W107 1308736-1•BVwG W107 1308736-1
W107 1308736-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
W107 1308736-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:
A )
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.
B )
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-GV) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 02.12.2005 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stelle am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, in Afghanistan unschuldig eines Mordes verdächtigt und von der Polizei verhört worden zu sein. Aus Mangel an Beweisen sei der BF zwar wieder freigelassen worden, jedoch habe ihn anschließend der Bruder des Ermordeten mit dem Tode bedroht.
2. Mit Bescheid vom 29.11.2006, Zahl: 05 21.096-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGLBL L Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.). Da eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl L Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003 nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), wurde dem BF gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2007 erteilt. (Spruchpunkt III.).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach Vornahme von zwei Zustellversuchen, laut Datumsstempel am Rückschein am 04.11.2006 und am 05.11.2006, durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1020 Wien laut OTS Rundstempel (WIEN Zustellbasis) am 05.12.2006. Als Beginn der Abholfrist ist laut Datumsstempel der 06.11.2006 vermerkt und wurde dieser Vermerk in Punkt 4. (Hinterlegung) des gegenständlichen Zustellformulars 3/1 zu §22 des Zustellgesetzes (Bezeichnung: St.Dr.Lager-Nr.1301) mit einer Parafe im Feld "Zusteller" versehen. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Der gegenständliche Rückschein langte beim Bundesasylamt -Außenstelle Wien nachweislich laut Datumsstempel am 11.12.2006 ein.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF mit Fax - Schriftsatz, datiert 27.12.2006, beim Bundesasylamt eingelangt und protokolliert am 27.12.2006, gegenständliche Berufung. In den Berufungsausführungen verweist der BF darauf, dass die Datierung der Hinterlegungsanzeige mit 06.11.2006 augenscheinlich unrichtig sei, da der Bescheid erst am 29.11.2006 erlassen worden sei. Auch die laut Auskunft des BAW im EDV-System mit 06.12.2006 vermerkte Zustellung des Bescheides an den BF sei unrichtig, da die Bewohner der betreuten Wohngemeinschaft des Diakonie - Flüchtlingsdienstes, in der der BF wohne, keinen eigenen Briefkastenschlüssel hätten, sondern dieser von der Leiterin der Einrichtung, FrauXXXX, verwaltet würde und der Briefkasten nur einmal pro Woche von dieser Frau oder ihrem Mitarbeiter namens XXXX entleert würde. Am 07.12.2006 sei keine Hinterlegungsanzeige für den BF im Briefkasten gewesen und auch nicht am 14 12.2006. Am 21.12.2006 habe der BF den Briefkastenschlüssel von der Leiterin bekommen und am 22.12.2006 habe der BF den Briefkasten geleert. An diesem 22.12.2006 habe sich die Hinterlegungsanzeige betreffend den gegenständlichen Bescheid im Briefkasten befunden. Der BF sei noch am selben Tag zur Post gegangen und habe den Beschied abgeholt. Da sich somit weder am 7.12.2006 noch am 14.12.2006 eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten befunden habe, könne als frühestes Zustelldatum daher nur der 15.12.2006 angenommen werden. Da auf dem Kuvert ein offenkundig falsches Datum eingetragen worden sei, sei die Berufung jedenfalls fristgerecht erfolgt.
4. Mit Schriftsatz vom 09.01.2007, GZ: XXXX, erteilte der Unabhängige Bundesasylsenat (in Folge: UBAS) dem BF einen Verspätungsvorhalt und teilte mit, dass die Berufung nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
5. Mit Schriftsatz vom 15.01.2007, eingelangt beim UBAS am 16.01.2007, erteilte der BF eine Stellungnahme insofern, als dieser auf sein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels in seinem Berufungsschriftsatz und den dort gestellten Beweisantrag verwies.
6. Am 22.03.2007 wurde das zum fraglichen Zeitpunkt zuständige Zustellorgan, Herr XXXX, vom Unabhängigen Bundesasylsenat niederschriftlich einvernommen. Dieser gab zu Protokoll, dass er selbst bis inklusive 07.12.2006 als Zustellorgan des Postamtes 1020 Wien zuständig gewesen sei. Die Unterschrift auf dem Zustellschein betreffend den BF, welcher am 11.12.2006 beim Bundesasylamt - Außenstelle Wien einlangte, sei seine eigene Unterschrift. Ab 11.12.2006 sei Herr XXXX zuständiges Zustellorgan des Postamtes 1020 Wien gewesen. Aufgrund des Ausfertigungsdatums des gegenständlichen Bescheides mit 29.11.2006 dürfte es sich somit um einen Irrtum insofern gehandelt haben, als am Datumsstempel der Monat falsch eingestellt gewesen sei. Als Hinterlegungsdatum dürfte es sich somit um den 06.12.2006 gehandelt haben. Eine Zustellung nach diesem Datum könne keinesfalls in Betracht kommen, da er selbst nur bis inklusive 07.12.2006 als Zustellorgan tätig gewesen sei. Eine Hinterlegungsanzeige habe er somit spätestens am 07.12.2006 in das Brieffach legen können. Außer Zweifel stehe, dass er als Zustellorgan an der gegenständlichen Adresse des BF eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen habe. Er könne sich deshalb genau daran erinnern, weil der BF viele Rückscheinbriefe erhalten habe.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2012 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung des Parteiengehörs (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte somit am 27.06.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. In dieser wurde dem BF Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des damals zuständigen Zustellorgans, Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der BF brachte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass die Post schuld sei an der verspätet eingebrachten Berufung. Außerdem würden alle Briefkästen in der Wohnanlage von der "Dame" entleert und habe der BF zunächst im Heim für Minderjährige gewohnt. Im Ausland sei er nicht gewesen.
Der BF gab an, die Ausführungen verstanden zu haben, ihm jedoch kein Verschulden vorzuwerfen sei. Er bleibe bei seinen Ausführungen in seiner Berufung vom 27.12.2006.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Die inhaltliche Richtigkeit des im Akt befindlichen Rückscheines betreffend die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde vom BF bezweifelt. Der protokollierten Aussage des Zustellorgans Martin WÄCHTER am 22.03.2007 vor dem UBAS über die Datumsangaben auf dem verfahrensgegenständlichen Rückschein wurde jedoch vollinhaltlich Glauben geschenkt.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Der im Spruch angeführte und mit 29.11.2006 datierte Bescheid wurde von der belangten Behörde laut Vermerk am 30.11.2006 abgefertigt.
Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. Nr.471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Der BF bestreitet nicht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006 nach einem Zustellversuch (hier: zwei Zustellversuche) beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Der BF ist laut eigenen Angaben darüber durch eine in den Briefkasten eingelegte Verständigung, die er am 22.12.2006 dem Briefkasten entnommen hat, informiert worden. Auf dieser Verständigung war als Beginn der Abholfrist der 06.11.2006 mittels Stampiglie vermerkt. Damit würde das Dokument gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit 06.11.2006 als zugestellt gelten.
Der BF hat jedoch zu Recht das Vorliegen eines Mangels der Zustellung releviert und konkret ausgeführt, dass der auf dem Rückschein angeführte Hinterlegungszeitpunkt "6.11.2006" vor dem Datum der Bescheiderlassung mit 29.11.2006 liege und somit nicht richtig sein könne.
Der BF bracht zudem vor, dass auch die im EDV-System des BAW vermerkte Zustellung des Bescheides an den BF mit 06.12.2006 falsch sei, weil der BF erst mit 22.12.2006 die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten vorgefunden habe. Dies deshalb, weil der BF keinen Zugang zum Briefkasten habe, vielmehr die Briefkastenentleerung durch andere Personen einmal wöchentlich erfolgen würde. Eine Behebung des beim zuständigen Postamt hinterlegten Bescheides sei daher erst mit 22.12.2006 möglich gewesen, weshalb seine Berufung vom 27.12.2006 rechtzeitig sei.
Diesem Vorbringen ist zwar insofern zuzustimmen, als die Hinterlegung nicht vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erfolgen konnte. Dazu ist jedoch auszuführen, dass laut glaubwürdiger Aussage des beim zuständigen Postamt in 1020 Wien bis einschließlich 07.12.2006 zuständigen Zustellorgans im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim UBAS am 22.03.2006 der Datumsstempel betreffend den Monat falsch eingestellt gewesen sei. Konkret sei das Datum betreffend den Monat falsch eingestellt worden und hätte daher richtigerweise 05.12.2006 bzw. 06.12.2006 lauten müssen, statt fälschlich 05.11.2006 bzw. 06.11.2006.
Dem Vorbringen des BF, er habe erst am 22.12.2006 tatsächlich Kenntnis von gegenständlichem Bescheid erlangt ist jedoch entgegenzuhalten, dass der OTS Rundstempel des zuständigen Postamtes 1020 Wien das Datum 05.12.2006 und somit den richtigen Monat, nämlich die Zahl "12" für Dezember aufweist und damit beurkundet, dass das gegenständlich zuzustellende Schriftstück am 05.12.2006 bei diesem Postamt rechtswirksam hinterlegt worden ist. Auch wenn als Beginn der Abholfrist wiederum der 06.11.2006 mittels Datumsstempel aufscheint, so ist dies auf den, wie in der schriftlichen Einvernahme vom zuständigen Zustellorgan ausgesagt, irrtümlich falsch eingestellten Monat auf dem Stempel zurückzuführen. Darüber hinaus ist auch im EDV-System des BAW nachweislich als Zustellungszeitpunkt des gegenständlichen Bescheides an den BF der richtige Monat und somit 06.12.2006 vermerkt. Weiter ist auf dem Rückschein der richtige Monat, nämlich "11. Dezember 2006" als beim Bundesasylamt- Außenstelle Wien eingelangt, vermerkt.
Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse, insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des zuständigen Zustellorgans, des mit dem richtigen Monatsdatum eingestellten OTS Rundstempels des zuständigen Postamtes 1020 Wien und der nachweislich im EDV-System des BWA gespeicherten Zustellungszeitpunktes mit 06.12.2006, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.12.2006 erfolgte. Weder ergaben sich Hinweise auf eine unrichtige Aussage des einvernommenen Zustellorgans noch lässt sich aus dem OTS Rundstempel des zuständigen Postamtes 1020 Wien ableiten, dass die Postsendung schon im Monat "11" hinterlegt worden ist, vielmehr ist zu erkennen, dass es sich bei dem Stempelaufdruck um einen Irrtum handelt, was man an der falschen Monatszahl erkennt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bedeutet dies, dass die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG jedenfalls mit 20.12.2006, 24.00 Uhr, bereits verstrichen war und vom Beschwerdeführer somit versäumt wurde.
Daran ändert auch das Vorbringen des BF, er habe keinen Zugang zum Briefkasten gehabt und würde dieser nur einmal pro Woche entleert, sodass er erst am 22.12.2006 durch Erhalt des Postkastenschlüssels die Hinterlegungsanzeige erhalten habe, nichts:
Wenn der BF nämlich meint, dass es sich aufgrund der geschilderten Vorgangsweise betreffend die Leerung von Briefkästen in seiner Wohngemeinschaft um eine Unmöglichkeit der Kenntnis des Zustellvorganges im Sinne des Zustellgesetzes handle, sodass von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens ab dem 22.12.2006 auszugehen sei, übersieht er, dass er, im Gegensatz zu einer Ortsabwesenheit, in welchem Falle die Hinterlegung noch nicht die Wirkung der Zustellung nach sich gezogen hätte, auf Grund der Verständigung von der Hinterlegung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine Ortsabwesenheit hat der BF nicht behauptet. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).
Auch die durch eine Abwesenheit bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 24.09.1991, 90/11/0232; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, § 17 ZustG E 45).
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Zustellung sei frühestens als am 22.12.2006 bewirkt anzusehen, kann daher nicht geteilt werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erhebung der am 27.12.2006 eingebrachten Berufung als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Erkenntnisses hinsichtlich Fristberechnung und Zustellung durch Hinterlegung können sich auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (siehe dazu die in der Begründung zu A) angeführten Entscheidungen). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorhaltepflicht der Behörde hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
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