BVwG W146 2004319-1

W146 2004319-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2014

Regest

anpassungsfähiges Alter, Familieneinheit, non refoulement,<br/>Spruchpunktbehebung

Texte intégral

BVwG W146 2004319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.2004319.1.00

Spruch

W146 1433245-2/7E

W146 1433246-2/10E

W146 1433247-2/5E

W146 1433248-2/5E

W146 2004319-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl 12 11.839 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl 12 11.840 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl 12 11.841 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl 12 11.842 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl 831830207-1767857, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 03.09.2012 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am 03.09.2012, gab der Erstbeschwerdeführer nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass seine beiden Brüder im 1. und 2. Tschetschenischen Krieg gegen Russland gekämpft hätten und der Erstbeschwerdeführer aus diesem Grund in seiner Heimat Probleme bekommen habe. Konkret sei er von unbekannten maskierten Männern einige Male von zu Hause abgeholt, meist zwei bis drei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Anschließend hätten sie ihn immer vor seinem Haus aus dem Auto geworfen. Geld hätten sie von ihm keines verlangt. Der Erstbeschwerdeführer gab darüber hinaus an, keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern zu haben. Er habe Angst um sein Leben und sei aus diesem Grund geflüchtet.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 03.09.2012 vor, dass ihr Mann Probleme mit unbekannten Männern aus Tschetschenien wegen seinen zwei Brüdern, die an beiden Kriegen beteiligt gewesen seien, bekommen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe sich die meiste Zeit über bei ihrer Mutter aufgehalten, weil sie dort sicher aufgehoben gewesen sei. Ihr Mann sei jedoch mehrfach geschlagen und gefoltert worden und habe deshalb auch gesundheitliche Probleme bekommen.

Am 07.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er führte, auf seinen Gesundheitszustand angesprochen aus, eigentlich gesund zu sein, jedoch ein Hörgerät zu tragen. Darüber hinaus sei seine rechte Hand wegen einer Verletzung aus dem Jahr 2000 eingeschränkt. Die Verletzung sei dem Erstbeschwerdeführer nach dem Tod seines ältesten Bruders Ruslan während einer Mitnahme mit einem Glasstück zugefügt worden. Er könne nicht angeben, wer dafür verantwortlich sei. Sie seien aber ständig gekommen, würden einen mitnehmen und misshandeln. Sie hätten wissen wollen, wer seine Freunde seien und wo sich die Waffen befinden. Nachgefragt, wer diese Leute gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass es wohl Soldaten gewesen sein werden; sie seien uniformiert gewesen und hätten akzentfrei russisch gesprochen. Der Erstbeschwerdeführer habe damals als jüngster Bruder im Haus seiner Eltern gewohnt. Sein Bruder sei immer wieder zu ihnen ins Haus gekommen und habe dort zu Essen bekommen. Anschließend sei er wieder in den Wald gegangen. Dazu befragt, was der Kampf und Tod eines Freiheitskämpfers aus dem zweiten Tschetschenien-Krieg mit der jetzigen Lage des Erstbeschwerdeführers zu tun habe, führte er aus, dass jetzt, konkret am 12.08.2012, ein Mann mit Vollbart zu ihm gekommen sei, der gesagt habe, dass er seine Brüder gekannt habe. Er habe ihn überreden wollen, sich den Kämpfern im Wald anzuschließen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies abgelehnt, weil er Familie habe und sich nichts zu Schulden kommen habe lassen wollen. In der Nacht seien dann wieder Leute zum Erstbeschwerdeführer gekommen, hätten ihn geschlagen und anschließend mitgenommen. Sie hätten ihn bedroht und im Zuge der Einvernahme danach gefragt, wo der Mann sei, weil sie nach ihm suchen würden. Offensichtlich hätten sie die Information erhalten, dass dieser Mann mit Vollbart beim Erstbeschwerdeführer gewesen sei. Dazu befragt, wie häufig er schikaniert worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie immer zu ihm gekommen seien, wenn in der Stadt etwas passiert sei. Heuer sei er nur dieses eine Mal aufgesucht worden, jedoch könnten sie wiederkommen. Wer die Leute seien, die den Erstbeschwerdeführer aufgesucht hätten, könne er nicht angeben, sie würden sich nicht vorstellen. Beim letzten Mal hätten sie verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer den Mann, der zu ihm gekommen sei, ans Messer liefere. Die anderen Male hätten sie einfach alles im Haus umgeworfen und nach Waffen gesucht. Damit konfrontiert, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Erstbeschwerdeführer seit zwölf Jahren schikaniert worden sei, jedoch nicht angeben könne, warum und von wem, brachte er vor, dass es nicht ständig gewesen sei. Bei der letzten Gelegenheit habe er beim Verhör auch angegeben, was der Mann zu ihm gesagt habe. Er habe sich als Ali vorgestellt, der Erstbeschwerdeführer habe ihn mit Tee bewirtet und über seine Brüder gesprochen. Das alles habe er dort erzählt und habe dann wieder gehen dürfen. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Nacht geholt und anschließend mit dem Wagen zurück zum Haus gebracht und rausgeworfen worden. Wohin er gebracht wurde, könne er nicht angeben, weil er in einem Militärfahrzeug ohne Fenster transportiert worden sei. Bei der letzten Mitnahme sei er nach dem Mann gefragt worden. Aus welchem Grund er die anderen Male mitgenommen worden sei, wisse er nicht. Tatsache sei jedenfalls, dass man dort misshandelt und verhöhnt werde. Bezüglich seiner Verletzungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, auf beiden Ohren schlecht zu hören, am rechten Ohr 70 % und am linken Ohr 50 % weniger. Darüber hinaus habe er noch eine Narbe am Kopf. Diese sei ihm von einem Tartaren zugefügt worden, als er wegen seines Bruders mitgenommen worden sei. Zu seinen Brüdern habe der Erstbeschwerdeführer schon seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr, zuletzt habe er sie am Tag der Ausreise gesehen. Seine Brüder würden nur kommen, wenn sie etwas vom Erstbeschwerdeführer brauchen. Der dritte Bruder lebe mit seiner Lebensgefährtin in Samara. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Samara gegangen sei, würde doch dort das Registrierungsproblem von Tschetschenen in Russland wegfallen, führte er aus, dass er nicht bei seinem Bruder wohnen könnte und auch keine eigene Wohnung habe. Ergänzend wolle er angeben, dass er sich zuletzt auch Sorgen um seine Frau und Kinder gemacht habe, weil diese Männer gedroht hätten, dass sie seine Frau ausgezogen mitten im Dorf hinsetzen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe immer gedacht, dass es jetzt vorbei sei und es keine weiteren Vorfälle geben würde, deshalb sei er erst so spät ausgereist. Die Anzahl der Mitnahmen könne er nicht einmal ungefähr nennen. Damit konfrontiert, dass kein Grund erkennbar sei, weshalb er permanent über Jahre hinweg schikaniert und entführt worden sein soll und es angesichts seiner eigenen Verletzungen, der verstorbenen Verwandten und der Erkrankung des Sohnes nachvollziehbar wäre, dass die Beschwerdeführer aus diesem Grund nach Österreich gekommen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, außer der ersten und der letzten Mitnahmen insgesamt vier oder fünf Mal mitgenommen worden zu sein. Sie seien jedes Mal gekommen, um nach Waffen zu suchen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 07.11.2012 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie gab, auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, gesund zu sein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, in den letzten fünf Jahren in XXXX, zusammen mit ihrem Mann und den Kindern gelebt zu haben. Sie sei aber auch oft mit den Kindern bei ihrer Familie in XXXX gewesen. Probleme hätten sie wegen zwei Brüdern ihres Mannes, Ruslan und Bekkhan, die mittlerweile verstorben seien, gehabt. Zu den Misshandlungen ihres Ehegatten befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bezüglich der letzten Begebenheit genaue Angaben machen könne, weil sie sich da schon gekannt hätten. Genauer gesagt, habe es einige davor und einige danach gegeben, bei denen die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht dabei gewesen sei. Dazu aufgefordert, zunächst aufzuzählen, wann welche Begebenheiten stattgefunden hätten, führte sie aus, dass regelmäßig Maskierte zu ihnen ins Haus gekommen seien, die sogar auf dem Grundstück gegraben hätten. Manchmal sei auch ihr Mann mitgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe aber dafür gesorgt, dass die Zweitbeschwerdeführerin möglichst nicht dabei war. Am 12.08.2012 sei ihr Mann zuletzt mitgenommen und am 13.08.2012 wieder freigelassen worden. Wie oft der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, könne sie nicht angeben, 2012 habe es nur einen einzigen Vorfall gegeben. In früheren Jahren sei er so vier bis fünf Mal im Jahr mitgenommen worden. Beim letzten Vorfall seien maskierte Männer so gegen 23 Uhr gekommen, als der Erstbeschwerdeführer gerade beim letzten Gebet gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei an der Schulter gepackt und zur Tür gestoßen worden. Andere Männer hätten weiter auf ihren Mann eingeschlagen, ihn an den Schultern gepackt und weggezerrt. Danach habe die Zweitbeschwerdeführerin alle Verwandten angerufen, die zu ihnen gekommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei noch an demselben Abend zu ihren Eltern gefahren. Nachgefragt, warum der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, seien doch seine Brüder bereits 12 Jahre tot gewesen, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass er die ganze Zeit über behelligt worden sei. Dies habe schon begonnen, nachdem Ruslan getötet worden sei. Sie könne nur wiedergeben, was ihr ihr Mann erzählt habe. Ruslan habe seine Freunde zu ihnen in den Hof gebracht. Sie würden nach wie vor behaupten, dass Kämpfer zu ihnen kommen und würden darüber hinaus vermuten, dass bei den Beschwerdeführern Waffen zu finden seien. An dem Tag der letzten Mitnahme sei ein seltsamer Mann bei den Beschwerdeführern aufgetaucht. Ihr Mann habe ihn mit Tee bewirtet, aber der Zweitbeschwerdeführerin nichts darüber erzählt. Nachgefragt, weshalb bisher nur der Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch auch seine anderen Brüder belästigt worden seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass Ruslan die Freunde in ihr Haus gebracht hätte und er ein besonderes Verhältnis zu ihrem Mann gehabt habe. Darüber hinaus glaube sie, dass sie auch zu ihrem Mann gekommen seien, weil die beiden anderen Brüder, Sulimian und Viskhan, sehr arm seien. Zu Mamikahn seien sie nicht gekommen, weil er in Samara lebe. Nachgefragt, warum die Beschwerdeführer nicht auch nach Samara gegangen seien, wenn man dort sicher sei, führte sie aus, dass der Bruder dort auch nicht unter seinem Namen lebe, sondern sich versteckt halte. Zu ihren Kindern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter gesund sei und bei ihrem Sohn ein Teil des Herzens nicht ausreichend entwickelt sei, die Ärzte aber gemeint hätten, dass sich das wieder normalisieren werde.

Im Zuge der Einvernahme brachten die Beschwerdeführer eine Kopie der Sterbeurkunde des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie einen medizinischen Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer in Vorlage.

Am 05.12.2012 wurden darüber hinaus medizinische Befunde betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt und ihnen eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 ASylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg cit der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am 25.04.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Verletzungen des Erstbeschwerdeführers lediglich Vermutungen über deren Ursache angestellt habe, die einer nachprüfenden Kontrolle nicht standhalten würden und es daher erforderlich sei, eine Expertise eines Sachverständigen einzuholen, um abzuklären, ob die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers durch die von ihm geschilderten Handlungen verursacht worden sein können.

Aus dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten des Dr. med. univ. Herbert J. Geisl vom 23.08.2013 geht hervor, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers aus traumatologischer, gutachterlicher Sicht nicht nachzuvollziehen seien und zusammenfassend festzustellen sei, dass die angegebenen Misshandlungen bzw die dargelegten Abläufe aus traumatologischer Sicht nicht zu objektivieren seien.

Mit Eingabe vom 04.11.2013 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der ausgeführt wurde, dass das medizinische Gutachten unvollständig und unpräzise erarbeitet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei stets bei seinen Erklärungen und der Wahrheit geblieben. Mehrmals habe er erwähnt, dass seine Schwerhörigkeit die Folge von den zahlreichen Folterverletzungen sei. Der Erstbeschwerdeführer beantragte umgehend die Beiziehung eines neuen Sachverständigen, um auch die neuen Befunde mitberücksichtigen.

Die Beschwerdeführer legten darüber hinaus einen ärztlichen Befund sowie MRT Aufnahmen betreffend den Erstbeschwerdeführer, eine Bestätigung über die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, Deutschkursbestätigungen sowie eine Kindergartenbestätigung des Drittbeschwerdeführers vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Erst- bis Viertbeschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde die Durchführung ihrer Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG bis zum 01.02.2014 aufgeschoben (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe plausibel und nachvollziehbar vorzubringen und ihren Angaben aufgrund der Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tschetschenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.11.2013 wurden die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das erstinstanzliche Verfahren nur mangelhaft geführt worden sei, die Ergebnisse des Beweisverfahrens nur unrichtig gewürdigt worden seien und die unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt habe, die eine falsche rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als Gesamtes gewürdigt, sondern lediglich nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer zueinander und zu den vorangegangenen Einvernahmen gesucht. Darüber hinaus würde in der Russischen Föderation die Bestrafung von Familienmitgliedern der ehemaligen bzw vermutlichen Rebellen gefördert werden, was sich auch aus dem neu erlassenen Strafgesetz aus Oktober 2013 ergebe. Die Beschwerdeführer führten darüber hinaus einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.04.2013 an, aus dem sich ergebe, dass die Verwandten von Rebellen beliebig identifiziert und bestraft werden. Die gegenständlichen Bescheide seien mit schweren Verfahrensmängeln belastet und hätte die belangte Behörde bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse und Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zum Schluss kommen müssen, dass die von den Beschwerdeführern angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig seien.

Am 25.11.2013 wurde der Fünftbeschwerdeführer in XXXX geboren. Am 11.12.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 11.02.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt, von wem der Fünftbeschwerdeführer finanziell versorgt werde, gab er zu Protokoll, dass er, seine Frau und die drei Kinder Grundversorgung beziehen und Taschengeld bekommen würden. Sie würden in der Pension wohnen und vom österreichischen Staat versorgt werden. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführer hätten derzeit noch Kontakt zu den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, die im Rajon Achkhoi Martan, Grosny, ein Haus hätten. Die Beschwerdeführer hätten keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte zu Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Fünftbeschwerdeführers vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG 2005 erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Mit Eingabe vom 24.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des Krankenhauses Linz betreffend den Erstbeschwerdeführer ein.

Am 03.09.2014 legte der Erstbeschwerdeführer einen Arztbrief vor, woraus sich ergibt, dass die nächste Operation des Erstbeschwerdeführers für den 21.05.2015 geplant sei.

Am 24.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Darin gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

RI: Was befürchten Sie im Jahr 2014 für eine Verfolgung in Tschetschenien? BF(1): Ich habe Angst, dass sie wieder kommen, wenn es einen Anschlag oder ein Attentat in Tschetschenien gibt.

RI: Können Sie diese Aussage genauer erklären.

BF(1): Es besteht für mich Lebensgefahr und sie kommen, wenn irgendwo etwas explodiert oder ein Auto in die Luft gesprengt wird.

RI: Können Sie sich erklären, warum die gerade zu Ihnen kommen? BF(1): Ich habe in Russland an keinen kriminellen Handlungen teilgenommen. Meine beiden Brüder haben gekämpft und sind dabei ums Leben gekommen. Da ich der jüngste Sohn in der Familie bin, habe ich in unserem Elternhaus gelebt. Als meine Brüder mit ihren Mitkämpfern zu uns kamen, habe ich sie bei mir aufgenommen und ihnen zu essen gegeben.

RI: Die Eltern leben nicht mehr? BF(1): Nein, sie sind verstorben.

RI: Haben Sie ein Dokument aus der Heimat in der Zwischenzeit erhalten? BF(1): Wir haben unsere Dokumente am Weg hierher verloren. Wir haben nur eine Heiratsurkunde bei den Eltern meiner Frau, in der Heimat.

RI: Erzählen Sie mir bitte konkret über die Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person.

BF(1): Im Jahr 2000 als mein zweiter Bruder getötet wurde sind unbekannte maskierte Personen in unser Haus eingedrungen, Personen die russisch sprachen, und haben mich mitgenommen. Sie hielten mich 5 Tage lang an, 3 Tage wurde ich gefoltert. Sie forderten mich auf, die Freunde meiner Brüder zu verraten. Während dieser Anhaltung wurde meine rechte Hand verletzt. Ich wurde stark geschlagen und habe Narben am Kopf, welche durch die Schläge entstanden sind. Ich hatte nichts zu erzählen, außer dass ich angab, dass ich meinen Brüdern und deren Mitkämpfern zu essen gab. Weiters habe ich gesagt, dass ich keinerlei Unterstützung für die Widerstandskämpfer geleistet habe. Drei Tage wurde ich gefoltert und weitere 2 Tage wurde ich angehalten, bis es mir besser ging. Die Wunde an der Hand wurde genäht. Dann wurde ich mit einem UAZ in die Nähe meines Hauses gebracht und dort aus dem Auto geworfen. Damals leben meine Eltern noch. Sie fragten mich, was passiert sei. Danach sind die Personen 4 oder mehrere Male in meiner Abwesenheit gekommen. Sie kamen immer, wenn in Tschetschenien oder in Russland etwas passiert. Ich habe ab und zu die Zeit bei meinen Freunden und Bekannten verbracht.

RI: Wenn Sie kein Widerstandskämpfer sind, warum kommen diese Personen dann zu Ihnen: Erklären Sie das.

BF(1): Sie wollten wissen, ob ich Kontakt zu Widerstandskämpfern habe. Ob ich Waffen bei mir zu Hause versteckt habe. Wenn ich ein Kämpfer wäre, hätten sie mich schon längst getötet. Sie machen alles was sie wollen.

RI: Was war das flucht auslösende Motiv für Sie? BF(1): Im Jahr 2012 ist ein mir unbekannter Mann zu mir nach Hause gekommen. Es war in der Mittagszeit. Ich habe ihn zum Tee eingeladen. Dann hat er begonnen, mich zu überreden, mich den Widerstandskämpfern anzuschließen. Er meinte, dass ich den Weg meiner Brüder fortsetzten soll, da die Kämpfer im Wald weniger geworden sind. Ich habe ihm gestoppt und gesagt, dass ich ein Familienmensch bin, dass ich auch weder vor noch nachher damit zu tun gehabt habe und dass ich mich weiterhin von solchen Sachen fernhalten möchte. Er ist gegangen, in derselben Nacht, kamen mir unbekannte Personen, die mich mitgenommen haben und nach diesem Gast gefragt haben. Sie wollten wissen, wer das war, wo er sich befindet und warum er gekommen ist. Sie fingen an, mich zu schlagen, ich habe alles erzählt, wie es war. Auch den Inhalt unseres Gespräches. Am nächsten Tag haben sie mich freigelassen. Am Tag meiner Freilassung habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen. Ich habe gehört, dass ich in Europa Schutz bekommen kann. Es wurde so geschrieben. Nach kurzer Zeit bin ich ausgereist.

RI. Wie viele Brüder hatten Sie? BF(1): Ich hatte 6 Brüder, mit mir waren wir 7. Zwei sind gestorben.

RI: Welche beide Ihrer Brüder wurden getötet? BF(1): Bekchan und Ruslan wurden getötet.

RI: In den Protokollen sind nur 3 Brüder vermerkt. Wissen Sie, warum dies so ist? Haben Sie nicht alle Brüder angegeben? BF(1): Ein Bruder ist verstorben, zwei wurden im Kampf getötet. Drei leben noch, mit mir vier.

RI: D.h.: Sie haben nur die lebenden Brüder zu Protokoll gegeben? BF(1): Ja, ich wurde gefragt, wie viele Brüder leben noch? Und ich habe die drei noch lebenden Brüder genannt.

RI: Wann wurden Ihre beiden Brüder getötet?

BF(1): Bekchan ist im Jahr 1995 getötet worden und Ruslan im Jahr 2000.

RI: In der Beschwerde wurde angegeben, dass Ruslan im Jahr 2005, im Mai, getötet wurde. Können Sie diesen Unterschied erklären.

BF(1): Ich habe meinen Berater gesagt, dass ich die beiden Daten immer verwechsle. Am 07.05.2000 wurde mein Bruder getötet und am 05.05.2001 ist mein Vater verstorben.

RI: Wie kommt es zur Verwechslung von 2000 und 2005? BF(1): Ich weiß es nicht, ich habe gesagt, am 05.05.2001 ist mein Vater verstorben. Ich habe gesagt, dass ich die Daten verwechsle. Ich hatte zwei Operationen am Ohr. Nach der Narkose wurde mein Gedächtnis schlechter als vorher.

RI: Wo wurden die Operationen durchgeführt? Noch in Tschetschenien? BF(1): Nein, ich wurde in Ö in Linz operiert. Ich habe auch Befunde darüber. Beide OP waren erfolglos und es wird eine weitere OP im April 2015 durchgeführt.

RI: Können Sie genau darstellen, welche Problem Sie mit Ihren Ohren haben? BF(1): Otosklerose. Ich höre mit der Zeit immer schlechter. Laut meiner Ärztin kann es dazu kommen, dass sich in 2 oder 3 Jahren nichts mehr hören werde. Ohne Hörgerät höre ich gar nichts.

RI: Hat Ihre Ärztin Ihnen den Grund für Ihr schlechtes Gehör genannt? BF(1): Die Ärztin in Amstetten meinte, dass ich wegen eines Schlages auf den Kopf schlecht höre, eine Professorin in Linz meinte, dass es alles Mögliche sein kann, ein Schlag auf den Kopf, eine Erbkrankheit, oder genetisch bedingt ist.

BF(1): Haben Sie die Arztbefunde von meinem Rechtsberater bekommen?

RI: Ja. Laut Befunde KH Linz sollen Sie kein Hörgerät tragen.

BF(1): Ohne dieses Hörgerät höre ich nichts. Man muss mir direkt ins Ohr schreien. Mit dem rechten Ohr höre ich auch mit dem Hörgerät kaum. Ich habe alle Unterlagen mit. Vor der OP hörte ich mit 20%, jetzt gar nichts, auf dem rechten Ohr.

RI: Was wird bei dieser OP gemacht? BF(1): Sie haben versucht, mit einem 4mm lang ein "Stift" ins Ohr eingesetzt. Es hat aber auch nicht geholfen. Dasselbe wird auch am linken Ohr gemacht. Erst wenn diese OP auch nicht erfolgreich ist, wird die Versicherung ein Implantat bezahlen.

RI: Was wird implantiert? BF(1): Die Ärzte meinen, wir haben noch 2 bis 3 Jahre bis wir mit diesem Implantat Erfolg haben werden. Es ist ein kleines Gerät und kostet 10.000,-- Euro.

RI: ‚Wurden Sie in Russland nicht behandelt? BF(1): Nein.

RI: Wieso nicht? BF(1): Vor 2 oder 3 Jahren hörte ich viel besser, am linken Ohr zu 60% und am rechten zu 40%. Ich höre jetzt am rechten Ohr gar nichts, und am linken 10%. Die Ärzte sagen, in 2 bis 3 Jahren ist gar kein Hörvermögen mehr gegeben. Ich habe bei meiner Ausreise aus Tschetschenien ein Hörgerät mitgehabt. Meine Krankengeschichte hat begonnen, als ich zu einem Hörtest ging. Dort wurde festgestellt, dass ich OP¿s benötige.

RI: Wieso haben Sie in Tschetschenien keine OP erhalten?

BF(1): Ich bin zum Arzt gegangen. Er empfahl mir ein Hörgerät. Sagte aber nichts davon, dass ich eine Operation benötigt.

RI: Sie haben doch gerade gesagt, dass es sich beim Hörtest herausgestellt hat, dass Sie eine OP brauchen. Jetzt sagen Sie, dass Ihnen nichts von einer OP gesagt wurde. Erklären Sie diesen Widerspruch.

BF(1): Als ich nach Ö gekommen bin, bin ich aus Interesse zum Arzt gegangen. Ich ließ einen Hörtest machen. Nach 6 bis 12 Monaten ging ich wieder zum Arzt und sagte dieser, dass ich viel schlechter höre als zuvor. Diese Ärzte waren in XXXX und Amstetten. Ich habe Angst vor der OP. Da nach der OP mir immer schwindlig ist.

RI: Waren Sie in Tschetschenien schon bei einem Arzt. Sie haben ja damals schon ein Hörgerät erhalten. Gibt es also eine Behandlung in der Heimat?

BF(1): Der Arzt in Tschetschenien hat mir empfohlen ein Hörgerät zu tragen. Damit hörte ich gut. Mir wurde aber nicht gesagt, dass ich dringend eine OP brauche. Hier in Ö beim zweiten Hörtest wurde gesagt, dass ich viel schlechter höre als vorher und eine OP notwendig ist. Ich würde mich in Tschetschenien nicht trauen, eine OP am Kopf durchführen zu lassen. Ich habe lange Zeit gebraucht, mich dafür zu entscheiden. Die Ärzte in Ö sind gut.

RI: Seit wann haben Sie die Hörprobleme?

BF(1) Die Ärztin in Linz, hat gemeint, ich hätte schon vor 10 Jahren nach Ö kommen sollen. Ich habe seit 5 oder 6 Jahren die Probleme. Sie sagte, wäre ich vor 10 Jahren gekommen, würde ich nur eine OP brauchen und keine Implantate.

RI: Kann es sein, dass Sie nur wegen der Hörprobleme nach Ö gekommen sind und in Wirklichkeit keine Probleme in der Heimat haben?

BF(1): Wenn es möglich wäre, dass ich immer 10% hören würde, würde ich keine OP durchführen lassen. Ich bin nicht wegen der Behandlung hierhergekommen.

RI: Wieso sollen die Widerstandskämpfer einen Schwerhörigen rekrutieren? BF(1): Wie kann dieser Mann wissen, dass ich schlecht höre.

RI: In dem, dass Sie es ihm sagen und Ihr Hörgerät vorzeigen.

BF(1): Er hat mich nicht gefragt, ob ich gut höre oder nicht. Als er mit den Geschichten angefangen hat, habe ich ihn gleich aus dem Haus begleitet. Ich wusste, dass ich Probleme haben werde.

RI: Wieso haben Sie diesem Mann nicht gesagt, dass Sie eine Behinderung haben? Das wäre doch naheliegend gewesen. BF(1): Ich habe nicht gesagt, dass ich krank bin. Ich sagte, dass ich eine Frau und kleine Kinder habe und um diese mehr Angst hätte als um mich selbst.

RI: Naheliegender wäre es, von Ihrer Behinderung zu erzählen. Sie sind ja kampfuntauglich. Sie verstehen keine Befehle.

BF(1): Unabhängig davon, ob ich höre oder nicht, würde ich mich sowieso nicht den Kämpfern anschließen und umso mehr nicht, weil ich ja Familie habe.

RI: Seit wann werden Sie verfolgt?

BF(1): Nachdem mein Bruder im Jahr 2000 getötet wurde, kamen sie immer wieder. Damals hat alles begonnen.

RI: Ihr Bruder wurde getötet. Warum kommen diese Personen immer wieder zu Ihnen? Das ist nicht verständlich.

BF(1): Sie suchen nach Waffen. Wenn jemand verdächtigt wird, kommen sie immer wieder. Sie kommen aber nicht nur zu mir, sondern auch zu anderen.

RI: Stimmt das, dass Sie 12 Jahre lang verfolgt wurden? BF(1): Sie kamen einmal im Jahr oder einmal in 3 Jahren. Es war ausreichend, was sie bei dieser Mitnahme 2000 mit mir gemacht haben. Es wäre noch schlimmer, wenn sie mich noch einmal gefoltert hätten.

RI: Wieso sind Sie nicht im Jahr 2000 geflohen, sondern sind noch 12 Jahre in der Heimat geblieben?

BF(1): Hätte ich keine Familie, würde ich auch jetzt noch in Tschetschenien leben. Ich hatte große Angst, um meine Familie.

RI: Können Sie sich erklären, warum Sie nicht schon 1995 erstmals verfolgt wurden? BF(1): Mein Bruder wurde im Jahre 1995 in Grozny getötet. Der Bruder, der 2000 getötet wurde, wurde vor meinem Haus getötet. Das Haus wurde umstellt.

RI: Bis jetzt haben Sie diese Angaben, dass Ihr Bruder vor Ihrem Haus getötet wurde, nicht angegeben. Warum jetzt? BF(1): Ich wurde nie gefragt, wo er getötet wurde.

RI: Es ist naheliegend, dass man die Umstände, die zur Flucht führen, ausführlich darstellt. Es kann nicht nachvollzogen werden, wo und wie eine Tötung zu Stande kommt.

BF(1): Ich wusste nicht, dass es wichtig ist. Ich habe alles geschildert, was mir passiert ist.

RI: Wie hat sich der Vorfall im Jahr 2000 ereignet? BF(1): Ich war in meinem Haus und mein Bruder lebte in meiner Nachbarschaft. Zwischen unseren Häusern ist eine Straße. 100m entfernt ist das Tor seines Hauses. Andere Nachbarn und ich sind hinausgegangen, erst nachdem mein Bruder getötet wurde. Wir haben dies aber erst getan, als mein Bruder getötet wurde und diese Personen weggegangen waren. Sie haben meinen Bruder getötet und sind weggegangen. Wir gingen erst danach hinaus. Weiters ist nichts passiert.

RI: Welches Haus wurde 2000 umstellt? BF(1): Sie waren vor dem Tor des Hauses meines Bruders. Umstellt aber wurde das ganze Viertel.

RI: Wann begannen die Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person? BF(1): In der Früh wurde mein Bruder getötet. In der Nacht desselben Tages sind sie zu mir gekommen.

RI: Können Sie sich erklären, warum Sie nicht gleich mitgenommen wurde. Das ganze Viertel war ja umstellt? BF(1) Das weiß ich nicht. Ich kann nichts dafür.

RI: Wieso ist die Sterbeurkunde des ersten getöteten Bruders erst 1997 ausgestellt worden? Ihr Bruder starb doch schon 1995.

BF(1): Es war Krieg in der Zeit. Es gab keine Ämter. Erst als alles wieder funktioniert hat, also 1997, wurde die Urkunde ausgestellt.

RI: Wieso haben Sie die Sterbeurkunde Ihres Bruders auf dem Weg nach Ö nicht verloren. Ihre Dokumente aber schon.

BF(1): Wir haben die Urkunde in den Windeln meiner Kinder versteckt. Deshalb ging sie nicht verloren. Ich habe nur eine Kopie mitgenommen, um bei einer Kontrolle, das Dokument zerreißen und wegschmeißen zu können.

RI: Wie oft wurden sie von den Behörden mitgenommen? BF(1):

Mitgenommen wurde ich nur zweimal, sie kamen aber mehrmals.

RI: Sie wurden in den 12 Jahren nur zweimal mitgenommen? BF(1): Ich wurde zweimal mitgenommen bzw festgenommen.

RI: Wurden Sie zweimal festgenommen und zweimal mitgenommen? BF(1):

Ich wurde zweimal mitgenommen und misshandelt.

RI: Bei Ihrer erstinstanzlichen Einvernahme habe Sie angegeben, Sie wurden 4 bis 5mal mitgenommen. Man merkt sich solche Ereignisse doch.

BF(1): Ich habe gesagt, dass ich zweimal mitgenommen wurde und die Leute 4- bis 5-mal gekommen sind. Ich habe nicht gesagt, dass ich 4 oder 5mal mitgenommen wurde. Bei meiner Ersteinvernahme hatte ich eine russische Dolmetscherin anwesend. Es wurde sogar der Name meines Bruders falsch geschrieben. Bei der Durchsicht habe ich bemerkt, dass die Niederschrift nur zu 70% richtig protokolliert wurde.

RI: Können Sie Russisch? BF(1): Ja. Ich habe in der Zeit der Sowjetunion die Schule besucht. Unsere Lehrer waren Russen.

RI: Heißt dass, das der Unterricht in Russisch abgehalten wurde? BF(1): Ja, wir hatten nur einmal die Woche Tschetschenisch.

RI: Dann müssen Sie ja Russisch sehr gut können.

BF(1): Ich kann russisch so gut wie tschetschenisch. Ich habe alles erzählt, ich weiß aber nicht, ob es richtig übersetzt wurde. Mein Berater bei der Diakonie hat gesagt, dass alles falsch übersetzt wurde und auch der Name meines Bruders nicht richtig war.

RI: Der Berater war bei der Einvernahme nicht dabei. Wie kann er dann wissen oder sagen, dass alles falsch protokoliert wurde? BF(1):

Nein, ich habe ihm erst ein Jahr später, die Niederschrift gezeigt. Nein, ich weiß was ich erzählt habe. Ich habe mit meinem Berater mit Hilfe eines Dolmetschers gesprochen. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt und hat mein Berater gesagt, dass es ganz anders im Protokoll steht.

RI: Kann es sein, dass Sie Ihrem Berater die Geschichte anders erzählt haben, als bei der Einvernahme vor dem BAA? BF(1): Nein, ich habe nichts anders erzählt. Ich werde mich mein ganzes Leben an die Folterungen erinnern. Ich kann vergessen, wann ich in Ö zum Arzt ging oder eine OP hatte. Aber diesen Vorfall vergesse ich nie.

RI: Wie so wissen Sie dann nicht, wie oft Sie mitgenommen wurden? Es gibt einen gravierenden Widerspruch Ihrer Aussagen betreffend Ihrer Mitnahme.

BF(1): Ich weiß nicht, wo her das stammt, dass ich 4 oder 5mal mitgenommen wurde. Ich habe immer gesagt, dass ich zweimal mitgenommen wurde und die Personen mehrmals gekommen sind. Ich kann nur wiederholen: Ich wurde zweimal mitgenommen und misshandelt. Sie kamen aber öfter.

RI: Sie haben das Protokoll unterschrieben. Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt?

BF(1): Es wurde auch das Datum falsch protokolliert. Es steht 2005 dort. Ich habe aber unterschrieben. Bei der Organisation "Menschenrechte" wurde ich aufgefordert, die Unterlagen zu unterschrieben. Ich wusste nicht, was draufsteht, da auch kein D anwesend war.

RI: Haben Sie nicht vorher gesagt, dass alles falsch protokoliert wurde.

BF(1): Beim Verein Menschenrechte wurde nichts übersetzt.

RI: Im Protokoll steht nichts vom Jahr 2005. Ich hielt es Ihnen im Rahmen der Befragung vor. Was sagen Sie dazu? BF(1): Es kann sein, dass ich gesagt habe, dass ich 5 oder 6mal mitgenommen wurde, zu einem Verhör. Es ist mir aber nichts passiert, bei diesem Verhören. Ich kann mich erinnern, dass ich sagte, sie brauchen das nicht niederzuschreiben.

RI: Sie wurden nach Ende der Einvernahme gefragt, ob Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen wollen. Sie sagten, ja, Ihr Bruder sei jetzt in Samara verheiratet. D.h.: Es wurde alles rückübersetzt. Ich kann nicht verstehen, warum Sie heute behaupten, dass es Übersetzungsprobleme gegeben hätte.

BF(1) überlegt. Ich weiß nicht welcher D mir das gesagt hat, es wurde der Name meines Bruder falsch geschrieben. Es steht Ali geschrieben. Die D hat rückübersetzt, was ich erzählt habe. Aber im Protokoll steht es anders.

RI: Welchen Bruder meinen Sie mit Ali? BF(1): Mir wurde gesagt, dass mein Bruder als Ali genannt wurde. Dies betrifft meinen Bruder Ruslan.

RI: Ihr Bruder Ruslan ist richtig geschrieben und mit Ali wurde der Mann genannt, der Sie 2012 besucht hat. So steht es im Protokoll. Was sagen Sie dazu? BF(1): Ja, so habe ich es gesagt. Das Protokoll stimmt.

RI: Dann hat man Ihnen wohl bei der Diakonie etwas falsch übersetzt und nicht die D bei der Ersteinvernahme im BAA? BF(1). Ja.

RI: Warum unterschreiben Sie jede Seite des Protokolls , wenn es nicht richtig übersetzt wurde. Sie müssen dies ja nicht tun.

BF(1) schweigt.

RI: Wollen Sie dazu nichts sagen? BF(1): Ich werde in Zukunft nichts mehr unterschreiben. Mir wurde gesagt, dass ich es unterschreiben soll. Bei der Rückübersetzung wurde so übersetzt wie ich gesagt habe, aber im Protokoll steht es anders. Beim Verein Menschrechte habe ich die russisch sprachige D gebeten zu warten. Sie sagte, sie verspäte sich zum Mittagessen und ging. Frau Barbara vom Verein Menschenrechte sagte, dass alles gut sei und ich unterschreiben soll. Bei der Diakonie wurde mir gesagt, dass ich mit diesen Unterlagen abgeschoben werden könnte. Ich solle meine Beschwerde wo anders schreiben lassen.

RI: Es befinden sich zwei Beschwerden im Akt: In keiner wurde gerügt, dass die Übersetzung des BAA nicht korrekt war. Sie hätten ja, in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, diese Gründe anzugeben.

BF(1): Ich sage nur, was ich gehört habe. Ich möchte niemanden beschuldigen.

RI: Werden die noch lebenden Brüder von Ihnen ebenfalls verfolgt? BF(1): Ich weiß nicht, ob sie zurzeit verfolgt werden. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Vor meiner Ausreise wurden sie nicht verfolgt.

RI: Können Sie sich erklären, warum gerade Ihre Brüder nicht verfolgt werden? BF(1): Wahrscheinlich, weil sie nicht in meinem Haus gelebt haben. Sie kamen zu mir nach Hause und nicht zu ihnen.

RI: Wenn bei Ihnen angenommen wird, dass Sie Widerstandskämpfer sind, weil Ihre beiden anderen Brüder Kämpfer waren, warum wird dann angenommen, dass Ihre beiden anderen Brüder keine Kämpfer sind? BF(1): Es kann sein, dass sie nach meiner Ausreise verfolgt wurden. Während ich zu Hause war, wurden sie nicht verfolgt. Sie misshandeln und verfolgen nur Leute, die mit Widerstandskämpfern etwas zu tun hatten oder neben ihnen standen.

RI: Nachdem Ihre beiden Brüder ja verwandt sind, so wie Sie selbst auch, mit den verstorbenen Brüdern, wäre es ja naheliegend, dass auch die beiden noch lebenden Brüder verfolgt werden.

BF(1): Vielleicht werde ich nach 10 Jahren in Ö auch nicht verstehen, wie es in Tschetschenien ist. Es ist in der Heimat ganz anders als in Ö. Es ist schwer zu verstehen, wenn man so etwas selbst nicht erlebt. Ein Kollege hat mir von einer Wirbelsäulenoperation erzählt, ich hatte dies aber nicht ernst genommen. Erst als ich diese OP¿s hatte, konnte ich ihn verstehen. Man muss erst selbst so etwas haben um den anderen verstehen zu können.

RI: Gibt es Deutsch-Kurs-Bestätigungen? BF(1): Ich habe in St. Leonhard einen Deutschkurs besuch. Ich habe auch in XXXX einen Deutschkurs besucht. Diesen konnte ich aber nicht abschließen, wegen meines stationären Krankenhausaufenthaltes und meines schlechten Gesundheitszustanden. Ich verstehe vieles kann etwas sprechen. Ich kann mich vorstellen und einige Kleinigkeiten. Sonst kann ich aber die deutsche Sprache nicht. Ich kenne auch die Zahlen bis 100.

RI: Gehen Sie in Ö einer Beschäftigung nach? BF(1): 6 Monate nach der OP darf ich nichts Schweres heben. Ich würde aber gerne arbeiten.

RI: Haben Sie andere Verwandte, außer Ihre Familie (Gattin und Kinder) in Ö? BF(1): Nein. Ich habe hier nur Bekannte. Die habe ich in Ö kennengelernt.

Der BF(1) verlässt um 11:20 Uhr den Verhandlungssaal. Die BF(2) betritt den Verhandlungssaal.

RI: Haben Sie eigene Fluchtgründe? BF(2): Nein.

RI: Wissen, Sie seit wann Ihr Gatte verfolgt wird? BF(2): Das war noch vor unserer Eheschließung.

RI: Hat das bis zur Ausreise angehalten? BF(2): Ja, es ist alles wie es mein Mann erzählt hat.

RI: Waren Sie bei einer Verhaftung anwesend? Können Sie etwas erzählen darüber? BF(2): Ja, ich war bei einer Verhaftung zu Hause.

RI: Erzählen Sie den genauen Vorgang, soweit Sie es noch wissen.

BF(2): Es war am späten Abend, wie spät es war weiß ich nicht. Ich habe die Kinders ins Bett gebracht und war mit ihnen im Zimmer. Mein Mann war in der Küche. Als ich den Lärm hörte, ging ich in die Küche und sah mir unbekannte Personen dort. Ich habe gefragt, was passiert ist. Ich wurde gegen die Türe gestoßen und stürzte. Sie gingen auf meinen Mann los und nahmen ihn mit.

RI: Haben Sie noch Familienangehörige in Tschetschenien? BF(2): Ja, meine Verwandten sind noch in Tschetschenien.

RI: Haben Sie Befunde betreffend Ihrer Kinder mit? BF(2): Ich habe Bestätigungen vom Kindergarten meiner Kinder. Die Befunde meines Mannes sollten hierher geschickt worden sein. Ich habe diese aber auch mit.

Die BF(2) legt vor: Kursbestätigung-Deutschkurs- 2 Teilnahmebestätigungen, Deutschkurs der Diakonie für BF(1) und (2)-, Bestätigung des Kindergartens XXXX, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

RI: Welche gesundheitlichen Probleme hat Ihr Sohn? BF(2): In Tschetschenien wurde uns gesagt, dass sich seine Herzklappe nicht schließt. In Ö wurde uns davon nichts gesagt, es wurde lediglich gemeint, dass sein Herz zu schnell schlägt. Es sei aber nichts Ernstes.

RI: Haben Sie davon einen Befund? BF(2) Ich kann einen Befund per FAX übermitteln. Wir haben nur den Befund des KH Amstetten. Etwas anderes haben wir nicht.

RI: Gibt es seit 2012 einen aktuelleren Befund? BF(2): Nein. Da mein Sohn beschnitten wurde, gehe ich nur sehr selten zum Arzt mit ihm, er kann keinen Arzt sehen. Er regt sich zu sehr auf.

RI: Wissen Sie, wie oft Ihr Mann mitgenommen wurde? BF(2): Das weiß ich nicht. Er erzählt mir so etwas nicht. Ich habe nur die eine Mitnahme erlebt.

RI: Wenn Ihr Mann mitgenommen wird, müssten Sie das doch mitbekommen.

BF(2): Er wurde nicht nur einmal mitgenommen. Ich habe nur diese eine Mitnahme gesehen. Sie kamen mehrmals. Die Mitnahme habe ich nur einmal erlebt.

RI: Ist es Ihnen nicht aufgefallen, dass Ihr Gatte nicht nach Hause kam? BF(2): So weit ich weiß, wurde er nur einmal mitgenommen, seit wir verheiratet sind. Ich weiß nicht, was vor unserer Eheschließung war. Ich weiß, dass er mitgenommen wurde, aber wie oft weiß ich nicht.

RI: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass Ihr Gatte 4 bis5 mal im Jahr mitgenommen wurde. Was sagen Sie dazu? BF(2): Sie sind bei uns eingedrungen.

RI: Wie oft war das? Waren Sie 4 bis5mal bei Ihnen oder nur einmal? BF(2): Ich habe es nicht gezählt. Sie kamen, durchsuchten Haus und Garten. Mein Mann schickte mich manchmal zu meinen Eltern, umso mehr nach diesem "Besuch", wurde ich immer mit den Kindern zu meinen Eltern geschickt.

RI: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie nur einmal zu Hause waren. Jetzt haben Sie andere Angaben gemacht. Wie soll ich das verstehen? BF(2): Ich habe nur eine Mitnahme miterlebt, wo mein Mann geschlagen und dass ich zur Seite gestoßen wurde. Dass sie aber öfters kamen, habe ich von meinem Mann gehört.

RI: Verstehe ich das richtig: Immer wenn diese Leute gekommen sind, waren Sie nicht zu Hause? BF(2): Ich war nur an diesem Tag zu Hause, sonst nicht.

BF(1) legt vor: Informationsblatt, KH Linz, Arztbriefe, sowie Audiometrie-Befunde, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 03.09.2012 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Am 25.11.2013 wurde der Fünftbeschwerdeführer in XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 11.12.2013, als dessen gesetzlicher Vertreter, den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einer fortgeschrittenen beidseitigen Otosklerose mit kombinierter Schwerhörigkeit und trägt ein Hörgerät. Für Mai 2015 ist eine weitere diesbezügliche Operation beim Erstbeschwerdeführer geplant.

Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde ein akzidentelles Herzgeräusch diagnostiziert.

Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind gesund.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen oder sonstigen verwandtschaftlichen Bezugspunkte haben.

In Tschetschenien leben Brüder und Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, die Schwester und die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin.

Festgestellt wird, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer den Landeskindergarten II in XXXX besuchen.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besuchten, darüber hinaus jedoch in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert haben und auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation sind.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Erst- bis Viertbeschwerdeführer konnte das erkennende Gericht - ebenso wie schon das Bundesasylamt - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen. Die Identität des Fünftbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

Dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation sind und der tschetschenischen Volksgruppe angehören, ist jedoch angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, aus Auszügen amtlicher Register sowie aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bestätigungen.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers leiten sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte ab und stehen auch im Einklang mit den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer gesund sind, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Russischen Föderation, Tschetschenien, beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehegatten verlassen zu haben. Auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Erstbeschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dieser Schluss gründet sich auf zahlreichen Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, die nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erkennen waren und sich innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter fortsetzten bzw noch erhärteten.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach kein Grund erkennbar ist, weshalb der Erstbeschwerdeführer über einen Zeitraum von zwölf Jahren von ihm unbekannten Personen verfolgt und schikaniert worden sein soll, zumal die beiden Brüder des Erstbeschwerdeführers, die im ersten und zweiten Tschetschenischen Krieg gekämpft hätten, bereits 1995 bzw 2000 getötet worden seien und aktuell kein Familienmitglied des Erstbeschwerdeführers aktiv am Widerstand beteiligt sei. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, darauf angesprochen, ob es stimme, dass er zwölf Jahre lang verfolgt worden sei, vorbringt, dass sie einmal im Jahr oder einmal in drei Jahren gekommen seien und es ausreichend gewesen sei, was sie mit ihm bei der Mitnahme im Jahr 2000 gemacht hätten, so vermag dies diese Unplausibilität nicht aufzulösen. Es erscheint dem erkennenden Gericht gänzlich lebensfremd, dass jemand wegen seiner Brüder, die im Zeitpunkt der Ausreise bereits zwölf und siebzehn Jahre tot gewesen seien, über Jahre hinweg immer wieder verfolgt worden sein soll.

Insbesondere vermochte der Erstbeschwerdeführer auch nicht aufzuklären, weshalb er nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geflohen ist. Nach seinen eigenen Angaben habe die erste Verfolgungshandlung bereits im Jahr 2000 stattgefunden und hätten die Maskierten die Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt immer wieder aufgesucht. Wäre der Erstbeschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, hätte er sicherlich anders gehandelt und wäre nicht noch mehrere Jahre nach der ersten Mitnahme, bei der er auch gefoltert worden sei, im Herkunftsstaat verblieben. Er vermochte diese Unplausibilität in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in keiner Weise aufzuklären, sondern antwortete auf die Frage, weshalb er nicht bereits im Jahr 2000 geflüchtet sei, ausweichend: "Hätte ich keine Familie, würde ich auch jetzt noch in Tschetschenien leben. Ich hatte große Angst, um meine Familie." Schon das Verhalten des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise legt daher den Verdacht nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat.

Auch war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in vielerlei Hinsicht massiv widersprüchlich:

So sprach der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung am 03.09.2012 davon, einige Male von unbekannten, maskierten Männern von zu Hause abgeholt, meist zwei bis drei Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2012 gab er zunächst an, die Anzahl der Mitnahmen nicht einmal ungefähr nennen zu können, anschließend gab er dann zu Protokoll, außer der ersten und der letzten Mitnahme insgesamt vier- oder fünfmal mitgenommen worden zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er dann völlig divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, in den zwölf Jahren lediglich zweimal mitgenommen und misshandelt worden zu sein. Mit dem massiven Widerspruch konfrontiert ("Bei Ihrer erstinstanzlichen Einvernahme habe Sie angegeben, Sie wurden 4 bis 5mal mitgenommen. Man merkt sich solche Ereignisse doch."), war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen:

"BF(1): Ich habe gesagt, dass ich zweimal mitgenommen wurde und die Leute 4- bis 5-mal gekommen sind. Ich habe nicht gesagt, dass ich 4 oder 5mal mitgenommen wurde. Bei meiner Ersteinvernahme hatte ich eine russische Dolmetscherin anwesend. Es wurde sogar der Name meines Bruders falsch geschrieben. Bei der Durchsicht habe ich bemerkt, dass die Niederschrift nur zu 70% richtig protokolliert wurde.

RI: Können Sie Russisch?

...

BF(1): Ich kann russisch so gut wie tschetschenisch. Ich habe alles erzählt, ich weiß aber nicht, ob es richtig übersetzt wurde. Mein Berater bei der Diakonie hat gesagt, dass alles falsch übersetzt wurde und auch der Name meines Bruders nicht richtig war.

RI: Der Berater war bei der Einvernahme nicht dabei. Wie kann er dann wissen oder sagen, dass alles falsch protokoliert wurde?

BF(1): Nein, ich habe ihm erst ein Jahr später, die Niederschrift gezeigt. Nein, ich weiß was ich erzählt habe. Ich habe mit meinem Berater mit Hilfe eines Dolmetschers gesprochen. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt und hat mein Berater gesagt, dass es ganz anders im Protokoll steht.

RI: Kann es sein, dass Sie Ihrem Berater die Geschichte anders erzählt haben, als bei der Einvernahme vor dem BAA?

BF(1): Nein, ich habe nichts anders erzählt. Ich werde mich mein ganzes Leben an die Folterungen erinnern. Ich kann vergessen, wann ich in Ö zum Arzt ging oder eine OP hatte. Aber diesen Vorfall vergesse ich nie.

RI: Wie so wissen Sie dann nicht, wie oft Sie mitgenommen wurden? Es gibt einen gravierenden Widerspruch Ihrer Aussagen betreffend Ihrer Mitnahme.

BF(1): Ich weiß nicht, wo her das stammt, dass ich 4 oder 5mal mitgenommen wurde. Ich habe immer gesagt, dass ich zweimal mitgenommen wurde und die Personen mehrmals gekommen sind. Ich kann nur wiederholen: Ich wurde zweimal mitgenommen und misshandelt. Sie kamen aber öfter.

RI: Sie haben das Protokoll unterschrieben. Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt?

BF(1): Es wurde auch das Datum falsch protokolliert. Es steht 2005 dort. Ich habe aber unterschrieben. Bei der Organisation "Menschenrechte" wurde ich aufgefordert, die Unterlagen zu unterschrieben. Ich wusste nicht, was draufsteht, da auch kein D anwesend war.

RI: Haben Sie nicht vorher gesagt, dass alles falsch protokoliert wurde.

BF(1): Beim Verein Menschenrechte wurde nichts übersetzt.

RI: Im Protokoll steht nichts vom Jahr 2005. Ich hielt es Ihnen im Rahmen der Befragung vor. Was sagen Sie dazu?

BF(1): Es kann sein, dass ich gesagt habe, dass ich 5 oder 6mal mitgenommen wurde, zu einem Verhör. Es ist mir aber nichts passiert, bei diesem Verhören. Ich kann mich erinnern, dass ich sagte, sie brauchen das nicht niederzuschreiben.

RI: Sie wurden nach Ende der Einvernahme gefragt, ob Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen wollen. Sie sagten, ja, Ihr Bruder sei jetzt in Samara verheiratet. D.h.: Es wurde alles rückübersetzt. Ich kann nicht verstehen, warum Sie heute behaupten, dass es Übersetzungsprobleme gegeben hätte.

BF(1) überlegt. Ich weiß nicht welcher D mir das gesagt hat, es wurde der Name meines Bruder falsch geschrieben. Es steht Ali geschrieben. Die D hat rückübersetzt, was ich erzählt habe. Aber im Protokoll steht es anders."

Diese gravierenden Widersprüche in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten, mehrfach abgeänderten Rechtfertigungsversuchen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein klares Indiz dafür, dass sein Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht.

In seiner Beschwerde vom 19.11.2013 nannte der Erstbeschwerdeführer wiederum eine andere Anzahl von Behördenbesuchen, indem er angab, dass im Jahr 2000 die maskierten Personen noch mindestens fünfmal zum Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen seien, was wiederum nicht mit seinen Schilderungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach ihn die Leute in den zwölf Jahren zweimal mitgenommen hätten und vier- bis fünfmal gekommen seien, zu vereinbaren ist.

Auffallend war zudem, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass sein Bruder Ruslan im Jahr 2000 getötet worden sei, er in der Beschwerde jedoch angab, dass dieser im Jahr 2005 verstorben sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend, dass er seinem Berater gesagt habe, dass er die beiden Daten immer verwechsle; am 07.05.2000 sei sein Bruder getötet worden und am 05.05.2001 sei sein Vater verstorben. Erneut dazu befragt, wie es zur Verwechslung von 2000 und 2005 gekommen sei, vermochte er diese Unstimmigkeit wiederum nicht aufzuklären, sondern antwortete ausweichend: "Ich weiß es nicht, ich habe gesagt, am 05.05.2001 ist mein Vater verstorben. Ich habe gesagt, dass ich die Daten verwechsle. Ich hatte zwei Operationen am Ohr. Nach der Narkose wurde mein Gedächtnis schlechter als vorher."

Gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung ist weiters, dass sich im Herkunftsstaat nach wie vor Angehörige, nämlich Brüder und Schwestern des Erstbeschwerdeführers aufhalten, die nach seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat lebten. Die Erklärung des Erstbeschwerdeführers, wonach seine Brüder wahrscheinlich deshalb nicht verfolgt worden seien, weil sie nicht mit dem Erstbeschwerdeführer in einem Haus gelebt hätten und es sein könne, dass diese nach seiner Ausreise verfolgt worden seien, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und hat das Bundesasylamt im Ergebnis sohin völlig zu Recht den Umstand, dass nur der Erstbeschwerdeführer, nicht aber dessen Brüder, den behaupteten Schikanen ausgesetzt gewesen sein soll, gegen die Glaubwürdigkeit der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Verfolgung im Herkunftsstaat ins Treffen geführt.

Was das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner Mitnahme im August 2012 damit gedroht worden sei, dass man seine Kinder und seine Ehefrau umbringen werde, wenn er keine Auskünfte über den Mann, der ihn am Vortag besucht habe, erteile, so ist dies ebenfalls nicht glaubhaft. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer weder in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derartige Angaben machte. Auch den Vorfall, wonach man ihm gedroht habe, seine Frau ausgezogen mitten im Dorf hinzusetzen, erwähnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in keinem Wort mehr.

Der Erstbeschwerdeführer war darüber hinaus in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, weshalb die Widerstandskämpfer einen Schwerhörigen rekrutieren sollten. Sein diesbezügliches Vorbringen gestaltete sich unpräzise und ausweichend:

"BF(1): Wie kann dieser Mann wissen, dass ich schlecht höre.

RI: In dem, dass Sie es ihm sagen und Ihr Hörgerät vorzeigen.

BF(1): Er hat mich nicht gefragt, ob ich gut höre oder nicht. Als er mit den Geschichten angefangen hat, habe ich ihn gleich aus dem Haus begleitet. Ich wusste, dass ich Probleme haben werde."

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Mitnahmen lediglich erwähnte, eine Frau und kleine Kinder zu haben, jedoch seine Behinderung in keinem Wort zu erwähnte. Auf entsprechenden Vorhalt konnte der Erstbeschwerdeführer diese Unplausibilität in keiner Weise aufklären:

"RI: Wieso haben Sie diesem Mann nicht gesagt, dass Sie eine Behinderung haben? Das wäre doch naheliegend gewesen.

BF(1): Ich habe nicht gesagt, dass ich krank bin. Ich sagte, dass ich eine Frau und kleine Kinder habe und um diese mehr Angst hätte als um mich selbst.

RI: Naheliegender wäre es, von Ihrer Behinderung zu erzählen. Sie sind ja kampfuntauglich. Sie verstehen keine Befehle.

BF(1): Unabhängig davon, ob ich höre oder nicht, würde ich mich sowieso nicht den Kämpfern anschließen und umso mehr nicht, weil ich ja Familie habe."

Was die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Mitnahme und Folterung im Jahr 2000 betrifft, so ist festzuhalten, dass sich aus dem durch das Bundesasylamt in Auftrag gegebenen fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten des Dr. med. univ. Herbert J. Geisl vom 23.08.2013 ergibt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers aus traumatologischer, gutachterlicher Sicht nicht nachzuvollziehen seien und daher zusammenfassend festzustellen sei, dass die angegebenen Misshandlungen bzw die dargelegten Abläufe aus traumatologischer Sicht nicht zu objektivieren seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Anlass dafür, an der Richtigkeit und der Unabhängigkeit des eingeholten Gutachtens zu zweifeln. Im genannten Gutachten wird ausführlich auf die Verletzungen des Beschwerdeführers eingegangen und werden deren mögliche Ursachen in nachvollziehbarer Weise erörtert.

Auch unabhängig von den durch das Sachverständigengutachten aufgezeigten Widersprüchen, weisen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Verfolgung, wie oben ausführlich dargelegt, große Unstimmigkeiten auf, sodass es dem Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, eine tatsächliche Gefährdung seiner Person zu vermitteln.

Festzuhalten ist überdies, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen ihres Ehegatten in keiner Weise glaubwürdig zu untermauern vermochte: Gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch an, dass ihr Ehemann vier- bis fünfmal im Jahr mitgenommen worden sei, behauptete sie dann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zu wissen, wie oft ihr Mann mitgenommen worden sei; sie habe nur die eine Mitnahme erlebt. Damit konfrontiert, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihr Ehegatte vier- bis fünfmal pro Jahr mitgenommen worden sei, gab sie völlig unpassend zu Protokoll: "Sie sind bei uns eingedrungen."

Auf nochmalige Nachfrage, wie oft das der Fall gewesen sei und, ob sie nur einmal oder vier- bis fünfmal bei ihnen gewesen seien, war sie wiederum nicht in der Lage, eine konkrete Zahl zu nennen, sondern antwortete ausweichend: "Ich habe es nicht gezählt. Sie kamen, durchsuchten Haus und Garten. Mein Mann schickte mich manchmal zu meinen Eltern, umso mehr nach diesem "Besuch", wurde ich immer mit den Kindern zu meinen Eltern geschickt."

In einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreise der Beschwerdeführer geplant und in Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung des Erstbeschwerdeführers in Österreich und nicht aufgrund von gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen erfolgte.

Soweit von den Beschwerdeführern in der Beschwerde eine unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit moniert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Das Bundesasylamt hat sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt und ihnen immer wieder die Möglichkeit geboten, ihre Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Es konnten diesbezüglich somit keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführer nicht als Gesamtes gewürdigt, sondern lediglich nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer zueinander und zu den vorangegangenen Einvernahmen gesucht habe, kann nicht gefolgt werden. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.

Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblich Aufständischen in Tschetschenien kollektiv bestraft, entführt, gefoltert und bedroht würden, ist auszuführen, dass vom erkennenden Gericht zwar nicht bestritten wird, dass es eine derartige Sachlage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer geben kann, jedoch ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern, wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, im Verfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung drohen würde, sodass für sie aus den zitierten Länderberichten insofern nichts zu gewinnen ist. Aus dem allgemeinen Umstand, dass es Fälle kollektiver Bestrafung in der Russischen Föderation gibt, lässt sich angesichts der höchst unplausiblen und widersprüchlichen Darstellung der Verfolgungssituation nichts für den individuellen Fall der Beschwerdeführer gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Da die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und auch sonst keine Verfolgung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw in Tschetschenien kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).

Für Tschetschenien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um junge Menschen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sechs Monate nach der Operation nichts Schweres heben zu dürfen, aber grundsätzlich gerne arbeiten zu wollen. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Alter von 41 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 28 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die russische und tschetschenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin kann es daher zugemutet werden, das für sich und ihre Kinder zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass seine Brüder und Schwestern nach wie vor in Tschetschenien aufhältig seien. Auch die Eltern, die Schwester und die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin seien noch in Tschetschenien aufhältig. Die Beschwerdeführer verfügen in der Russischen Föderation somit nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten der Beschwerdeführer diesen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und diesen die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.

Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen einem und fünf Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die (neuerliche) Eingliederung in der Russischen Föderation erleichtert wird (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi).

Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass bei diesem eine fortgeschrittene beidseitige Otosklerose mit kombinierter Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde und er ein Hörgerät trägt. In den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wird dargelegt, dass in Tschetschenien eine flächendeckende medizinische Versorgung gewährleistet ist und spezialisierte Kliniken in der Hauptstadt Grosny verfügbar sind. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol, nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. Sowohl die Behandlung als auch eine notwendige medikamentöse Therapie stehen dem Erstbeschwerdeführer somit in der Russischen Föderation zur Verfügung.

Was den Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass bei diesem ein akzidentelles Herzgeräusch diagnostiziert wurde, das erkennende Gericht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt entscheidungsgegenwärtig zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen sollte. Insbesondere ist in dem Zusammenhang festzuhalten, dass dem vorgelegten ärztlichen Befund des Landesklinikum Mostviertel vom 21.11.2012 zufolge, sowohl das EKG als auch das Herzecho unauffällig waren und auch die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darlegte, dass es sich um "nichts Ernstes" handle und es daher auch keinen aktuelleren Befund, als jenen aus dem Jahr 2012, gebe. Sollte sich künftig eine Therapienotwendigkeit ergeben, so ist aufgrund der Länderfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer auch im Heimatland behandelt werden könnte, zumal sich aus den Länderberichten ergibt, dass Herzkrankheiten in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden.

Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.

v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auch im Herkunftsland behandelt werden können, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Erst- und Drittbeschwerdeführers jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation unter Umständen nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die die Beschwerdeführer in Österreich genießen, sind kein Abschiebehinderns. Weder der Erstbeschwerdeführer noch der minderjährige Drittbeschwerdeführer leiden an einer die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand aufgrund der Überstellung in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind verheiratet; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen sind deren Kinder. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen.

Zu den Erst- bis Viertbeschwerdeführern:

Da die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen wären, liegt insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.

Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im September 2012, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich beträgt sohin 27 Monate und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten Bestätigungen, wonach sie von September 2012 bis Dezember 2012 einen Deutschkurs der Diakonie Flüchtlingsdienst im Ausmaß von zwei Wochenstunden in XXXX besuchten, vor. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm darüber hinaus von 29.04. bis 20.08.2014 an einem Deutschkurs, Niveau A1, in XXXX Mag. Sabine Zechmeister, teil. Umfassende Deutschkenntnisse, darüber hinausgehende Kursbesuche, eine legale Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein der Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.

Was den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin betrifft, so besuchen diese den Landeskindergarten II in XXXX. Dazu wird ausgeführt, dass der Kindergartenbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist. Er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219). Außerdem würde die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen und erscheint daher als zumutbar.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbis Viertbeschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zum Fünftbeschwerdeführer:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 06.11.2013 erlassen. Ihre Verfahren waren somit gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, weil in den Verfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden konnte.

Der angefochtene Bescheid des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers erging am 24.02.2014, sodass das Bundesverwaltungsgericht selbst über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden hätte.

Da jedoch im Falle einer Zurückverweisung nach § 75 Abs 20 AsylG das - nunmehr wieder zuständige - Bundesamt an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gebunden ist und gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, erscheint im gegenständlichen Fall - da die Zuständigkeiten zum Treffen von Rückkehrentscheidungen auseinanderfallen würden - im Hinblick auf die Frage des Eingriffes in das durch Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers eine gemeinsame Entscheidung aller fünf Familienangehörigen in erster Instanz geboten, weshalb mit der Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Fünftbeschwerdeführers vorzugehen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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