die Scheidung bei den dortigen Behörden eingereicht habe und sie daher keinen Kontakt zu ihm wünsche. Gegen den BF wurde ein Betretungsverbot für die Unterkunft der Gattin ausgesprochen.

Am 11.12.2012 erklärte der BF schriftlich im Rahmen eines Antrages auf Rückkehrunterstützung, dass er beabsichtige, freiwillig ins Herkunftsland zurückzukehren. Laut E-Mail einer Mitarbeiterin vom XXXX vom 13.12.2012 wurde dazu ausgeführt, dass die Gattin des BF bei der Polizei angegeben habe, dass sie in Afghanistan von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe und nun geschieden sei. Sie habe dem BF nicht erlaubt, zu ihr in ihr Flüchtlingsquartier zu kommen. Ihm sei nicht einmal erlaubt worden, seine Kinder zu sehen. Deswegen habe sich der BF entschieden, nicht mehr in Österreich bleiben zu wollen, da er wegen seiner Familie nach Österreich gekommen sei. Er wolle so schnell wie möglich Österreich verlassen, damit er seine Kinder und seine Ehegattin vergessen könne.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.02.2013, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er nur wegen seiner Frau das Herkunftsland verlassen habe. Sie sei bedroht worden. Der BF habe Angst um seine Kinder gehabt. Er sei auch wegen seiner Frau infolge einer Explosion vor seiner Haustüre verletzt worden. Dies sei vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren gewesen. "Sie" hätten angerufen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er nach diesem Vorfall noch ein Jahr zuhause gelebt habe. Zu weiteren Vorfällen befragt, gab der BF an, dass "sie" in der Nacht an seine Tür geklopft hätten. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei und warum, gab der BF an: "Es waren die Taliban. Weil meine Frau im Krankenhaus gearbeitet hat. Sie wollten nicht, dass meine Frau für die Regierung arbeitet. (Vgl. As 74)" Auf die Frage, ob er persönlich bedroht worden sei, gab der BF an (vgl. As 75): "Wegen meiner Frau." Der BF wurde zu dem Vorfall, den er bei der Erstbefragung genannt hat und bei dem ein Krankenwagen in Brand gesteckt worden sei, befragt. Der BF konnte auf Nachfragen nicht einmal ungefähr angeben, wann sich dieser Vorfall ereignet habe (vgl. As 76). Auf die Frage, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland spreche, gab der BF an, ich werde enthauptet. Nachgefragt, aus welchem Grund er enthauptet werden sollte, gab er an: "Weil ich bedroht wurde." Er sei bedroht worden und es sei an seine Tür geklopft worden. Auf die Frage, wer die Betroffenen konkret gewesen seien bzw. ob es nur diesen Vorfall mit der Explosion gegeben habe, erklärte der BF: "Ja, diese Explosion und sehr viele Anrufe. Ich weiß nicht wer es war." In diesem Zusammenhang äußerte der BF die Vermutung, dass es "vielleicht" der inzwischen neue Ehegatte seiner Frau gewesen sein könnte, den seine Frau angeheuert haben könnte (vgl. As 77). Auf Nachfragen, ob er glaube, dass seine Frau hinter diesem Anschlag und den Bedrohungen stehe, verneinte der BF dies wiederum und gab an, dass bei dem Brandanschlag auf das Rettungsfahrzeug die Leute gesagt hätten, es seien "Männer auf dem Motorrad" gewesen (vgl. As 77). Der BF habe etwa am 21.03.2012 das Herkunftsland verlassen. Er habe bei einer Metallfirma als Lebensmittellieferant gearbeitet. Er sei Analphabet. Seine Frau habe im Iran eine Lehrerausbildung gemacht und habe zuletzt am Flughafen in XXXX bzw. in XXXX gearbeitet und dort Kinder geimpft. Der BF wisse nicht, ob das jüngste Kind seiner Frau von ihm oder von ihrem neuen Gatten sei, letzteres sei aber möglich. Er hätte auch kein Problem, wenn das Kind nicht von ihm wäre. In Afghanistan wäre es insofern ein Problem, als seine Frau gesteinigt werden würde. Und wenn sie nicht gesteinigt werden würde, würde sie im Gefängnis landen. Allerdings nur, wenn es die Leute erfahren würden. Der BF habe seine Frau vor etwa 18 Jahren im Iran geheiratet.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, das Heimatland aufgrund der angeblichen Tätigkeit seiner Frau als Ärztin und der daraus resultierenden Bedrohung durch die Taliban verlassen zu haben, aufgrund widersprüchlicher und oberflächlicher Angaben unglaubwürdig sei.

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser wurde unter anderem angeführt, dass der BF in Afghanistan für eine Firma gearbeitet habe, die die NATO-Truppen mit Schlafsäcken, Nahrungsmitteln und Ähnlichem beliefert hätte. Aus diesem Grund sei der BF von den Taliban bedroht worden. Zudem habe die Ehefrau des BF als Krankenschwester gearbeitet. Auch diese Tätigkeit sei von den Taliban nicht toleriert worden und sei die Familie des BF aus diesem Grund bedroht worden.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer lediglich für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass von den Taliban "ein Befehl" erlassen worden sei, ihn umzubringen, weil er für eine Firma gearbeitet habe, die Baumaterialien für die Amerikaner zum Flughafen gebracht hätte. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Eines Tages, als er sein Haus verlassen habe wollen, habe er dadurch eine Explosion ausgelöst, weil ein explosiver Gegenstand von außen am Türgriff angebracht worden sei. Der BF sei dadurch am rechten Auge und an den Fingern verletzt worden. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er wieder arbeiten gegangen. An einem Abend sei an die Haustür geklopft worden und habe der BF, der vor der Tür gelauscht habe, gehört, wie Personen miteinander gesprochen und gesagt hätten, dass der BF von der Explosion nichts gelernt habe und sie das nächste Mal von einem Hinterhalt aus auf ihn schießen und ihn umbringen werden. Der BF sei daraufhin erst am übernächsten Tag in die Arbeit gegangen. In der Arbeit sei er von zwei Personen auf einem Motorrad aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, dass alle Personen, die in dieser Firma arbeiten würden, egal ob es Amerikaner oder Afghanen seien, bis zur letzten Person von Ihnen getötet werden würden. Als der BF dazu erklärte, nur ein einfacher Mitarbeiter zu sein, wurde ihm vorgehalten, dass auch er von Amerikanern bezahlt werde. Als der BF nach der Arbeit nachhause gegangen sei, sei sein Cousin zu ihm gekommen, und habe ihn gefragt, ob er Personen gesehen habe, die ihn verfolgt hätten. Als der BF dies verneint habe, erzählte ihm sein Cousin, dass zuvor zwei Personen mit einer Kalaschnikow bei ihm gewesen seien und der eine ihn erschießen hätten wollen, doch habe der andere dann geschrien, dass der Cousin nicht die gesuchte Person sei, und habe statt dessen auf das Haus des BF gezeigt. Die beiden seien dann weggegangen. Der Cousin habe den BF gesagt, dass die Männer ihn nicht am Leben lassen würden. Der BF habe dann seinen Vater, der bei ihm gewohnt habe, um Rat gefragt. Dieser habe ihm gesagt, dass die Taliban ihn umbringen lassen würden. Daraufhin habe der BF beschlossen, das Herkunftsland zu verlassen. Auf Nachfragen, ob es noch andere Vorfälle gegeben habe, brachte der BF vor, dass zwei Männer, die auf einem Motorrad gefahren seien, ein Fahrzeug des Krankenhauses, für das seine Frau als Krankenschwester gearbeitet habe, überfallen hätten. Sie hätten die Fahrgäste, darunter die Frau des BF, aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen und hätten dieses dann angezündet. In weiterer Folge hätten sowohl der BF als auch seine Frau mehrmals Telefonanrufe erhalten, bei denen ihnen angedroht worden sei, dass ihre beiden Söhne entführt werden würden, wenn seine Frau nicht Ihre Arbeit aufgeben würde. Ihnen sei beiden vorgehalten worden, dass sie für Amerikaner arbeiten würden. Auf neuerliches Nachfragen erklärte der BF, dass es sonst keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Nachgefragt gab der BF an, dass der erste Vorfall jener war, bei dem das Fahrzeug des Krankenhauses überfallen worden sei. Dies sei etwa sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise gewesen. Danach befragt, wann es zum ersten Mal zu einer Bedrohung wegen seiner Arbeit gekommen sei, gab der BF im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, dass der erste Vorfall jener gewesen sei, als er an seiner Arbeitsstätte in der Firma bedroht worden sei. Auf Nachfragen bestätigte der BF, dass der Sprengstoffanschlag nach dem Vorfall in der Firma gewesen sei und es sonst auch keinen weiteren Vorfall in der Firma gegeben habe. Auf die Frage, wieso er beim Bundesasylamt die Bedrohung seiner eigenen Person wegen seiner Arbeit mit keinem Wort erwähnt habe, erklärte der BF, dass er vom Bundesasylamt dazu nie befragt worden wäre. Auf Nachfragen, ob er auch einen Drohbrief erhalten habe, bestätigte er dies und gab dazu an, dass darin sowohl er als auch seine Frau bedroht worden seien. Nach Übersetzung des diesbezüglichen Drohbriefes wurde dem BF vorgehalten, dass aus dem Schreiben nur eine Bedrohung seiner Frau hervorgeht und der BF darin mit keinem Wort erwähnt wird. Der BF, erklärte dazu, dass er Analphabet sei und den Brief nie gelesen habe. Der BF erklärte auf Nachfragen ausdrücklich, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme im Herkunftsland gehabt habe. Sein Vater sowie ein Neffe des BF würden nach wie vor in XXXX leben. Zwei Brüder würden sich in XXXX aufhalten. Der BF lebe in Österreich von seiner Frau und seinen Kindern getrennt, das Verhältnis könne jedoch als gut bezeichnet werden. Der BF habe im Mai 2013 vor drei Zeugen einer Scheidung unter der Bedingung zugestimmt, dass ihm das Sorgerecht für seine beiden Kinder übertragen werde. Er habe seine Frau im Iran vor einem Mullah geheiratet. Auf die Frage, ob er noch andere Gründe habe als die bisher genannten, brachte der BF vor, dass ihn der Bruder seiner Frau bei einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht am Leben lassen würde, weil er die Scheidung als eine Schande betrachte und dafür den BF verantwortlich mache. Auch der jetzige Mann seiner Frau habe den BF unter einer unbekannten Nummer in Österreich angerufen und ihn mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Der BF sei deswegen auch zur Polizei gegangen. Diese hätte die Anzeige jedoch nicht aufgenommen, da es sich um eine unbekannte Nummer gehandelt habe. Der jetzige Mann seiner Frau würde auch über enge Kontakte zu den Taliban verfügen. Er habe den BF und seine Familie bei der Flucht begleitet.

Der BF legte unter anderem medizinische Befunde einer Augenklinik vom Jänner und Februar 2014 vor, wonach bei ihm im Wesentlichen die Diagnose "Cataracta traumatica" erstellt wurde, die laut Anamnese mit einem Sprengsatz im Jahr 2011 in Verbindung gebracht werde. Der BF habe sich diesbezüglich am 04.02.2010 einer Augenoperation unterzogen, die komplikationslos verlaufen sei. Weiters wurden Befunde über ein Knieröntgen, ein Schädelröntgen und ein Röntgen der Hände vorgelegt, die jedoch keine Nachweise auf Fremdkörper enthalten.

Der Vertreterin des BF wurde eingeräumt, binnen einer Woche eine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll abzugeben. Mit Stellungnahme vom 01.12.2014 wurde bis auf einige wenige Richtigstellungen, die zur Gänze übernommen bzw. berücksichtigt wurden, bestätigt, dass die Angaben des BF in der Verhandlung korrekt protokolliert wurden.

1.5. Der (Ex) Gattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern des BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2014, Zlen. W182 1436200-1/7E, W182 1436201-1/3E und W182 1436202-1/3E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Kindern des BF wurde der Status des Asylberechtigten ausschließlich gemäß § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter zuerkannt. Im Verfahren der Mutter konnte nicht festgestellt werden, dass diese im Herkunftsland einer asylrelevanten individuellen Bedrohung durch die Taliban wegen ihrer Tätigkeit als angelernte Krankenschwester ausgesetzt gewesen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz wohnhaft und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden konnte das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Auslieferer für eine Firma mit amerikanischen Kunden von den Taliban bedroht bzw. verfolgt worden zu sein.

Gleichzeitig kann nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aus einem anderen Grund asylrelevante Verfolgung droht.

1.2. Zur Situation in der Islamische Republik Afghanistan:

Allgemein

Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).

Quellen:

IRIN - Integrated Regional Information Network: The best way to ensure NGO staff safety?, 15. Juli 2010 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 142680] http://www.ecoi.net/local_link/142680/257459_de.html

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Afghanistan, 8. April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 158210] http://www.ecoi.net/local_link/158210/275144_de.html

Sicherheitslage

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014) Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014).

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar (IRIN, 2.4.2014).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher (IPS, 17.4. 2014). Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.

3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden (UNGA, 18.6.2014, S. 5-6). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt. Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17.4.2014,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner

IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2.4. 2014, http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18.6. 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf

WNN - Women News Network: Afghan women opt for change through democracy, 8.4.2014,

http://womennewsnetwork.net/2014/04/08/afghan-women-democracy/

Afghanische Regierung

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g).

HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245038]

http://www.ecoi.net/local_link/245038/368486_de.html

Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)

Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen XXXX und XXXX, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)

In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)

In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28.3.2013, S. 40)

Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21.1.2014)

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud

CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:

Measures of "Progress" in Afghanistan in the Spring of 2012, 9. Mai 2012 [ID 216728]

http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf

CSIS - Center for Strategic and International Studies: Afghanistan:

The Afghan War In 2013; Meeting The Challenges Of Transition - Volume III; Security And The ANSF, 28. März 2013 [ID 243899] http://csis.org/files/publication/120510_Afghan_Military_Progress.pdf

Freedom House: Freedom in the World 2013 - Afghanistan, Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 242086] http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21. Jänner 2014 verfügbar auf ecoi.net) [ID 267709] http://www.ecoi.net/local_link/267709/395071_de.html

Aufständische Gruppen

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)

Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)

In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)

Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2) Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert hat und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen ist. 70 Prozent der Vorfälle wurden aus dem Osten, Südosten und vor allem Süden des Landes berichtet. Im Laufe des Jahres 2013 haben sich in den Provinzen im Osten und Süden verstärkte Angriffe verschiedener Gruppen, darunter der afghanischen Taliban, der Tehrik-e-Taliban, der Lashkar-e-Tayyiba und der Lashkar-i-Jhangvi, ereignet. Im Norden Afghanistans hat die Islamische Bewegung Usbekistan weiterhin in entlegenen und bergigen Distrikten operiert. (UNGA, 7. März 2014, S. 4) 2014

In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)

Kämpfer der radikal-islamischen Taliban haben nach Angaben der Regierung der südwestafghanischen Provinz Farah einen Mullah enthauptet. Der Geistliche sei getötet worden, weil er in Diensten der Regierung gestanden habe, sagte Farahs-Vizegouverneur Mohammad Junus Rasuli. Übergriffe der Taliban auf muslimische Geistliche sind kaum bekannt. Die Extremisten bedrohen aber generell alle Afghanen mit dem Leben, die im Staatsdienst stehen. Die meisten Mullahs in Afghanistan werden von der Regierung bezahlt. (APA 26.08.2014). Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, XXXX, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor. Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.

(APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014)

Quellen:

AlertNet: Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, 2. September 2013 (veröffentlicht von Reuters) [ID 257212] http://www.trust.org/item/20130902145122-8nymp/?source=hptop

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013; Jan 1st - Mar 31st 2013, April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 245417]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf

APA, Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet, vom 03.08.2014

APA, Taliban enthaupteten Mullah in West-Afghanistan, vom 26.8.2014

CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 17. Jänner 2014 [ID 268940] http://fpc.state.gov/documents/organization/221259.pdf

IPS - Inter Press Service: Afghanistan Turns a Political Corner, 17. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-turns-political-corner

IRIN - Integrated Regional Information Network: Concern over polling in Afghan schools and clinics, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273158]

http://www.ecoi.net/local_link/273158/402142_de.html

Ruttig, Thomas: Some Things Got Better - How Much Got Good? A review of 12 years of international intervention in Afghanistan, 30 December 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 266201] http://www.afghanistan-analysts.org/some-things-got-better-how-much-got-good-a-short-review-of-12-years-of-international-intervention-in-afghanistan

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/778-S/2013/133], 5. März 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 241695]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363187281_afghanistan-ga.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/67/889-S/2013/350], 13. Juni 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 250472]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1371648519_afg2013-6.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/67/981*-S/2013/535*], 6. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 259056]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380117365_ga-afghanistan.pdf

UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [A/68/789-S/2014/163], 7. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 271751]

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1394798373_n1425215unga-afg.pdf

UNSC - UN Security Council: Report of the Secretary-General on the protection of civilians in armed conflict [S/2013/689], 22. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 264263] http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1386167277_n1355660protectcivil.pdf

Sicherheitslage in der Provinz XXXX

XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz XXXX statt. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert (SDBFA, 19.11.2014).

Die Provinz XXXX ist eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban und es kommt regelmäßig zu Gefechten zwischen afghanischen und NATO-Truppen auf der einen und Taliban und Kriegsherren auf der anderen Seite. USDOS berichtet, dass wie in den Vorjahren sich eine größere Anzahl von Angriffen während der Sommermonate ereignete. XXXX, XXXX, Ghazni und Wardak sind die gefährlichsten Provinzen für die afghanischen Sicherheitskräfte (USDOS, 30.04.2014). Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 XXXX, Nangarhar, XXXX, Khost, Kunar und Ghazni. (SFH, 30.09.2013). Trotz eines Verhaltenskodex für Taliban aus dem Jahr 2010 (Layeha), der Kämpfer anwies, die Zivilbevölkerung nicht anzugreifen, verstießen die Taliban und andere bewaffnete Gruppen 2012 weiter gegen das Kriegsrecht. Bei Selbstmordanschlägen wurden Zivilpersonen wahllos getötet und verstümmelt. Die Hauptursache für zivile Todesopfer waren selbst gebastelte Sprengkörper. Bewaffnete Gruppen wählten für ihre Angriffe gezielt öffentliche Plätze und Zivilpersonen, darunter Staatsbedienstete, die ihrer Ansicht nach die Regierung unterstützten, sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen (AI 23.05.2013). Am 6. Juni 2012 töteten zwei Selbstmordattentäter auf einem belebten Markt in der Provinz XXXX 22 Zivilpersonen und verletzten 24 weitere. Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die Taliban. Am 11. März erschoss ein US-Soldat bei einem nächtlichen Amoklauf in zwei Dörfern im Bezirk Panjwai in der Provinz XXXX etliche Zivilpersonen, darunter neun Mädchen und Jungen. Weitere Menschen wurden verletzt. Im Dezember stand der Soldat wegen 16-fachen Mordes und sechsfachen versuchten Mordes vor einem Militärgericht (AI 23.05.2013). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 kam es zu 45 Selbstmordanschlägen in den Provinzen XXXX, XXXX, Paktika und Kabul (UNSC, 06.12.2013). Forced Migration Review berichtet, dass viele Familien aus Angst vor Vergeltung flüchten. Ein Einwohner des Bezirkes Zhari in der Provinz XXXX sagte, wenn ein Regierungssoldat stirbt, dann beschuldigen die Regierungstruppen die Einheimischen der Zusammenarbeit oder Unterstützung der Taliban - und nehmen folglich Rache. Wenn ein Taliban stirbt, durchsuchen diese das Dorf nach einem angeblichen Spion zur Bestrafung. In den umstrittenen Gebieten blockieren die Taliban oft die Straßen mit selbstgebastelten Sprengkörpern. Sie informieren die Einheimischen über die Straßen, die sie meiden sollen, aber die Einheimischen brauchen die Straßen auch. In der Provinz XXXX sind Straßen ins Zentrum seit Mitte 2013 blockiert (FMR, Mai 2014). Die Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen XXXX und XXXX, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert (FH, Jänner 2013). Es kommt auch immer wieder zu zivilen Opfern infolge von auf Straßen versteckten Bomben und Landminen (UNAMA, Juli 2013; BAMF, 05.11.2012). Relief Web berichtet, dass bei einer Bombenexplosion im Distrikt Arghistan in der Provinz XXXX 13 Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder auf dem Weg zu einem Begräbnis getötet und neun Personen verletzt wurden. Alle Getöteten sind Zivilisten (Relief Web, 13.05.2013). Am 31.01.2014 wurden Polizisten bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto im Bezirk Spin Boldak getötet und ein weiterer verletzt (RFE/RL 01.02.2014). Am 07.04.2014 kam es zu 14 Bombentoten in der Provinz XXXX. Ziel des Selbstmordanschlages war ein Konvoy von NATO-Truppen (RFE/RL 07.04.2014). Relief Web berichtet, dass mindestens sechs Personen getötet und 38 bei einem Selbstmordanschlag im Bezirk Daman in der Provinz XXXX verwundet wurden. Das Auto explodierte vor einem Spital. Später ergänzte der Sprecher des Gouverneurs, dass die meisten Toten Patienten waren, welche zwecks Behandlung in das Spital gingen. Drei Verwundete waren Soldaten der afghanischen Nationalarmee. Die Taliban Übernahmen die Verantwortung für den Anschlag (Relief Web, 13.05.2013).

Am 07.09.2014 wurden bei einem Angriff auf ein Polizeihauptquartier im Distrikt Arghistan in der Provinz Kandarhar der Polizeichef des Distrikts sowie zwei seiner Bodyguards getötet. Weitere sechs Polizisten wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Attentat. Arghistan zählt zu einem der unsichersten Distrikte in der Provinz XXXX (Tolonews. 08.09.2014).

Quellen:

SDBFA - Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 19.11.2014, S. 40-41

Tolo News: District Police Chief Killed in XXXX Suicide Attack, 08.09.2014,

http://www.tolonews.com/pa/afghanistan/16285-district-police-chief-killed-in-kandahar-suicide-attack

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Afghanistan -

Rückkehrmöglichkeit in die Provinz XXXX, Bezirk Maruf, 16.06.2014:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Afghanistan; http://www.ecoi.net/local_link/247895/373992_de.html, Zugriff 6.6.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.11.2012):

Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes; https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/15229787/16095288/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_05.11.2012_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16094855vernum=-2, Zugriff 12.6.2014

FH - Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan; http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 4.6.2013

FMR - Forced Migration Review - Autor: Rahmatullah Amiri (Mai 2014):

Continuing conflict, continuing displacement in southern Afghanistan; http://www.fmreview.org/en/afghanistan/amiri.pdf, Zugriff 4.6.2014

Relief Web (13.5.2013): Afghan roadside bomb kills 13 civilians:

officials;

http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-roadside-bomb-kills-13-civilians-officials, Zugriff 6.6.2014

Reliefweb (11.5.2014): Suicide attack in S. Afghanistan kills, wounds 42;

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-s-afghanistan-kills-wounds-42, Zugriff 4.6.2014

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.2.2014): Roadside Bomb Kills 4 Afghan Policemen;

http://www.rferl.org/content/afghanistan-bomb-attack-police-XXXX/25249860.html, Zugriff 6.6.2014

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.4.2014): Roadside Bomb Kills At Least 14 In Southern Afghanistan;

http://www.rferl.org/content/afghanistan-roadside-bomb-kandahar/25324549.html, Zugriff 4.6.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2013): Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage;

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf, Zugriff 6.6.2014

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan Juli 2013: Afghanistan;

Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict;

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 12.6.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 6.6.2014

USDOS - US US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Afghanistan;

http://www.ecoi.net/local_link/275255/404374_de.html, Zugriff 4.6.2014

Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 27.2.2014).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).

MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).

UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014

OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,

https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z.B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Auslieferer für eine Firma mit amerikanischen Kunden von den Taliban bedroht bzw. verfolgt worden sei, konnte kein Glauben geschenkt werden.

Hierzu ist festzustellen, dass der BF während seines gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - auf Nachfragen sogar wiederholt - ausdrücklich vorbrachte, nur wegen der Tätigkeit seiner (Ex) Frau verfolgt worden zu sein (Vgl. As 75, As 76). Als ihm dies in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurde, erklärte er im völligen Widerspruch zur Protokollierung der Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.02.2013, dass er nicht danach befragt worden wäre. Selbst auf Vorhalt der betreffenden Stelle im Einvernahmeprotokoll vom 20.02.2013 wurde dies von ihm ohne nachvollziehbare Argumente geleugnet (Vgl. S. 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung)

Auf die Aufforderung hin, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung in freier Erzählung ursprünglich im Wesentlichen vor, dass er beim Öffnen seiner Haustür einen außen auf dem Türgriff angebrachten Sprengkörper ausgelöst habe, und durch die Detonation an seinen Fingern und Augen verletzt worden wäre. An einem darauffolgenden Abend hätten dann Personen an seine Haustür geklopft, wobei der BF hinter der Tür gelauscht und gehört habe, wie diese miteinander gesprochen und gesagt hätten, dass der BF von der Explosion nichts gelernt habe und sie ihn das nächste Mal umbringen würden. Am übernächsten Tag sei der BF an seiner Arbeitsstätte von zwei Personen auf einem Motorrad aufgesucht worden, die ihm gesagt hätten, dass alle Personen, die in der Firma arbeiten würden, darunter auch er, getötet werden würden. Als der BF nach der Arbeit nachhause gegangen sei, habe ihm sein Cousin berichtet, dass ihn zwei Männer aufgesucht hätten, wobei einer davon ihn beinahe mit einer Kalaschnikow erschossen hätte. Doch der zweite Mann hätte erkannt, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt habe. In Wirklichkeit hätten sie den BF gesucht.

Der BF hatte bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.02.2013 auf die Frage, ob es neben der Explosion noch weitere Vorfälle gegeben habe, keinen einzigen, der drei weiteren in der Beschwerdeverhandlung genannten Vorfälle genannt, sondern lediglich noch "viele Anrufe" erwähnt (Vgl. As 77). Hierzu ist jedoch zu ergänzen, dass er an anderer Stelle bei der Einvernahme zumindest das nächtliche Klopfen erwähnt, dieses aber ausdrücklich in ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung seiner (Ex) Frau gestellt hatte (Vgl. As 75), was aber wiederum seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung widerspricht, wonach er hinter der Tür ein Gespräch der nächtlichen Besucher belauscht und dabei gehört hätte, dass der Besuch ihm gegolten hätte (Vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Weiters zeigte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung völlig außerstande, die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in einer gleichbleibenden chronologischen Reihenfolge zu schildern. Vielmehr behauptete er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, auf die Frage, wann der erste Vorfall gewesen wäre, nunmehr, dass der erste Vorfall jener gewesen wäre, wo er von den zwei Personen auf einem Motorrad an seiner Arbeitsstätte aufgesucht worden wäre (Vgl. S. 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auf entsprechenden Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben stehe, erklärte er, dass er bei der Darstellung seiner Fluchtgründe unterbrochen worden wäre, und deswegen die Vorfälle durcheinandergebracht hätte. Dazu gab er weiter an, dass der allererste Vorfall die "Begegnung" mit den Taliban vor der Firma gewesen sei. Das zweite Mal sei die Geschichte mit der Explosion/Bombe gewesen. Dann hätten Personen am Abend an seiner Tür geklopft, wobei er ihnen bei einer Unterhaltung zugehört hätte (Vgl. S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Nur wenig später wich er neuerlich von dieser Darstellung ab, und erklärte im Widerspruch zu den bereits geänderten Angaben (Vgl. S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung): "Das erste Mal bin ich von ihnen bedroht worden, vor der Firma. Da zweite Mal haben sie an meiner Haustür geklopft und das dritte Mal haben sie den Sprengstoff an meiner Haustür angebracht." Letztere Darstellung bestätigte er auch später noch einmal, als er - erneut im Widerspruch zu den vorhergehenden Darstellungen - behauptete, dass die Explosion der letzte Vorfall gewesen wäre (Vgl. S. 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Letzteres lässt sich jedoch auch nicht mit seinen Angaben vereinbaren, wonach die Personen, die in einer Nacht an seine Haustür geklopft hätten, dabei aber gerade darüber gesprochen hätten, dass der BF aus der Explosion nichts gelernt hätte (Vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Unabhängig davon war der BF aber auch nicht in der Lage, die von ihm eingangs in der Verhandlung behaupteten Vorfälle vollständig zu wiederholen. Trotz wiederholten Nachfragens, ob nicht noch etwas passiert sei, erwähnte der BF beim zweiten Mal den Vorfall mit seinem Cousin mit keinem Wort mehr. Auf einem entsprechenden Vorhalt konnte der BF auch keine nachvollziehbare Begründung dafür geben (Vgl. S. 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Auch bei der Beschreibung einzelner Vorfälle verstrickte sich der BF in Widersprüche. So brachte er etwa bei der Beschreibung, wie es zur Detonation des Sprengkörpers gekommen sei, ursprünglich vor, dass er die Tür halb aufgemacht und gesehen habe, dass ein Gegenstand, so groß wie ein Kugelschreiber mit zwei Fäden am Türgriff angebracht gewesen sei, und als er die Tür aufgemacht habe, es zur Explosion gekommen sei (Vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Bei einer neuerlichen Schilderung des Vorfalls erwähnte er hingegen die zuvor beschriebene Sichtung des Gegenstandes nicht mehr und erklärte auf Nachfragen im Widerspruch dazu, bei halben Öffnen der Tür "das Kabel" nicht gesehen zu haben (Vgl. S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Auch erschien die Darstellung des Vorfalls, als die Taliban etwa gegen Mitternacht an seine Haustür geklopft hätten, wenig plausibel, zumal der BF dazu vorbrachte, dass sie eine halbe Stunde lang nur an die Tür geklopft und darüber hinaus nichts unternommen hätten. Dazu gab der BF auf Nachfragen erklärend an, dass die Taliban sich nicht gewaltsam Eintritt in das Haus verschafft hätten, weil glaublich in dieser Nacht immer wieder Amerikaner auf Patrouille gewesen wären. Auf die Frage, warum die Taliban dann aber eine halbe Stunde lang gegen die Tür geklopft hätten, erklärte der BF wiederum, dass die Taliban überall Beobachter hätten, die telefonisch ihre Leute vor einer herannahenden Patrouille warnen würden. Letzteres lässt sich aber wiederum kaum mit seinem ersten Erklärungsversuch vereinbaren (Vgl. S. 16-17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Auffällig war zudem, dass der BF trotz Nachfragens von sich aus auch keinen Drohbrief der Taliban erwähnt hat. Einen solchen hatte jedoch seine (Ex) Frau im Verfahren beim Bundesasylamt vorgelegt. Als der BF konkret darauf angesprochen wurde, bestätigte er den Erhalt des Briefes und behauptete dazu, dass in diesem sowohl er als auch seine (Ex) Frau bedroht worden wären. Eine Übersetzung des Briefes ergab jedoch, dass der BF im Gegensatz zu seiner (Ex) Frau im Brief keinerlei Erwähnung findet (Vgl. S. 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang weiters, dass der BF auch nicht in der Lage war, den Überfall der Taliban auf ein Fahrzeug der Klinik, in dem sich seine (Ex) Frau befunden habe, in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Drohbrief einzuordnen. Gab der BF dazu an, dass sich der Vorfall etwa sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan (März 2012, Vgl. As 7, As 72) zugetragen hätte (Vgl. S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), geht aus dem vorgelegten Drohschreiben hervor, dass sich der Vorfall bereits im Oktober 2010, also fast eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise ereignet hätte.

Hierzu ist der Vollständigkeit noch festzuhalten, dass hinsichtlich des BF auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher er allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, vorliegen. Derartiges wurde vom BF über das gesamte Verfahren beim Bundesasylamt sowie im Beschwerdeverfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die vorgelegten Befunde, die auf eine Verletzung des BF durch einen Sprengkörper hindeuten, vermögen die Behauptung einer zielgerichteten individuellen Verfolgung des BF wegen seiner beruflichen Tätigkeit allein nicht zwingend zu stützen, umso mehr als aus den für die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF herangezogenen Berichte hervorgeht, dass dort bereits allgemein eine Gefährdung durch auf Straßen abgelegte Sprengkörper und Minen sowie sonstige Bombenanschläge besteht.

Unter Einbeziehung der dargelegten massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten konnte in einer Gesamtbetrachtung nur von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, wegen seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban bedroht worden zu sein, ausgegangen werden. Gleiches gilt im Wesentlichen aber auch für das Vorbringen, wonach er wegen der Berufstätigkeit seiner (Ex) Frau bedroht worden wäre. Zu letzterem ist der Vollständigkeit noch zu ergänzen, dass sich im Beschwerdeverfahren der (Ex) Frau des BF gleichfalls die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens herausgestellt hat (vgl. BVwG 01.12.2014, Zl. W182 1436200-1/7E). Unabhängig davon würde angesichts der faktischen Trennung des BF von seiner (Ex-) Frau realistischer Weise auch keine Wahrscheinlichkeit einer solchen Bedrohung durch die Taliban mehr bestehen.

Das Vorbringen, wonach der BF befürchten würde, im Herkunftsland von seinem Schwager umgebracht zu werden, weil dieser ihn für die Scheidung verantwortlich machen würde, erscheint unter Zugrundelegung der sich aus den bisherigen Ausführungen ergebenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF im Wesentlichen lediglich als Versuch, sein Vorbringen weiter zu steigern. Dessen ungeachtet könnte in der vom BF beschriebenen Konstellation aber auch kein Anknüpfungspunkt einer derartigen Bedrohung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkannt werden.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der XXXX angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wobei sich diesbezügliche auch keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben haben.

Das Vorbringen des BF, im Herkunftsland wegen seiner Erwerbstätigkeit von den Taliban verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wegen der Berufstätigkeit seiner (Ex) Frau bedroht worden zu sein, wobei durch die Trennung von seiner (Ex-) Frau auch die Grundlage für eine derartige Bedrohung weggefallen ist.

Das Vorbringen des BF, Übergriffe seitens seines Schwagers wegen der Scheidung bzw. Trennung von seiner (Ex) Frau zu befürchten, hat sich als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens erwiesen.

Unabhängig davon ist diesbezüglich auch festzustellen, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Beim behaupteten Bedrohungsszenario handelt es sich offenkundig um eine Auseinandersetzung im Privatbereich. Ein Übergriff wäre sohin als Vergeltung für eine Handlung bzw. ein Unterlassen des BF zu werten, da der Schwager laut Angaben des BF dessen Trennung bzw. Scheidung von seiner Schwester als "große Schande" erachten und den BF dafür verantwortlich machen würde. Im Gegensatz zu Fällen der Blutrache kann eine Anknüpfung der Gefährdung an die Eigenschaft des BF als Familienangehöriger in dieser Konstellation ausgeschlossen werden, zumal die Vergeltung sich auf ein Verhalten des BF bezieht und diesen somit unmittelbar betrifft (vgl. VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141; VwGH vom 22.08.2006, 2006/01/0251). Anknüpfungspunkte zu einer sonstigen sozialen Gruppe fehlen in dieser Konstellation ebenso wie Hinweise auf politische, religiöse oder ethnische Aspekte bzw. wurden diese auch nicht behauptet.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Nach § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Laut § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Z 1) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Z 2) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.4.2. Der (Ex) Gattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern des BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2014, Zlen. W182 1436200-1/7E, W182 1436201-1/3E und W182 1436202-1/3E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF und seine (Ex) Gattin leben getrennt voneinander. Die (Ex-) Gattin hat im Dezember 2013 standesamtlich in Österreich einen anderen Mann geheiratet. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ein in Hinblick auf Art. 8 EMRK hinreichendes gemeinsames Familienleben vor. Hinsichtlich der (Ex) Gattin scheidet sohin eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF gemäß § 34 AsylG aus.

Den minderjährigen Kindern des BF wurde der Status des Asylberechtigten ausschließlich gemäß § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter, der (Ex) Gattin des BF, zuerkannt. Einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf den BF über seine beiden minderjährigen Kinder steht somit § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG entgegen.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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