BVwG W125 1247753-1

W125 1247753-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Texte intégral

BVwG W125 1247753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1247753.1.00

Spruch

W125 1247753-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2004, Zl. 03 34.515-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 07.11.2003 in der damaligen Außenstelle XXXX des Bundesasylamtes.

Anlässlich seiner Antragstellung führte der Beschwerdeführer schriftlich unter anderem aus, dass sein Vater "Chief Priest" gewesen wäre; nach seinem Tod hätte er dessen Funktion übernehmen sollen, doch das hätte er nicht gewollt. Sein Geburtstdatum sei der XXXX (Aktenseiten 1 bis 8 BAA).

Die XXXXteilte am 17.11.2003 mit, es hätte eine "Alterschätzung" stattgefunden; der Beschwerdeführer sei nicht als volljährig eingestuft worden (Aktenseite 15 BAA).

Am 24.02.2004 erfolgte in der damaligen Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes eine niederschriftliche Einvername des Beschwerdeführers; in Gegenwart einer geeigneten Dolmetscherin der englischen Sprache. Das Einvernahmeprotokoll ist vom Beschwerdeführer handschriftlich unterfertigt.

Der Beschwerdeführer bestätigte am XXXX geboren zu sein. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX seien Mitte 2003 verstorben; ebenso 2003 verstorben seien der Bruder XXXX, sowie die Schwester "XXXX". Er hätte von 1993 bis 1996 in XXXX XXXX die Grundschule besucht und spreche Englisch und Ibo. Die letzte Wohnadresse im Heimatland habe sich an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in XXXX XXXX befunden. Er gehöre der pentekostalen Religion an.

Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Heimatort im Jahre 2003 verlassen hätte, den Monat wisse er nicht mehr. Er sei dann mit dem Bus nach XXXX gefahren, wo er sich zwei Tage aufgehalten hätte. Von dort sei er zu Fuß an einen anderen Ort in Nigeria gegangen, weiter in einen unbekannten Ort, dann in einen dritten unbekannten Ort; schließlich sei er nach "XXXX" gelangt und mit einem LKW in die Republik XXXX. Von dort sei er mit dem Schiff ein Monat lang an einen unbekannten Ort gereist, wo er dann in der Nacht mit einem LKW nach Österreich gelangt sei. Genauere Angaben könne er nicht machen.

Zum Ausreisegrund erklärte der Beschwerdeführer sein Vater wäre Oberpriester des Orakels gewesen. Dieses Orakel heiße XXXX. Nach dem Tod des Vaters hätten ihm die Dorfbewohner erklärt, dass er dessen Nachfolge antreten müsse; dies habe der Beschwerdeführer aber abgelehnt, da für das Orakel Menschenopfer erbracht werden müssten. Die Dorfbewohner hätte ihm dann gesagt, dass sie ihn umbringen und das Blut dem Orakel darbringen wollten. In der Folge wäre zuerst seine Schwester, dann der Bruder und die Mutter umgebracht worden. Deshalb habe er Nigeria verlassen. Auf die Frage, ob er ein Mitglied einer Partei sei, sagte der Beschwerdeführer, er wäre Mitglied der UNPP. Wegen dieser Mitgliedschaft hätte er auch ein Problem gehabt. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Mitglieder des Orakels umbringen. Aufgefordert das Orakel zu beschreiben sagte der Beschwereführer, dieses sei "lang, sehr lang". Es wären "drei lange Dinger", die er nicht beschreiben könne. Er könne nicht sagen wie oft dem Orakel Menschenopfer dargebracht würden, damit hätte er nichts zu tun gehabt.

Sein Vater sei zwar im Jänner 2003 verstorben, dieser wäre vom Orakel umgebracht worden. Das hätten die Dorfbewohner gewusst und auch seine Familie. Es sei "einfach so". Er könne nicht erklären wie das Orakel seinen Vater umgebracht hätte. Die Schwester wäre einen Monat nach dem Tod des Vaters geopfert worden, zwei Monate nach dessen Tod der Bruder. Die Schwester wäre eine Woche nach dem Bruder gestorben. Die Mutter wäre im Jahre 2003 verstorben, er könne sich an das Datum nicht erinnern. Aufgefordert die so entstandenen Widersprüche des Todeszeitpunkts von Schwester und Bruder zu erklären gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht mehr erinnern, es sei alles kurz hintereinander passiert. Auf die nachfolgende Frage, wann die Mutter verstorben sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er könne sich ja nicht alles merken. Auf die Frage, ob er jemals bei einer Opferung dabei gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, als seine Schwester umgebracht worden sei, wäre er dabei gewesen. Als er dort hingekommen wäre, wäre sie tot gewesen. Auf die Frage, was er über das Orakel wisse, erwiderte der Beschwerdeführer, dieses hätte es schon vor seiner Geburt gegeben. Jeder im Dorf müsse Mitglied des Orakels sein. Er hätte auch Anzeige bei der Polizei nach dem Tod des Bruders und der Schwester erstattet, die Mutter wäre noch am Leben gewesen. Die Polizei habe nur einen Eintrag in die Bücher gemacht. Die Polizei hätte ihm gesagt, sie würden mit den Dorfbewohnern sprechen. Als aber dann das mit der Mutter passiert sei, hätte die Polizei nichts unternommen. Was konkret seitens der Polizei geschehen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, welche politischen Probleme er gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Partei nach der Wahl mit der anderen Partei gekämpft habe. Deren Namen wisse er aber nicht. UNPP stehe für "United People's Club". Sechs Monate bevor das Problem begonnen hätte wäre er Mitglied geworden. Auf die Frage, was das politische Problem gewesen wäre, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten sehr nahe am Haus der anderen Leute gewohnt. Aufgefordert dies zu erklären gab der Beschwerdeführer an, das politische Problem sei nicht so schlimm gewesen, es hätte mit seiner Ausreise nichts zu tun. Er hätte es nur erwähnt, weil er danach gefragt worden sei. Das Wahllokal wäre in der Nähe des Wohnhauses gewesen. Während der Wahl wäre es zu Ausschreitungen gekommen, daher wäre er davon betroffen worden. Die Wahl wäre im letzten Jahr gewesen, an das Monat könne er sich aber nicht erinnern. Auf den Hinweis, dass er sich in Nigeria irgendwo anders niederlassen könne, gab der Beschwerdeführer an, egal, wo er sich versteckt hätte, er wäre gefunden worden. Überall in Nigeria hätte das Orakel Mitglieder. Er wisse nicht, wie sie ihn finden könnten, aber sie würden ihn töten. Auf die Frage, warum er sein Heimatland nicht früher verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass erst als seine Mutter gestorben sei, er zum Oberpriester gemacht werden hätte sollen. Danach sei er sofort weg. Nach dem Tod des Bruders hätte er gedacht, dass das Problem nun erledigt sei. Erst als auch noch die Mutter und die Schwester getötet worden seien, habe er gesehen, dass man auch ihn töten wolle (vgl. AS 45 bis 61 BAA).

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2004 zu Zl. 03 34.515-BAE hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG in der damals geltende Fassung abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG als zulässig erklärt.

Im Wesentlichen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig erachtet. Er hätte zunächst nur abstrakte und allgemeine Darlegungen getätigt. Würden die geschilderten Ereignisse zutreffen, müsste er sich nach allgemeiner Lebenserfahrung an Einzelheiten erinnern können. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine Informationen und kein Wissen über das Orakel und dessen Anhänger hätte, obwohl der Vater Oberpriester gewesen sei und er das Amt des Oberpriesters übernehmen hätte sollen. In eventu stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, beziehungsweise sei der nigerianische Staat schutzfähig.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2004 zugestellt und erhob er dagegen am 09.03.2004 Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat. In einer entsprechenden Berufungsergänzung, verfasst durch die XXXX(AS 111 bis 115 BAA), wird zunächst kritisiert, dass die Aussagen des Berufungswerbers als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar bezeichnet würden, ohne dass aus dem Protokoll ersichtlich wäre, dass sich die Behörde um eine detailliertere Schilderung ernstlich bemüht hätte. Das Protokoll deute nicht auf eine erschöpfende Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht hin. Festgehalten wurde auch, dass sich die Polizei als nicht fähig oder willens bewiesen hätte, den Berufungswerber adäquat zu schützen. Eine funktionsfähige Staatsgewalt bestehe in Nigeria nicht, daher könne man sich auch nicht auf eine funktionierende nigerianische Polizei berufen. Auch die vom Bundesasylamt im Bescheid angenommene innerstaatliche Fluchtalternative müsse bestritten werden. So belege ein Länderbricht von ACCORD von 2002 Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit durch Kontrollposten, wobei es auch zu Gewaltanwendung seitens der Polizei gekommen sei.

3. Die Aktenvorlage an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte am 12.03.2004.

Am XXXX langte beim Bundesasylamt ein mit "Bekanntgabe meiner richtigen Identität" übertitelter Schriftsatz ein. Darin ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr bekannt geben wolle, dass seine richtige Identität XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Zum Beleg dieser Ausführungen findet sich die Kopie einer "National Birth Certificate" der "National Population Commission" in XXXX vom XXXX. Darin ist ausgeführt, dass ein gewisser "XXXX" in Vertretung von XXXX um ein entsprechendes Dokument ersucht hätte. Im Lichte dessen und einer eidesstattlichen Erklärung über das Alter vor dem "Court of Registry" werde festgehalten, dass XXXX am XXXX in XXXX XXXX geboren sei, als Sohn von Herrn XXXX.

Am 07.10.2005 richtete das Stadtamt XXXX ein Schreiben an das Bundesasylamt XXXX, wonach sich XXXXmit einer österreichischen Staatsbürgerin in XXXX verehelichen wolle. Angeschlossen ist das erwähnte Dokument der "National Population Commission", sowie eine unterschriebene Heiratserklärung vor der nigerianischen Botschaft in Österreich am XXXX. Darin ist die Heiratsabsicht von Herrn XXXX, dokumentiert (AS 143 bis 147 BAA).

Am 13.05.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, da der derzeitige Aufenthaltsort des Berufungswerbers nicht ermittelt werden könne

XXXX.

4. Am 12.03.2009 langte beim nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ein Schriftsatz der XXXX vom selben Tag ein (der Antragsteller wird darin als XXXX, geboren XXXX bezeichnet), worin ein Fortsetzungsantrag gestellt wird. Ersichtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer seit XXXX wieder einen Hauptwohnsitz in XXXX hat.

Der Asylgerichtshof setzte in der Folge am 09.04.2009 das Beschwerdeverfahren zu XXXX fort.

Am 12.08.2009 langten bei der Verwaltungsbehörde polizeiliche Berichte ein, woraus sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Verdachtslage gemäß § 28 Abs. 4 SMG bestehe. Angeschlossen findet sich in der Folge eine Niederschrift der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX. Darin gibt der Beschwerdeführer, wiederum mit dem Geburtstdatum XXXX, und der Identität XXXX an, dass er zuletzt im November 2003 illegal ohne Reisepass aus Italien nach Österreich eingereist sei und in XXXX um Asyl angesucht hätte. Zu Österreich bestünden weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt hätte er durch die Unterstützung durch die XXXX bestritten, seine Eltern XXXX seien beide verstorben. Er stamme aus XXXX XXXX, er hätte keine Schule besucht (AS 225 bis 227 BAA). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 12.03.2010, wegen Suchtmitteldelikten (§ 28 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Aus dem im Akt einliegenden Urteil des XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des XXXX wegen § 27 SMG und § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt worden war. Die Strafe sei jedoch zwischenzeitig getilgt, der Angeklagte gelte daher als unbescholten. Er sei zirka im November 2003 auf illegalen Weg ins Bundesgebiet gelangt und hätte den Entschluss gefasst sich seinen Lebensunterhalt aus dem wiederkehrenden Verkauf von Suchtmitteln, insbesondere Herion aber auch Kokain zu finanzieren. Er hätte sohin von Ende 2003 bis Ende 2005 einer Zeugin wöchentlich eine bestimmte Menge von Heroin überlassen. Nach einer längeren Unterbrechung hätte er der Zeugin von 2007 bis April 2009 bis zu seiner Verhaftung im August 2009 wiederum einmal pro Woche eine bestimmte Heroinmenge verkauft. Auch anderen Zeugen hätte er im Urteil näher dargelegte Heroinmengen regelmäßig verkauft. Der Angeklagte habe sich teilweise für schuldig bekannt. Sofern er Taten abgestritten hätte, sei er jedoch von Zeugen eindeutig widerlegt worden. Als erschwerend wurden der lange Deliktszeitraum und die Vielzahl der gesetzten Angriffe gewertet, als mildernd das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit sowie der Umstand dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Berücksichtige man, dass der Angeklagte als unbescholten zu gelten habe und als "illegal aufhältiger Ausländer" kaum Möglichkeit finden könne zu arbeiten, erscheine es nicht erforderlich die gesamte verhängte Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Somit wurde ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes gemäß § 24 AsylG vom 23.03.2011 wurde in der Folge das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt (AZ A8 247.753-1/2009/14E). Am 21.09.2011 stellte der Beschwerdeführer im Wege der XXXX wiederum einen Fortsetzungsantrag. In diesem ist auch ausgeführt, dass ihm von der Landesleitstelle der Grundversorgung in XXXX mitgeteilt worden sei, dass sein Vorname XXXX und sein Geburtsdatum XXXX als Aliasdaten geführt würden und als Hauptidentität der Vorname XXXX, sowie das Geburtsdatum XXXX angeführt wäre. Dies sei jedoch nicht korrekt und hätte er diese Daten noch nie angegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2011 zu XXXX wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdefühers durch den Asylgerichtshof wieder fortgesetzt.

Mit neuerlicher Verfahrensanordnung vom 16.08.2012 zu XXXX wurde die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 AsylG 2005 verfügt. Am 19.10.2012 langte ein weiterer Fortsetzungsantrag mit einer Adressenbekanntgabe ein und fand am 23.10.2012 zur XXXX eine nochmalige Fortsetzung statt.

5. Mit 01.01.2014 wurde die vorliegende Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationen zur aktuellen Lage in Nigeria übermittelt. Die Verständigung umfasst eine mit Quellen belegte Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Einschätzung der Lage in Nigeria. Im Original angeschlossen sind der Asylländerbericht Nigeria der österreichischen Botschaft Abuja vom November 2011, ferner ein länderkundliches Gutachten einer Sachverständigen vom 27.09.2007 zur Frage der Gefährdung durch Kulte und Geheimbünde, ferner der Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des deutschen auswärtigen Amtes vom 28.08.2013, sowie der "Nigeria 2013 Human Rights Report" des amerikanischen Außenministeriums aus dem Februar 2014, sowie das Länderinformationsblatt Nigeria der Staatendokumentation des BFA vom 31.03.2014.

Zur Sicherheitslage wird dahin im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gebe, jedoch in drei Gebieten Unsicherheit und Spannung herrschten, im Nordosten, im Plateau-Bundesstaat und im XXXX. In letzterem wären die Spannungen aber seit 2009 zurückgegangen. Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen wie Boko-Haram und Ansaru bestehe ein hohes Anschlagsrisiko in Nord- und Nordostnigeria. Dort fänden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Es bestünden Reisewarnungen. In Nigeria könnten in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursache und Anlässe dafür seien meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art, doch seien diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Zum XXXX, wozu auch XXXX-XXXX zählt, wurde ausgeführt, dass es hier militante Gruppen gebe, die den Anspruch erheben, die Rechte der Delta-Bewohner zu verteidigen. Bis zu einem Amnestieangebot im Jahre 2009 hätte es einen bewaffneten Kampf gegen die Regierung gegeben. Mit dieser Amnestie im Juli 2009 wäre ein bedeutender Schritt in Richtung einer Beruhigung gelungen. Ein Reintegrationsprogramm für ehemalige Kämpfer habe 2010 begonnen. Die Gewalt sei reduziert worden, strukturelle Probleme aber nicht angegangen. Zu Sicherheitsbehörden wurde ausgeführt, dass die staatlichen Ordnungskräfte personell, technisch und finanziell nicht in der Lage seien, Gewaltkriminalität zu kontrollieren, beziehungsweise einzdämmen. Die Regierung verlasse sich in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee.

Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Lebensbedingungen blieben schwierig. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht seien nicht verlässlich gesichert.

Zur Frage von Kulten und Geheimgesellschaften wurde ausgeführt, dass es hier eine große Spannweite gebe. Kultbanden seien in der Gesellschaft gefürchtet. Kulte griffen aber generell niemanden an, der nicht selbst in Kultaktivitäten involviert sei. Personen, die sich vor einer Misshandlung durch so eine Gruppierung fürchteten, könnten eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Ein Kult oder Geheimbund habe club- oder vereinsähnlichen Charakter mit klaren Strukturen. Ziele seien Macht, wirtschaftliche, sowie politische Erfolge. Die Organisation der Geheimgesellschaften wäre im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss und Arbeit, als soziale Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt. Positionen innerhalb der Strukturen würden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben, sondern liefen über ein Wahlverfahren.

Zum Thema der Bewegungsfreiheit wurde ausgeführt, dass diese rechtlich gewährleistet sei. Fallweise gebe es Straßensperren und Kontrollpunkte. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werde oder die sich vor diesen fürchte, möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen, wobei persönliche Umstände beachtet werden müssten. Hier sei insbesondere auf wirtschaftliche und soziale Probleme hinzuweisen, die sich ergeben, wenn sich Einzelpersonen an einem Ort befänden, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, beziehungsweise erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft lebten. Ein soziales Netz sei von Bedeutung. Lokale Regierungen diskrimierten regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch seien.

Zur Frage der Grundversorgung und Wirtschaft wurde ausgeführt, dass das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre positiv sei. Nigeria sei die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Neben der Öl- und Gasförderung seien der informelle Handel und Landwirtschaft von Bedeutung. Nichtsdestotrotz wären 60 % der Nigerianer in der Landwirtschaft beschäftigt; hier gebe es insbesondere kleine Anbauflächen. Einkommen wären in Nigeria ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in Armut, beziehungsweise von informellen Handel, sowie der Subsistenzlandwirtschaft. Eine große Zahl von Menschen wäre arbeitslos. Generell werde die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria gebe es eine Reihe von Reintegrationsprogrammen. Eine medizinische Grundversorgung sei in Nigeria ebenso vorhanden.

Zur Frage der Behandlung nach Rückkehr wurde ausgeführt, dass etwa das deutsche Auswärtige Amt keine Erkenntnisse habe, dass Rückkehrer allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland mit Repressionen zu rechnen hätten. Sie könnten in der Regel den Flughafen problemlos verlassen. Das Dekret 33 betreffend Personen, die im Ausland Drogendelikte begangen hätten, würde praktisch nicht angewandt.

Die Vertretung des Beschwerdeführers, die XXXX übermittelte hiezu am 06.06.2014 eine Stellungnahme.

Darin wird zunächst wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Herkunftsland flüchten hätten müssen, da er als Sohn des verstorbenen Oberpriesters eines Orakels die Nachfolge antreten hätte müssen. Dies hätte er abgelehnt, da man dem Orakel Menschenopfer erbringe. Er wäre durch die Dorfbewohner mit dem Tode bedroht worden, den Geschwistern und der Mutter wäre das Leben genommen worden. Die Polizei hätte keine Ermittlungen getätigt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens einer Sachverständigen aus dem Jahr 2007 davon ausgehe, dass Positionen innerhalb der Strukturen von Geheimgesellschaften weder vererbt, noch vergeben würden, so sei das nicht zutreffend. Das "Immigration and Refugee Board of Canada" schreibe in einer Veröffentlichung, dass sehr wohl in einigen Fällen das Amt des Oberpriesters vom Vater auf den Sohn vererbt worden sei. Dies würde von zwei unabhängig voneinander befragten Wissenschaftlern bestätigt. Die angeschlossenen Zitate stammen aus Mai, beziehungsweise Juni 2010. Der Beschwerdeführer habe diese Nachfolge nun aber abgelehnt und damit das Orakel nicht respektiert. Der angeführte Wissenschaftler hätte in diesem Bericht ausgeführt, dass Racheakte bis zur Ermordung möglich seien. Dem zitierten Originaltext ist zu entnehmen, dass der Meinung des Professors nach Personen, die für Schreine arbeiteten, dafür verantwortlich seien, Menschen zu verletzen oder zu töten, die den Schrein verletzten. In vielen Gesellschaften wäre es ein großes Problem, wenn jemand die vererbte Rolle eines Schreinpriesters ablehne.

In einem anderen Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada", der sich mit der ethnischen Gruppe der Ija befasse, sei ebenfalls festgehalten, dass das Amt des Priesters vom Vater auf den Sohn übergehe und dass eine Verweigerung Probleme mit der Kultgemeinde nach sich ziehe. Zitiert wird die Aussage, dass ein Sohn normalerweise vom Vater übernehme. Ob er nun jung oder alt sei, würde man erwarten, dass er den Thron übernehme, wenn der Vater sterbe. Wenn jemand diese Rolle ablehne, dann bekomme er Probleme mit den Älteren der Gesellschaft. Er werde von diesen gejagt und das würde zu "family disgrace" und in meisten Fällen zum Tod führen. Jedenfalls gehe daraus hervor, dass eine Tradition der Vererbung im Süden und Südosten von Nigeria bestehe.

Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Gutachten sei im Übrigen auch methodisch fragwürdig, beziehungsweise nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht ziehe zum größten Teil Quellen heran, die sich mit Kulten im studentischen Milieu befassten, was mit der Situation des Beschwerdeführer wenig zu tun habe, da er aus einem ländlichen Umfeld stamme. Wenn man ein richtiges Verständnis des Begriffs "Kult" habe, müsste ergänzende Feststellungen getroffen werden. Nach Ansicht des "Immigration and Refugee Board of Canada" seien Ritualmorde in Nigeria im Süden des Landes weit verbreitet; hier wird unter anderem auch XXXX XXXX genannt.

Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich geweigert die Nachfolge seines Vaters als Oberpriester anzutreten, weil er die Gabe von Menschenopfern ablehnte und wären dann seine Familienmitglieder getötet worden, "durchaus glaubhaft".

Selbst das Bundesverwaltungsgericht habe Zweifel an der Effektivität der staatlichen Behörden und bestehe daher diesbezüglich kein Schutz. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien mit der Eindämmung von Ritualmorden überfordert, könnten ihnen nicht Einhalt gebieten und sie nicht aufklären. Die Polizei fürchte sogar die Machtfülle der mit den Kulten und Orakeln verbundenen Personen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im gesamten nigerianischen Bundesgebiet bekannt werden könnte. Er verfüge zudem außerhalb seiner Heimatregion über keinerlei soziale Netzwerke oder familiäre Bindungen, die auch das Bundesverwaltungsgericht für wesentlich erachte. Er könne daher nirgendwo anders Fuß fassen. Auch das Dekret 33 sei relevant. So legen bis 2000 Indikatoren vor, wonach 451 Nigerianer nach diesem Dekret strafrechtlich verfolgt, beziehungsweise verurteilt wurden. Obgleich Berichte existierten, wonach das Dekret nicht mehr angewendet worden sein soll, gebe es Hinweise auf Angaben von Beamten des "Federal Ministry of Justice", dass noch bis 2005 Urteile nach dem Dekret ausgesprochen worden seien. Zitiert wurde in der Folge Rechtsprechung von Gerichten aus der USA, die auf die Relevanz des Dekret 33 hinweisen; diese aus dem Jahre 2010. Schließlich habe auch das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass vor dem Hintergrund, dass Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln, statt sie vor Gericht zu stellen, Dekret 33 noch (extralegal) als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen.

Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurde ein Schreiben des Vereins XXXX vom 22.05.2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vorbildlich in seiner Wohnumgebung verhalte. Ferner ein englischsprachiges "Affidavit" einer Bekannten aus der Gemeinde, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein gutes Kirchenmitglied sei, schließlich ein Schreiben eines Freundes in französischer Sprache aus dem hervorgeht, dass dieser den Beschwerdeführer seit 2005 kenne, jener sei ein sehr angenehmer Mensch.

6. Aus einer eingeholten Zentralmeldeauskunft geht hervor, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seit 2003 über Meldungen in Österreich verfügt. Es findet sich unter anderem eine Obdachlosenmeldung des Unterkunftgebers XXXX von 2005 bis 2009, wobei der erste Tag dieser Obdachlosenmeldung der XXXX jener Tag ist, an dem die Bekanntgabe an die Asylbehörde über ein Fax des Vereins Suara erfolgt ist, wonach der Beschwerdeführer XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Im gleichfalls eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes findet sich der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX es ergibt sich daraus, dass er (unter diesem Namen) vom XXXX23.04.2011 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat. Vermerkt ist als aktuelles Quartier der Verein XXXX seit XXXX. Ersichtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung XXXX seit 2004 insgesamt sechs Mal wegen mehrtägiger Abwesenheit abgemeldet worden ist. In der Folge wurde er jeweils wieder aufgenommen.

7. Sodann wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm in den hier entscheidungswesentlichen Teilen im Wesentlichen folgenden Verlauf:

(...)

VR: Wie lautet Ihre wahre Identität?

BF: Die Identität auf meiner vorgelegten Karte ist meine wahre.

Vorgehalten bzw. diskutiert werden AS 143 ff BAA.

BF: Es ist richtig, dass ich damals heiraten wollte und Dokumente benötigte. Ich habe deswegen jemanden in Nigeria angerufen, damit er mir diese Dokumente besorgt und schickt. Dabei ist allerdings ein Fehler passiert. Ich erhielt die Dokumente meines Bruders, der bereits verstorben war. Als ich das bemerkte, habe ich auch darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fehler passiert ist und dass diese Dokumente nicht mich, sondern meinen verstorbenen Bruder betreffen.

VR: Waren Sie damals auch bei der nigerianischen Botschaft? Der Aktenlage nach scheint dies der Fall zu sein.

BF: Ja, ich war dort und habe auch über die nigerianische Botschaft die Dokumente besorgen wollen. Als ich dann feststellte, dass ein Fehler passiert war, habe ich die Heiratspläne auch stoppen müssen.

VR: Ist auf AS 147 Ihre Unterschrift?

BF: Nein, das ist nicht meine Unterschrift, wenn Sie sich die Karte, die ich heute vorgelegt habe, anschauen. Ich habe eine andere Unterschrift.

VR: Ich habe schon gesagt, Ihr Verfahren ist in den letzten Jahren öfters eingestellt worden. Waren Sie seit 2003 die ganze Zeit in Österreich aufhältig, oder waren Sie zwischenzeitig weg, außerhalb Österreichs?

BF: Ich habe Österreich nie verlassen. Ich wohne seit über 10 Jahren bis heute in der XXXX.

VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder Kinder hier in Österreich?

BF: Ja, ich habe ein Kind hier in Österreich. Es ist nur so, dass ich Probleme mit der Kindesmutter habe und deswegen die diesbezüglichen Dokumente nicht vorlegen kann.

VR: Wann ist denn das Kind geboren bzw. wie alt ist es?

BF: Es ist XXXX alt und heißt XXXX.

VR: Die Mutter ist eine Österreicherin?

BF: Ja, sie heißt XXXX.

VR: Wenn ich Sie richtig verstehe, gibt es keine Vaterschaftserklärung oder dergleichen?

BF: Nein, ich habe nur Dokumente über meine Arbeit. Ich habe in der XXXX gearbeitet.

VR: Ich verstehe Sie auch richtig, Sie führen jetzt keine Lebensgemeinschaft mit der Mutter oder mit einer anderen?

BF: Ja, ich lebe in keiner Lebensgemeinschaft, ich lebe noch immer am selben Ort.

(...)

VR: Ist es richtig, dass Sie vor einigen Jahren eine Beschäftigungsbewilligung für ein paar Monate hatten?

BF: Bei der XXXX habe ich Straßenreinigung gemacht.

(...)

VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand in Österreich allgemein? Leiden Sie an schweren Krankheiten? Waren Sie länger im Krankenhaus?

BF: Nein, ich leider an keiner Krankheit und war nie stationär im Spital. Einmal war ich im Spital, weil ich Schmerzen im Bein hatte und bekam Tabletten. Das war's.

VR: Haben Sie Kontakt mit irgendjemandem in Nigeria?

BF: Nein, ich habe zu niemandem in Nigeria Kontakt.

VR: Wenn ich das aus Ihrem Protokoll richtig sehe, haben Sie in Nigeria keine Verwandten mehr. Ihren Angaben nach sind Ihre Eltern oder Geschwister tot oder haben Sie noch irgendwelche Verwandte in Nigeria?

BF: Ich hatte seinerzeit noch Kontakt zu dieser Person, die mir die genannten Papiere besorgen hätte sollen, aber nach der Haft habe ich den Kontakt auch zu dieser Person verloren. Es ist richtig, dass ich auch einen Onkel in Nigeria habe, doch seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm und weiß auch nicht, wo er sich derzeit aufhält. Ich habe keinen Kontakt, weil ich Angst hatte, dass irgendwer etwas erfahren könnte.

(...)

VR: Sie sind nach wie vor pentekostaler Christ?

BF: Ja.

VR: Zu Ihrem seinerzeitigen Fluchtweg 2003 ist im Wesentlichen protokolliert, dass Sie in die Republik XXXX von XXXX aus gekommen sind und dann auf unbekannter Strecke mit einem Schiff und LKW nach Österreich gelangt sind. Gibt es da irgendetwas zu diesem Fluchtweg zu ergänzen?

BF: Das ist richtig. So habe ich mein Land verlassen.

VR: Haben Sie noch irgendwelche Dokumente aus Nigeria mitbekommen?

BF. Nein, ich hatte kein einziges Dokument aus Nigeria mit.

VR: Sie haben auch nie einen Führerschein gehabt?

BF: Nein.

VR: Sie haben vorgebracht, dass Sie von Mitgliedern eines Orakels verfolgt würden. Haben Sie in den ganzen Jahren, in denen Sie in Österreich sind, irgendetwas von diesem Orakel bzw. von diesen Verfolgern gehört? Es kann zum Beispiel sein, dass Sie etwas von anderen nigerianischen Staatsbürgern gehört haben oder bzw. etwas im Internet gelesen haben!?

BF: Dieses Orakel gibt es schon seit sehr, sehr langer Zeit, und es ist für die Leute dort wie ein Gott, dem sie dienen. Dieses Orakel wird nie abgeschafft werden. Es wird immer da sein, und es wird immer Leute geben, die man für dieses Orakel einsetzt. Deswegen habe ich auch überhaupt keine Veranlassung, jemanden zu fragen, ob dieses Orakel noch dort wäre. Denn dieses Orakel gab es schon, bevor ich geboren wurde bzw. es war schon da, bevor mein Vater geboren wurde - es ist für diese Leute wie ein Gott.

VR: Haben Sie irgendwie mitbekommen, was Ihr Vater, bevor er gestorben ist, als Oberpriester für das Orakel gemacht hat?

BF: Dieses Orakel wird quasi "vererbt". Das heißt, wenn zum Beispiel mein Vater König ist, dann ist sein erstgeborenes Kind entweder Prinz oder Prinzessin. Wenn der Vater stirbt, muss dann das Kind sein Amt übernehmen. Man kann sich dem nicht entziehen. Genau das war auch bei uns das Problem, denn mein Vater wollte dieses Amt aufgeben. Aus diesem Grund hat man ihn dann umgebracht. Als Prinz muss man die Position des Vaters übernehmen und darf dies nicht ablehnen. Man muss diesem Orakel wie einem Gott dienen.

VR: Warum wollten Sie das Amt nicht ausüben? Was hat dagegen gesprochen?

BF: Ich wollte dies nicht tun, weil man diesem Orakel auf verschiedenste Art und Weise dienen muss. Beispielsweise opfern sie das Blut lebender Ziegen diesem Orakel oder sie nehmen das Blut von Geflügel und Hühnern, um es dem Orakel zu geben oder das Blut von lebenden Kühen. Manchmal gibt es auch Kundmachungen, wonach man nachts nicht das Haus verlassen darf. Wenn ein Ausländer dann unglücklicherweise in diesem Gebiet in der Nacht unterwegs ist, wird er umgebracht und dem Orakel geopfert. Das ist nicht das, was ich als Christ zu tun imstande bin. Es gibt dann auch noch diese sogenannten Kola-Nüsse, die zusammen mit einem Trunk dem Orakel gegeben werden. Ich wollte das alles nicht tun.

VR: Haben Sie irgendeine Erklärung dafür, dass das Orakel, nachdem Sie abgelehnt haben, Oberpriester zu werden zunächst Ihre Schwester, Ihren Bruder und dann die Mutter umgebracht hat? Haben Sie irgendeine Erklärung für diese Vorgangsweise?

BF: Es ist nicht das Orakel, das meine Familie getötet hat. Mein Vater, meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester wurden von jenen Leuten umgebracht, die diesem Orakel dienen. Sie haben meine Familie in der Nacht angegriffen und unser Haus angezündet. Es sind die Leute, die diesem Orakel wie einem Gott dienen, die meine Familie umgebracht haben.

VR: Und warum haben Ihrer Einschätzung nach die Leute das gemacht? Sie werden ja darüber nachgedacht haben.

BF: Der Grund ist, dass sich mein Vater geweigert hatte, diesem Orakel noch länger zu dienen. Es ist so, dass das Orakel aber weiterhin dieses Blut von den Tieren und andere Dinge benötigt. Mein Vater hat sich geweigert, dies zu tun und hat mitgeteilt, dass er sein Leben Gott verschrieben habe. Doch man hat nicht zulassen wollen, dass er das Orakel aufgibt. Man hat gesagt, dass das Orakel unser Gott sei und dass jetzt er an der Reihe sei, diesem Orakel zu dienen.

VR: Wurden Ihre Mutter, Ihre Schwester und Ihr Bruder in der Folge zum gleichen Zeitpunkt umgebracht oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten? Wenn Sie sich noch erinnern können.

BF: Meine Mutter ist zum selben Zeitpunkt getötet worden, wie mein Vater - mein Bruder ebenfalls bzw. kurz danach. Meine Schwester starb zuletzt, ca. eine Woche später. Sie war diejenige, die mich aus dem Haus rettete.

VR: Können Sie sich noch erinnern, dass Sie zur Polizei gegangen sind und wenn ja, können Sie mir etwas darüber erzählen?

BF: Ich war damals in der Schule. Die Leute sind damals zu dieser Schule gekommen, um mich zu holen und anzugreifen. Meine Lehrerin hat mich dann zur Polizei gebracht.

VR: Was ist dann bei der Polizei passiert?

BF: Diese Leute haben dann auch die Polizeistation angegriffen, als sie erfuhren, dass ich mich dort aufhalte. Die Polizei ist zwar stark, aber sie kann nicht auf eine ganze Menge schießen, welche die Polizeistation angreift. Ein Polizist hat mich dann einer Frau übergeben, die mich außer Landes brachte.

VR: Das BAA hat Ihnen ja unter anderem vorgeworfen, Ihre Angaben seien ungenau. Zum Beispiel sind Sie gefragt worden, das Orakel zu beschreiben und Ihre Antwort war: "Es ist lang, sehr lang. Es sind drei lange Dinger, die ich nicht beschreiben kann." Können Sie das vielleicht etwas ausführen, was Sie damit gemeint haben?

BF: Das stimmt auch so. Man kann das auch nicht genau sehen. Es ist da ein Baum und irgendwo da drinnen haben sie das gemacht, und nicht jeder darf dort hinein. Frauen beispielsweise dürften dort überhaupt nicht eintreten. Die Opferungen finden dann auch drinnen statt. Das Blut, das dem Orakel geopfert wird, das wird alles drinnen geopfert und Frauen können nicht einmal sehen, wie das stattfindet.

VR: Letzte Frage in dem Zusammenhang. Sie haben abgelehnt, diese Priesterrolle zu übernehmen und haben Nigeria verlassen. Aus Ihrer

Tradition und Kenntnis des Orakels: Wer leitet jetzt Ihrer Meinung nach das Orakel? Ihre Familie ist ja Ihren Angaben nach komplett ausgelöscht worden.

BF: Ich weiß das nicht. Ich kann Ihnen das nicht sagen, weil ich einfach nicht weiß, wer dort ist.

VR: Jetzt komme ich zu einem für Ihr Verfahren wichtiges Thema: Wie übt das Orakel bzw. die Leute, die für das Orakel ausüben, so eine große Macht aus, dass Sie in ganz Nigeria von diesen Leuten gefunden werden können? Dabei setze ich voraus, dass es unbestritten in Nigeria solche Orakel/Geheimkulte gibt, die jedenfalls über lokale gesellschaftliche Macht verfügen und ich setze anderseits voraus, dass der nigerianische Staat grundsätzlich dagegen vorgeht, wobei freilich zu beachten ist, dass die nigerianischen Staatsorgane mit vielerlei anderen Probleme zu kämpfen haben, zum Teil korrupt und ineffizient sind. Können Sie mir irgendwie schildern, wie diese Leute Sie überall finden können und so viel Macht ausüben? Sind sie zum Beispiel politisch vernetzt, bzw. arbeiten sie mit Staatsorganen zusammen?

BF: Ich gebe Ihnen ein Beispiel.- Die Boko Haram behauptet, dass sie als Muslime handeln. Das ist aber nicht so, sie sind in ihrem Handeln nicht Muslime, sondern bombardieren unschuldige Leute. Genauso ist das auch mit irgendeinem Gott, den Leute verehren. Die Politik weiß genau, dass es Gegenden in Nigeria gibt, wo Leute Schlangen bzw. Pythons oder schwarze Affen als Gott verehren und tote Schlangen wie Menschen begraben. Die Beamten der Regierung wissen von all dem. Diese Götter, die da verehrt werden, haben unterschiedliche Namen aber so etwas gibt es im Lande an verschiedenen Orten. Die Regierung ist nicht in der Lage, das zu stoppen, auch nicht die Boko Haram, die sich jetzt von Staat zu Staat weiter ausbreitet. Man ist in Nigeria nicht sicher. Wenn man nach Nigeria geht, besteht immer ein Risiko, speziell für jene, die keine Familie haben. Diese überleben in der Regel nicht lange, weil sie nicht einmal wissen, wo sie hingehen können.

VR: Was würde in Ihrem Fall, glauben Sie, passieren, wenn Sie theoretisch heute in XXXX am Flughafen ankommen?

BF: Wenn ich jetzt am Flughafen in XXXX ankäme, dann bin ich zu 100% überzeugt, dass ich nicht überleben werde.

VR: Wenn ich Sie jetzt richtig interpretiere wegen den Menschen, die für das Orakel arbeiten?

BF: Ja, das steht ganz oben.

VR: Wenn Sie sagen, das steht ganz oben, gibt es noch andere Gründe, die Sie noch nicht erwähnt haben?

BF: Nummer zwei wäre dann, dass ich ja niemanden mehr in Nigeria haben, und ich auch nicht wüsste, wo ich leben könnte. Wer soll mich denn am Flughafen erwarten und abholen? Wer würde sich um mich kümmern?

(...)

VR: Der Bruder von Ihnen, der auch ums Leben gekommen ist, wenn ich das richtig verstanden habe, war der älter als Sie. Warum hätte nicht er das Oberpriestertum übernehmen sollen?

BF: Der Punkt ist Folgender: Mein Vater hat die Entscheidung getroffen, dem Orakel nicht länger zu dienen. Mein Bruder oder sonst jemand anderer war noch gar nicht an der Reihe. Mein Vater hätte diesem Orakel bis zum Tod dienen müssen, hat aber noch als Lebender gesagt, dass er Christ ist und dem Orakel nicht mehr dienen werde. Er hat dann keine Opferungen mehr gemacht und dem Orakel auch nicht das Blut gegeben, das es benötigt hätte. Es ging demnach alles von der Entscheidung meines Vaters aus, der sich entschlossen hatte, dem Orakel nicht mehr zu dienen und von dieser Entscheidung waren dann alle anderen wie mein Bruder davon betroffen.

(...)

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich möchte nur hinzufügen, dass in Nigeria derzeit eine Krankheit grassiert, an der die Leute überall sterben. Das möchte ich noch hinzugefügt wissen.

Und dann möchte ich noch etwas zum Namen meines Bruders sagen: Ich kann mir vorstellen, dass er damals Buße getan hat und in die Kirche gegangen ist, um sich taufen zu lassen und dabei den Namen XXXX angenommen hat. Als ich dann die Dokumente mit dem Namen meines Bruders übermittelt erhielt, habe ich die Heirat dann nicht durchgeführt bzw. weiterbetrieben, weil der falsche Name auf den Dokumenten gestanden ist.

(...)"

8. Am 01.09.2014 übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 31.08.2014 zu den in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 erörterten Länderberichte. Zunächst wurde ausgeführt, dass sich die Situation in Nigeria seit Gewährung des Parteiengehörs am 06.06.2014 nicht grundlegend geändert habe und wolle man daher lediglich kurz auf die aktuellsten Entwicklungen eingehen. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass das deutsche Auswärtige Amt zutreffend darauf hinweise, dass aufgrund fortgesetzter terroristischer Anschläge erhöhtes Sicherheitsrisiko in den nördlichen Landesteilen Nigerias bestehe. Es werde aber auch von Reisen in andere Bundesstaaten, z.B. XXXX XXXX, abgeraten. Das Risiko von Entführungen sei in ganz Nigeria gegeben. Man solle "umfassende und professionelle Sicherheitseinrichtungen" in Anspruch nehmen. Auch gebe es in Nigeria eine hohe Gefahr von Terrorismus. Die meisten Attacken von Boko-Haram fänden zwar im Nordosten statt, jedoch sei auch eine signifikante Anzahl von Attacken in anderen Bundesstaaten zu verzeichnen.

Aufgrund der Ebola-Epidemie sei Nigeria in einem nationalen Notstand. Es bestünde die Befürchtung, dass sich die Epidemie weiter ausbreite. In der Folge wurden Ausführungen zu einer allfälligen Ausweisung, beziehungsweise Rückkehrentscheidung getroffen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, dass diese Frage hier Verfahrensgegenstand sei, ergebe sich in der Substanz daraus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich, insbesondere seines langen Aufenthaltes wegen, auf Dauer unzulässig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 07.11.2003 stellte, wird das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 126/2002 geführt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

1.3.1. Gegenständlich hatte das Bundesasylamt, der Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides folgend, keinen Abspruch über eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung getätigt; ein solcher ist daher auch nicht Anfechtungsgegenstand (vgl nur AsylGH 13.08.2012 C6 225774/0/2008/19E, Punkt 2.2.1.1.2. der Begründung). Dieser Grundsatz hat insofern auch durch § 75 Abs 20 AsylG keine Änderung erfahren, da die Bestimmung (inhaltlich im Kontext des § 75 Abs 20 1. Variante; vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6) an eine von der Verwaltung schon getroffene und angefochtene Ausweisungsentscheidung anknüpft.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus dem Süden des Landes (XXXX XXXX) und ist christlichen Glaubens. Zu seiner Identität hat er in Österreich falsche Angaben getätigt. Sein Reiseweg, jedenfalls von der Republik XXXX nach Österreich, wo er sich - nach irregulärer Einreise - zumindest ab November 2003 aufhielt, kann nicht festgestellt werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es liegen keine Aspekte besonderer Vulnerabilität vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden die am 06.05.2014 dem Parteiengehör unterworfenen Feststellungen auf Basis der dort genannten Quellen (wie in der Verfahrenserzählung referiert) zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Die, nachfolgend genannten in der Verhandlung vom 20.08.2014 eingeführten (aktualisierten) Quellen, boten ein damit übereinstimmendes Bild:

*) USDOS 2013 International Religious Freedom Report, August 2014

*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014) und Operational Guidance Note December 2013

*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014

*) UNHCR, Presseinformation, Nigeria

*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boko Haram und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")

Zur Lage im Nigerdelta (im Einklang mit den schon in das Verfahren eingeführten Quellen) wird, auf aktuellen Informationen der Staatendokumentation beruhend, im Speziellen festgestellt:

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, XXXX, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013, Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (dt. Auswärtiges Amt 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (Amerikanisches Außenministerium USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (vgl. Human Rights Watch 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Eine aktuelle Reisewarnung des deutschen Außenministeriums zu Nigeria (Stand: 01.12.2014, unverändert gültig seit 21.10.2014; ähnlich die ebenso öffentlich zugängliche Beurteilung des österreichischen Außenministeriums), lautet:

"Aktuelle Hinweise

Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.

Seit Juli 2014 wurden in XXXX und im Nigerdelta ausgehend von einem importieren Ebolafall aus Liberia mehrere Ebolainfektionen in XXXX und Port Harcourt bestätigt. Seit mehreren Wochen sind keine Neuerkrankungen mehr beobachtet worden. Der aktuelle Ausbruch ist in Nigeria daher momentan unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.

An den Flughäfen werden Einreisende aber weiterhin auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden.

Es kann zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Die Grenze zu Kamerun und Tschad ist geschlossen.

Landesspezifische Sicherheitshinweise/Teilreisewarnung

Aufgrund fortgesetzter terroristischer Anschläge besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko in den nördlichen Landesteilen Nigerias. Dort kam es in den letzten Jahren zu mehreren Entführungen von Ausländern, zum Teil mit tödlichem Ausgang für die Betroffenen.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben.

Gewarnt wird vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto angesichts von regelmäßigen Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen etwa auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen. Auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi wird gewarnt.

Die nigerianische Regierung hat am 14.05.2013 für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt. Da Teile dieser Bundesstaaten nicht mehr unter der effektiven Kontrolle der Regierung stehen, besteht bei einem Aufenthalt dort ein massives Sicherheitsrisiko.

Grundsätzlich wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten.

Abgeraten wird weiterhin von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, XXXX und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer. Im Golf von Guinea besteht eine erhöhte Gefährdung durch Piraten.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben. Neben allen Bundesstaaten im Norden sind besonders die Bundesstaaten XXXX, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Akwa Ibom, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta Rivers und Bayelsa betroffen. Zu Entführungsfällen kam es in der Vergangenheit auch in Ogun State (im Norden des Bundesstaats XXXX) in der Umgebung der Express Ways A1 und A121 im Bereich Shagamu, sowie im Bundesstaat XXXX.

Ein Aufenthalt in der Region sollte aus diesem Grund weiterhin nur dann erwogen werden, wenn umfassende und professionelle Sicherheitseinrichtungen einer Organisation (z. B. Unternehmen) in Anspruch genommen werden können (gesicherte Transporte, gesicherte Unterkünfte). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vielerorts angespannten Situation, aber auch im Hinblick auf rein kriminelle Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung.

In der Hauptstadt Abuja und in ihren Vororten kam es immer wieder zu Bombenanschlägen. Am 14.04. und am 02.05.2014 auf einen Busbahnhof am Stadtrand, am 25.06.2014 auf eine belebte Geschäftsstraße im Stadtzentrum. Reisenden nach Abuja wird zur besonderen Vorsicht und Zurückhaltung beim Besuch öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Einrichtungen und Plätze geraten. Darüber hinaus finden hier wie im ganzen Land immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.

Vorsicht ist grundsätzlich beim Besuch größerer Städte empfohlen. Insbesondere größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden, eine Anschlagsgefahr besteht auch in anderen Metropolen.

Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

Autofahrten, insbesondere über Land, sollten nur mit ortskundigen und zuverlässigen, möglichst persönlich bekannten und einheimischen Personen durchgeführt werden, vorzugsweise im Konvoi. Fahrten bei Dunkelheit sollten in jedem Fall wegen erhöhter Überfallgefahr sowie der teils katastrophalen Straßenzustände vermieden werden. In weiten Regionen muss auch bei Tag mit Überfällen gerechnet werden. Im gesamten Land kommt es immer wieder zu Engpässen in der Versorgung mit Benzin und Diesel.

Mit zeitweiliger, auch längerfristiger Sperrung der Grenzübergänge in die Nachbarstaaten Kamerun, Tschad und Niger durch die Sicherheitskräfte sowie mit kurzfristigen örtlichen Ausgangssperren muss gerechnet werden. Die Kommunikation mit Mobiltelefonen kann infolge von Anschlägen, bei denen oftmals auch Mobilfunkeinrichtungen betroffen sind, eingeschränkt sein.

Von Busreisen im Land wird abgeraten.

Reisende sollten sich vor Reisen in Nigeria stets in nigerianischen und internationalen Medien über die aktuelle Sicherheitslage informieren.

Kriminalität

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole XXXX kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja (....)".

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 20.08.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung unter Einbeziehung aller Stellungnahmen seiner Vertreterin Beweis erhoben.

3.2. Zu Person und Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund (Verfolgung durch Privatpersonen/Kultmitglieder) nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit und Plausibilität:

3.2.1. Der Beschwerdeführer konnte des trotz des mehr als 10-jährigen Verfahrens in Österreich seine Identität nicht glaubhaft machen. Stattdessen hat er offenbar österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber unwahre Angaben getätigt. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Vorbereitung einer Heirat einen Bekannten nach Nigeria schickt (im Sinne von AS 145 BAA), XXXX, dieser Bekannte eine eidesstattliche Erklärung abgibt, aber dabei nicht (sogleich) auffällt, dass er sich von der "National Population Comission" ein Dokument nicht für den ihn bekannten Beschwerdeführer, sondern für XXXX ausstellen lässt. Dass ein solcher Irrtum nicht schon in Nigeria, anlässlich der Ausstellung dieses Dokumentes, aufgefallen wäre, ist auszuschließen. Auch hat der Beschwerdeführer im zeitlichen Naheverhältnis zu seiner Einreise in Österreich, noch am 24.02.2004, seinen Bruder ausdrücklich als XXXXbezeichnet; dass nun der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 erstmals angibt, dass er sich vorstellen könne, dass sein Bruder sich mehr als ein Jahrzehnt zuvor taufen habe lassen und den Namen XXXX angenommen hätte, ist ebenso kaum vorstellbar; der Bruder ist ja dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach schon seit mehr als 10 Jahren tot und es ist nicht erklärlich, warum er einen entsprechenden Hinweis auf einen anderen Namen zutreffendenfalls nicht schon früher getätigt hätte.

Auch von einer Aufklärung des angeblichen Irrtums in Österreich kann nicht gesprochen werden. So ergibt sich aus der Verfahrenserzählung, dass das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Bekanntgabe meiner richtigen Identität" im Jahre 2005 vom XXXX, seinem damaligen Unterkunftgeber, am ersten Tag seiner Unterkunftsnahme, versandt worden ist. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte ein allfälliger Irrtum auffallen müssen, insbesondere da im Kopf dieses Schreibens ausdrücklich als Absender vermerkt ist: XXXX geboren XXXX XXXX". Hinzu kommt wesentlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingestanden hat, in Vorbereitung seiner Eheschließung tatsächlich in der nigerianischen Botschaft in Österreich gewesen zu sein. Wenn man sich die entsprechende Heiratserklärung vom XXXX (AS 146 BAA) vor Augen hält, in der ausdrücklich der Name des Beschwerdeführers als XXXX ausgeführt ist, so ist es denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer, der nun vorbringt, er hätte dieses Dokument nicht unterschrieben, diesbezüglich die Wahrheit angibt. Angesichts des Umstandes, dass XXXX dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ja verstorben ist, kann ausgeschlossen werden, dass eine andere Person dieses Schreiben unterfertigt hat, welches ja vom Beschwerdeführer selbst an das Stadtamt XXXX übersandt worden ist. Zu den angegebenen Richtigstellungen des Beschwerdeführers genügt es an dieser Stelle zu wiederholen, dass jener eine solche nur einmal am 21.09.2011 an den Asylgerichtshof gerichtet hat. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erklärt hatte, er hätte nie den Namen XXXX angegeben, was mit seinem nunmehrigen Vorbringen, es handle sich um einen Irrtum, auch unvereinbar ist. Weitere Anstrengungen bezüglich der Richtigstellung der Identität sind nicht ersichtlich, umso weniger als der Beschwerdeführer bis heute im Grundversorgungssystem des Bundes unter XXXX geführt ist.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, da es keine offenkundigen Hinweise gibt, dass die vorgelegten nigerianischen Dokumente falsch sind, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit die Identität XXXX, führt. Die gegenteilige Einschätzung eines Mitarbeiters der XXXXaus 2003 kann demgegenüber kein Gewicht haben, als es sich hier um keine fachkundige Befundung im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte handelt. Diese Würdigung hat keine Auswirkung auf die Integrität des Verfahrens, da die ersten Verfahrensschritte, den Beschwerdeführer betreffend, erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als dieser, auch nach seinen eigenen Angaben, schon volljährig war, nämlich im Februar 2004. Sie legen aber bereits zu diesem Zeitpunkt der Prüfung eindeutig nahe, dass der Beschwerdeführer unwahre Ausführungen tätigt.

3.2.2. Darüber hinaus zeigen sich deutliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.02.2004 zu Protokoll, nach dem Tod seines Vaters von Dorfbewohnern erfahren zu haben, seine Nachfolge als Oberpriester antreten zu müssen.

Nach Ablehnung dieser Position seien seine Schwester, danach sein Bruder und letztlich seine Mutter umgebracht worden. Sein Vater sei vom Orakel getötet worden, wie dieses ihn umgebracht habe, könne er nicht erklären. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus (AS BAA 55f), dass etwa einen Monat nach dem Tod des Vaters seine Schwester geopfert worden sei, sein Bruder wurde etwa zwei Monate nach dem Vater geopfert - die Schwester sei eine Woche nach dem Bruder gestorben. Seine Mutter sei im Jahr 2003 gestorben, er wisse nicht wann. Auf Nachfrage, dass diese Angaben in sich widersprüchlich wären, meinte er nur völlig vage, er könne sich nicht mehr erinnern, alles sei kurz hintereinander passiert. Über nochmaliges Fragen, wann die Mutter gestorben sei, antwortete er nur, das nicht zu wissen, "er könne sich nicht alles merken". Den diesbezüglichen Einlassungen in der Verhandlung am 20.08.2014 folgend, die mit den vorangegangenen ebenso wenig in Übereinstimmung stehen, wäre aber seine Mutter zum selben Zeitpunkt wie sein Vater getötet worden, sein Bruder ebenfalls bzw. kurz danach, seine Schwester sei zuletzt, ca. eine Woche später getötet worden, sie habe ihn aus dem Haus gerettet. Erstmals führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch aus, dass die Dorfbewohner ihr Haus angezündet hätten und seine Schwester ihn gerettet habe (S. 6 der hg. Verhandlungsschrift); zutreffendenfalls ist nicht verständlich, warum dieser wesentliche Umstand nicht schon 2004 erwähnt worden war.

Während man einzelne der eben angeführten Aspekte allfälligerweise als Missverständnisse sehen oder mit dem Zeitablauf erklären kann, so zeigt doch eine Gesamtschau, dass auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung seines Vorbringens gelungen ist.

Da, wie erwähnt hervorgekommen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter zum Teil nicht zutreffen, kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugutegehalten werden, dass er bei seiner ersten Befragung in Österreich - seinem damaligen Vorbringen nach - erst XXXX alt gewesen wäre. Doch selbst bei Zutreffen dieses Alters wären konsistente Angaben zu solch zentralen Punkten des Fluchtvorbringens zu erwarten gewesen (keine Detailumstände).

Auch zur Frage der Kontaktierung der Polizei hat der Beschwerdeführer über die Jahre unterschiedliche Angaben gemacht. So erwähnte er vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt noch, dass die Polizei Anzeigen entgegengenommen hätte und er ansonsten wenig über die weitere Vorgangsweise sagen könne, vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er plötzlich, dass die Polizei von den Dorfbewohnern bedroht worden sei, beziehungsweise die Polizeistation angegriffen worden sei. Wäre dies zugetroffen, wäre wieder zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Einlassungen schon bei seiner Einvernahme 2004 getätigt hätte.

3.2.3. Wie oben bereits ausgeführt, schilderte der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung und in der Einvernahme am 24.02.2004, dass er nach dem Tod seines Vaters, der Oberpriester gewesen wäre, dessen Rolle hätte einnehmen müssen. Auch in der Berufungsergänzung vom 28.03.2004 und in der Stellungnahme zur Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.06.2014 wurde insofern konsequent ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Nachfolge seines Vaters als Oberpriester hätte antreten müssen, was er abgelehnt habe und daraufhin mit dem Tod bedroht worden sei.

In der Verhandlung am 20.08.2014 verglich der Beschwerdeführer die "Vererbung" dieses Amtes mit der Thronfolge und erklärte, dass der erstgeborene Sohn eines Königs Prinz würde. Auf Nachfrage, wieso letztlich nicht sein älterer Bruder dieses Amt hätte einnehmen müssen, stellte der Beschwerdeführer schließlich in Abrede, dass irgendjemand"an der Reihe" (dieses Amt zu übernehmen) gewesen wäre (S. 7 der hg. Verhandlungsschrift). Sein Vater habe dem Orakel nicht länger dienen wollen, wozu er jedoch bis zu seinem Tod verpflichtet gewesen wäre, auf Grund dieser Entscheidung seien dann alle anderen betroffen gewesen.

Der entsprechende Widerspruch wiegt daher ebenso zu Lasten des Beschwerdeführers und stellt ein weiteres wesentliches Argument gegen seine Glaubwürdigkeit dar, auch zumal er keine hinreichende Erklärung dazu abzugeben in der Lage war.

Schwerer wiegt jedoch die generelle Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten seines Vaters als früheren Oberpriester, beziehungsweise die Rituale des Orakels über die ganzen Jahre des Verfahrens. Der entsprechenden in der Verfahrenserzählung referierten Argumentation des Bundesasylamtes bereits im angefochtenen Bescheid aus 2004 hat der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen können. Da er mit seinem Vater aufgewachsen ist, müsste er zutreffendenfalls in der Lage sein, näheres über die Tätigkeiten des Orakels in seiner Dorfgemeinschaft zu schildern. Seine entsprechenden Angaben blieben insgesamt vage und unkonkret, so auch hinsichtlich der Ermordung seiner Familienangehörigen, obwohl er hinsichtlich seiner Schwester ja sogar angegeben hatte, dabei gewesen/hinzugekommen zu sein.

Angesichts all dessen kommt es daher entgegen der Ansicht der Vertretung des Beschwerdeführers letztlich nicht darauf an, ob es in Nigeria doch Fälle gibt, in denen bei solchen Kulten, beziehungsweise Orakeln, die Vererbung der Position eines Oberpriesters von Vater auf Sohn erfolgt (wobei sich aus den von der Beschwerdeführervertretung zitierten Berichten zu ergeben scheint, dass eine solche Vererbung auf den ältesten Sohn erfolgen wird, was wiederum mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Einklang zu bringen ist) und kommt es zweitens nicht darauf an, ob die nigerianischen Behörden tatsächlich effektiv derart umfassend schutzfähig und schutzwillig sind, wie es das Bundesasylamt 2004 angenommen hatte. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass das zitierte länderkundliche Gutachten XXXX zu relativieren ist und dass von einer staatlichen Schutzfähigkeit gegen Angriffe von Kultmitgliedern nicht generell gesprochen werden kann, kann dies im konkreten Fall nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen, da sein entsprechendes Vorbringen, wie dargelegt, nicht glaubwürdig ist.

3.2.4. Dass der Beschwerdeführer über seinen Reiseweg, jedenfalls von der Republik XXXX aus beginnend, keine näheren Angaben machen konnte und ohne finanzielle Mittel und Kontrollen nach Österreich zu gelangen behauptete, vervollständigt nur das Bild fehlender Glaubwürdigkeit.

3.2.5. Hält man sich nun all die eben vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Aspekte in einer Gesamtschau vor Augen und bedenkt man, dass diesbezüglich in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung keine entscheidenden gegenteilige Argumente vorgetragen worden sind, sondern sinngemäß die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ohne weiteren Begründungswert, warum diese im Einzelfall falsch wäre, kritisiert wird, so muss der Schluss der Verwaltungsbehörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, als (weiterhin) zutreffend angesehen werden. Die Beschwerdeverhandlung führte zum selben Ergebnis.

3.2.6. Das Vorbringen erwies sich also aus sich heraus als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.09.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.09.2014)

Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen, zum Beispiel hinsichtlich der Verfolgungsgefahr von abtrünnigen Kultmitgliedern/respektive staatlichen Schutzmöglichkeiten in diesem Kontext, da an einen als unglaubwürdig festgestellten Grundsachverhalt anknüpfend (vgl VwGH Ra 2014/01/0003 vom 28.11.2014).

3.3. Zur (allgemeinen) Lage in Nigeria und allfälligen daraus resultierenden Gefährdungen

3.3.1. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen/Schriftsätze des Beschwerdeführers in diesem Kontext ergab sich kein Hinweis auf eine allgemeine Unzulässigkeit einer Rückkehr von nigerianischen Staatsangehörigen (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit jedenfalls von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für XXXX oder XXXX. Aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass sich in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers, des XXXXs (im Speziellen XXXX XXXX), keine andere Beurteilung ergibt, auch zumal der Beschwerdeführer (wie auch nicht seine Familie) niemals in die dortigen Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Regierung/Ölindustrie verwickelt war. Wie ersichtlich hat sich die Sicherheitslage gerade auch im Nigerdelta allgemein in den letzten Jahren verbessert; unbeschadet einer Gefährlichkeit insbesondere für ausländische Personen (wie aus der zitierten Reisewarnung hervorgeht) folgt daraus kein spezielles Niederlassungshindernis für den dort aufgewachsenen Beschwerdeführer (unbeschadet der fehlenden Möglichkeit präzise Feststellungen über konkrete familiäre Anknüpfungspunkte zu treffen, dies aufgrund der vom Beschwerdeführer zu vertretenden, oben erörterten, Unglaubwürdigkeit seiner Einlassungen in diesem Kontext).

Insofern in der Beschwerdeverhandlung auf die Anschläge und Gewalttaten der Boko Haram Bezug genommen wurde (die sich, im Wesentlichen unverändert, bis in die Gegenwart fortsetzen), bleibt anzumerken, dass sich diese nach wie vor auf den Nordosten des Landes fokussieren und sohin daraus eine allgemeine Gefährdung für einen christlichen Beschwerdeführer aus dem Süden nicht abgeleitet werden kann.

3.3.2. Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Einschätzung, wonach von einer epidemiehaften Situation nicht gesprochen werden kann, durch ständige Medienbeachtung seitdem gestützt; siehe zuletzt die in der aktuellen, oben referierten, Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes, referierte Einschätzung der WHO, den entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 ist sohin der Boden entzogen.

3.3.3. Zur behaupteten Gefährdung infolge des Dekrets 33 beziehen sich die entsprechenden Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers in der in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme vom 06.06.2014 zunächst auf Verurteilungen nur bis 2005; die Zitate aus amerikanischer Rechtsprechung aus 2010 sagen nichts über den genauen Zeitpunkt der dort referierten Verfolgungshandlungen aus, sohin ist die zeitlich nachfolgende Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Nichtanwendung des Dekrets (basierend auf einer Information der nigerianischen Behörden aus 2012) nicht widerlegt (so auch die in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 erörterte deutsche Rechtsprechung, vgl VG Gelsenkirchen 18.03.2014, 9a K 3928/12.A); in der zwischenzeitigen Neufassung des Berichtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28.11.2014 (Stand: September 2014) findet sich (S. 25) diesbezüglich eine gänzlich unveränderte Einschätzung. Auch die österreichische Botschaft Abuja führt im Asylländerbericht von Juli 2014 aus, es handle sich aktuell "um totes Recht". Dass es, wie im Parteiengehör vom 06.05.2014 ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass nigerianische Behörden Verurteilungen im Ausland zum Anlass willkürlicher Übergriffe nehmen, wie auch sonst willkürliche Übergriffe von Sicherheitsorganen nicht ausgeschlossen werden können (angesichts verbreiteter Korruption und einer hohen Gewaltbereitschaft in Nigeria) kann nicht zu einer Annahme eines besonders hohen individuellen Risikos im vorliegenden Fall führen; dabei ist zudem zu beachten, dass die eine - nicht getilgte - Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich auch bereits mehrere Jahre zurückliegt und nicht ersichtlich ist, wie die nigerianischen Behörden nunmehr davon Kenntnis erlangen sollen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers/Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes(Subsidiärer Schutz)

4.2.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutzes hinsichtlich des Asylausspruchs abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Nach der - insofern übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr (oder infolge seinerzeit erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung in Österreich; siehe beweiswürdigende Erwägungen zu 3.3.3. oben) ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte aus nicht GFK-relevanter Motivation. Die tatsächliche Möglichkeit einer Rückkehr kann schon deswegen bejaht werden, da der Beschwerdeführer im Verfahren von nigerianischen Behörden ausgestellte, seine Identität bescheinigende, Dokumente vorgelegt hat.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zu Nigeria, in denen keine existenzbedrohende Lebensmittelknappheit oder dergleichen erwähnt ist, als gesichert angenommen werden; zum hier relevanten Süden des Landes siehe die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.1.) Da der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Erwachsener ist (maßgebliche gesundheitliche Probleme wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 ausdrücklich verneint), kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.2. zu verweisen (siehe die entsprechenden Feststellungen aus dem Letztstand der oben wiedergegebenen Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria (vgl auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 09.09.2014, D-4899/2014). Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

5. Ein Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hatte unter Hinweis auf die unter 1.3.1. getätigten rechtlichen Erwägungen nicht zu erfolgen.

Allenfalls wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die sehr lange (und trotz der zum Teil unrichtigen Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie des teilweise unbekannten Aufenthaltes) - nicht primär vom Beschwerdeführer zu vertretende - Verfahrensdauer in der Beschwerdeinstanz und die - insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 vorgetragenen - Integrationsaspekte (siehe auch vorgelegte Unterstützungserklärungen) mit dem öffentlichen Interesse an der Effektuierung einer negativen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz in einem nachfolgenden fremdenrechtlichen Verfahren geeignet abzuwägen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich sich darauf stützender des Asylgerichtshofes), des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; auch die Nicht-Anwendbarkeit des § 75 Abs 20 AsylG ist als solche bloß die Fortschreibung der beschränkten Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeinstanz bei fehlendem verwaltungsbehördlichen Ausspruch über die Ausweisung. Fragen der Glaubwürdigkeit, respektive Beweiswürdigung, die den Kern der gegenständlichen Entscheidung ausmachen, sind schließlich in der Regel einer Revision nicht zugänglich (vgl VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).

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