W103 2016226-1•BVwG W103 2016226-1
W103 2016226-1Tribunal administratif fédéral23 déc. 2014
Abschiebung, Meldepflicht, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, StA. Gabun, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1026231400/140292899, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist Staatsangehöriger von Gabun, reiste ohne Reisedokumente illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Asylantrag.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2014, Zahl:
10262311400/14821815-BFA EAST OST, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde dagegen eine Beschwerde erhoben, diese ist noch beim BVwG zur Zl. W 192 2913441-1 anhängig. Der Beschwerde wurde bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Bescheid ist gegenwärtig durchsetzbar.
In der Zeit von 21.09.2014 bis 07.10.2014 befand sich der Bf. im LG Wien in Untersuchungshaft.
Lt. Strafregisteranfrage wurde er am 07.10.2014 vom LG Wien zur Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z1 8. Fall und 27 Abs 3 SG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 01.12.2014 erging ein Ladungsbescheid an den Bf., den dieser nicht Folge leistete.
Der Bf wurde am 16.12.2014 in Wien XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt. In der Folge wurde durch den Journaldienst des BFA eine Einlieferung in das PAZ HG zweck Vorführung vor die Behörde verfügt.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA vom 16.12.2014 brachte der BF vor, dass er zwar seit 08.10.2014 in Wien XXXX (Verein Ute BOCK) als obdachlos gemeldet wäre. Befragt warum er der Ladung am 01.12.2014 nicht gefolgt sei, gab der Bf. an, sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, er solle nicht hingehen. Er habe sich am 01.12.2014 an einer unbekannten Adresse in Wien aufgehalten Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, sei jedoch in Gabun verheiratet und sein Kind lebe auch dort. Der BF sei zudem mittellos, er habe nur mehr €
65. -. Er habe weder eine Arbeit, noch eine Sozialversicherung. Vor ca. drei Monaten sei er illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist.
Nach dieser Einvernahme wurde über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.12.2014 gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Schubhaft verhängt, da der BF im Bundesgebiet weder eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung habe und dass im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Dagegen hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung der unionsrechtswidrigen Anordnung, der mangelnden Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Nichtanwendung gelinderer Mittel erhoben. Daneben wurde die Unzuständigkeit des BVwG behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, hinsichtlich des Schubhaftbeschwerderegimes des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG und der Vergleichbarkeit des vorliegenden Verfahrens mit dem Anlassverfahren vor dem VFGH zur Zl. E3/2014-11 vom 26.06.2014 werde ein Vorgehen gem. Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG. Sowie die Enthaftung des BF begehrt.
Nachdem dem Bf. aus der Untersuchungshaft (JA Josefstadt) entlassen worden sei, habe er eine Obdachlosenmeldung vorgenommen, ihm sei seine 2-wöchige polizeiliche Meldeverpflichtung auferlegt worde, jedoch habe er diese am 01.12.2014 nicht einhalten können, da er krank gewesen sei. Am 16.12.2014 wollte er sich wieder bei der Polizei melden, sei jedoch zuvor festgenommen worden.
Die Abhaltung einer Mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Weiters wurde die Zuerkennung von Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalkostenverordnung beantragt.
Der Akt wurde am 19.12.2014 der Gerichtsabteilung W 103 zugewiesen.
Die belangte Behörde hat am 18.11.2014 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, dass am 06.10,2014 ein Bescheid gem. § 5 Abs 1 AsylG und § 61 Abs 1 FPG erlassen wurde. Der Beschwerde sei bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden, weshalb die Entscheidung mit 04.11.2014 durchführbar wurde. Eine Konsultationsverfahrt mit Italien hinsichtlich der Überstellung sei zwischenzeitlich eingeleitet worden und sein die Unterlagen bereits eingelangt. Auch sei bereits um eine Buchung für die Überstellung nach Italien angesucht worden. Der genaue Zeitpunkt stand bei Abgabe der Stellungnahme nicht fest. Der Bf. habe selbst angegeben auf Anraten seines Anwaltes den Ladungstermin am 01.12.2014 nicht eingehalten zu haben und sei von einer krankheitsbedingten Abwesenheit nie die Rede gewesen. Die wissentliche Nichteinhaltung des Ladungstermines bedeute, dass der Bf. nicht bereit war, sich dem Verfahren zu stellen. Die Beteuerung in der Beschwerde, dass der Bf. freiwillig zur Rückkehr nach Italien bereit sei, widerspreche seinem gesetzten Handeln. Die angeführte Meldeadresse sei eine amtsbekannte Obdachlosenadresse und handle es sich dabei um keinen Wohnsitz. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei unbekannt. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Bf. sich der drohenden Abschiebung nach Italien entziehen werde und sei somit Sicherungsbedarf gegeben.
Es wurde ein Kostenzuspruch von € 426,20 gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Gabun und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente nicht bewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG Der BF hält sich seit Juli 2014 illegal im Bundesgebiet auf.
Sei Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2014, Zahl: 10262311400/14821815-BFA EAST OST, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde dagegen eine Beschwerde erhoben, diese ist noch beim BVwG zur Zl. W 192 2913441-1 anhängig. Der Beschwerde wurde bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Bescheid ist gegenwärtig durchsetzbar.
In der Zeit von 21.09.2014 bis 07.10.2014 befand sich der Bf. im LG Wien in Untersuchungshaft.
Lt. Strafregisteranfrage wurde er am 07.10.2014 vom LG Wien zur Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z1 8. Fall und 27 Abs 3 SG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 01.12.2014 erging ein Ladungsbescheid an den Bf., den dieser nicht Folge leistete.
Der Bf wurde am 16.12.2014 in Wien XXXXvon Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt. In der Folge wurde durch den Journaldienst des BFA eine Einlieferung in das PAZ HG zweck Vorführung vor die Behörde verfügt.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA vom 16.12.2014 brachte der BF vor, dass er zwar seit 08.10.2014 in Wien XXXX (Verein Ute BOCK) als obdachlos gemeldet wäre. Befragt warum er der Ladung am 01.12.2014 nicht gefolgt sei, gab der Bf. an, sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, er solle nicht hingehen. Er habe sich am 01.12.2014 an einer unbekannten Adresse in Wien aufgehalten Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, sei jedoch in Gabun verheiratet und sein Kind lebe auch dort. Der BF sei zudem mittellos, er habe nur mehr €
65. -. Er habe weder eine Arbeit, noch eine Sozialversicherung. Vor ca. drei Monaten sei er illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist.
Nach dieser Einvernahme wurde über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.12.2014 gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Schubhaft verhängt, da der BF im Bundesgebiet weder eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung habe und dass im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Er verfügte im Bundesgebiet über keine aufrechten Wohnsitz sondern nur über eine Obdachlosenmeldung. Nach eigenen Angaben besitzt er in Österreich weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen. Er ist nicht im Besitz der Mittel, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er besitzt keine Sozialversicherung.
Der BF ist wie sich aus der Aktenlage ergibt, haftfähig und wurde die in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zu Person sowie den fehlenden Reisedokumenten ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur illegalen Einreisen sowie dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus niederschriftlichen Angaben des BF und aus den Verwaltungsakten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde.
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen, sowie dem diesbezüglichen Verhalten des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF.
Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet und die fehlende familiäre, berufliche und sonstige soziale Bindung und seiner Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und aus den Verwaltungsakten.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3). Daraus ergeben sich in der Folge auch die Rechtmittelfrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.3. Die Behauptung des BF, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III Verordnung nicht ausreichend determiniert sind, trifft nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan ist.
3.1.4. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
3.1.5. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E).
3.2. Zur Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2.2. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.
3.2.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
3.2.3. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in seiner Einvernahme zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat einer Ladung am 01.12.2014 zur Behörde keine Folge geleistet und wurde in weiterer Folge wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von den Sicherheitsbehörden festgenommen.
Aus seinem bisherigen Verhalten ist zu ersehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten.
Der Argumentation des BFA im Bescheid bzw. der Stellungnahme konnte in der Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten werden.
Das BFA gibt an, "am 06.10.2014 sei ein Bescheid gem. § 5 Abs 1 AsylG und § 61 Abs 1 FPG erlassen worden. Der Beschwerde sei bis dato die aufschiebende Wirkung durch das BVwG nicht zuerkannt worden, weshalb die Entscheidung mit 04.11.2014 durchführbar geworden sei. Eine Konsultationsverfahrt mit Italien hinsichtlich der Überstellung sei zwischenzeitlich eingeleitet worden und sein die Unterlagen bereits eingelangt. Auch sei bereits um eine Buchung für die Überstellung nach Italien angesucht worden. Der genaue Zeitpunkt sei bei Abgabe der Stellungnahme noch nicht festgestanden. Der Bf. habe selbst angegeben auf Anraten seines Anwaltes den Ladungstermin am 01.12.2014 nicht eingehalten zu haben und sei von einer krankheitsbedingten Abwesenheit nie die Rede gewesen. Die wissentliche Nichteinhaltung des Ladungstermines bedeute, dass der Bf. nicht bereit war, sich dem Verfahren zu stellen. Die Beteuerung in der Beschwerde, dass der Bf. freiwillig zur Rückkehr nach Italien bereit sei, widerspreche seinem gesetzten Handeln. Die angeführte Meldeadresse sei eine amtsbekannte Obdachlosenadresse und handle es sich dabei um keinen Wohnsitz. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei unbekannt. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Bf. sich der drohenden Abschiebung nach Italien entziehen werde und sei somit Sicherungsbedarf gegeben."
Auch der BVwG ist der Meinung, dass die wissentliche nicht Einhaltung eines Ladungstermines die Annahme, der Bf. wolle sich nicht dem Abschiebeverfahren stellen rechtfertigt und damit eine Sicherungsbedarf gegeben ist. Die Angaben in der Beschwerde, der BF. wäre krank gewesen (obwohl dieser dies in seiner Einvernahme nicht bestätigt, sondern angab über Anraten seines Anwaltes zur Ladung nicht erschienen zu sein) werden als Schutzbehauptung gewertet. Ebenso die Angaben, der Bf. wäre zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit. Die Angabe des Bf. er hätte am 16.12.2014 (Tag seiner Festnahme) vorgehabt seiner Meldeverpflichtung bei der Obdachlosenmeldung in Wien 10., nachzukommen wird ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet, da er sich bei der Festnahme in Wien 12., aufhielt und vorher 15 Tage Zeit hatte um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.
Der verfügte im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz sondern nur über eine Obdachlosenmeldung. Der Bf. war über seinen Rechtsvertreter nicht erreichbar, da dieser ihn (lt. eigenen Angaben geraten hat, der Ladung nicht Folge zu leisten. Nach eigenen Angaben besitzt er in Österreich weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen. Er ist nicht im Besitz der Mittel, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er besitzt keine Sozialversicherung.
Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG (siehe oben). Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.
Wie sich aus der Entscheidung des VwGH 16.11.2012, 2011/21/0065; ergibt, ist anders als beim § 76 Abs. 2a FPG wo die Schubhaft zu verhängen "ist", beim § 76 Abs. 2 FPG den Behörden durch die Verwendung des Wortes "kann" ein Ermessensspielraum gegeben; auch in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG ist zwar nicht jedenfalls - ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung - Schubhaft zu verhängen, bei Bejahung eines Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist aber zwingend mit Schubhaft vorzugehen, ohne dass noch - wie im Geltungsbereich des § 76 Abs. 2 FPG - die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht käme (Hinweis E 26. August 201, 2010/21/0234).
Da der Sicherungsbedarf und auch die Verhältnismäßigkeit gegeben war, kam daher für die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht.
Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit dem Verfahren entziehen suchen würde. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
3.2.5. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht.
3.2.6. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Antragsverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.
3.2.7. Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfragen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch für die Frage der ausreichenden Determinierung der Haftgründe.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.